{"status":"available","doknr":"OLD305786","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0209.20K2859.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"20 K 2859/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 4. September 1974 geborene Klägerin, eine iranische \nStaatsangehörige, stand seit 1989 im Hilfebezug des Beklagten. \nBei der Aufnahme des Hauptantrages am 31. Mai 1989 wurden die \nMutter der Klägerin und die Klägerin darauf hingewiesen, daß \njede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nanzugeben ist.\n\n3\n\nAm 14. Juli 1994 sprach die Klägerin beim Sozialamt des \nBeklagten vor und erklärte, daß sie ab dem 1. August 1994 eine \nLehre anfangen könne, zur Zeit jedoch noch nicht klar sei, wo \nsie ihre Lehre beginnen werde. Der Beklagte wies sie darauf \nhin, daß sie nach Vertragsschluß erneut in der Dienststelle \nvorsprechen müsse und dann den Lehrvertrag vorzulegen habe. Am \n7. Oktober 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie \neine Praktikantenstelle als Bürokauffrau bei der Firma Q \nangetreten habe. Sie werde trotzdem die Ausbildungsbewerbungen \nnicht abbrechen. Soweit sie eine Ausbildungsstelle erhalte, \nwerde sie den Beklagten darüber informieren. Sie legte auch \neine Bescheinigung der Firma Q vom 7. Oktober 1994 vor, aus \nder hervorging, daß sie eine Praktikantenstelle zur Erlangung \nkaufmännischer Kenntnisse angetreten hatte. Die \nPraktikantenstelle war zunächst befristet bis zum \n30. September 1995. \n\n4\n\nBei einer weiteren Vorsprache am 22. November 1994 wurde \nder Klägerin erklärt, daß ihr Sozialhilfe nur weiter gewährt \nwerde, wenn sie Nachweise über Arbeitsbemühungen vorlege. Sie \nerklärte, daß sie weiterhin als Praktikantin bei Herrn G bei \nder Firma Q beschäftigt sei. Ab Januar 1994 werde sie \nwahrscheinlich ein Praktikantengehalt in Höhe von 700,00 DM \nerhalten.\n\n5\n\nDie Klägerin legte am 15. Dezember 1994 eine weitere \nBescheinigung der Firma Q, unterschrieben durch den \nGeschäftsführer G vor, nach der die Klägerin ab Dezember 1994 \nein leistungs- und stundenbezogenes Entgelt von 400,00 DM \nerhielt. \n\n6\n\nBei einer routinemäßigen Nachprüfung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Klägerin gab die Klägerin auf dem \nentsprechenden Fragebogen des Beklagten an, daß sie 400,00 DM \nnetto Einkommen erhalte und fügte ihrer Erklärung die \nBescheinigung der Firma Q vom 15. Dezember 1994 bei. Bei einer \nweiteren Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der \nKlägerin vom 12. Januar 1996 teilte die Klägerin mit, daß sie \nein Erwerbseinkommen von 400,00 DM habe. Ergänzend teilte die \nMutter der Klägerin mit, daß die Klägerin am 1. August 1996 \nvoraussichtlich eine Ausbildungsstelle antrete. \n\n7\n\nIm Juli 1996 erfuhr das Sozialamt des Beklagten durch den \nKreis O, Abteilung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, daß die \nKlägerin am 21. März 1996 als Geschäftsführerin der Firma B \nFreizeitanlagen GmBH beim Amtsgericht L1 einen Antrag auf \nAnmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gestellt \nhatte. Danach sollte der bisherige Geschäftsführer G abberufen \nwerden und die Klägerin als Geschäftsführerin mit der Maßgabe \nbestellt werden, daß sie stets zur Alleinvertretung der \nGesellschaft berechtigt ist, auch wenn weitere Geschäftsführer \nvorhanden sind.