{"status":"available","doknr":"OLD305561","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0303.1K5461.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"1 K 5461/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 6.240,00 DM zu erstatten, \nsowie verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen auf 6.240,00 DM seit dem 25.06.1998 zu \nzahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin meldete der Landesstelle für Aussiedler, \nZuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen \nam 16.07.1997, das heißt einen Tag nach dem Stichtag des § 9 \nAbs. 3 Satz 1 LAufnG (15.07.), zum 30.06.1997 16 in \nÜbergangsheimen untergebrachte Personen und beantragte für die \nmit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen \nAufwendungen die pauschale Erstattung gemäß § 9 Abs. 2 des \nLandesaufnahmegesetzes (LAufnG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes \nzur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 29.11.1994 (GV NW \nS. 1087). Mit Schreiben an die Beklagte vom 29.07.1997 \nbeantragte die Klägerin ferner Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gemäß § 32 VwVfG NW und führte dazu aus, aufgrund \nurlaubs- und krankheitsbedingter Mehrarbeit sei die \nWiedervorlagefrist von dem verantwortlichen Beamten unbeachtet \ngeblieben. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 07.01.1998 lehnte die Beklagte den Antrag \nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis darauf \nab, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung \nunverschuldet sei. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben \nvom 26.02.1998 Widerspruch und führte zur Begründung im \nwesentlichen aus, der aufgrund von Krankheitsausfällen nicht \nvorhersehbare Personalengpaß habe organisatorisch nicht \naufgefangen werden können. Ungeachtet dessen sei im \nLandesaufnahmegesetz auch nicht geregelt, daß die \nKostenpauschale nur auf fristgemäßen Antrag hin zu bewilligen \nsei. Aus der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufnG lasse sich \nnicht schließen, daß bei einer geringfügigen Überschreitung \nder Meldefrist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen sei. \nHätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte es nahegelegen, \neine entsprechende Formulierung in das Gesetz aufzunehmen. Die \nStichtagsregelung habe lediglich Ordnungsfunktion. Die \nGemeinden sollten dazu angehalten werden, die Zahl der \nuntergebrachten Personen zum jeweiligen Stichtag zu melden, \ndamit rechtzeitig die Mittelzuweisung erfolgen könne. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12.05.1998 wies die Beklagte \nden Widerspruch aus den Gründen des Bescheides vom 07.01.1998 \nzurück. Ergänzend verwies sie darauf, der Gesetzgeber sei \nnicht gehalten, ausdrücklich vorzuschreiben, daß bei \nÜberschreitung der Meldefrist die Zuweisung der Pauschale \nausgeschlossen sei. Aus § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufnG ergebe sich \nhinreichend deutlich, daß bei nicht rechtzeitiger Meldung \nkeine Pauschalen gewährt würden.\n\n5\n\nMit der am 25.06.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin \nihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, Sinn und Zweck \nder in § 9 Abs. 3 LAufnG vorgesehenen 15-tägigen Meldefrist \nsei eine möglichst zeitnahe Überweisung der Pauschalbeträge, \ndie Einhaltung der Stichtage liege mithin im Zinsinteresse der \nGemeinden. Darüber hinaus sollten durch die quartalsmäßige \nÜberweisung der Kostenpauschale die durch die Unterhaltung der \nÜbergangsheime entstehenden finanziellen Belastungen \nkurzfristig gemildert werden. Für den Fall, daß es sich bei \nder Stichtagsregelung um eine Ausschlußfrist handele, sei \ndiese jedenfalls unvertretbar kurz bemessen.