{"status":"available","doknr":"OLD305562","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0303.1K5489.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"1 K 5489/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 1. und 2.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxxx 1979 geborene Tochter xxxxx der \nBeigeladenen zu 1. ist seit ihrer Geburt schwerst körper- und \ngeistigbehindert. Im Hinblick auf ihre Körperbehinderung wurde \nTania an der xxxxxx xxxxx Schule für Körperbehinderte in \nxxxxxxxxxx eingeschult, die sie nach einer \nSchulzeitverlängerung von einem Jahr insgesamt 12 Jahre bis \nzum Schuljahr 1997/98 besuchte; dabei wurde sie ab der \nKlassenstufe 5 nach den Richtlinien der Schule für \nGeistigbehinderte unterrichtet. Nachdem der Antrag der \nBeigeladenen zu 1. auf weitere Verlängerung des Schulbesuchs \nan der xxxxxxxxxxx Schule für Körperbehinderte abgelehnt und \nauch eine Aufnahme an den Schulen für Geistigbehinderte in \nxxxxxxxxxx nicht in Aussicht gestellt worden war, wandten sich \ndie Beigeladenen mit Schreiben vom 25.06.1998 an den Kläger \nmit dem Antrag, als zuständiger Schulträger der Aufnahme \nxxxxxx in die xxxxxxxxxxxx-Schule für Geistigbehinderte in \nxxxxxxxx zuzustimmen. Zur Begründung führten sie aus, xxxxx \nhabe die Voraussetzungen, durch weitere schulische Förderung \nan einer Schule für Geistigbehinderte dem Bildungsziel dieser \nSchulform nähergebracht zu werden. Die in der Stadt xxxxxx \nxxxx vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte seien baulich \nauf Körperbehinderte nicht eingerichtet und deckten auch den \nbesonderen Therapiebedarf zugleich geistig- und \nkörperbehinderter Schüler nicht ab. Mit Schreiben vom selben \nTage baten die Beigeladenen zu 1. die Beklagte, ihren Antrag \nauf Aufnahme von xxxxx in die xxxxx xxxxxx-Schule in xxxxxxxx \nzu unterstützen. \n\n3\n\nAuf Schreiben des Klägers vom 17.07.1998, er sei bereit, \ndem Schulbesuch xxxxxx in xxxxxxxx zuzustimmen, wenn die \nBeigeladene zu 2. die Übernahme der Fahrkosten zusage, teilte \ndiese dem Kläger mit Antwortschreiben vom 27.07.1998 mit, dem \nWunsch auf Übernahme der Fahrkosten könne nicht entsprochen \nwerden. Die Beigeladene zu 2. halte ein umfassendes \nschulisches Angebot aufrecht, das von vielen Schülerinnen und \nSchülern des Umlandes in Anspruch genommen werde, so auch aus \ndem Gebiet des Klägers. Die dadurch anfallenden Kosten würden \nnach dem Schulträgerprinzip von der Beigeladenen zu 2. \ngetragen. Vom Schulträgerprinzip abweichende Vereinbarungen \nseien bislang mit keiner Nachbargemeinde getroffen worden. \nAuch im Fall von xxxxx komme dies mit Blick auf möglicherweise \nweitreichende Konsequenzen nicht in Betracht.\n\n4\n\nNachdem der Kläger daraufhin mit Schreiben an die \nBeigeladenen zu 1. vom 29.07.1998 die Beschulung von xxxxx an \nder xxxxxxxxxxxx-Schule in xxxxxxxx abgelehnt hatte, baten \ndiese die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.1998 erneut, sie im \nRahmen der Möglichkeiten zu unterstützen.\n\n5\n\nMit Berichten vom 03.12.1998 bzw. 07.12.1998 teilten das \nSchul- bzw. das Schulverwaltungsamt der Beigeladenen zu 2. der \nBeklagten mit, die in der Stadt xxxxxxxxxx vorhandenen Schulen \nfür Geistigbehinderte seien aufgrund der räumlichen und \npersonellen Situation nicht als Förderort für xxxxx geeignet. \nU.a. seien Aufzug und Flure nicht auf die Benutzung mit einem \nRollstuhl/Rollator ausgerichtet. Ferner fehle es an \nrollstuhlgerechten Toiletten. Die Schulleitungen der \nSonderschulen für Geistigbehinderte lehnten eine Aufnahme von \nxxxxx daher ab. Die Beigeladene zu 2. sei nicht verpflichtet, \ndie vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte \nkörperbehindertengerecht umzubauen; sie sei dazu finanziell \nauch nicht in der Lage. \n\n6\n\nMit Sonderpädagogischem Gutachten vom 07.01.1999 wurde \nfestgestellt, daß xxxxx bei Unterrichtung nach den Richtlinien \nder Schule für Geistigbehinderte in der Werkstufe weiterhin \nförderbar sei. Voraussetzung sei, daß entsprechende \nRahmenbedingungen hinsichtlich baulicher, räumlicher und \ntechnischer Ausstattung herrschten. Behindernde oder \ngefährdenden Bedingungen, die ständige Hilfeleistungen \nerforderlich machten, würden dazu führen, daß bereits \nerworbene Selbständigkeit aufgegeben werden müßte. