{"status":"available","doknr":"OLD305575","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0302.8K6135.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"8 K 6135/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im \nVerbandsgebiet des Beklagten. Mit Summenbescheid vom \n05.02.1998 wurden sie zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr \n1998 in Höhe von insgesamt 120,26 DM herangezogen. Davon \nentfielen auf den im Verbandsgebiet liegenden, 96 m² großen \nTeil des Grundstücks G1, (Einzelbescheid Nr. 2) ein Betrag von \n18,35 DM. Dieser setzt sich aus einem Grundbeitrag von 18,20 \nDM, einem Beitrag für Maßnahmen an Gewässern (Bau und \nUnterhaltung) von 0,06 DM und einem Schöpfwerksbeitrag (Bau \nund Betrieb) von 0,09 DM zusammen. Die Kläger wenden sich \nausschließlich gegen den Ansatz des Grundbeitrags in \nEinzelbescheid Nr. 2. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid \nvom 18.06.1998, als Einschreiben abgesandt am selben Tag) \nhaben sie am 19.07.1998 Klage erhoben und tragen vor: Der \nGrundbeitrag finde keine Grundlage im Vorteilsprinzip, an das \nsich der Beklagte zu halten habe. Der Verband bilde insoweit \neine eigene Beitragsklasse, die nur der Abdeckung von \nVerwaltungskosten (Kosten der Mitgliederverwaltung, \ninsbesondere der Fortschreibung des Mitgliederkatasters, und \nder Beitragserhebung) diene. Die gleichmäßige Verteilung \ndieser Kosten auf die Mitglieder ungeachtet der sehr \nungleichgewichtigen Vorteile, die diese aus der Tätigkeit des \nVerbandes zögen, benachteilige ungerechtfertigt die Empfänger \ngeringer Vorteile. Dies zeige sich eklatant am Beispiel des \nEinzelbescheides Nr. 2. Dort stehe der Grundbeitrag zu den \nveranlagten Vorteilen in einem Verhältnis von mehr als \n120 : 1. \n\n3\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,\n\n4\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n05.02.1998 für das Veranlagungsjahr 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1998 \nhinsichtlich des Einzelbescheides Nr. 2 insoweit \naufzuheben, als ein über 0,15 DM hinausgehender \nBeitrag festgesetzt ist. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n7\n\nEr verteidigt die Beitragsregelung der Verbandssatzung \ni.d.F. vom 11.12.1997 (ABl.Reg.E1. S. 000) - VS -. Mit dem \ndurch die Neufassung der Satzung eingeführten Grundbeitrag \nsollten in der Tat die mitgliederspezifischen Pro-Kopf-Kosten \nfür die Verwaltungstätigkeit abgedeckt werden, die unabhängig \nvon den einzelnen Verbandsaufgaben und von den daraus für die \nMitglieder erwachsenden unterschiedlichen Vorteilen für alle \nMitglieder in gleicher Höhe erhoben würden. Zur Höhe des \nGrundbeitrages wird auf einen sich aus dem Haushaltsplan \nergebenden und in dieser Beitragsart zu verteilenden Aufwand \nvon 363.100,00 DM und auf eine Zahl der zum Grundbeitrag \nherangezogenen Verbandsmitglieder von insgesamt 20.005 \nverwiesen. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen des Beklagten \nergänzend Bezug genommen. \n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Heranziehung der Kläger \nzu dem strittigen Grundbeitrag ist nach Grund und Höhe \nrechtmäßig, so daß sie durch die in diesem Umfang \nangegriffenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt werden \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n11\n\nDie satzungsrechtlichen Grundlagen für die Erhebung des \nGrundbeitrages verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger \nnicht gegen höherrangiges Recht. Dabei ist zunächst \nfestzuhalten, daß die Bedenken, die die Kammer gegen die \nVorgängerregelungen des Verbandes im Zusammenhang mit der \nseinerzeit vorgesehenen Erhebung von Mindestbeiträgen hat \ndurchschlagen lassen (Urteile vom 23.01.1997 in den Sachen 8 K \n14000/94 und 8 K 6117/96), nicht mehr greifen. Seinerzeit \norientierte sich der Beitragsmaßstab in den §§ 43 ff der \nVerbandssatzung in ihrer früheren Fassung ausschließlich am \nVorteilsmaßstab (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Wasserverbandsgesetz - WVG \n-). Die in der Satzung für zulässig erklärte Erhebung von \nMindestbeiträgen war als eine nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG für \nausreichend erklärte annähernde Ermittlung des \nbeitragsbegründenden Vorteils zu verstehen. Die dem Verband \ndamit eröffnete Möglichkeit der Pauschalierung im Bereich der \nKleinstvorteile war jedoch in den - nicht selbst einen \nBestandteil der Satzung bildenden - Veranlagungsregeln nicht \nordnungsgemäß umgesetzt. Soweit eine Kalkulation für die \nerhobene Mindestgebühr überhaupt vorgelegt wurde, verfehlte \ndiese das Vorteilsprinzip. Es wurde nämlich im wesentlichen \nnicht auf die pauschale Erfassung des Vorteils abgestellt, der \nden sogenannten Kleinflächenzahlern aus der Tätigkeit des \nVerbandes erwuchs. Vielmehr war für den Verband die Erkenntnis \nmaßgeblich, daß unterhalb einer bestimmten Flächengröße nach \ndem Vorteilsmaßstab auch bei pauschalierender Betrachtung \nBeiträge nur in einer so geringen Höhe zu erwarten waren, daß \nsie die Kosten der Beitragserhebung (und Mitgliederverwaltung) \nnicht deckten. Die Erhebung des Mindestbeitrages erwies sich - \nnach Maßgabe der seinerzeitigen Veranlagungsregeln - nicht als \nUmsetzung des Vorteils-prinzips, sondern diente der Abwehr der \nNachteile, die dem Verband dadurch entstehen, daß ihm \nüberhaupt Kleinflächenzahler dieser Größenordnung als \nMitglieder zugeordnet sind. Die Kammer hat inso-weit \nfestgestellt, daß die Abwehr solcher „Schädigungen\" nicht \nInhalt des Vorteilsprinzips ist und deshalb von der Verbands-\nsatzung in ihrer seinerzeitigen Fassung nicht gedeckt war. \n\n12\n\nDer Beklagte hat sich die Rechtsauffassung der Kammer zu \neigen gemacht, allerdings das Ziel, die Kosten der \nMitgliederverwaltung für das Erstellen und Pflegen des \nVerbandskatasters sowie der Bescheiderhebung in Höhe der \ntatsächlichen für diese Aufgabe erforderlichen Aufwendungen \nauf die Verbandsmitglieder umzulegen, diese also insoweit \nunabhängig von den ihnen aus der Verbandstätigkeit \nzufließenden Vorteilen zu belasten, nicht aufgegeben. Vielmehr \nist die Verbandssatzung im Hinblick auf diese Zielsetzung \ngeändert worden. In der für das Veranlagungsjahr 1998 \ngeltenden Fassung vom 11.12.1997, die auch die \nVeranlagungsregeln zum Satzungsbestand-teil gemacht hat, ist \ndie Erhebung des nunmehr sogenannten Grund-beitrags nicht zu \nbeanstanden. Die Neufassung, die dies in § 43 Abs. 1 unter \nAbsatz 4 VS in Verbindung mit Ziff. 7 der Veranlagungsregeln \nausdrücklich vorsieht und im einzelnen regelt, stützt sich auf \n§ 30 Abs. 2 WVG, wonach die Satzung allgemein vom \nVorteilsprinzip abweichen kann. Die Grenzen, die sich aus \nVerfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) für die Ausgestaltung des \nBeitragsverhältnisses ergeben, werden nicht überschritten. Die \ngleichmäßige Abwälzung