{"status":"available","doknr":"OLD305602","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0229.26K3140.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-29","aktenzeichen":"26 K 3140/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der \nBeihilfebescheide vom 17. November 1998 und 17. Dezember 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April 1999 verpflichtet, dem Kläger auf seinen \nAntrag vom 1. November 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 46,14 DM zu \ngewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n100,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen des Klägers für die ärztliche Behandlung seiner \nTochter. Der Kläger steht als Studienrat im Dienst des \nbeklagten Landes.\n\n3\n\nUnter dem 1. November 1998 beantragte der Kläger bei der \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 3.966,06 DM, darunter Aufwendungen in Höhe \nvon 190,98 DM für die Behandlung seiner am xxxxxxxxxxx 1995 \ngeborenen Tochter xxxxxxx durch den Arzt xxxxxxxxxxxxxxxx am \n11. Juni 1998 gemäß der Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. \nAugust 1998. Mit Bescheid vom 17. November 1998 gewährte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf diesen Antrag hin eine \nBeihilfe in Höhe von insgesamt 2.766,70 DM, wobei von den \nAufwendungen des Klägers für die oben genannte Arztrechnung \nnur 133,30 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt \nwurden. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden insoweit die \nAufwendungen des Klägers für die ihm gemäß Nr. 4 der \nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellte \närztliche Leistung. Zur Begründung verwies die \nxxxxxxxxxxxxxxxx darauf, daß die Berechnung von Nr. 4 GOÄ für \ndie Erhebung einer Fremdanamnese und/oder Unterweisung und \nFührung einer Bezugsperson nur gerechtfertigt sei, wenn diese \nwegen der besonderen Umstände des Einzelfalls mit über das \nnormale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten oder besonderem \nAufwand verbunden sei. Sofern die Anamneseerhebung über eine \nBezugsperson bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei Kindern) \nauch bei \"normalem\" Gesundheitszustand den Regelfall bilde, \nsei sie mit den Nrn. 1 und 3 GOÄ abgegolten. Eine Berechnung \nim Zusammenhang mit der Behandlung von Kindern werde deshalb \nin der Regel nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse (z.B. \nbei behinderten Kindern) geboten sein.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1998 legte der Kläger ein \nSchreiben der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n7. Dezember 1998 zu der Frage der Abrechenbarkeit der Nr. 4 \nGOÄ vor und bat um Korrektur des Beihilfebescheides vom \n17. November 1998. In dem Schreiben der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx heißt es, daß viele \nVersicherungen der Meinung seien, daß der Ansatz der Nr. 4 GOÄ \nnur gerechtfertigt sei, wenn es sich um eine psychisch kranke \noder verhaltensgestörte Person handele. Dies sei nicht \nrichtig, da sich der Verordnungsgesetzgeber in der \nLeistungsbeschreibung der Nr. 4 GOÄ nicht entsprechend \ngeäußert habe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 1998 gewährte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 1. \nNovember 1998 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 25,59 DM \nin Hinblick auf eine hier nicht in Streit stehende andere \nRechnung. Im übrigen lehnte es die xxxxxxxxxxxxxxxx nochmals \nab, die Aufwendungen des Klägers für die ihm in Rechnung \ngestellte Nr. 4 GOÄ als beihilfefähige Aufwendungen \nanzuerkennen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 1999 legte der Kläger \nhiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ein \nSchreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. Februar 1999. In \ndiesem Schreiben führt die xxxxxxxxxxx aus, daß Nr. 4 GOÄ \ngrundsätzlich dann ansetzbar sei, wenn wegen der besonderen \nUmstände des Einzelfalles die Anamneseerhebung