{"status":"available","doknr":"OLD305730","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0215.24K4434.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"24 K 4434/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \nkönnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am xxxxxxxxx 1993 geborenen \nKindes xxxxxxxx, das vom 1. August 1997 an die \nTageseinrichtung „xxxxxxxxx xxxx\" in xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nbesuchte. \nDurch Bescheid vom 24. Dezember 1997 erhob der Beklagte von \nden Klägern für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 \nmonatliche Elternbeiträge in Höhe von 290,00 DM.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. April 1998 kündigten die Kläger \ngegenüber dem Träger den Betreuungsvertrag für ihren Sohn in \nder Tagesstätte „xxx xxxxxxxxx\" zum 30. Juni 1998 und meldeten \nihn für August 1998 im Kindergarten „xxxxxxxxxxxx\" an. Ab Juni \n1998 besuchte xxxxxxxx den Kindergarten „xxxxxxxxxxxxx\" nicht \nmehr.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. April 1999 beantragten die Kläger die \nErstattung des für Juli 1998 entrichteten Elternbeitrags. Dies \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1999 ab. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid \nvom 4. Juni 1999 (zugestellt am 10. Juni 1999) als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nMit der am 5. Juli 1999 erhobenen Klage verfolgen die \nKläger ihr Begehren weiter und tragen vor, daß aufgrund der \nKündigung des Betreuungsvertrages eine Grundlage für die \nEntrichtung des Beitrages im Monat Juli 1998 entfallen sei. \nSoweit der Betreuungsvertrag eine Kündigung zum Ende der \nletzten drei Monate vor der Einschulung ausschließe, treffe \ndies auf sie nicht zu, weil ihr Sohn im Anschluß an die \nAbmeldung vom Kindergarten „xxxxxxxxxxxxx\" nicht eingeschult \nworden sei. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 4. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides vom \n4. Juni 1999 zu verpflichten, ihnen den \nElternbeitrag für den Monat Juli 1998 in Höhe von \n290,00 DM zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil \ndie Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen und die \nBeteiligten gehört worden sind.\n\n14\n\nDie Klage ist ungeachtet der prozessualen Einordnung des \nBegehrens der Kläger jedenfalls unbegründet, weil die Kläger \nkeinen Anspruch auf Erstattung des für den Monat Juli 1998 \nentrichteten Elternbeitrags haben.\n\n15\n\nDie nach § 17 Abs. 1 GTK und der Anlage zu Abs. 3 zu \nzahlenden Elternbeiträge sollen zur Deckung der \nJahresbetriebskosten eines Kindergartens beitragen, wobei ein \nDeckungsgrad von nur 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der \njeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird (vgl. § 26 Abs. 1 \nNr. 3 GTK sowie OVG NW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2646/93 - NwVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, 191). Dies hat zur \nFolge, daß die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge für \nein in der Tageseinrichtung angemeldetes Kind solange besteht, \nwie für dieses Kind ein Platz in der Tageseinrichtung \nvorgehalten wird,\n\n16\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -; \nUrteil der Kammer vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95 -.\n\n17\n\nZwar wird durch die Bestimmung des § 17 GTK nicht das \ngrundsätzliche Recht der Personensorgeberechtigten \nbeschnitten, einen Kindergartenvertrag formgerecht und \nfristgerecht zu kündigen. Es kann jedoch nicht \nunberücksichtigt bleiben, daß auch in der Zeit nach Kündigung \ndes Betreuungsvertrages, in der der Platz für ein Kind in der \nTageseinrichtung vorgehalten wird, die Kosten der Einrichtung, \nwie zum Beispiel Personalkosten oder Mieten, weiterlaufen. \nErfolgt eine Kündigung - wie vorliegend - kurz vor Ende des \nKindergartenjahres, das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK dem \nSchuljahr entspricht, so erfolgt sie zur Unzeit, weil \nregelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine \nNeubelegung des Kindergartenplatzes für die restliche Laufzeit \ndes Kindergartenjahres noch möglich ist. Eine Kündigung des \nBetreuungsvertrages zur Unzeit hat nicht zur Folge, daß \nElternbeiträge dann für den Rest des Kindergartenjahres nicht \nmehr zu zahlen sind,\n\n18\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -.\n\n19\n\nVorliegend gilt nichts anderes. Denn nach den von den \nKlägern nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten im \nBescheid vom 4. Mai 1999 konnte der Platz in der \nTageseinrichtung „xxxxxxxxxxxxx\" für die Zeit nach der \nKündigung des Betreuungsvertrages durch die Kläger nicht mehr \nneu besetzt werden. \nWäre es den Klägern gleichwohl möglich, sich durch eine \nKündigung des Betreuungsvertrages der Beitragspflicht für das \nrestliche Kindergartenjahr zu entziehen, so stünde dies im \nWiderspruch zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK festgelegten \nPrinzip, daß die Personensorgeberechtigten durch den \nElternbeitrag zu den gesamten Jahresbetriebskosten beizutragen \nhaben. Insoweit würde eine nur anteilmäßige Deckung der \nBetriebskosten entgegen dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK zum \nAusdruck kommenden gesetzgeberischen Willen bewußt der \nAllgemeinheit und dem Träger des Kindergartens \naufgebürdet.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-15/24-k-4434-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-15/24-k-4434-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305730","retrieved":"2026-07-09 03:33:24.329789+00:00"}}