der genannten Kosten auf die \nVerbandsmitglieder ist bei einer am Gerechtigkeitsgedanken \nortientierten Betrachtungs-weise nicht als willkürlich \neinzustufen. Die Kammer folgt den Überlegungen des Beklagten, \nwonach die über den Grundbeitrag erfaßten Aufwendungen im \nwesentlichen in gleicher Höhe für jedes Mitglied durch seine \nVerbandszugehörigkeit und die damit ausgelöste Beitragspflicht \nals solche anfallen. Dieser Gesichtspunkt bietet einen \nhinreichenden sachlichen Anknüpfungspunkt für eine \nentsprechende Kostenabwälzung. Bedenken löst eine sich daran \norientierende Beitragsregelung allerdings dann aus, wenn der \nBelastung des jeweiligen Verbandsmitglieds mit den durch seine \nMitgliedschaft ausgelösten Verwaltungskosten ein sehr \ngeringer, diese Belastung nicht mehr erreichender Vorteil aus \nder Zugehörigkeit zum Verband gegenübersteht. Zu einer \nsachgerechten Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses wird die \nBerücksichtigung der Erkenntnis gehören, daß die \nVerbandsmitgliedschaft überhaupt erst durch die Vorteile aus \nder Verbandstätigkeit gerechtfertigt ist (vgl. § 23 WVG); von \ndieser Erkenntnis wird sich der Verband nicht völlig lösen \nkönnen. In welchem Umfang jedoch derartige Fallgestaltungen, \nfür die die Verbandssatzung eine ausdrückliche Lösung nicht \nbereithält, im Gebiet des Beklagten überhaupt vorkommen und \nwie ihnen gegebenenfalls Rechnung zu tragen wäre (etwa nach \ndem Muster von Ziff. 5.4.2.3 der Veranlagungsregeln: \nNichterhebung von Beiträgen für Anlagenerschwernisse unterhalb \neines bestimmten geringfügigen Betrages), braucht hier nicht \nnäher erörtert zu werden. Grenzfälle dieser Art stellen die in \nder Satzung getroffene Regelung nicht generell in Frage; im \nübrigen treffen die hier angesprochenen Bedingungen auf die \nKläger nicht zu. Dem von ihnen zu entrichtenden Grundbeitrag, \nder lediglich buchungstechnisch im Einzelbescheid Nr. 2 \naufgeführt wird, stehen Vorteile aus der Verbandstätigkeit \ninsgesamt (nämlich bezogen auf beide den Klägern gehörende \nGrundstücke) in mehrfacher Höhe gegenüber. Das von ihnen \nbeklagte eklatante Mißverhältnis entsteht lediglich durch eine \nVerengung des angestellten Vergleichs auf die Verhältnisse des \neinen 96 m² großen (Teil-)Grundstücks, das vom Verbandsgebiet \ngerade noch am Rande angeschnitten ist. \n\n13\n\nDie Höhe des Grundbeitrags ist zutreffend ermittelt worden. \nDer Beitragsbedarf von 363.100,00 DM umfaßt ausweislich des \nHaushaltsplanes die satzungsgemäß über den Grundbeitrag zu \nfinanzierenden Ausgaben. Die insofern einzustellenden \nHaushaltsstellen sind in Ziff. 7.2 der Veranlagungsregeln \nfestgelegt. Des weiteren ist der Funktion des Grundbeitrages \nentsprechend die Anzahl der Verbandsmitglieder, durch die der \nzu verteilende Aufwand zu teilen ist, nicht nach der Zahl der \nGrundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Anlagen bestimmt \nworden, die die Verbandsmitgliedschaft des jeweiligen \nEigentümers gemäß § 5 VS begründen, sondern nach der Zahl der \nEigentümer; solche Mitglieder, die Eigentümer mehrerer \nGrundstücke, grundstücksgleicher Rechte und Anlagen sind, \nwurden systemkonform nur einmal erfaßt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-02/8-k-6135-98","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-03-02/8-k-6135-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305575","retrieved":"2026-07-09 03:33:10.974950+00:00"}}