bzw. die \nUnterweisung und Führung der Bezugsperson über den \n\"Bagatellfall\" hinausgehe oder mit besonderem Aufwand \nverbunden sei. Daß der Ansatz von Nr. 4 nur dann \ngerechtfertigt sei, wenn es sich um eine psychische Erkrankung \noder eine verhaltensgestörte Person handele, sei nicht \nsachgerecht, da sich der Verordnungsgeber in der \nLeistungsbeschreibung der Nr. 4 GOÄ dazu nicht geäußert \nhabe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1999 wies die \nxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wiederholte sie zunächst die Begründung des \nBeihilfebescheides vom 17. November 1998. Ergänzend führte sie \naus, daß die Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung \nund Führung der Bezugsperson bei jüngeren Kindern der \nRegelfall sei, da bei diesen Patienten unter Berücksichtigung \nihres Alters grundsätzlich davon ausgegangen werden müsse, daß \ndie Schilderung der Symptome nicht sachgerecht erfolgen könne \nund das Verständnis für die Notwendigkeit der Befolgung der \nTherapievorschläge nicht in dem erforderlichen Maße ausgeprägt \nsei; die entsprechenden ärztlichen Leistungen würden daher \ngrundsätzlich von den Leistungen nach Nrn. 1 und 3 GOÄ erfaßt \nund seien der Berechnung nach Nr. 4 GOÄ nicht zugänglich. Auch \nein etwaiges besonderes Informationsbedürfnis der Eltern \nstelle keine Begründung zum Ansatz von Nr. 4 GOÄ dar, da \nRückfragen gegenüber dem Arzt im Rahmen der Anamneseerhebung \nund der Beratung bei der Behandlung die Regel darstellten.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17. April 1999 \nzugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 6. Mai 1999 Klage \nerhoben.\n\n9\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger im \nwesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. \nErgänzend macht er geltend, daß die xxxxxxxxxxxxxxxx \nAufwendungen für Nr. 4 GOÄ in einem anderen Bescheid als \nbeihilfefähig anerkannt habe. Außerdem weist er darauf hin, \ndaß der Verordnungsgeber die von der xxxxxxxxxxxxxxxx \nangeführten Einschränkungen des Anwendungsbereiches der Nr. 4 \nGOÄ in die Leistungsbeschreibung dieser Gebührenziffer nicht \naufgenommen habe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 17. \nNovember 1998 und 17. Dezember 1998 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. April \n1999 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 1. \nNovember 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von \n46,14 DM zu gewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist es im wesentlichen auf seine \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht \nes geltend, daß mit der zum 1. Januar 1996 neu eingeführten \nNr. 4 GOÄ entsprechend der Begründung der Bundesregierung zur \n4. Änderungsverordnung zur Gebührenordnung für Ärzte der (z.B. \nbei behinderten Kindern, bewußtseinsgestörten Patienten oder \nUnfallpatienten) möglicherweise schwierigen und aufwendigen \nAnamnese und Besprechung eines Krankheitsbildes mit \nAngehörigen oder anderen Bezugspersonen Rechnung getragen \nwerden sollte. Erfolge die Anamneseerhebung bei bestimmten \nPersonengruppen regelmäßig über eine Bezugsperson, wie dies \nbei jüngeren Kindern naturgemäß der Fall sei, sei der Ansatz \nder Nr. 4 nicht gerechtfertigt und widerspreche er dem Willen \ndes Verordnungsgebers.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 13. \nJanuar 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen worden ist.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDie Beihilfebescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n17. November 1998 und 17. Dezember 1998 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 15. April 1999 sind rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm im Hinblick \nauf seinen Beihilfeantrag vom 1. November 1998 eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 46,14 DM versagt worden ist. Dem Kläger \nsteht auch zu seinen Aufwendungen für die von dem Arzt \nxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Nr. 4 GOÄ in Rechnung gestellte \närztliche Leistung gemäß dessen Rechnung vom 11. August 1998 \nein Anspruch auf Beihilfe zu.