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 25.03.1999 stellte die Beklagte unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Kläger \ngemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) \ni.d.F. der Bekanntmachung vom 18.01.1985 (GV NRW \nS. 155/SGV NRW 223) fest, daß der Schulbesuch von xxxxx in der \nStadt xxxxxxxxxx nicht gewährleistet sei. Zur Begründung \nführte sie aus, xxxxx sei gemäß § 7 Abs. 8 des \nSchulpflichtgesetzes (SchPflG) i.d.F. der Bekanntmachung vom \n02.02.1980 (GV NRW S. 164/SGV NRW 223) der weitere Schulbesuch \nzu gestatten, da sie dem Bildungsziel der Schule für \nGeistigbehinderte nähergebracht werden könne. Aufgrund der \nfehlenden baulichen Voraussetzungen an den Schulen für \nGeistigbehinderte in der Stadt xxxxxxxxxx sei die Förderung \nvon xxxxx dort nicht realisierbar. Demgegenüber sei ihre \nBeschulung an der xxxxxxxxxxxx-Schule in xx xxxxxx möglich. \nWie ein Besuch der Schule durch Vertreter des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen ergeben habe, seien die räumlichen \nund personellen Voraussetzungen vorhanden. Daß der Kläger nach \ndem Schulträgerprinzip gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 des \nSchulfinanzgesetzes (SchFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom \n17.04.1980 (GV NRW S. 288/SGV NRW 223) , § 4 Abs. 2 der \nSchülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 24.03.1980 (GV NRW \nS. 468/SGV NRW 223) die Fahrkosten zu tragen habe, stehe der \nEntscheidung nach § 28 Abs. 2 SchVG nicht entgegen.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom \n08.04.1999 Widerspruch. Den zugleich gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nlehnte die Kammer mit Beschluß vom 14.07.1999 (1 L 1271/99) \nab. \n\n9\n\nSeit Beginn des Schuljahres 1999/2000 wird xxxxx an der \nxxxxxxxxx xxx-Schule für Geistigbehinderte in xxxxxxxx \nvorläufig beschult. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23.07.1999, zugestellt am \n04.08.1999, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und \nführte ergänzend an, der Begriff der „Pflichtschule\", auf den \n§ 28 Abs. 2 SchVG Bezug nehme, sei im nordrhein-westfälischen \nSchulrecht nicht definiert. Stelle man darauf ab, ob xxxxx \nschulpflichtig sei, liege keine Pflichtschule im Sinne von § \n28 Abs. 2 SchVG vor, da xxxxx nicht mehr der Schulpflicht \nunterliege. Stelle man darauf ab, ob der Schulträger zur \nErrichtung einer Schule für Geistigbehinderte verpflichtet \nsei, die zugleich den Bedürfnissen schwerst körperbehinderter \nSchüler/Schülerinnen angepaßt sei, liege ebenfalls keine \nPflichtschule vor, da es eine entsprechende gesetzliche \nVerpflichtung nicht gebe. \n\n11\n\nAm 19.08.1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht: § 28 \nAbs. 2 Satz 2 SchVG könne als Rechtsgrundlage nicht \nherangezogen werden, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. \nIm Fall von xxxxx sei vom Vorliegen einer Pflichtschule \nauszugehen. Die sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger \nsei in § 7 SchPflG abschließend geregelt. Die Schulpflicht \nkörperlich oder geistig Behinderter werde gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 2 SchPflG durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder \ndurch den Besuch einer Sonderschule