{"status":"available","doknr":"OLD305755","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0212.16K2204.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-12","aktenzeichen":"16 K 2204/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. März 2000 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG hinsichtlich Libyen bestehen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, libysche Staatsangehörige, reisten nach eigenen \nAngaben Anfang Januar 1998 auf dem Landwege nach Ägypten aus \nLibyen aus und am 18. April 1998 mit Direktflug Kairo-\nFrankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 18. April 1998 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Befragung durch das \nBundesgrenzschutzamt beim Flughafen in Frankfurt gab der \nKläger zu 1. im wesentlichen an: Jeder Mensch, der ein \neinigermaßen menschliches Gefühl habe, könne in Libyen nicht \nfür immer leben. Nach der Grundschulzeit habe man ihn \nzwangsweise auf eine Sekundärschule des Militärs geschickt. \nEinem Schulfreund sei es ebenso gegangen. Mit diesem zusammen \nhabe er 1997 einen Brief gegen die libysche Regierung \ngeschrieben. Darin hätten sie massiv Kritik an der Regierung \ngeübt. Mit Hilfe eines gekauften Kopierers hätten sie etwa 500 \nExemplare dieses Briefes abgezogen. Bevor sie diese an die \nBevölkerung hätten verteilen können, sei sein Freund am 28. \noder 29. November 1997 vom libyschen Geheimdienst festgenommen \nworden. Aus Angst sei er zu seinem Freund O, der großen \nEinfluß bei der Regierung habe, geflohen. Dieser habe ihm dann \nmitgeteilt, daß auch er vom Geheimdienst verhaftet werden \nsolle; sein Haus sei umstellt und durchsucht worden. Der O \nhabe ihm zur Flucht geraten und seine Familie zu ihm gebracht, \nso daß sie gemeinsam hätten fliehen können.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger nach deren \nAnhörung, bei der sie ihre Angaben beim Grenzschutzamt, \nteilweise widersprüchlich, wiederholten, mit Bescheid vom 11. \nAugust 1998 ab. Ferner stellte es fest, daß weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorhanden seien.\n\n5\n\nDie dagegen erhobene Klage - 16 K 7761/98.A - wies das \nerkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Februar \n1999 ab.\n\n6\n\nAm 26. Mai 1999 stellten die Kläger einen ersten \nAsylfolgeantrag, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der \nKläger zu 1. habe inzwischen von seinem Bruder einen \n(undatierten) Brief aus Ägypten erhalten, in welchem er \ngebeten werde, nicht zu Hause anzurufen, weil die Leitung \nüberwacht werde; die Polizeibeamten hätten gesagt, er sei ein \nMitglied der Organisation Al Kikhya; inzwischen hätten sie den \nVater des Klägers zu 1. mitgenommen, ihn beleidigt und \ngedroht, die ganze Familie schlecht zu behandeln, falls sie \nirgendwelche Informationen über die politischen Aktivitäten \ndes Klägers zu 1. erhielten, mit denen er die libysche \nRegierung in irgendeiner Weise schlecht darstelle; sie würden \nseinen Namen auch dem Vernichtungskommando mitteilen; die \nSituation sei unerträglich geworden. In einem weiteren \n(undatierten) Brief des Bruders des Klägers zu 1. heißt es \nu.a., Männer des Sicherheitsdienstes seien zu ihnen nach Hause \ngekommen und hätten alle zum Sitz des Sicherheitsdienstes in \nder Al-Mansura-Straße mitgenommen; ein Mann, der offenbar \ngeschlagen worden sei, habe dort gesagt, in Deutschland habe \ner einen Menschen namens G getroffen, der um politisches Asyl \nnachgesucht und Kontakte mit der Elkaichia-Gruppe habe; dann \nhätten sie sie beschimpft, beleidigt und gesagt, wenn ihr Sohn \nbei der Opposition sei, werde dies Folgen haben. Ferner legten \ndie Kläger Bescheinigungen der Libyschen Liga für \nMenschenrechte - Sektion Deutschland - vom 24. September 1998 \nvor, in denen wortgleich bestätigt wird, die Kläger zu 1. und \n2. (die Klägerin zu 2. wird dabei allerdings mit „Herr\" \nbezeichnet) seien Mitglieder der Liga, setzten sich für die \ngewaltlose Förderung der Menschenrechte in Libyen aktiv ein \nund bekennten sich zu den Prinzipien der universellen \nMenschenrechtserklärung; die derzeitige Gesetzgebung in Libyen \nverbiete die Organisation, daher bestehe die Gefahr, daß ihre \nMitglieder bei Rückkehr nach Libyen oder Einreise in ein \nunsicheres Land verfolgt würden. Ein weiteres Schreiben der \nLibyschen Liga (an die früheren Prozeßbevollmächtigten der \nKläger) ist datiert auf den 25. Januar 1999, weitere \nvorgelegte Schreiben der Libyschen Liga sind aus September \n1998 und Januar 1999, ein Informationsbrief der Liga ist aus \ndem Juni 1997.