{"status":"available","doknr":"OLD305630","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0224.34K4920.98PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-24","aktenzeichen":"34 K 4920/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß \n§ 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG dadurch verletzt sind, daß die Arbeitnehmer\n\nB\n\nC\n\nC1\n\nC2\n\nC3\n\nC4\n\nC5\n\nE\n\nG\n\nG1\n\nH1\n\nH2\n\nL\n\nL1\n\nL2\n\nL3\n\nM\n\nM1\n\nM2\n\nM3\n\nM4\n\nQ1\n\nS\n\nT1\n\nT2\n\nT3\n\nX\n\nT4\n\nH3\n\nK\n\nK1\n\nS\n\nV\n\nL4\n\nN\n\nN1\n\nN2\n\nO\n\nQ2\n\nL5\n\nT5\n\nan der Regelung der variablen Arbeitszeit bei der Beteiligten ausgeschieden \nsind.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Verfahrensbeteiligten schlossen am 18. Juli 1989 eine \nDienstvereinbarung über die variable (= gleitende) \nArbeitszeit. Unter Ziffer 2.) heißt es zum Geltungsbereich der \nDienstvereinbarung:\n\n4\n\n„Die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung gelten für \nalle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Hauses, soweit \nnicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde oder \nrechtliche Gründe, ..., der vollen Nutzung der variablen \nArbeitszeit entgegenstehen.\n\n5\n\nVorstand und Personalrat können gemeinsam Ausnahmen und \nabweichende Regelungen von dieser Dienstvereinbarung treffen, \nsofern Besonderheiten einzelner Betriebsstellen dies \nerfordern. Die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter \nwerden über die Ergänzung der Dienstvereinbarung unverzüglich \ninformiert...\"\n\n6\n\nUnter Ziffer 10.) - Inkrafttreten/Kündigungsvereinbarung - \nwurde bestimmt, dass die Dienstvereinbarung mit Wirkung vom \n18. Juli 1989 in Kraft tritt. Eine Kündigung von beiden \nVertragsparteien war unter Wahrung einer Kündigungsfrist von \n6 Monaten zu jedem Monatsschluß vorgesehen. Eine Nachwirkung \nwurde ausgeschlossen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 1997 wurde die \nDienstvereinbarung durch den Beteiligten mit Wirkung zum \n30. Juni 1998 gekündigt. Mit anschließender Folgevereinbarung \nkamen die Beteiligten dahin überein, dass die alte \nDienstvereinbarung im wesentlichen unverändert, insbesondere \nunter Beibehaltung von Ziffer 2, bis zum 30. Juni 2000 \nfortgelten soll.\n\n8\n\nBereits unter dem 24. April 1998 legte der Beteiligte dem \nAntragsteller jeweils Nachträge zu Arbeitsverträgen von \ninsgesamt 27 Mitarbeiter mit leitenden Funktionen zur Kenntnis \nvor. Die Nachträge sahen u.a. ein Ausscheiden der betroffenen \nBeschäftigten aus der Regelung zur variablen Arbeitszeit vor. \nHinsichtlich weiterer 13 Beschäftigter in leitenden Funktionen \nergingen ebenfalls Nachträge, allerdings ohne dass der \nAntragsteller hierüber informiert wurde. \n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 29. April 1998 beschloss der \nAntragsteller die Nachträge abzulehnen und teilte dies dem \nBeteiligten mit Schreiben vom 5. Mai 1998 mit. Zur Begründung \nverwies er auf die entgegenstehende Dienstvereinbarung sowie \ndarauf, dass mit dem Wegfall der variablen Arbeitszeit die \ndavon betroffenen Mitarbeiter benachteiligt würden. \nGleichzeitig forderte er den Beteiligten auf, die bereits \ndurchgeführten Maßnahmen bis zum 12. Mai 1998 \nzurückzunehmen.\n\n10\n\nDer Beteiligte ging auf die Forderung des Antragstellers \nnicht ein.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat daraufhin am 5. Juni 1998 das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren bei der \nFachkammer eingeleitet. Er ist der Ansicht, dass dem \nPersonalrat wegen der vom Beteiligten vollzogenen Nachträge \nzum Wegfall der variablen Arbeitszeit für einen bestimmten \nPersonenkreis ein Mitbestimmungsrecht gem. \n§ 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW zustehe.