\n\n20\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO) sind in Krankheitsfällen \nbeihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur \nBesserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen \nin angemessenem Umfange. Bei dem Merkmal der Angemessenheit \nhandelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der \njeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist \ndie Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche bzw. \nzahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu \nbeurteilen, was die jeweilige Gebührenordnung, d.h. die \nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für \nZahnärzte (GOZ), als Honorar für die entsprechende Leistung \nvorsieht. Soweit dem Arzt nach der Gebührenordnung ein \nHonoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt \nes sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen des \nBeihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, \ndie Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer \nBeihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar \ngänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, \neinen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den \nDienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann \nund daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge \neiner Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen \njedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen \noder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen \ndie dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem \nWesenskern verletzen.\n\n21\n\nZu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. \nApril 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.\n\n22\n\nNach diesen Maßstäben hat der Kläger bezogen auf seinen \nBeihilfeantrag vom 1. November 1998 Anspruch auf weitere \nBeihilfe in Höhe von 46,14 DM, da der behandelnde Arzt \nberechtigt war, die von ihm gegenüber der Tochter des Klägers \nerbrachte Leistung nach Nr. 4 GOÄ abzurechnen.\n\n23\n\nNr. 4 GOÄ regelt die Vergütung für die Erhebung der \nFremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und \nFührung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der \nBehandlung eines Kranken. Da der behandelnde Arzt die Anamnese \nhinsichtlich der Erkrankung der Tochter des Klägers, die im \nZeitpunkt der Behandlung drei Jahre alt war, durch die \nBefragung von deren Mutter erhoben hat, hat er eine \nFremdanamnese im Sinne der Nr. 4 GOÄ erhoben und war er \ndementsprechend berechtigt, diese Leistung nach Nr. 4 GOÄ \nabzurechnen.\n\n24\n\nNr. 4 GOÄ ist nicht dahingehend auszulegen, daß die \nBerechnung dieser Gebührenziffer nur gerechtfertigt ist, wenn \ndie Leistungserbringung wegen der besonderen Umstände des \nEinzelfalls mit über das normale Maß hinausgehenden \nSchwierigkeiten oder besonderem Aufwand verbunden ist, mit der \nFolge, daß die Gebührenziffer nicht in Ansatz gebracht werden \nkönnte, wenn die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson bei \nbestimmten Personengruppen (z.B. bei Kindern) auch bei \n\"normalem\" Gesundheitszustand den Regelfall bildet.\n\n25\n\nSo allerdings Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für \nÄrzte, 3. Aufl., Loseblattsammlung Stand Oktober 1999, zu Nr. \n4 GOÄ Rdn. 1; wie hier dagegen Hoffmann, Gebührenordnung für \nÄrzte, 3. Aufl., Loseblattsammlung Stand November 1999, zu \nNrn. 4 - 15 GOÄ Rdn. 1.\n\n26\n\nEiner derartigen Auslegung steht zunächst der Wortlaut der \nGebührenziffer entgegen, der lediglich auf die Erhebung der \nFremdanamnese abstellt. Einschränkungen hinsichtlich der \nbetroffenen Personengruppe enthält die Leistungsbeschreibung \ndagegen nicht.