{"status":"available","doknr":"OLD305746","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0214.22L4115.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"22 L 4115/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz \nProzeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxx \nbeigeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller für den Zeitraum vom 21. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 weitere \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Betrages von insgesamt \n539,26 DM zu gewähren; im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDem Antragsteller ist für das erstinstanzliche Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes Prozeßkostenhilfe zu bewilligen \nund Rechtsanwalt xxx xxxxxxxx aus xxxxxxxx beizuordnen, weil \nder Antragsteller sowie seine Mutter nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzeßführung nicht aufbringen können und der Antrag auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung aus den nachfolgend dargelegten \nGründen im wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in \nVerbindung mit §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung \n[ZPO]).\n\n3\n\nDer am 21. Dezember 1999 bei Gericht eingegangene Antrag, \nmit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab \nEingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des \nMonats, in dem das Gericht entscheidet, weitere \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich \n250,-- DM zu gewähren,\n\n5\n\nist hinsichtlich eines Betrages von monatlich 229,-- DM \nzulässig und begründet; hinsichtlich des darüber \nhinausgehenden Betrages von monatlich 21,-- DM ist der Antrag \nunbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches \ndauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, \ndaß eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende \neinstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur \nergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten \nbesonderen Gründen notwendig ist, daß dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \nin Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß ihm gegen die \nAntragsgegnerin über die bereits bewilligte laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von monatlich 44,-- DM hinaus nach \n§§ 11 Abs. 1, 12, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein \nAnspruch auf Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von monatlich 229,-- DM zusteht; einen weitergehenden \nAnordnungsanspruch hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt \ndemjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, \nvor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. \nBei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und \ndas Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit \nminderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer \nEltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen \nLebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht \nbeschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen \nder Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen (§ 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG). § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt, daß der \nnotwendige Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, \nKleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche \nBedürfnisse des täglichen Lebens umfaßt. Nach § 22 Abs. 1 BSHG \nwerden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von \nAnstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach \nRegelsätzen gewährt (Satz 1). Sie sind abweichend von den \nRegelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des \nEinzelfalles geboten ist (Satz 2).\n\n9\n\nAuf der Grundlage dieser Vorschriften hat der Antragsteller \ngegen die Antragsgegnerin für den im Antrag genannten Zeitraum \neinen Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 273,-- DM monatlich, den die \nAntragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 44,-- DM bereits \nerfüllt hat, so daß ein Anspruch von 229,-- DM verbleibt. Denn \nin Höhe von 273,-- DM kann der Antragsteller seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und dem \nnach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG zu berücksichtigenden \nEinkommen seiner Mutter beschaffen; über einsetzbares Vermögen \nverfügt weder der Antragsteller noch seine Mutter.\n\n10\n\nDer zum notwendigen Lebensunterhalt gehörende Bedarf des am \nxxxxxxxxxxx 1992 geborenen Antragstellers beträgt im Monat \n731,- DM und setzt sich zusammen aus dem Regelsatz für \nHaushaltsangehörige vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des \n14. Lebensjahres (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur \nDurchführung des § 22 BSHG) in Höhe von 356,-- DM und der \nHälfte der von der Antragsgegnerin offenbar für angemessen \ngehaltenen Unterkunfts- und Heizungskosten (vgl. § 3 der \nVerordnung zur Durchführung des § 22 BSHG) in Höhe von 375,--\n DM. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 186,-- DM, das die \nMutter des Antragstellers erhält, mindert nicht die Kosten der \nUnterkunft, sondern stellt Einkommen des Wohngeldberechtigten, \nhier der Mutter des Antragstellers, dar,\n\n11\n\nvgl. Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der \nBedarfsberechnung \nfür die Hilfe zum Lebensunterhalt, Zeitschrift für \nSozialhilfe \nund Sozialgesetzbuch 1997, S. 387 (394 f.) m.w.N..