erfüllt. Die Verweisung in \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG mache deutlich, daß auch ein wie im \nFall von xxxxx anstehender „verlängerter Schulbesuch\" als \nAbleistung der Schulpflicht angesehen werde. Diese Verweisung \nspreche dafür, § 7 Abs. 8 SchPflG als nähere Konkretisierung \ndes § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG zu betrachten. Mit der in § 7 \nAbs. 8 SchPflG vorgesehenen Berechtigung zum weiteren Besuch \nder Sonderschule korrespondiere eine Verpflichtung zur \nTeilnahme an sonderpädagogischen Fördermaßnahmen. Ferner lägen \nauch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 \nSchPflG nicht vor, da dieser nach seinem Wortlaut allein auf \nSchüler Anwendung finde, die eine Schule für Geistigbehinderte \nbesuchten und diese Sonderschule weiterbesuchten. xxxxx habe \nhingegen bislang eine Schule für Körperbehinderte besucht. \nGehe man davon aus, der Begriff der Pflichtschule knüpfe an \ndie Verpflichtung des Schulträgers zur Errichtung von Schulen \nan, ergebe sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 SchVG, daß die \nGemeinden u.a. verpflichtet seien, Schulen für \nGeistigbehinderte zu errichten und fortzuführen. Nach Satz 2 \ntrete unter bestimmten Voraussetzungen der Kreis an die Stelle \nder Gemeinde. Danach handele es sich bei einer Schule für \nGeistigbehinderte um eine Schule, zu deren Errichtung der \nSchulträger verpflichtet sei, mithin um eine Pflichtschule. \nFür die von der Beklagten vertretene Auffassung, das Gesetz \nsehe keine Verpflichtung zur Errichtung einer Schule für \nGeistigbehinderte vor, die zusätzlich auch auf schwer \nkörperbehinderte Schülerinnen/Schüler ausgerichtet sei, finde \nsich keine Rechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, daß der \nGesetzgeber die Verpflichtung zur Errichtung von Schulen für \nGeistigbehinderte noch in verschiedene Unterstufen habe \nunterteilen wollen. Abgesehen davon fehle es an einem Antrag \nim Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Schließlich sei nicht \nersichtlich, daß der Schulbesuch von xxxxx in der Wohngemeinde \nnicht gewährleistet sei. Die Beklagte sei als \nSchulaufsichtsbehörde gefordert, auf die Beigeladene zu 2. \neinzuwirken, bestehendem Beschulungsbedarf durch entsprechende \nBaumaßnahmen Rechnung zu tragen. Es sei unverhältnismäßig, \nVersäumnisse des örtlich primär zuständigen Schulträgers über \ndie Heranziehung eines anderen Schulträgers nach § 28 Abs. 2 \nSchVG auszugleichen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25.03.1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten \nvom 23.07.1999 aufzuheben. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf ihren \nWiderspruchsbescheid entgegen und führt darüber hinaus aus, es \nfehle an einer rechtlichen Grundlage, der Beigeladenen zu 2. \naufzugeben, eine ihrer Schulen für Geistigbehinderte \nkörperbehindertengerecht auszustatten. Dieser Umstand dürfe \naber nicht zu Lasten von xxxxx gehen. \n\n17\n\nDie Beigeladenen zu 1. beantragen,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie schließen sich der Auffassung der Beklagten, die \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 2 SchVG lägen vor, an und machen \nergänzend geltend, Pflichtschule im Sinne des § 28 SchVG seien \nlediglich Grund- und die darauf aufbauende Hauptschule. Dies \nergebe sich unter Heranziehung von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchPflG, \nwonach die Schulpflicht die Pflicht zum Besuch einer \nVollzeitschule und einer Berufsschule umfasse, sowie mit Blick \nauf § 6 Abs. 1 Satz 1 SchPflG, wonach die Vollzeitschulpflicht \ndurch den Besuch einer Grundschule und einer öffentlichen \nweiterführenden Schule erfüllt werde. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG \nmeine mit dem Begriff der Pflichtschule die Grundschule und \ndie zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mindestens zu \nbesuchende Hauptschule. Bei allen anderen Schultypen handele \nes sich um Wahlschulen. Die Sonderschule sei nicht bereits \ndeshalb Pflichtschule, weil Schulpflichtige, die aufgrund \neiner Behinderung an einer allgemeinen Schule nicht gefördert \nwerden könnten, ihrer Schulpflicht durch Besuch einer \nSonderschule genügten. Auch der Besuch einer weiterführenden \nallgemeinen Schule wie der Realschule oder des Gymnasiums \nerfülle die Vollzeitschulpflicht, ohne daß der Charakter einer \nWahlschule im Sinne von § 28 Abs. 2 SchVG in Frage gestellt \nwäre. Selbst wenn man sich aber insoweit der Auffassung des \nKlägers anschlösse, sei die Sonderschule allenfalls solange \nPflichtschule, bis die Schulpflicht ende. Der Besuch einer \nSonderschule unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SchPflG \nsei in keiner Hinsicht als Besuch einer Pflichtschule \nanzusehen. Soweit der Kläger geltend mache, es fehle an einem \nAntrag im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG, sei auf das \nScheiben der Beigeladenen zu 1. an die Beklagte vom 25.06.1998 \nzu verweisen, das als ein solcher Antrag zu werten sei. \n\n20\n\nDie Beigeladene zu 2. beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie führt an, die Umbaumaßnahmen an den Schulen für \nGeistigbehinderte in xxxxxxxxxx, die erforderlich wären, diese \nkörperbehindertengerecht auszustatten, bedingten einen nicht \nzu leistenden Finanzaufwand. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des \nVerfahrens 1 L 1271/99 sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Klägers, der Beklagten und der \nBeigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 25.03.1999 in der Fassung \nihres Widerspruchsbescheides vom 23.07.1999 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 Satz 2 \ni.V.m. Satz 1 SchVG. Nach dieser Bestimmung darf Schülern, \nderen Schulbesuch in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet ist, \ndie Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht \nPflichtschule ist, nicht deshalb verweigert werden, weil die \nErziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen \nAufenthalt in einer anderen Gemeinde haben (Satz 1). Auf \nAntrag eines Beteiligten stellt die vom Kultusminister durch \nRechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde fest, ob \nder Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist (Satz \n2). Danach hat die Beklagte zu Recht festgestellt, daß der \nSchulbesuch der Tochter xxxxx der Beigeladenen zu 1. in der \nStadt xxxxxxxxxx nicht gewährleistet ist. \n\n28\n\nDie Beklagte ist zuständig für die Feststellung nach § 28 \nAbs. 2 Satz 2 SchVG. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der \nVerordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) \nvom 30.03.1985 (GV NRW S. 324/SGV NRW 223), wonach zuständige \nSchulaufsichtsbehörde im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG \ndiejenige Bezirksregierung ist, in deren Bezirk die \nWohngemeinde - dies ist hier xxx xxxxxxx - liegt.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht an \ndem gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG erforderlichen Antrag. Die \nBeigeladenen zu 1. haben sich mit Schreiben vom 25.06.1998 und \n31.10.1998 an die Beklagte gewandt und unter Darlegung des \nSachverhaltes um Unterstützung ihres Antrages auf Aufnahme von \nxxxxx an die xxxxx xxxxxx-Schule in xxxxxxxx gebeten. Dabei \nhaben sie zwar nicht ausdrücklich auf § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG \nabgehoben. Die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage ist \nindes auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wie auch \nsonst im Verwaltungsverfahren, wenn Eltern konkludent zu \nerkennen geben, daß sie (auch) die Einleitung des dort \nvorgesehenen Verfahrens wünschen. Dies ist hier der Fall. Mit \nihrer Bitte um Unterstützung im Rahmen des möglichen haben die \nBeigeladenen ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, die Beklagte \nmöge alle in Betracht kommenden Maßnahmen ergreifen, um xxxxx \nden Schulbesuch in xxxxxxxx zu ermöglichen. Dem entspricht es, \nden von ihnen geäußerten Wunsch nach Unterstützung dahingehend \nauszulegen, daß dieser auch einen Antrag gemäß § 28 Abs. 2 \nSchVG einschließt. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, \ndaß die Beigeladenen sich erneut an die Beklagte gewandt \nhaben, nachdem der Kläger die Beschulung von xxxxx abgelehnt \nhatte. \n\n30\n\nDas Tatbestandsmerkmal „öffentliche Schule, die nicht \nPflichtschule ist\" ist ebenfalls gegeben. \n\n31\n\nBei der Schule, hinsichtlich derer die Beigeladenen zu 1. \ndie Aufnahme von xxxxx begehren, handelt es sich um eine \nöffentliche Schule. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SchVG, \nwonach diejenigen Schulen öffentliche Schulen sind, für die \ndas Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger \nist. Schulträger der xxxxx xxxxxx-Schule in xxxxxxxx ist der \nKläger, mithin ein Gemeindeverband im Sinne des § 3 Abs. 1 \nSchVG. \n\n32\n\nDie Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die \nxxxxx xxxxxx-Schule im vorliegenden Fall keine Pflichtschule \nim Sinne der hier maßgeblichen Bestimmungen ist. Der Begriff \nder Pflichtschule ist im nordrhein-westfälischen Schulrecht \nnicht (mehr) definiert. Nach dem Wortsinn kommt insbesondere \nin Betracht, auf die Pflicht des Schülers/der Schülerin zum \nSchulbesuch (§§ 1 ff. SchPflG) abzustellen oder auf die \nPflicht des Schulträgers zur Errichtung und Fortführung von \nSchulen (§§ 10 ff. SchVG). Ferner ist mit Blick auf den bis \nzum Änderungsgesetz vom 18.03.1975 (GV NRW S. 245) gültigen \nWortlaut des § 9 Abs. 1 SchVG \n\n33\n\n- „Für jede öffentliche Grundschule, Hauptschule und \nBerufsschule (Pflichtschule) wird durch Rechtsverordnung ein \nräumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet.\" -\n\n34\n\ndenkbar, auf die dortige gesetzliche Definition der \nPflichtschule zurückzugreifen, oder im Hinblick darauf, daß \ndie Definition im Zusammenhang mit der Bildung von \nSchulbezirken erfolgte, auf die Zuordnung von Schulbezirken \nabzuheben.\n\n35\n\nNach dem Sinnzusammenhang von § 28 Abs. 1 und 2 SchVG \nspricht Überwiegendes dafür, dem Begriff der Pflichtschule die \nPflicht des Schülers/der Schülerin zum Schulbesuch \nzugrundezulegen. Gemäß § 28 Abs. 1 SchVG kann die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde aus Gründen eines geordneten \nSchulbesuchs Schüler einer Gemeinde oder eines \nGemeindeverbandes der Pflichtschule einer anderen Gemeinde \noder eines Gemeindeverbandes ganz oder für einzelne \nUnterrichtsfächer zuweisen. Gegenüber § 28 Abs. 2 SchVG \nverleiht diese Regelung der Schulaufsichtsbehörde \nweitergehende Kompetenzen, da Absatz 1 unmittelbar zur \nZuweisung ermächtigt, während Absatz 2 lediglich ausschließt, \nden Schulbesuch eines Schülers/einer Schülerin mit Hinweis auf \nden Wohnsitz in einer anderen Gemeinde abzulehnen. Diese \nDifferenzierung in den Eingriffsbefugnissen der \nSchulaufsichtsbehörde erklärt sich insbesondere dann, wenn es \nbei § 28 Abs. 1 SchVG darum geht, den Schulbesuch eines \nSchulpflichtigen sicherzustellen, während § 28 Abs. 2 SchVG \ndie Gewährleistung des Rechts eines nicht mehr \nSchulpflichtigen zum weiteren Schulbesuch in den Blick nimmt. \nDenn der Erfüllung der Schulpflicht kommt besonderes Gewicht \nzu, das weitergehende Eingriffsbefugnisse der \nSchulaufsichtsbehörde rechtfertigt. \n\n36\n\nHebt man somit auf die Pflicht zum Schulbesuch ab, handelt \nes sich bei der xxxxxxxxxxxx-Schule hinsichtlich des \nSchulbesuchs von xx xxx nicht um eine Pflichtschule, da xxxxx \nnicht (mehr) der Schulpflicht unterliegt. Dies ergibt sich aus \n§ 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SchPflG. Danach endet \ndie Pflicht zum Besuch einer Sonderschule, die nicht Schule \nfür Lernbehinderte oder Erziehungshilfe ist, nach elf \nSchuljahren. xxxxx hat mit Ablauf des Schuljahres 1997/98 \nbereits zwölf Jahre die xxxxxxxxxx Schule für Körperbehinderte \nbesucht. Der Umstand, daß sie bis zur Beendigung des elften \nSchuljahres in Erfüllung ihrer Schulpflicht die xxxxxx xxxx \nSchule für Körperbehinderte besuchte und diese Sonderschule \ninsoweit als Pflichtschule anzusehen ist, führt nicht dazu, \nauch hinsichtlich des weiteren Schulbesuchs an der \nxxxxxxxxxxxx-Schule von einer Pflichtschule auszugehen. \nDaraus, daß behinderte schulpflichtige Schüler/Schülerinnen, \ndie an einer Grundschule bzw. weiterführenden allgemeinen \nSchule nicht hinreichend gefördert werden können, ihre \nSchulpflicht durch Besuch einer Sonderschule erfüllen (vgl. § \n7 Abs. 1 SchPflG), folgt nicht, daß insoweit keine zeitliche \nBegrenzung gälte. Vielmehr ist, wie sich aus dem Zusammenhang \nvon § 28 Abs. 1 und 2 SchVG ergibt, jeweils der konkrete \nSchulbesuch, der der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 bzw. Abs. 2 \nSchVG zugrundeliegt, in den Blick zu nehmen, das heißt darauf \nabzuheben, ob der konkret begehrte Schulbesuch der Erfüllung \nder Schulpflicht dient. Eine Pflicht zum Schulbesuch ergibt \nsich auch nicht, wie der Kläger geltend macht, im Hinblick auf \n§ 7 Abs. 8 SchPflG. Dort heißt es: „ Schüler, die eine Schule \nfür Geistigbehinderte besuchen, sind nach Beendigung der \nPflicht zum Besuch der Sonderschule höchstens bis zur \nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres berechtigt, \ndiese Sonderschule weiter zu besuchen, wenn anzunehmen ist, \ndaß der Schüler in dieser Zeit dem Bildungsziel der Schule für \nGeistigbehinderte nähergebracht werden kann.\" Nach dem \neindeutigen Wortlaut läßt sich der Regelung eine der \nBerechtigung zum Schulbesuch korrespondierende Verpflichtung \nzum Schulbesuch nicht entnehmen. Vielmehr knüpft das Recht zum \nSchulbesuch gerade daran an, daß keine Schulpflicht mehr \nbesteht. \n\n37\n\nOb der von der Pflicht zum Schulbesuch ausgehenden \nAuslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, wozu die Kammer \nneigt, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Auch \nunter Zugrundelegung der übrigen Auslegungsansätze ist nicht \nvom Vorliegen einer Pflichtschule auszugehen.\n\n38\n\nStellt man darauf ab, ob eine Pflicht des Schulträgers zur \nErrichtung und Fortführung der Schule besteht, handelt es sich \nbei der xxxxxxxxxxxx-Schule ebenfalls nicht um eine \nPflichtschule. Die xx xxxxxxxxxx-Schule für Geistigbehinderte \nzeichnet sich dadurch aus, daß sie nicht nur auf Bedürfnisse \nallein geistig Behinderter ausgerichtet ist, sondern auch über \ndie entsprechende Ausstattung verfügt, um Geistigbehinderten, \ndie zugleich körperbehindert sind, einen ihrem Förderbedarf \nRechnung tragenden Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt \ninsbesondere bezüglich solcher Geistigbehinderten, die wie \nxxxxx auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Eine \ngesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer Sonderschule \nfür Geistigbehinderte, die (auch) auf die Aufnahme von \nzugleich geistig- und körperbehinderten Schülern/Schülerinnen \nausgerichtet ist, findet sich im nordrhein-westfälischen \nSchulrecht nicht. