{"status":"available","doknr":"OLD305607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0228.14K8254.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-28","aktenzeichen":"14 K 8254/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Abschiebungsandrohung im letzten Satz der Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes vom 10. Dezember 1999 wird aufgehoben.\nIm übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist indischer \nStaatsangehöriger. Er reiste am 20. März 1993 - erstmals - in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei \nseiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an:\nEr habe im August 1992 die 11. Klasse des xxxxxx Colleges \nzwangsweise abbrechen müssen, denn er sei für 5 Tage von der \nPolizei festgenommen worden. Er sei Mitglied der SSF, die die \nPolizei bekämpfe. Er sei verhaftet worden, weil er im \nJuli 1992 an einer SSF-Konferenz teilgenommen und auch \nKhalistan-Parolen gerufen habe. Er fürchte sich vor der \nPolizei wie vor den Terroristen.\nMit Bescheid vom 13. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nbestehen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die \nAbschiebung nach Indien bzw. den Staat an, in den der Kläger \neinreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet \nist.\nDie hiergegen erhobene Klage 14 K 3042/94.A nahm der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom \n31. Mai 1994 zurück. \nBereits unter dem 20. Juli 1994 beantragte der Kläger erneut \nseine Anerkennung als Asylberechtigter; er machte geltend: \nSeine Eltern hätten ihn telefonisch vor einer Heimkehr \ngewarnt, denn als AISSF-Mitglied werde er per Haftbefehl \ngesucht. Die indischen Behörden übten gegenüber Sikhs \nSelbstjustiz.\nMit Bescheid vom 9. September 1994 lehnte das Bundesamt die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.\nDie dagegen erhobene Klage 14 K 12311/94.A nahm der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom \n16. Januar 1995 ebenfalls zurück.\nUnter dem 30. November 1999 stellte sein \nProzeßbevollmächtigter, ausgewiesen durch schriftliche \nProzeßvollmacht des Klägers vom 23. November 1999, einen \n2. Folgeantrag, mit der Begründung, er sei 1995 zu einem \nungünstigen Zeitpunkt nach Indien zurückgekehrt. Da am \n31. August 1995 Beant Singh ermordet worden sei, habe er sich \nwie andere aus Deutschland heimgekehrte Asylbewerber alsbald \nauf den Fahndungslisten der Polizei wieder gefunden, da diese \ndie Hintermänner des Anschlages unter den in Deutschland \nweilenden Asylbewerbern vermute, und zwar ohne Rücksicht \ndarauf, dass er nicht zur Babbar Khalsa, sondern zur AISSF \ngehöre. \nViele seiner politischen Freunde seien auf der Flucht \nerschossen worden. Nur glücklichen Umständen habe er es zu \nverdanken, dass er mehreren Durchsuchungsaktionen in seinem \nElternhaus habe entkommen können. Da die Razzien bis zur \nGegenwart andauerten, sei er auf dem Luftweg mit falschem Paß \nnebst Visum erneut hier eingereist.\nDas Bundesamt führte auf Grund des Folgeantrages kein weiteres \nAsylverfahren durch und lehnte mit Bescheid vom \n10. Dezember 1999 den Antrag auf Abänderung seines Bescheides \nvom 9. September 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG \nab. Außerdem verfügte es unter Nr. 3 seines Bescheides, dass \nder Kläger nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides aus der Haft heraus nach Indien abgeschoben werde. \nFür den Fall der Haftentlassung forderte es den Kläger auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die \nAbschiebung nach Indien bzw. den Staat an, in den der Kläger \neinreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet \nist. Schließlich drohte es ihm die Abschiebung für den Fall \neiner erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die \nBundesrepublik Deutschland an.\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 14. Dezember 1999 zugestellt.\nDer Kläger hat am 16. Dezember 1999 Klage erhoben und \ngleichzeitig Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt, die beide ohne Begründung geblieben sind.\nMit Beschluß vom 21. Dezember 1999 (14 L 4049/99.A) hat das \nGericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückgewiesen.\nDer Kläger, der in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen \nfür seinen Folgeantrag angehört worden ist, beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n10. Dezember 1999 zu verpflichten, ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen und ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 AuslG hilfsweise \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG \ngegeben sind.