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, dass Mitbestimmungsrechte des \nAntragstellers gem. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG dadurch \nverletzt sind, dass die Arbeitnehmer ... \n(vgl. Sitzungsprotokoll, dort die im stattgebenden \nTenor aufgeführten Namen) an der Regelung der \nvariablen Arbeitszeit bei der Beteiligten \nausgeschieden sind.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nEr ist der Ansicht, dass der Antragsteller ein etwaiges ihm \nzustehendes Mitbestimmungsrecht wegen der einvernehmlich mit \ndem Beteiligten geschlossenen Dienstvereinbarung vom \n18. Juli 1989 verbraucht habe. Der Geltungsbereich der \nDienstvereinbarung schließe die von den Nachträgen betroffenen \nMitarbeiter ausdrücklich aus, da insoweit einzelvertraglich \netwas anderes vereinbart worden sei. Es handele sich bei \ndieser Regelung um eine Öffnungsklausel.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n20\n\nDurch das von der Beteiligten in Gestalt der Nachträge zum \nArbeitsvertrag geregelte Ausscheiden der im Tenor angeführten \nBeschäftigten aus der Regelung zur variablen Arbeitszeit sind \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers gem. § 72 Abs. 4 Nr. 1 \nLPVG NRW verletzt worden.\n\n21\n\nNach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit \nund der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die \neinzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung \nder gleitenden Arbeitszeit. Eine vorgreifliche gesetzliche \noder tarifliche Regelung liegt nicht vor. Die Verordnung über \ndie Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen \nschließt ungeachtet der Frage, ob die Verordnung über etwaige \nZusatzvorschriften vorliegend auch auf die angestellten \nBeschäftigten bei der Beteiligten Anwendung findet, eine \nMitbestimmung des Personalrats schon deswegen nicht aus, weil \nsie keine erschöpfende Regelung der gleitenden Arbeitszeit \nenthält (vgl. OVG NRW, Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 1. April 1992, \nCL 22/89, m.w.N.).\n\n22\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen im übrigen liegen vor: Mit \nden hier strittigen Nachträgen hat der Beteiligte entgegen der \nDienstvereinbarung vom 18. Juli 1989 die variable (= \ngleitende) Arbeitszeit für die im Tenor aufgeführten \nBeschäftigten aufgehoben. \n\n23\n\nDie Nachträge erfüllen auch die - ungeschriebene - \nVoraussetzung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, dass es \nsich um eine kollektive Maßnahme handeln muß. Nach der \nRechtsprechung der Fachspruchkörper bezieht sich der genannte \nMitbestimmungstatbestand, soweit er die Festlegung der \ntäglichen Arbeitszeit zum Gegenstand hat, nur auf generelle \nRegelungen, die die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt \noder zumindest eine Gruppe von Beschäftigten erfassen. Gleiche \nAnforderungen müssen auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit \nder Festlegung oder Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit \ngelten. Zweck der Mitbestimmung als Mittel des kollektiven \nSchutzes gegenüber der Dienststelle ist es nämlich, dass die \nberechtigten Belange der Beschäftigen mit den dienstlichen \nErfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwG, \nBeschlüsse vom 12. September 1983 - 6 P 1.82 -, PersV 1985, \n163 und vom 1. Juni 1987 - 6 P 8.85 -, ZBR 1987, 346; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. April 