\n\n12\n\nDem sozialhilferechtlichen Bedarf des Antragstellers in \nHöhe von 731,-- DM steht eigenes Einkommen in Gestalt von \nUnterhaltszahlungen in Höhe von 344,-- DM und nach § 11 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 2 BSHG zu berücksichtigendes Einkommen seiner \nMutter in Höhe von 114,-- DM gegenüber. Denn um den zuletzt \ngenannten Betrag übersteigt das Einkommen der Mutter des \nAntragstellers ihren eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf von \n922,-- DM, der aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand in \nHöhe von 547,-- DM und der Hälfte der Unterkunfts- und \nHeizungskosten in Höhe von 375,-- DM besteht. Ein höherer \nBedarf der Mutter des Antragstellers kann nicht anerkannt \nwerden.\n\n13\n\nSoweit der Antragsteller mit Schriftsatz seiner \nVerfahrensbevollmächtigten vom 11. Januar 2000 geltend macht, \nin diesem Zusammenhang müßten auch einmalige Bedarfe seiner \nMutter sowie ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf \nberücksichtigt werden, hat er im Hinblick auf einen \nausbildungsbedingten Mehrbedarf schon nicht substantiiert \ndargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche konkreten \nUmstände einen derartigen Bedarf seiner Mutter begründen. Im \nübrigen übersieht der Antragsteller, daß zur Deckung \neinmaliger Bedarfe gegebenenfalls einmalige Leistungen der \nHilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden müssen, und zwar \nauch dann, wenn der Hilfesuchende wegen ausreichenden \nEinkommens - wie die Mutter des Antragstellers - keine \nlaufenden Leistungen zum Lebensunter-halt benötigt (vgl. § 21 \nAbs. 2 BSHG). Danach kommt es für die Frage, ob das Einkommen \nder Mutter des Antragstellers ihren eigenen zum notwendigen \nLebensunterhalt gehörenden Bedarf über-steigt, ausschließlich \nauf den laufenden Bedarf an.\n\n14\n\nAn dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß \ndie Mutter des Antragsteller eine im Rahmen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach \nförderungsfähige Ausbildung absolviert und daher nach § 26 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat, d.h. auch keinen Anspruch auf einmalige \nLeistungen, sofern der Bedarf, für den eine einmalige Beihilfe \nbegehrt wird, ausbildungsgeprägt ist. Die Entscheidung des \nGesetzgebers, Auszubildende im Rahmen des § 26 BSHG von der \nHilfe zum Lebensunterhalt auszuschließen, darf nämlich nicht \ndadurch unterlaufen werden, daß man Auszubildenden, deren Ein-\nkommen ihren laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf \nübersteigt, das Recht einräumt, den Einkommensüberschuß für \neinmalige Bedarfe zu verwenden, statt ihn einem mit ihnen in \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, dessen Einkommen \nzur Beschaffung seines notwendigen Lebensunterhaltes nicht \nausreicht, zuzuwenden. Wenn der Einkommensüberschuß des \nAuszubildenden nicht als Einkommen seines bedürftigen \nAngehörigen berücksichtigt würde, müßte diesem eine \nentsprechend höhere Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, \nso daß mittelbar der Auszubildende doch Sozialhilfe erhielte, \nwas § 26 BSHG gerade verhindern soll.\n\n15\n\nDas Einkommen der Mutter des Antragstellers beläuft sich \nauf monatlich insgesamt 1.036,-- DM und übersteigt damit ihren \nsozialhilferechtlichen Bedarf um 114,-- DM. Das Einkommen \nsetzt sich zusammen aus dem Unterhalt in Höhe von 600,-- DM, \nden sie von ihren Eltern erhält, dem Wohngeld in Höhe von \n186,-- DM sowie dem Kindergeld, das ihr nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 \ndes Einkommensteuergesetzes für den Antragsteller gewährt wird \nund das im Dezember 1999 250,-- DM betrug. Dadurch, daß das \nKindergeld seit dem 1. Januar 2000 durch Artikel 1 Nr. 26 des \nGesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I \nS. 2552) auf 270,-- DM angehoben worden ist, hat sich das \nanrechenbare Einkommen der Mutter des Antragstellers nicht \nerhöht. Denn nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in der Fassung von \nArtikel 3 des vorgenannten Gesetzes zur Familienförderung ist \nvom Einkommen für minderjährige, unverheiratete Kinder ein \nBetrag in Höhe von monatlich 20,-- DM bei einem Kind \nabzusetzen.\n\n16\n\nBei dem Kindergeld handelt es sich entgegen der Auffassung \nder Antragsgegnerin nicht um Einkommen des Antragstellers, \nsondern um Einkommen seiner Mutter, das diese allerdings nach \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG zur Sicherstellung des \nLebensunterhaltes des Antragstellers einsetzen muß, soweit sie \nes nicht zur Deckung ihres eigenen laufenden Bedarfs benötigt, \nd.h. in Höhe eines Betrages von 114,-- DM.\n\n17\n\nNach gefestigter Rechtsprechung ist Kindergeld Einkommen im \nSinne der §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 BSHG, und zwar Einkommen des \nKindergeldberechtigten. Einkommen des Kindes kann es nur \ndadurch werden, daß der Kindergeldberechtigte es \nzweckorientiert durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind \nweitergibt.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 \n- 5 C 73.79 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Ver- \nwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 28, S. 177 \n(180 f.), \nsowie Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, \nS. 265 (268 f.).