\n\n6\n\nNachdem sich das Klagebegehren der Klägerin zunächst (nur) \nauf die Erstattung des beantragten Pauschalbetrages in Höhe \nvon 6.240,00 DM erstreckte, beantragt diese nunmehr,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr 6.240,00 DM zu \nerstatten, sowie die Beklagte zu verurteilen, an \nsie 4% Zinsen auf 6.240,00 DM seit dem 25.06.1998 \nzu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf ihre \nBescheide vom 07.01.1998 und 12.05.1998 entgegen und führt \ndarüber hinaus aus, die Stichtagsregelung verliere ihren Sinn, \nwenn Meldungen noch nach Ablauf der Frist abgegeben werden \nkönnten. Sie solle den Mittelbedarf des Landes eindeutig und \ngleichzeitig erkennbar werden lassen und ferner eine \nkontinuierliche Fortschreibung der Belegungsstatistiken \nermöglichen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet \nist.\n\n14\n\nSoweit sie auf Verpflichtung zur Erstattung der geltend \ngemachten Kostenpauschale in Höhe von 6.240,00 DM gerichtet \nist, ist sie als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. \nDie Beklagte hat mit Bescheid vom 07.01.1998 sowie \nWiderspruchsbescheid vom 12.05.1998 ausdrücklich lediglich den \nAntrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nbeschieden. Der insoweit eindeutige Wortlaut der Bescheide \nspricht auch gegen die Annahme, diese enthielten konkludent \neine Entscheidung über den von der Klägerin am 16.07.1997 \ngestellten Antrag auf Erstattung der Kostenpauschale gemäß § 9 \nAbs. 2 LAufnG. Fehlt es mithin an dem gemäß § 68 Abs. 2 VwGO \nerforderlichen Vorverfahren, steht dies der Zulässigkeit der \nKlage mit Blick auf das Vorliegen der in § 75 Satz 1 VwGO \ngenannten Voraussetzungen jedoch nicht entgegen.\n\n15\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die \nKlage als Leistungsklage zulässig. \n\n16\n\nVgl. dazu allgemein Urteil der Kammer vom 07.07.1995 - \n1 K 13817/93 - sowie OVG NRW, Beschluß vom 07.01.1998 - \n15 A 5800/95 -.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin den ursprünglich auf Erstattung der \nKostenpauschale beschränkten Klageantrag um das Zinsbegehren \nerweitert hat, ist dies ebenfalls zulässig. Dabei kann \ndahinstehen, ob sich dies bereits aus § 173 VwGO i.V.m. § 264 \nNr. 2 ZPO ergibt, wonach es u.a. nicht als Änderung der Klage \nanzusehen ist, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in \nbezug auf Nebenforderungen erweitert wird. Jedenfalls folgt \ndie Zulässigkeit der Klageerweiterung aus § 91 Abs. 1 VwGO. \nDanach ist die Änderung der Klage u.a. zulässig, wenn das \nGericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese \nVoraussetzung ist hier gegeben. Die Erweiterung der Klage um \nden Anspruch auf Prozeßzinsen ist sachdienlich, da der \nStreitstoff im wesentlichen derselbe bleibt, eine \nVerfahrensverzögerung dadurch nicht bedingt ist und ein \netwaiger weiterer Prozeß vermieden wird.\n\n18\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Zulassung einer \nKlageänderung als sachdienlich Kopp/Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 11. Aufl., § 91 Anm. 19 \nf.\n\n19\n\nAußerdem hat sich die Beklagte rügelos auf die Änderung \neingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie somit zulässige Klage ist auch begründet. Dies gilt \nzunächst hinsichtlich der Hauptforderung. Die Nichterstattung \nder begehrten Kostenpauschale in Höhe von 6.240,00 DM ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 LAufnG \neinen Anspruch auf Erstattung für die mit der Unterhaltung von \nÜbergangsheimen verbundenen Aufwendungen in Höhe von 6.240,00 \nDM für das dritte Quartal 1997. Sie hatte, was zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist, zum maßgeblichen Stichtag \n30.06.1997 einen Bestand von 16 berechtigten Personen im Sinne \nvon § 2 LAufnG, woraus sich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LAufnG ein \nPauschalbetrag in Höhe von 6.240,00 DM (16 x 390,00 DM) \nergibt.