\n\n27\n\nAuch die Begründung des Verordnungsgebers zu dieser \nVorschrift rechtfertigt eine solche einschränkende Auslegung \nnicht. Insoweit heißt es in der Begründung der Bundesregierung \nzur 4. Änderungsverordnung zur GOÄ im Hinblick auf Nr. 4 GOÄ \n(abgedruckt etwa bei Hoffmann, a.a.O., Teil B IV S. 18): \"Die \nAnamnese und Besprechung eines Krankheitsfalls in \nZusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen \n(z.B. bei behinderten Kindern, bewußtseinsgestörten Patienten \noder Unfallpatienten) kann schwierig und aufwendig sein. \nDieser Aufwand wird durch die Gebühr nach Nummer 4 \nentsprechend berücksichtigt.\"\n\n28\n\nAus dieser Begründung folgt jedoch nicht, daß der \nVerordnungsgeber mit Nr. 4 GOÄ nur besonders schwierige und \naufwendige Fremdanamnesen erfassen wollte. Ihr ist lediglich \nzu entnehmen, daß der Verordnungsgeber die Erhebung einer \nFremdanamnese nicht durch die Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ \nabgedeckt sehen, sondern dem von ihm für den Fall einer \nFremdanamnese pauschal angenommenen Mehraufwand mit der \nEinführung einer höher bewerteten Gebührenziffer Rechnung \ntragen wollte. Für eine Differenzierung zwischen leichten \nFällen der Erhebung einer Fremdanamnese, die mit Nr. 1 GOÄ \nvergütet werden sollen, und schwierigeren Fällen, für die Nr. \n4 GOÄ eingreifen soll, gibt die Begründung des \nVerordnungsgebers nichts her. In dieser wird vielmehr auf \neinen bei der Erhebung einer Fremdanamnese grundsätzlich \nangenommenen Mehraufwand abgestellt.\n\n29\n\nAuch die von dem Verordnungsgeber insoweit beispielhaft \nangeführten möglichen Anwendungsfälle der Nr. 4 GOÄ - \nbehinderte Kinder, bewußtseinsgestörte Patienten oder \nUnfallpatienten - rechtfertigen keine Einschränkung des \nAnwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ in dem oben genannten Sinne. \nDiese Fallgruppen dienen lediglich der Illustration möglicher \nSituationen, in denen eine Fremdanamnese notwendig sein kann, \nbetreffen also nicht den Leistungsinhalt der Nr. 4 GOÄ, \nsondern die davon abzugrenzende Frage, ob die entsprechend \nerbrachte Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ \nerforderlich war.\n\n30\n\nGegen die oben genannte einschränkende Auslegung der Nr. 4 \nGOÄ spricht weiter, daß die Frage, ob die Fremdanamnese bei \nbestimmten Personengruppen auch bei \"normalem \nGesundheitszustand\" den Regelfall bildet, kein taugliches \nKriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ \ndarstellt. Dies folgt schon daraus, daß Personen mit normalem \nGesundheitszustand keiner ärztlichen Behandlung bedürfen und \ndeshalb eine Anamnese nicht erforderlich ist. Zudem ermöglicht \nauch die Bezugnahme auf eine bestimmte Personengruppe und die \ndaran anknüpfende Frage, ob bei Angehörigen dieser Gruppe die \nErhebung einer Fremdanamnese den Regelfall bilde, keine \nüberzeugende Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ, \nda dieser dann allein davon abhängt, wie die Vergleichsgruppe \nbestimmt wird. Ob behinderte Kinder, bewußtseinsgestörte \nPatienten, Unfallpatienten oder - wie hier streitig - \nKleinkinder zu einer Personengruppe gehören, bei denen die \nFremdanamnese den Regelfall bildet, hängt allein davon ab, ob \nman diese Personen einer umfassenderen Personengruppe zuordnet \noder als eigenständige Gruppe erfaßt. Im Ergebnis führt die \nBildung bestimmter Personengruppen lediglich dazu, daß \nbestimmte Fälle aus dem Anwendungsbereich der Nr. 4 GOÄ \nherausgenommen werden, ohne daß sich hierfür jedoch \nüberzeugende aus der Vorschrift selbst oder zumindest ihrer \nEntstehungsgeschichte abgeleitete Kriterien anführen \nließen.