\n\n19\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird das Kindergeld \nnur teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 114,-- DM, \nzu Einkommen des Antragstellers, weil seine Mutter nur in \ndiesem Umfang nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG \nverpflichtet ist, das Kindergeld dem Antragsteller zuzuwenden. \nAnhaltspunkte dafür, daß die Mutter das Kindergeld in voller \nHöhe an den Antragsteller weitergibt, sind nicht zu erkennen. \nVielmehr kann eine Weitergabe des Kindergeldes an das Kind nur \nin dem Umfang angenommen werden, in dem es der zum Bezug des \nKindergeldes berechtigte Elternteil nicht selbst benötigt, um \nseinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf \nsicherzustellen.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3699/92 -, S. 16 des \namtlichen Umdrucks, m.w.N., sowie Beschluß vom 8. Dezember \n1997 \n- 8 B 2289/97 - ; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Be- \ndarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, a.a.O., \nS. 388 ff..\n\n21\n\nDanach bleibt das Kindergeld in Höhe von 136,-- DM \nEinkommen der Mutter des Antragstellers, da sie es in diesem \nUmfang benötigt, um ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt \nzu beschaffen.\n\n22\n\nDaß das Kindergeld Einkommen des kindergeldberechtigten \nElternteiles ist, ergibt sich jetzt auch aus dem \nBundessozialhilfegesetz selbst, nämlich aus der durch \nArtikel 3 des bereits erwähnten Gesetzes zur Familienförderung \ndem § 76 Abs. 2 BSHG angefügten Nr. 5. Diese Regelung sieht \nvor, daß „von dem Einkommen ... für minderjährige, \nunverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20,--\n Deutsche Mark bei einem Kind und von monatlich \n40,-- Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem \nHaushalt\" abzusetzen ist, und bewirkt, daß die zum \n1. Januar 2000 erfolgte Erhöhung des Kindergeldes um 20,-- DM \nfür das erste und zweite Kind auch Sozialhilfeempfängern \nzugute kommt. Der Wortlaut des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG macht \ndeutlich, daß der Gesetzgeber das Kindergeld nicht als \nEinkommen des Kindes, sondern als Einkommen eines anderen (des \nKindergeldberechtigten) betrachtet, von dem für das Kind ein \nbestimmter Betrag abzusetzen ist. Wäre der Gesetzgeber der \nAuffassung gewesen, das Kindergeld sei Einkommen des Kindes, \nso hätte er die Bestimmung etwa wie folgt formulieren müssen: \n„Von dem Einkommen minderjähriger, unverheirateter Kinder ist \nein Betrag in Höhe von ... abzusetzen.\"\n\n23\n\nSoweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer \nAnsicht, die Mutter des Antragstellers müsse das Kindergeld \nfür den Lebensunterhalt des Antragstellers verwenden, auf die \nVorschriften des § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch \n(SGB I) beruft, überzeugt diese Argumentation nicht. Satz 2 \ndes § 48 Abs. 1 SGB I sieht vor, daß Kindergeld unmittelbar an \nKinder ausgezahlt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte \nseiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern \nnicht nachkommt, und zwar - nach Satz 3 - auch dann, wenn der \nKindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht \nunterhaltspflichtig ist. Da die Grenze der Leistungsfähigkeit \nim Unterhaltsrecht deutlich über der Grenze der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit liegt, kann aus den \ngenannten Bestimmungen keine Verpflichtung des \nKindergeldberechtigten hergeleitet werden, das Kindergeld \nsogar dann an das Kind weiterzugeben, wenn er dadurch selbst \nsozialhilfebedürftig würde. Eine solche Auslegung des § 48 \nSGB I verstieße auch gegen das Grundrecht auf Achtung und \nSchutz der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz), weil \nsie denjenigen, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG), \nverpflichtete, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der \nFolge, daß er dadurch selbst mittellos wird und auf staatliche \nHilfe angewiesen ist.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November \n1998 \n- 5 C 37.97 -, FEVS 49, S. 307 (309).\n\n25\n\nNach alledem verbleibt ein monatlicher Bedarf des \nAntragstellers in Höhe von 273,-- DM, den er weder durch \neigenes Einkommen noch durch zu berücksichtigendes Einkommen \nseiner Mutter decken kann, so daß die Antragsgegnerin ihm \ninsoweit Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren muß. Da sie ihm im \nstreitgegenständlichen Zeitraum lediglich 44,-- DM je Monat \nbewilligt hat, besteht ein Anspruch auf Gewährung weiterer \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von jeweils 229,-- DM für \ndie Monate Januar und Februar 2000 sowie in Höhe von 81,26 DM \n(229,-- DM : 31 x 11) für den Zeitraum vom 21. bis \n31. Dezember 1999.\n\n26\n\nIn diesem Umfang hat der Antragsteller auch einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil er auf die Mittel der \nSozialhilfe zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes \ndringend angewiesen ist und ihm nicht zugemutet werden kann, \nden Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich \neventuell anschließenden Klageverfahrens abzuwarten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-14/22-l-4115-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-14/22-l-4115-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305746","retrieved":"2026-07-09 03:33:25.753645+00:00"}}