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten - insbesondere auf die \nNiederschrift über die Anhörung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung - und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nauf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug \ngenommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage hat nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Im \nwesentlichen ist sie offensichtlich unbegründet.\nStattzugeben war ihr lediglich in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang. Für eine Abschiebungsandrohung oder -\nankündigung auf Vorrat, wie sie im letzten Satz des \nangefochtenen Bescheides enthalten ist, gibt es keine \nRechtsgrundlage. Zudem läßt sich im Zeitpunkt ihrer \nVerlautbarung nicht absehen, ob die Umstände einer zukünftigen \nerneuten unerlaubten Einreise des Klägers in die \nBundesrepublik Deutschland solche sein werden, die die \nZuständigkeit des Bundesamtes zum Erlass der \nAbschiebungsandrohung nach dem Asylverfahrensgesetz begründen \noder solche, aufgrund deren allein die Ausländerbehörde \nzuständig sein kann.\nWeitaus überwiegend ist der Bescheid des Bundesamtes vom \n10. Dezember 1999 aber offensichtlich rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDas Bundesamt hat nach unanfechtbarer Ablehnung der früheren \nAsylanträge des Klägers zu Recht kein weiteres Asylverfahren \ndurchgeführt § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1-3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen \nnicht vor. Der Kläger hat keine neuen Beweismittel vorgelegt, \ndie eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die Sachlage hat sich auch \nnicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert (§ 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG).\nDas behauptete neue Verfolgungsschicksal vermochte der Kläger \nnicht glaubhaft zu machen. Die unüberwindbaren Zweifel des \nGerichts an der Richtigkeit seiner Darstellung folgen sowohl \naus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen \nFolgeantragsbegründung einerseits und der durch gesteigertes \nVorbringen gekennzeichneten persönlichen Begründung der Klage \ndurch den Kläger andererseits als auch aus dem augenfälligen \nUmstand seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit. Seine \nBehauptung, er sei am 23. November 1999 wieder hier \neingereist, habe sich aber, bevor er seinen \nProzeßbevollmächtigten mit der Stellung eines Folgeantrages \nbetraut habe, zunächst eine Weile im Sikh-Tempel in xxxxxxxxx \naufgehalten, ist offenkundig, wie die vorgelegte schriftliche \nProzeßvollmacht beweist, unzutreffend. Diese Feststellung \nerhärtet zudem den Verdacht, dass er überhaupt nicht nach \nIndien zurückgekehrt war und darin der wesentliche Grund für \ndie gravierenden Unterschiede in der Antrags- u. \nKlagebegründung zu finden ist. Eine plausible Erklärung \nhierfür ist jedenfalls nicht in der auf gerichtlichen Vorhalt \nabgegeben „Schuldzuweisung\" des Klägers auf dem Inhalt zu \nsehen, sein Prozeßbevollmächtigter habe ihn mit dem Hinweis \nvon einer umfassenderen Antragsbegründung abgehalten, es \nreiche, wenn er diese dem Gericht vortrage. Angesichts seiner \neigenen asylrechtlichen Erfahrungen und der Sachkompetenz \nseines Prozeßbevollmächtigten erweist sich diese Einlassung \nals plumpe Schutzbehauptung. In das so vermittelte Bild fügt \nsich nahtlos ein, dass der Kläger sich nicht in der Lage sah, \ndie Haftzeiten präzise zu datieren oder sein \nVerfolgungsschicksal sonst durch Einzelheiten nachvollziehbar \nzu veranschaulichen.\nZu Recht hat das Bundesamt deshalb auch ausgeführt, dass \nAbschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG nicht glaubhaft \ndargetan und auch sonst nicht ersichtlich sind, so daß der \nAbschiebung des Klägers keine Hindernisse entgegenstehen.\nDa das Bundesamt zu Recht kein weiteres Asylverfahren \ndurchgeführt hat, war nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 \nAsylVfG die Abschiebungsandrohung zu erlassen.\nEiner Fristsetzung bedurfte es nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 49 \nAbs. 2 S. 1 AuslG für den Fall der Abschiebung aus der Haft \nnicht. Im übrigen hat die Ausreisefrist ihre Rechtsgrundlage \nin § 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 1 AsylVfG.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nS. 3 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Danach waren dem Kläger die \nKosten in vollem Umfang aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu \neinem äußerst geringen Teil unterlegen ist.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-28/14-k-8254-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-28/14-k-8254-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305607","retrieved":"2026-07-09 03:33:13.858633+00:00"}}