{"status":"available","doknr":"OLD305553","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0307.1L194.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-07","aktenzeichen":"1 L 194/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache \naufzugeben, den Ratsbeschluß vom 17. Mai 1999 \n(Geldleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) \numzusetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch \neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nEin Anspruch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NW, wonach der \nBürgermeister die Ratsbeschlüsse ausführt, ist nicht glaubhaft \ngemacht. Die bereits nicht zweifelsfrei zu beantwortende \nFrage, ob danach namentlich einer Fraktion - und nicht nur dem \nRat selbst - ein Anspruch auf Umsetzung eines Ratsbeschlusses \ngegen den Bürgermeister zusteht, kann offenbleiben, weil es \njedenfalls aus anderen Gründen am Anordnungsanspruch \nfehlt.\n\n7\n\nDenn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß \nder Rat der Gemeinde H einen Beschluß getroffen hat, der gemäß \n§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO NW in ihrem Sinne umzusetzen wäre. Fest \nsteht zunächst, daß der Gemeinderat nicht mit Stimmenmehrheit \n(§ 50 Abs. 1 Satz 1 GO NW) beschlossen hat, die bisherige \nPraxis der Gemeinde H, Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in Form von Wertgutscheinen zu \ngewähren, auf Bargeld umzustellen. Der Beschluß vom 17. Mai \n1999 („Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nwerden wie bisher geleistet.\"), der 14 Zustimmungen und 14 \nAblehnungen erhalten hatte, galt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 GO \nNW als abgelehnt. Das bedeutet indes nicht, daß damit das \nGegenteil der gescheiterten Ratsvorlage beschlossen worden \nwäre. Vielmehr fehlt es gleichermaßen an einer verbindlichen \nWillensäußerung des Rates, die Praxis abzuändern und erst \nrecht, dies im Sinne der Vorschläge der Antragstellerin zu \ntun.\n\n8\n\nDavon abgesehen hat die Antragstellerin auch einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung \nentsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in \nvollem Umfang das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozeß erreichen könnte (sogenanntes Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache). Eine Ausnahme von diesem \nGrundsatz gilt lediglich insoweit, als eine Versagung \nvorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und \nunzumutbar belasten würde.\n\n10\n\nIn einem Kommunalverfassungsstreitverfahren, wie es hier \nvorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine Vorwegnahme der \nHauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt \nwerden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht \nüber Individualrechte, sondern über innerorganisatorische \nKompetenzen zu entscheiden. Diese sind der Antragstellerin \nnicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der \nGemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten \nherzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. \n19 Abs. 4 GG) angesiedelt.\n\n11\n\nStd. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. etwa \nBeschlüsse vom 12.6.1992 - 15 B 2283/92 - und vom 27.10.1992 \n- 15 B 577/93 -.\n\n12\n\nVon daher kommt es für den Anordnungsgrund in einem \nOrganstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des \njeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die \neinstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv \nnotwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - \nunabweisbar erscheint.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n14\n\nDiese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt. Würde dem Antragsgegner durch Anordnung des Gerichts \naufgegeben, den Ratsbeschluß in dem von der Antragstellerin \ngewollten Sinne umzusetzen, so käme dies im Ergebnis der \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren gleich. An einem \nzwingenden Grund, der diese Vorwegnahme der Hauptsache \nausnahmsweise rechtfertigen könnte, fehlt es. Nicht \nersichtlich ist, aus welchen Gründen die beantragte \neinstweilige Anordnung im objektiv verstandenen Interesse der \nGemeinde geboten wäre. Denn der Beschluß ist - wie dargelegt - \njedenfalls in seiner Auslegung umstritten. Mit Blick darauf \nerscheint es gerechtfertigt, einen neuen Beschluß mit \nunzweideutigem Inhalt zu fassen. Da der Rat einen solchen \njederzeit unter der Beachtung der formalen und sonstigen \ngesetzlichen Vorgaben treffen kann, ist eine einstweilige \nAnordnung jedenfalls noch vor einer solchen Beschlußfassung \noder der endgültigen Entscheidung, keinen weiteren Beschluß in \nder Sache zu fassen, nicht objektiv notwendig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der \nHauptsache hat die Kammer den Auffangstreitwert ohne \nReduzierung zugrundegelegt.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-07/1-l-194-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-07/1-l-194-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305553","retrieved":"2026-07-09 03:33:09.169394+00:00"}}