1992 - CL 22/89 -, vom 21. Juni 1989 - \nCL 55/87 - und vom 3. Juli 1986 - CL 9/84 -). \n\n24\n\nUnter einer Gruppe von Beschäftigen ist ein abgrenzbarer \nTeil der Beschäftigten einer Dienststelle zu verstehen. Die \nAbgrenzbarkeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten \nergeben, z.B. organisatorischen, aufgabenmäßigen oder \npersönlichen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1992 - CL \n22/89 -, vom 21. Juni 1989 - \nCL 55/87 - und vom 3. Juli 1986 - CL 9/84 -). Im vorliegenden \nFall kann dabei offen bleiben, wie hoch die Zahl der von einer \nArbeitszeitfestsetzung betroffenen Beschäftigten mindestens \nsein muß, um eine Kollektivmaßnahme annehmen zu können. Denn \njedenfalls ist die Zahl der hier von den maßgeblichen \nNachträgen betroffenen Beschäftigten so hoch, dass ohne \nweiteres von einer - aus organisatorischen und aufgabenmäßigen \nGründen zusammengehörigen - Gruppe von Beschäftigten \nauszugehen ist. Die Nachträge erfassen nämlich ausschließlich \nMitarbeiter mit leitenden Funktionen.\n\n25\n\nDer Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW ist \nvorliegend auch insoweit erfüllt, als die fraglichen Nachträge \neine „Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit\" darstellen. Durch \ndie Nachträge sollen die von ihr betroffenen Beschäftigten aus \nden zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungen in Gestalt \nder Dienstvereinbarung vom 18.7.1989 zur variablen (= \ngleitenden) Arbeitszeit ausscheiden, so dass für diese Gruppe \ndie Gleitzeit aufgehoben wird. \n\n26\n\nDie vorgenannte Tatbestandsalternative ist auch trotz der \nzwischenzeitlich erfolgten Kündigung der Dienstvereinbarung \n(mit Wirkung zum 30. Juni 1999) einschlägig. Die Beteiligten \nhaben nämlich eine Folgevereinbarung mit im wesentlichen \ngleichem Inhalt bis zum 30. Juni 2000 abgeschlossen. \n\n27\n\nDer weitere Einwand der Beteiligten, der \nMitbestimmungstatbestand sei deswegen nicht einschlägig, weil \ndie alte Dienstvereinbarung aus 1989 unter Ziffer 2 (die \ngleichlautend in der Folgevereinbarung übernommen wurde) die \nhier betroffenen Beschäftigten ausdrücklich von ihrem \nGeltungsbereich ausgeschlossen habe, mit der Folge, dass der \nPersonalrat sein Mitbestimmungsrecht insoweit abschliessend \nverbraucht habe, greift nicht durch. Die Auslegung der hier \nstrittigen Ziffer 2 der Dienstvereinbarung ergibt vielmehr, \ndass die im Tenor aufgeführten Beschäftigten ihrem \nGeltungsbereich unterfallen.\n\n28\n\nDienstvereinbarungen sind grundsätzlich einer Auslegung \nzugäng- \nlich (vgl. für Betriebsvereinbarungen ausdrücklich die \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. BAG, Urteil vom \n28.10.1992 \n- AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 28.04.1993 \n- AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 16.03.1994 \n- AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither, \nBetriebsverfassungsgesetz, § 77 Rn. 15, wonach \nBetriebsvereinbarungen wie Tarifverträge auszulegen sind). \nMaßgeblich ist dabei auf den im Wortlaut der \nDienstvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der \nVertragsparteien abzustellen, darüber hinaus auch auf den \nbeabsichtigten Sinn und Zweck, soweit diese in den Regelungen \nder Dienstvereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben. Zu \nberücksichtigen ist weiter der Gesamtzusammenhang der \nRegelung, der schon häufig deswegen miteinzubeziehen ist, weil \ndaraus auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien \ngeschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung \nzutreffend ermittelt werden kann. Der übereinstimmende Wille \nder vertragsschließenden Parteien kann auch bei der Auslegung \nvon Dienstvereinbarungen maßgeblich sein, wenn er im Text nur \neinen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Auch über den \nbloßen Wortlaut hinaus ist eine weitergehende Auslegung \nmöglich, sofern dies von den vertragsschließenden Parteien \nzweifelsfrei gewollt ist (vgl. zur Betriebsvereinbarung und \nTarifverträgen BAG, Urteil vom 31.10.1990 - AP Nr. 11 zu § 1 \nTVG Tarifverträge).