\n\n31\n\nSoweit schließlich darauf abgestellt wird, daß der \nAnwendungsbereich der Nr. 4 GOÄ unter Bezugnahme auf den \nSchwierigkeitsgrad der vom Verordnungsgeber beispielhaft \nangesprochenen Fallgruppen bestimmt werden müsse,\n\n32\n\nBrück, a.a.O.,\n\n33\n\nrechtfertigt auch diese Überlegung keine Einschränkung des \nAnwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ. Zum ersten betrifft die \ndahinter stehende Überlegung, einen \"Mißbrauch\" der \nGebührenziffer und entsprechende Einschränkungen durch den \nVerordnungsgeber zu vermeiden, primär die Frage der \nErforderlichkeit der Leistungserbringung im Sinne des § 1 Abs. \n2 Satz 1 GOÄ, die eine eigenständige Voraussetzung für den \närztlichen Vergütungsanspruch darstellt und dementsprechend \nkeine einschränkende Auslegung der Leistungsbeschreibung einer \nGebührenziffer erfordert. Zum zweiten ist auch hinsichtlich \nder hier streitigen Anwendung der Nr. 4 GOÄ bei der Behandlung \nvon Kleinkindern nicht ersichtlich, daß der hierfür \nerforderliche Aufwand in erheblicher Weise hinter dem Aufwand \nfür die Erhebung der Fremdanamnese in den von dem \nVerordnungsgeber angeführten Fällen zurückbliebe. Auch die \nFrage, ob der Arzt die Anamnese nur über die Bezugsperson oder \nin Zusammenarbeit mit dem Patienten erhebt, stellt insoweit \nkein ausreichendes Abgrenzungskriterium dar, da auch in den \nvon dem Verordnungsgeber aufgeführten Fällen die Erhebung der \nAnamnese über die Bezugsperson nicht nur einen Ausnahmefall \ndarstellen dürfte, und umgekehrt auch bei Kleinkindern von dem \nMoment an, in dem sie sprechen können, die Anamneseerhebung \nnicht mehr ausschließlich über die Bezugsperson erfolgen \nwird.\n\n34\n\nIm übrigen wäre die oben genannte einschränkende Auslegung \nder Nr. 4 GOÄ selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man \nentgegen den bisherigen Ausführungen annehmen wollte, daß der \nVerordnungsgeber mit dieser Gebührenziffer nur schwierige und \naufwendige Fremdanamnesen habe berücksichtigen wollen. In \njedem Fall ist festzuhalten, daß der Verordnungsgeber eine \netwaige derartige Begrenzung in der Norm selbst nicht \nvorgenommen hat. Der Text der Leistungsbeschreibung ist \njedenfalls insoweit eindeutig, als er keine Einschränkungen \nhinsichtlich des Kreises der Betroffenen enthält. In diesem \nZusammenhang ist in systematischer Hinsicht schließlich zu \nberücksichtigen, daß die Gebührenordnung für Ärzte schon vor \nder Einführung der Nr. 4 GOÄ zum 1. Januar 1996 für den \nBereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in Nr. \n835 GOÄ die Beschränkung der Abrechnungsmöglichkeit einer \nFremdanamnese auf bestimmte Personengruppen - hier auf \npsychisch Kranke und verhaltensgestörte Kinder - kannte. \nEntschließt sich aber der Verordnungsgeber angesichts der \nExistenz einer solchen Vorschrift dazu, in den Text der \nLeistungsbeschreibung der Nr. 4 GOÄ keine Einschränkungen \nhinsichtlich des betroffenen Personenkreises aufzunehmen, \nspricht auch dies dagegen, solche Einschränkungen im Wege der \nAuslegung vorzunehmen.\n\n35\n\nIst Nr. 4 GOÄ nach alledem grundsätzlich auch bei der \nBehandlung eines nicht behinderten Kindes und damit auch bei \nder Behandlung eines Kleinkindes abrechenbar, ist die Rechnung \ndes Arztes xxxxx xxxxxxxxxx vom 11. August 1998 auch insoweit \nnicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß der behandelnde \nArzt keine Anamnese durchgeführt hat oder eine solche nicht \nnotwendig war, sind weder dem Vorbringen des beklagten Landes \nzu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere \nergeben sich derartige Anhaltspunkte nicht aus dem Alter der \nTochter des Klägers, da jedenfalls bei einem dreijährigen Kind \nnicht erwartet werden kann, daß dieses seine Krankengeschichte \neigenständig darlegen kann, so daß auch insoweit die \nAnamneseerhebung über eine Bezugsperson erforderlich ist.\n\n36\n\nDementsprechend handelt es sich bei den Aufwendungen des \nKlägers in Höhe von 57,68 DM für die ihm gemäß Nr. 4 GOÄ in \nRechnung gestellten ärztlichen Leistungen um beihilfefähige \nAufwendungen. Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf weitere \nBeihilfe in Höhe von 80% dieser Aufwendungen, also in Höhe von \n46,14 DM zu.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-29/26-k-3140-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-29/26-k-3140-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305602","retrieved":"2026-07-09 03:33:13.409316+00:00"}}