\n\n22\n\nDem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, daß die \nKlägerin die Kostenpauschale erst am 16.07.1997 und damit \neinen Tag nach dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG genannten \nZeitpunkt gemeldet hat. Bei dieser Stichtagsregelung handelt \nes sich weder um eine materielle Ausschlußfrist noch um eine \nAusschlußfrist im Sinne einer gesetzlichen Frist gemäß § 32 \nVwVfG NW. Vielmehr ist sie eine Regelung zur Ordnung eines \nVerfahrensablaufs. \n\n23\n\nNach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG spricht \nbereits Überwiegendes dagegen, die Regelung als materielle \nAusschluß- oder formelle Antragsfrist zu beurteilen. Dort \nheißt es: „Maßgebend für die Berechnung der \nVierteljahresbeträge ist der Bestand der an den Stichtagen \n31.12., 31.3. 30.6. und 30.9. in Übergangsheimen \nuntergebrachten Berechtigten, der von den Gemeinden der \nLandesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische \nFlüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) bis zum \n15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. gemeldet wurde.\" Dieser \nFormulierung läßt sich nicht entnehmen, daß bei Meldung nach \ndem vorgesehenen Stichtag der Erstattungsanspruch \nausgeschlossen ist bzw. nur unter den besonderen \nVoraussetzungen des § 32 VwVfG NW geltend gemacht werden kann. \nDer Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG legt vielmehr nahe, \ndaß es sich um eine Regelung handelt, die lediglich den \nVerfahrensablauf bezüglich der Berechnung der \nVierteljahrespauschale vorgibt. \n\n24\n\nDieser Deutung steht auch gerade nicht § 9 Abs. 3 Satz 2 \nLAufnG entgegen, wonach für den Fall, daß eine Gemeinde zu \neinem Stichtag keinen Bestand meldet, davon ausgegangen wird, \ndaß keine Berechtigten in einem Übergangsheim untergebracht \nsind. Wer von etwas ausgeht, vertritt eine Annahme mit der \nBereitschaft, sie bei Kenntnis weiterer Fakten zu revidieren. \nDie Formulierung enthält daher eine gesetzliche Vermutung. Bei \ngesetzlichen Vermutungsregelungen besteht die Möglichkeit der \nWiderlegung der Vermutung in Form des Beweises des Gegenteils \n(vgl. z.B. § 292 ZPO). Besteht aber die Möglichkeit, die in \n§ 9 Abs. 3 Satz 2 LAufnG aufgestellte Vermutung zu widerlegen \n- was der Klägerin durch die am 16.07.1997 erfolgte und von \nder Beklagten nicht bestrittene Bestandsmeldung von 16 in \nÜbergangsheimen untergebrachten Berechtigten gelungen ist -, \nläßt sich damit eine Auslegung des § 9 Abs. 3 LAufnG im Sinne \neiner Ausschlußfrist nicht in Einklang bringen. \n\n25\n\nGegen das Vorliegen einer Ausschlußfrist spricht des \nWeiteren der Vergleich mit der § 9 Abs. 3 LAufnG \nentsprechenden Vorschrift in § 4 Abs. 3 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) i.d.F. des Fünften \nGesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom \n18.02.1997 (GV NW S. 24). Wertete man die Stichtagsregelung in \n§ 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG als Ausschlußfrist, müßte dies \nkonsequenterweise auch für die Parallelvorschrift des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 FlüAG gelten. Anders als im Landesaufnahmegesetz \nfehlt es dort aber an einer gesetzlichen Vermutungsregelung im \nSinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufnG. Das bedeutet, daß sich \nallein der Formulierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 FlüAG („Die \nGemeinden haben die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach \nAbs. 1 an den Stichtagen 31.12, 31.3., 30.6. und 30.9. jeweils \nbis zum darauffolgenden 15.1, 15.4, 15.7. und 15.10. der \nxxxxxxxxxxxxxxxx zu melden.\") ein Anknüpfungspunkt für die \nStatuierung einer Ausschlußfrist entnehmen lassen müßte. Dies \ngibt indes der Wortlaut der Regelung, der sich ebenso wie § 9 \nAbs. 3 Satz 1 LAufnG nicht zu den Folgen einer \nStichtagsüberschreitung verhält, nicht her. \n\n26\n\nDie Annahme, daß es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG weder \num eine materielle Ausschlußfrist noch um eine gesetzliche \nFrist gemäß § 32 VwVfG NW handelt, wird weiter gestützt durch \neinen Vergleich mit den Übergangsregelungen zum Vierten Gesetz \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zum Zweiten \nGesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 29.11.1994 \n(vgl. Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes [AG AsylbLG], Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweiten \nGesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes, GV NW \nS. 1087). Mit dem Änderungsgesetz vom 29.11.1994 erfolgte im \nAnwendungsbereich des Landesaufnahmegesetzes die Umstellung \nauf ein pauschaliertes Erstattungssystem und erhielt § 9 \nAbs. 3 LAufnG seine aktuelle Fassung. Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 \nder zugleich verabschiedeten Übergangsregelungen zum \nLandesaufnahme- bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz sehen vor, daß \nAnsprüche auf Erstattung der vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 \nentstandenen Aufwendungen nur bis zum 1.6.1995 geltend gemacht \nwerden können. Hierbei handelt es sich nach dem Wortlaut \nersichtlich um Ausschlußfristen. Vor diesem Hintergrund läßt \nder Umstand, daß § 9 Abs. 3 LAufnG keine vergleichbare \nFormulierung enthält, darauf schließen, daß der Gesetzgeber \ninsoweit keine Ausschlußfrist statuieren wollte. Wäre dies \nbeabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, entsprechend den \nÜbergangsregelungen eine hinreichend deutliche Formulierung in \ndie Bestimmung aufzunehmen. \n\n27\n\nSprechen somit bereits Wortlaut und Systematik gegen die \nAuslegung von § 9 Abs. 3 LAufnG im Sinne einer Ausschlußfrist, \nbelegen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der \nRegelung dieses Ergebnis noch weitergehend. Die Kostenregelung \nin § 9 LAufnG a.F. vom 21.03.1972 (GV NW S. 61) enthielt \nhinsichtlich der Erstattung der mit der Unterhaltung von \nÜbergangsheimen verbundenen Aufwendungen keine Regelung, \nwonach der Erstattungsanspruch innerhalb einer bestimmten \nFrist geltend zu machen gewesen wäre (vgl. § 9 Abs. 3 LAufnG \na.F.). Lediglich in den Verwaltungsvorschriften zu § 9 LAufnG \n(VV LAufnG, SMBl.NW 2422) war vorgesehen, daß die Erstattung \nder Aufwendungen bis zum 1.3. eines jeden Jahres für das \nvorausgegangene Haushaltsjahr zu beantragen war. Ausweislich \nder Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum \nZweiten Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom \n09.06.1994 (Landtags-Drucksache 11/7319) erfolgte die \nEinführung einer Gesamtkostenpauschale im Hinblick darauf, daß \nsich die bisherige Erstattungsregelung als in der Praxis \nschwer durchführbar erwiesen hatte und die komplizierten \nBerechnungsverfahren sowohl auf der Ebene der antragstellenden \nGemeinden als auch auf der Ebene der bewilligenden \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu einer teilweisen um Jahre verzögerten \nBearbeitung sowie zur Praxis von Abschlagszahlungen geführt \nhatten (S. 27). Weiter heißt es, durch die Zuweisung der \nPauschalleistungen im Quartalsrhythmus solle sichergestellt \nwerden, daß die Gemeinden zeitnah die \nAussiedlerpauschalleistungen erhielten, um nicht für ein \nganzes Jahr in Vorlage treten zu müssen. Maßgebend für die \nBerechnung der in vier Quartalsbeträgen auszuzahlenden \nAussiedlerpauschale sei der Bestand der an vier Stichtagen in \nÜbergangsheimen untergebrachten Aussiedler und Spätaussiedler, \nwobei die Durchführung der Bestandserhebung der Landesstelle \nin Unna-Massen obliege (S. 28). Danach ergeben sich - wie auch \naus der Begründung zum Gesetzentwurf im übrigen - keine \nAnhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Rechtsposition \nder Gemeinden bei der Kostenerstattung nach dem \nLandesaufnahmegesetz durch Einführung einer äußerst kurz \nbemessenen Ausschlußfrist einschränken wollte. Vielmehr läßt \nsich den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf die \ngesetzgeberische Absicht entnehmen, die finanzielle \nAusstattung der Gemeinden zu verbessern, indem eine zeitnahe \nKostenerstattung erfolgt und die Gemeinden nicht mehr wie in \nder Vergangenheit für einen längeren Zeitraum in Vorleistung \ntreten müssen. Dem entspricht es, der Regelung in § 9 Abs. 3 \nLAufnG lediglich die Funktion