\n\n29\n\nDer Wortlaut der hier maßgeblichen Dienstvereinbarung vom \n18. Juli 1989 (in Gestalt der bis zum 30. Juni 2000 gültigen \nFolgevereinbarung) läßt keinen Zweifel daran, dass die \nBeschäftigten, die vorliegend aus der Regelung zur variablen \nArbeitszeit ausscheiden sollen, von ihrem Geltungsbereich \nerfaßt werden. Nach dem Wortlaut der Dienstvereinbarung gelten \ndie Bestimmungen der Dienstvereinbarung für alle \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Beteiligten, soweit \nnicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde \n(Unterstreichung durch die Kammer). Die weitere Alternative, \ndass rechtliche Gründe nicht entgegenstehen dürfen, ist hier \nnicht einschlägig. Durch die Formulierung „wurde\" wird \nmaßgeblich auf die Vergangenheit abgestellt. Auf nachträgliche \neinzelvertragliche Vereinbarungen der Dienststelle mit ihren \nBeschäftigten bezieht sich der Wortlaut der Dienstvereinbarung \nnicht.\n\n30\n\nEin dem Wortlaut entgegenstehender Wille der \nVertragsparteien ist nicht zu erkennen. Der weiteren Regelung \nunter Ziffer 2 der strittigen Dienstvereinbarung, dass \nVorstand und Personalrat gemeinsam Ausnahmen und abweichende \nRegelungen von dieser Vereinbarung treffen können ist vielmehr \nzu entnehmen, dass die Vertragsparteien Abweichungen von der \nDienstvereinbarung gerade nicht der einzelvertraglichen \nAbsprache zwischen Dienststelle und ihren Beschäftigten \nüberlassen wollten. \n\n31\n\nDie am Wortlaut orientierte Auslegung der \nDienstvereinbarung stimmt auch mit Sinn und Zweck der Regelung \nüberein. Zwar hat die Anhörung ergeben, dass bis zum Abschluss \nder Dienstvereinbarung keine Arbeitsverträge mit \nIndividualvereinbarungen, wonach bestimmte Beschäftige von der \nvariablen Arbeitszeit von vornherein ausgenommen worden waren, \nvorlagen. Ob die hier strittige Klausel, wie der Antragsteller \nausführt, als reine Vorsichtsmaßnahme mitaufgenommen wurde \noder nicht, kann letztlich dahinstehen. Denn die bisherige \nAuslegung macht jedenfalls dahin Sinn, dass sich die \nFormulierung „wurde\" in zeitlicher Hinsicht auf den Abschluß \nvon Arbeitsverträgen solcher Beschäftigter bezieht, die mit \nInkrafttreten der Dienstvereinbarung noch nicht in die \nDienststelle eingegliedert sind, also auf Neueinstellungen. \nInsofern eröffnet Ziffer 2 der Dienststelle die Möglichkeit \njedenfalls bei Neueinstellungen einzelvertraglich und in \nAbweichung von der Dienstvereinbarung zu regeln, dass etwa die \nGleitzeit keine Anwendung finden soll.\n\n32\n\nDamit sind die im Tenor aufgeführten Beschäftigten nicht \nvom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung ausgeschlossen, so \ndass ihr Ausscheiden aus der Regelung zur variablen \nArbeitszeit der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 72 \nAbs. 4 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt.\n\n33\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-24/34-k-4920-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-24/34-k-4920-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305630","retrieved":"2026-07-09 03:33:15.766806+00:00"}}