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1999, \nabgesandt am 22. Juni 1999, die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab.\n\n8\n\nMit der dagegen am 28. Juni 1999 erhobenen Klage -\n 16 K 4297/99.A - legten die Kläger einen Bericht der \nLibyschen Liga für Menschenrechte über die Menschenrechtslage \n1998 in Libyen vor. Der Kläger zu 1. gab zusätzlich an, er \nhabe Flugblätter (für die Libysche Liga für Menschenrechte) \nverteilt und libyschen Staatsbürgern die Ziele der Liga \nerklärt; er habe auch Briefe bekommen, in denen ihm die \nAnerkennung für die Arbeit ausgesprochen worden sei; er hätte \nmehr für die Liga getan, sei aber aufgrund seiner finanziellen \nLage dazu nicht fähig; er habe einmal in N auf dem Markt an \nder Verteilung von Flugblättern mitgewirkt, in denen auf den \nNamen der Liga aufmerksam gemacht worden sei; er habe auch \nzweimal Flugblätter in O1 verteilt, in denen von dem \ninhaftierten Menschenrechtler T die Rede gewesen sei; auf \nseine Anregung hin sei das zunächst nur in englischer Sprache \nverfaßte Flugblatt nochmals in Deutsch herausgegeben worden; \nmit der Libyschen Liga habe er nur brieflich Kontakt.\n\n9\n\n(Der Ausländerbehörde haben die Kläger eine weitere \nBescheinigung der Libyschen Liga für Menschenrechte vom 8. \nOktober 1999 vorgelegt.)\n\n10\n\nDas erkennende Gericht wies die Klage durch rechtskräftiges \nUrteil vom 12. Januar 2000 ab.\n\n11\n\nAm 3. März 2000 beantragten die Kläger die Abänderung der \nEntscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Dazu legten sie \nfolgende Unterlagen in Kopien vor:\n\n12\n\na) eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. April \n1999,\n\n13\n\nb) allgemeine Informationen über Libyen, insbesondere über \ndie dortige Menschenrechtssituation aus der SFH-Infobörse Nr. \n2/99 April 1999, Seite 25 ff.,\n\n14\n\nc) Bescheinigungen der Libyschen Liga für Menschenrechte,\n Sektion Deutschland, den Kläger betreffend, vom 25. \nJanuar und 8. Oktober 1999,\n\n15\n\nd) einen allgemeinen Rundbrief derselben Liga über in \nLibyen geltende Gesetze vom Juni 1997,\n\n16\n\ne) Berichte derselben Liga über die \nMenschenrechtssituation in Libyen vom 7. April und von \nOktober 1999,\n\n17\n\nf) undatierte Forderungen von ai an die libysche \nRegierung, die menschenrechtlichen Verhältnisse in Libyen \nbetreffend,\n\n18\n\ng) eine gegen die Abschiebung eines Libyers in sein \nHeimatland gerichtete „Urgent Action\" von ai vom 2. Dezember \n1999,\n\n19\n\nh) zugunsten libyscher Asylbewerber ergangene \nEntscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts \nStuttgart vom 25. Mai 1999 und 2. Dezember 1997.\n\n20\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger (und ihrer \nKinder) auf Abänderung der zu § 53 AuslG getroffenen \nEntscheidung mit Bescheid vom 28. März 2000 ab.\n\n21\n\nMit der am 8. April 2000 erhobenen Klage begehren die \nKläger neben der Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG zusätzlich die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Dazu legen sie neuere \nErkenntnisse über die Ereignisse anläßlich der Abschiebung von \nsieben bzw. acht Libyern aus Jordanien nach Libyen in Kopien \nvor, ferner Kopien von zugunsten libyscher Asylbewerber \nergangener Entscheidungen des Bundesamtes aus Mai 1999.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 28. März 2000 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDas Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen G1 Beweis \ndarüber erhoben, ob die Kläger Mitglieder der Libyschen Liga \nfür Menschenrechte sind, ob sie für die Liga aktiv waren oder \nsind und ob Mitglieder und/oder Sympathisanten der Liga in \nLibyen verfolgt werden, bejahendenfalls auf welche Weise. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom 12. Dezember 2000 Bezug genommen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren \n16 K 7761/98.A und 16 K 4297/99.A) sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist, soweit sie sich auf die Verpflichtung der \nBeklagten richtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG festzustellen, unzulässig. Denn insoweit haben \ndie Kläger keinen Antrag beim Bundesamt gestellt, ein solcher \nist auch vom Bundesamt nicht abgelehnt worden; ihnen fehlt \ninsoweit das Rechtsschutzinteresse.\n\n30\n\nIm übrigen ist die Klage begründet.