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 10 \nSchVG sieht in Absatz 5 Satz 1 vor, daß die Gemeinden oder, \nsofern es an der erforderlichen Schülerzahl fehlt, der Kreis \nverpflichtet sind, Schulen für Geistigbehinderte zu errichten \nund fortzuführen. Entsprechend wird die Verpflichtung zur \nErrichtung und Fortführung anderer Sonderschultypen, wie z.B. \nder Schule für Körperbehinderte, geregelt. Weder sieht § 10 \nSchVG eine Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung einer \nSonderschule vor, die mehrere Sonderschultypen kombiniert, \nnoch enthält die Regelung Vorgaben dahingehend, daß \nSonderschulen zu errichten und fortzuführen sind, die auf \nSchüler/Schülerinnen mit Mehrfachbehinderungen zugeschnitten \nsind. Soweit der Kläger darauf verweist, es sei nicht \nersichtlich, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur \nErrichtung von Schulen für Geistigbehinderte noch in \nverschiedene Unterstufen habe unterteilen wollen, vermag dies \nnicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Denn \nselbst wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Errichtung \nvon Sonderschulen nicht weiter differenzieren wollte, ändert \ndies nichts daran, daß es im nordrhein-westfälischen \nSchulrecht an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung \nund Fortführung von Sonderschulen für Geistigbehinderte, die \nin ihrer Ausstattung auch auf zugleich geistig- und \nkörperbehinderte Schüler/Schülerinnen ausgerichtet sind, \nfehlt.\n\n39\n\nLegt man den auf § 9 Abs. 1 SchVG rekurrierenden \nAuslegungsansatz zugrunde, ergibt sich - ungeachtet der Frage, \nob dies Sinn und Zweck der Norm gerecht zu werden vermag - \nebenfalls nichts für das Vorliegen einer Pflichtschule. Denn \nsowohl nach der früheren, oben wiedergegebenen als auch nach \nder derzeit gültigen Fassung der Bestimmung\n\n40\n\n- nunmehr heißt es in Satz 1: „Für jede öffentliche \nGrundschule und Berufsschule wird durch Rechtsverordnung ein \nräumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet.\" -\n\n41\n\nwar und ist eine Bildung von Schulbezirken für \nSonderschulen nicht vorgesehen. \n\n42\n\nSoweit die Beigeladenen zu 1. darauf verweisen, als \nPflichtschulen seien diejenigen Schulformen zu bezeichnen, die \nmindestens besucht werden müßten (Grundschule, Hauptschule, \nBerufsschule), während es sich bei den Schulen im übrigen, \nalso auch den Sonderschulen, um Wahlschulen handelte, ergibt \nsich daraus zwar gleichfalls, daß hinsichtlich der \nxxxxxxxxxxxx-Schule nicht von einer Pflichtschule auszugehen \nist. Diese Differenzierung knüpft allerdings ersichtlich an \ndas Leitbild früherer Fassungen des Schulpflichtgesetzes an, \nnach dem sich dem Besuch der Grundschule regelmäßig der Besuch \nder Hauptschule (Volksschule) anschloß. Dieses Leitbild liegt \nindes dem Schulpflichtgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom \n02.02.1980 nicht (mehr) zugrunde. Vielmehr stellt die \nHauptschule eine unter mehreren weiterführenden Schulen dar. \nDem entspricht es, daß die Hauptschule seit dem \nÄnderungsgesetz von 1975 nicht mehr in die Regelung des § 9 \nAbs. 1 SchVG betreffend die Bildung von Schulbezirken \naufgenommen ist. Nach Auffassung der Kammer findet dieser \nAuslegungsansatz daher in § 28 Abs. 2 SchVG keinen \nAnknüpfungspunkt. \n\n43\n\nDer Schulbesuch xxxxxx ist in der Wohngemeinde auch nicht \ngewährleistet. Wie sich aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen ergibt und auch zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist, sind die Sonderschulen für Geistigbehinderte \nder Beigeladenen zu 2. für einen dem Förderbedarf von xxxxx \nentsprechenden Schulbesuch nicht geeignet. Im Gebiet der \nBeigeladenen zu 2. fehlt es an einer Schule für \nGeistigbehinderte, die auf die Bedürfnisse von zusätzlich \nkörperbehinderten Schülern/Schülerinnen, die auf einen \nRollstuhl angewiesen sind, ausgerichtet ist. Dieser Umstand \nerfüllt die Voraussetzungen der „Nichtgewährleistung\" im Sinne \nvon § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Ein adäquater Schulbesuch ist \nweder im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sichergestellt \ngewesen noch ist dies derzeit der Fall. Der Einwand des \nKlägers, es wäre Aufgabe der Beigeladenen zu 2. gewesen, \nfrühzeitig auf den erkennbaren Bedarf nach einer Schule für \nGeistigbehinderte, die auch auf den Besuch zugleich \nkörperbehinderter Schüler/Schülerinnen ausgerichtet ist, zu \nreagieren und zumindest eine der vorhandenen Schulen für \nGeistigbehinderte entsprechend umzubauen, vermag nicht zu \neiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Abgesehen \ndavon, daß nicht ersichtlich ist, daß die Beigeladene zu 2. \nrechtlich zu solchen Maßnahmen verpflichtet wäre, hätte eine \nsolche Verpflichtung - solange sie nicht erfüllt wäre - auf \nden Anspruch xxxxxx keinen Einfluß. Maßgeblich ist im \nInteresse des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin \nfür die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 SchVG der schulische \n„Ist-Zustand\" in der Wohngemeinde. Ein Schüler/eine Schülerin \nkann daher nicht darauf verwiesen werden, Maßnahmen des \nörtlich zuständigen Schulträgers zur Sicherstellung \nseines/ihres Schulbesuchs abzuwarten, wenn - wie hier - nicht \ndamit gerechnet werden kann, daß der Schulbesuch zeitnah \ngewährleistet sein wird. \n\n44\n\nSchließlich liegt der angefochtenen Entscheidung der \nBeklagten auch ein berechtigter Schulbesuch zugrunde. Dies \nergibt sich aus § 7 Abs. 8 SchPflG, dessen Voraussetzungen \nvorliegen. xxxxx hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet \nund sie kann ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens \nvom 07.01.1999 dem Bildungsziel der Schule für \nGeistigbehinderte in der Werkstufe nähergebracht werden. \nFerner hat sie auch im Sinne von § 7 Abs. 8 SchPflG eine \nSchule für Geistigbehinderte besucht. Dem steht nicht \nentgegen, daß es sich bei der von ihr in xxxxxxxxxx besuchten \nSchule der Bezeichnung nach um eine Sonderschule für \nKörperbehinderte handelte. Diesbezüglich ist zu \nberücksichtigen, daß xxxxx seinerzeit (nur deshalb) einer \nSonderschule für Körperbehinderte zugewiesen worden war, weil \nes in xxxxxxxxxx an einer Schule für Geistigbehinderte, die \nauf zugleich schwer körperbehinderte Kinder ausgerichtet \ngewesen wäre, fehlte. Maßgeblich im Rahmen von § 7 Abs. 8 \nSchPflG ist insoweit, daß xxxxx nach den Richtlinien der \nSchule für Geistigbehinderte unterrichtet worden ist, also \nnach den Unterrichtsinhalten eine Sonderschule für \nGeistigbehinderte besucht hat. \n\n45\n\nSoweit der Kläger geltend macht, es sei unbillig, daß er im \nHinblick auf das Schulträgerprinzip nunmehr die bei der \nBeförderung von xxxxx anfallenden Schülerfahrkosten zutragen \nhabe, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Bescheides. Der Regelung des § 28 Abs. 2 SchVG \nläßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, daß der Gesichtspunkt \nder Kostentragungslast bei den Fahrkosten bei der Entscheidung \nnach § 28 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre. Insbesondere \nenthält sie keinen Vorbehalt dahingehend, daß die \nFeststellung, der Schulbesuch sei in der Wohngemeinde nicht \ngewährleistet, nur dann getroffen werden dürfte, wenn der \n„abgebende\" Schulträger sich zur Übernahme der Fahrkosten \nbereit erklärt. Wer in einem solchen Fall letztlich die \nFahrkosten zu tragen hat, ist eine von der Entscheidung nach § \n28 Abs. 2 Satz 2 SchVG unabhängig vorzunehmende rechtliche \nBewertung. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-03/1-k-5489-99","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-03/1-k-5489-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305562","retrieved":"2026-07-09 03:33:09.879897+00:00"}}