{"status":"available","doknr":"OLD305773","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0210.18K7292.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"18 K 7292/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Angestellter der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxx, deren \nInhaberin die Zeugin xxxxxxxxxxxxx ist, begehrt die \nVerlängerung der Waffenscheine Nrn. xxx, xxx, xxx und xxxxx. \nDie waffenrechtlichen Erlaubnisse waren zuletzt bis Ende \nNovember 1997 gültig. Die Firma wirbt u.a. als Sicherheitsbüro \nfür bewaffneten Personen- und Objektschutz und übernimmt \neigenen Angaben zufolge seit vielen Jahren bewaffnete \nSchutzaufträge.\n\n3\n\nDer streitbefangene, vor dem regulären Ablauf der \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse gestellte Antrag auf weitere \nVerlängerung der Waffenscheine wurde mit Bescheid vom 13. \nJanuar 1998 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb \nin der Sache erfolglos. Der Widerspruchsbescheid datiert vom \n23. Juli 1998 und wurde am 27. Juli 1998 zugestellt.\n\n4\n\nAm 27. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt \numfangreich zu einzelnen Aufträgen aus und vertritt die \nAuffassung, daß die Verlängerung von Waffenscheinen nicht \nderselben Prüfung wie deren Neuerteilung unterläge. Darüber \nhinaus sei eine konkrete Gefährdungslage bei den einzelnen \nAufträgen nicht erforderlich. Aufgrund der bisher erteilten \nWaffenscheine genieße er Vertrauensschutz, zumal er unter \nbeachtenswerten Umsatzeinbußen leide.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 13. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Juli 1998 \nzu verpflichten, die Waffenscheine Nrn. xxx, xxx, \nxxx und xxxxx bis zum 31. Dezember 2000 zu \nverlängern.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Gericht hat gemeinsam mit dem Verfahren 18 K 3705/99 \nnach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung erlassenen \nBeschlusses Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift \nvom 10. Februar 2000 Bezug genommen.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nWaffenscheine - ggf. mit Zusatz nach § 35 Abs. 3 Waffengesetz \n(WaffG) -, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist der Waffenschein zu \nversagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 \nSatz 1 gegeben ist. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, bestimmt, \ndaß die Erlaubnisse zu versagen sind, wenn ein Bedürfnis (§ \n32) nicht nachgewiesen ist. \nSo liegt der Fall hier.\n\n15\n\nEin Bedürfnistatbestand gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ist \nvorliegend nicht erfüllt. \nNach der allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegt ein \nBedürfnis vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, \nwesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib \noder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen \noder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.\n\n16\n\nDer Kläger kann sich schon nicht auf die erste der beiden \nkumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen berufen.\n\n17\n\nZu den anzuwendenden Maßstäben hat das \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, daß die \nZugehörigkeit des Antragstellers zu einer bestimmten Personen- \noder Berufsgruppe (konkret war der Inhaber eines \nBewachungsunternehmens betroffen) für das waffenrechtliche \nBedürfnis nicht ohne weiteres ausreicht,\n\n18\n\nEntscheidung vom 18. Dezember 1997 - 1 B 195/97.\n\n19\n\nAnzulegen ist ein objektiver Maßstab, wonach der \nAntragsteller bei realistischer Betrachtung der gegebenen \nVerhältnisse nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich \ngefährdet sein muß. Dabei muß der befürchtete Schaden für \nLeib, Leben oder sonstige Rechtsgüter nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein; andererseits genügt nicht \nbloß die theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung; \nrein subjektive Wertungen des Antragstellers genügen \nnicht,\n\n20\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluß \nvom 2. November 1988 -21 B 88.00505 -, Gewerbearchiv \n(GewArch) 1989, S. 37.\n\n21\n\nBei der Bedürfnisprüfung reicht es aus, wenn sich die \nGefahrenlage unmittelbar aufgrund der Gefährdung einer anderen \nPerson oder eines Objektes ergibt,\n\n22\n\nBVerwG, a.a.O.\n\n23\n\nDie mit dem Vollzug des WaffG betrauten Behörden haben bei \neinem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines alle \nVersagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu prüfen, und \nzwar auch dann, wenn in der Vergangenheit bereits ein \nWaffenschein erteilt war und wenn dieser nur auf einen \nrechtzeitig gestellten Antrag hin verlängert werden soll; \nErwägungen des Vertrauensschutzes aus früher erteilten \nWaffenscheinen haben außer Betracht zu bleiben,\n\n24\n\nBayer. VGH, a.a.O. und Beschluß vom 21. Juli 1988 \n- 21 B 88.00092 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1988, S. 393 \n(394).