\n\n31\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf Abänderung der \nEntscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG. \n\n32\n\nDie der entsprechenden (negativen) Feststellung des \nBundesamtes in seinem Bescheid vom 11. August 1998 zugrunde \nliegende Sach- oder Rechtslage hat sich im Sinne des § 51 Abs. \n1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Kläger geändert. Die erst durch \ndie „Urgent Action\" von amnesty international vom 7. März \n2000, also nach Abschluß des ersten Folgeantragsverfahrens der \nKläger bekannt gewordene Behandlung abgeschobener libyscher \nStaatsbürger seitens der libyschen Regierung hat bezüglich der \nKläger zu neuem Überprüfungsbedarf hinsichtlich bestehender \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geführt, ferner die \n(nach dem 1. März 2000 erfolgte) zwangsweise Rückkehr eines \nLibyers, der ebenfalls Mitglied der Libyschen Liga für \nMenschenrechte in Deutschland war und Kontakt mit dem Kläger \nzu 1. gehabt hat, nach Libyen.\n\n33\n\nDie Vernehmung des Zeugen G1 hat zur Überzeugung des \nGerichts ergeben, daß die Kläger seit September 1998 \nMitglieder der Libyschen Liga für Menschenrechte, Sektion \nDeutschland, sind, für die Liga aktiv waren und sind und dabei \nauch Aktivitäten nach außen, wie Verteilen von Flugblättern, \ngezeigt haben. An der Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen \nzu zweifeln, besteht kein begründeter Anlaß. Dieser hat in \nruhiger, sachlicher und widerspruchsfreier Form dargelegt, wie \nes zur Kontaktaufnahme der Kläger mit der Liga kam, weshalb \ndie Kontakte im wesentlichen nur brieflicher bzw. \ntelefonischer Natur waren und wie insbesondere der Kläger zu \n1. für die Liga tätig geworden ist; insbesondere hat dieser \ndie Übersetzung eines Flugblattes in die deutsche Sprache \nveranlaßt, offensichtlich, um es danach zu verteilen. Die \nGlaubwürdigkeit des Zeugen G1 wird dadurch untermauert, daß \nihm als deutschem Staatsangehörigen bewußt sein muß, daß er \naufgrund seines weiteren, sicher langjährigen Aufenthaltes in \nDeutschland mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müßte, \nwenn er eine Falschaussage gemacht hätte.\n\n34\n\nDer Zeuge hat ferner nachvollziehbar dargelegt, daß es, \nwenn die libyschen Sicherheitsbehörden von der Mitgliedschaft \nin oder dem Einsatz der Kläger für die Libysche Liga Kenntnis \nerlangen, zu Verfolgungsmaßnahmen kommen würde, und zwar in \nForm von Festnahme, Folter und langjähriger Haft ohne \nGerichtsverfahren. Daß die Sicherheitsbehörden entsprechende \nKenntnis haben, hat der Zeuge nicht ausgeschlossen. Das \nentspricht auch der allgemeinen Erkenntnislage. Überzeugend \nwar ferner die Bekundung des Zeugen, die libyschen \nSicherheitsbehörden würden dann nicht nach der Bedeutung der \noppositionellen Auslandsvereinigung oder der Aktivitäten der \nBetroffenen für diese unterscheiden. Es kommt somit nicht zu \nLasten der Kläger zum Zuge, ob die Libysche Liga in \nDeutschland oder ihre Beziehung zur Liga verhältnismäßig \nunbedeutend ist.\n\n35\n\nHinzukommt, daß der Zeuge bestätigt hat, daß ein weiterer \n(vom Zeugen namentlich genannter) Libyer, der Mitglied der \nLibyschen Liga war und Kontakt mit dem Kläger zu 1. hatte, von \nMarokko nach Libyen abgeschoben worden ist, was zur Folge \nhaben dürfte, daß dieser nach entsprechender Behandlung den \nlibyschen Sicherheitsbehörden auch die Verbindung der Kläger \nzur Libyschen Liga verraten hat oder wird. Zwar hat der Zeuge \ndies nur vom Hörensagen, nämlich von Verwandten des \nabgeschobenen Libyers erfahren, die Aussage erscheint aber \ndurchaus schlüssig, weil der Eindruck entstanden ist, daß der \nZeuge seine Bekundungen sorgfältig abwägt und somit auch in \nder Lage sein muß, die Mitteilung der Verwandten auf ihre \nGlaubwürdigkeit hin zu werten.\n\n36\n\nFolgt man den Bekundungen des Zeugen (und das Gericht hat \nkeinen Grund, dies nicht zu tun), so müssen die Kläger im \nFalle ihrer Abschiebung nach Libyen mit einer Behandlung als \nOppositionelle rechnen, die eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit darstellt. Mindestens ihre \nInhaftierung ist als sicher anzunehmen. Es würde sich dabei \nauch nicht nur um eine Gefahr handeln, der Libyer allgemein \nausgesetzt sind. Hinzukommt, daß die Kläger inzwischen \naufgrund ihres mehrjährigen illegalen Auslandsaufenthaltes der \nAsylantragstellung verdächtigt würden, was nach der in Libyen \nherrschenden Rechtsauffassung eine entsprechende Behandlung \nzur Folge haben würde.\n\n37\n\nDer Klage war folglich stattzugeben, soweit sie auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichtet ist, im übrigen war sie abzuweisen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-12/16-k-2204-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-12/16-k-2204-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305755","retrieved":"2026-07-09 03:33:26.601378+00:00"}}