einer Verfahrensregel zur \nBerechnung der Erstattungspauschale beizulegen. \n\n28\n\nSoweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, der \nGesichtspunkt der Haushaltsplanung/-sicherheit erfordere eine \nAuslegung von § 9 Abs. 3 LAufnG zumindest im Sinne einer \ngesetzlichen Frist gemäß § 32 VwVfG NW, ist dies nicht \ngeeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. \nDie Landesmittel für die Erstattungsansprüche der Gemeinden \nnach dem Landesaufnahmegesetz werden im Haushaltsplan des \njeweiligen Jahres aufgrund der Erfahrungen und \nErstattungsleistungen des Vorjahres sowie einer Prognose für \ndas laufende Haushaltsjahr ausgewiesen. Die Aufstellung des \nHaushaltsplanes erfolgt dabei jährlich im voraus. Daraus \nfolgt, daß eine kurzfristig nach den in § 9 Abs. 3 Satz 1 \nLAufnG vorgesehenen Stichtagen eingehende Bestandsmeldung und \neine gegebenenfalls dadurch bedingte Verschiebung der \nMittelzuweisung um ein Quartal keine nennenswerten \nnachteiligen Auswirkungen auf die Haushaltssicherheit haben \nkönnen.\n\n29\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich, daß § 9 Abs. 3 Satz 1 \nLAufnG unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz der \nCharakter einer Ausschlußfrist beizumessen wäre. Abgesehen \ndavon, daß nicht erkennbar ist, wieso schon eine - hier \ngegebene - geringfügige Überschreitung des Meldestichtages \nunverhältnismäßige Beeinträchtigungen im Verfahrensablauf bei \nder Beklagten zur Folge haben sollte, ist auch ohne den Weg \nüber eine Ausschlußfrist und einen drohenden \nAnspruchsausschluß bei Fristversäumung die Einhaltung der \nMeldestichtage hinreichend gesichert. Denn eine \nstichtagsgemäße Meldung liegt nicht zuletzt im Interesse der \nGemeinden, da sie anderenfalls zu ihrem (Zins-)Nachteil damit \nrechnen müssen, daß die Quartalszahlung entsprechend später \ngeleistet wird. \n\n30\n\nDer Einwand, die Verneinung einer Ausschlußfrist habe zur \nFolge, daß bei Nachmeldungen weit nach Ablauf der vorgesehenen \nStichtage noch für weit zurückliegende Zeiträume Erstattungen \nzu leisten wären, vermag gleichfalls zu keinem anderen \nErgebnis zu führen. Dem berechtigten Interesse der Beklagten, \nnicht zeitlich unbeschränkt zurückliegende \nErstattungszeiträume abwickeln zu müssen, kann wirksam mit dem \naus § 242 BGB hergeleiteten und auch im Verwaltungsverfahren \nanwendbaren Rechtsinstitut der Anspruchsverwirkung \n\n31\n\n- vgl. dazu allgemein Palandt-Heinrichs, Kommentar zum \nBGB, 58. Aufl., § 242 Anm. 87 ff. -\n\n32\n\nRechnung getragen werden. \n\n33\n\nErgibt sich somit, daß § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG weder im \nSinne einer materiellen Ausschlußfrist noch im Sinne einer \ngesetzlichen Frist gemäß § 32 VwVfG NW auszulegen ist,\n\n34\n\nvgl. auch VG Köln, Urteil vom 18. November 1999 - 20 K 7208/98 \n-,\n\n35\n\nkommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, nicht mehr \nan. \n\n36\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin \nebenfalls zu. Er ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB \nanalog. \n\n37\n\nDazu, daß § 291 BGB auf Erstattungsforderungen nach dem \nLAufnG entsprechend anwendbar ist, vgl. näher OVG NW, \nBeschluß vom 07.01.1998 - 15 A 5800/95 -.\n\n38\n\nDie in § 291 BGB genannten Voraussetzungen liegen vor. Die \neingeklagte Verpflichtung ist seit Klageerhebung am 25.06.1998 \nrechtshängig. Die Beklagte ist, wie dargelegt, auch \nverpflichtet, den geltend gemachten Pauschalbetrag zu \nerstatten. Ferner hat der Erstattungsanspruch schon mit Beginn \nder Rechtshängigkeit bestanden, was sich daraus ergibt, daß \ndie Zuweisung des Pauschalbetrages gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 \nLAufnG jedenfalls zum 01.12.1997 hätte erfolgen sollen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-03/1-k-5461-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-03/1-k-5461-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305561","retrieved":"2026-07-09 03:33:09.789450+00:00"}}