\n\n25\n\nFerner muß die Behörde von der Verwaltungsvereinfachung des \n§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG, wonach die Geltungsdauer zweimal um \nhöchstens je drei Jahre verlängert werden kann, keinen \nGebrauch machen,\n\n26\n\nBayer. VGH, Beschluß vom 21. Juli 1988, a.a.O.\n\n27\n\nSie hat vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 WaffG die Geltungsdauer \ndes Waffenscheins kürzer zu bemessen, wenn nur ein \nvorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird bzw. den \nGeltungsbereich des Waffenscheins auf bestimmte Anlässe oder \nGebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes \nBedürfnis nicht nachgewiesen wird. Deshalb ist es rechtlich \nunbedenklich, wenn sich der Beklagte auf den Erlaß des \nMinisteriums für Inneres und Justiz zur Durchführung des WaffG \nvom 17. Juni 1998 - IV A 3 - 2604 - (Bl. 86 der Gerichtsakte \nim Verfahren 18 K 3705/99) beruft. Die dortigen Erwägungen zur \nBewertung eines Bedürfnisses in bezug auf \nBewachungsunternehmen und Detektive (Nr. 2.2) entsprechen der \nrestriktiven Handhabung des WaffG, wonach Waffen grundsätzlich \nnur in Ausnahmefällen in private Hände gelangen sollen; sie \nfinden in den erwähnten Vorschriften des WaffG eine \nhinreichende Stütze.\n\n28\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die erforderliche, \nobjektive Wahrscheinlichkeit für eine überdurchschnittliche \nGefährdung zu verneinen.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, aufgrund seiner \nberuflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen \nzu müssen,\n\n30\n\nvgl. allgemein: Nr. 32.3.5.1 Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), abgedruckt \nbei Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999.\n\n31\n\nIm Hinblick auf die private Situation wird auf die \nUrteilsgründe im Verfahren 18 K 3705/99 Bezug genommen.\n\n32\n\nBewachungsaufträge für besonders gefährdete Personen hat \nder Kläger nicht nachgewiesen. Die jeweiligen Kunden mögen \nbewaffneten Schutz gewünscht haben. In keinem der Fälle sind \naber durch diese jeweils vom Kläger zu bewachenden Personen \nkonkrete Umstände nachgewiesen worden, die das Bedürfnis für \neinen bewaffneten Schutz begründen konnten. In der \nAngelegenheit xxxxxxxxxxx war eine Sachbeschädigung am \nFahrzeug Anlaß für die Anforderung eines Personenschutzes, \nohne daß mit konkreten Angriffen auf die nach der Vereinbarung \nzu schützende Person zu rechnen war. Bei den weiteren \nAufträgen (xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxx xxxxxxxx sowie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) liegen noch nicht \neinmal ansatzweise Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines \nbewaffneten Schutzes durch den Kläger vor. Hinzu kommt, daß \ndie xxxxxxxxxxxx nur unbestimmt Bewachungsaufträge angekündigt \nhat.\n\n33\n\nZu der weitergehenden Frage, ob der Erwerb einer Schußwaffe \nnebst Munition auch geeignet wäre, eine angenommene Gefährdung \nzu mindern, merkt das Gericht ergänzend an, daß keine \nSituation erkennbar ist, der durch das Führen von Schußwaffen \nzu begegnen gewesen wäre.\n\n34\n\nÜber den Tatbestand des hier nicht einschlägigen § 32 Abs. \n1 Nr. 3 WaffG hinaus liegt auch kein sonstiges, in § 32 Abs. 1 \nWaffG nicht speziell geregeltes Bedürfnis vor. Zwar ist der \nKatalog des § 32 Abs. 1 WaffG nicht abschließend, wie sich \nohne weiteres aus der Formulierung „insbesondere\" ergibt. \nAllerdings kann sich der Kläger nicht auf ein \nberücksichtigungswertes, wirtschaftliches Interesse berufen. \nUnter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat \ndas BVerwG ein wirtschaftliches Interesse für die Erteilung \neiner Waffenbesitzkarte für eine Werkschutz- und \nSicherheitsfachkräfte-Fachschule angenommen, weil aufgrund \neiner lediglich den Erwerb und Besitz der Waffen als \nAusbildungsmittel von einer Bedürfnisprüfung abhängig \nmachenden Vorschrift die Freiheit der Wahl und Ausübung dieses \nBerufs jedenfalls nicht derart beschränkt werden darf, daß die \nAusbildung nicht vorgenommen werden kann,\n\n35\n\nUrteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 5.92 -, Gewerbearchiv \n(GewArch) 1993, S. 325 (327).\n\n36\n\nDarauf kann sich der Kläger jedoch konkret nicht berufen. \nEr kann seinen Beruf - wie ein Blick auf die angebotenen \nDienstleistungen im Briefkopf der Firma zeigt - auch ohne \nBewaffnung in zumutbarer Weise ausüben. Etwaige Umsatzeinbußen \nsind als allgemeines Unternehmerrisiko ohne Bedeutung für das \nvorliegende Verfahren.\n\n37\n\nBesteht für den Kläger ein Anspruch auf Erteilung des \nWaffenschein nicht, gilt dies auch für den Zusatz nach § 35 \nAbs. 3 WaffG, dessen Dokumentation die vorherige Erteilung \neines Waffenscheins voraussetzt.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozeßordnung (ZPO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-10/18-k-7292-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-10/18-k-7292-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305773","retrieved":"2026-07-09 03:33:28.131020+00:00"}}