\n\n8\n\nAusweislich der Verhandlungsniederschrift des Beklagten vom \n1. August 1996 erklärte die Klägerin auf Befragen, daß sie nur \nauf dem Papier Geschäftsführerin sei. Sie mache nur \nBüroarbeiten und schreibe Rechnungen. Sie sei mit Herrn G \nselbst bei dem Notar gewesen und habe die Unterschriften \ngeleistet. Herr G habe ihr bei der Abgabe der Unterschrift \nerklärt, daß sie demnächst so viel Geld bekomme, daß sie die \nWohnung bezahlen könne und daß sie keine Sozialhilfe mehr \nbenötige. Dies habe sie aber nicht schriftlich bekommen. Sie \nversichere, daß sie monatlich nicht mehr als 400,00 DM \nerhalten habe. Sie arbeite an vier Tagen von 9.00/10.00 Uhr \nbis ca. 17.00 Uhr. Bescheinigungen über den Bezug des Gehaltes \nwerde sie vorlegen. Herr G sei Inhaber der Firma. Herr G habe \nfür ca. 1 Jahr ins Ausland gehen wollen und da er ihr vertraut \nhabe, habe sie das Geschäft für 1 Jahr führen sollen. Seine \nFrau habe ihr bei den Geschäften helfen sollen, da sie noch \nnicht so viel Erfahrung habe. Seit Mai 1996 sei sie bei der \nKKH krankenversichert.\n\n9\n\nBei einem weiteren Gespräch der Klägerin mit dem Beklagten, \nbei dem auch Herr G anwesend war, erklärte die Klägerin, sie \nhabe mehr Geld als 400,00 DM erhalten sollen, sobald sie bei \nder Industrie- und Handelskammer als Geschäftsführerin \neingetragen worden sei. Entgegen ihrer Erklärung vom \n1. August 1996 habe sie nicht an vier Tagen in der Woche und \nauch nicht so viele Stunden wie zuvor angegeben gearbeitet. \nSie habe auch nur 400,00 DM verdient, da ihre Tätigkeiten \nnicht denen einer Geschäftsführerin entsprochen haben. Sie sei \nüber die KKH krankenversichert. Herr C von der KKH L1 sei bei \nihr gewesen, und habe ihr eine Krankenversicherung angeboten. \nSie habe ihm gesagt, daß sie nur 400,00 DM verdiene. Daraufhin \nhabe er den Betrag 1.350,00 DM in das Formular eingetragen. \nSie habe das unterschrieben, damit sie versichert sei. Die \nFirma B zahle den Krankenversicherungsbeitrag an die KKH. Die \nin dem Versicherungsvertrag angegebenen 1.350,00 DM habe sie \nnicht erhalten. Herr G habe von der Krankenversicherung nichts \ngewußt. Am 1. August 1996 habe sie die Änderung ihrer \nAufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde beantragt. \nTrotzdem werde sie zunächst als Geschäftsführerin abberufen. \nSobald sie die Änderung ihrer Aufenthaltsbefugnis habe, könne \nes sein, daß sie wieder als Geschäftsführerin berufen werde. \nDie Zusage bezüglich des höheren Gehaltes habe sich nur auf \nden Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister bei der \nIndustrie- und Handelskammer bezogen. Bisher habe sie keinen \nwichtigen Schriftverkehr bei der Q unterschrieben. Soweit \netwas zu unterzeichnen gewesen sei, habe dies Frau C1, die \nRechtsanwältin der Firma, gemacht. Alle Erklärungen habe diese \nunterzeichnet. Größere Verträge seien während der Zeit ihrer \nTätigkeit nicht beschlossen worden. \n\n10\n\nDie Klägerin legte dem Beklagten Lohnabrechnungen für die \nZeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1996 vor, in denen \nbescheinigt ist, daß sie 400,00 DM Arbeitslohn monatlich \nerhalten hatte. Die Lohnabrechnungen wurden von der Klägerin \nselbst unterschrieben. \n\n11\n\nIm Rahmen der Ermittlungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit \nfand am 6. August 1996 eine Besprechung im Sozialamt des \nBeklagten mit der Klägerin, Herrn G und einer Vertreterin des \nFinanzamtes O und des Ordnungsamtes der Stadt L statt. \nAusweislich des über diese Besprechung aufgenommenen Vermerks \nvom gleichen Tage, wußte die Klägerin trotz langen Nachdenkens \nnicht mehr, warum sie in der B GmbH auf Wunsch von Herrn G die \nGeschäftsführerfunktion übernehmen sollte. Herr G erklärte, \ndaß er niemals bis zum 1. August 1996 (nach dem Besuch der \nKlägerin beim Sozialamt) Einblick in den Paß der Klägerin \ngehabt habe und ihm bis zu diesem Zeitpunkt das Verbot der \nselbständigen bzw. vergleichbaren unselbständigen \nArbeitsaufnahme nicht bekannt gewesen sei. Herr G erklärte, \ndaß er sich nicht dazu äußern wolle, wer Geschäftsführer der \nB GmbH sei. Die Klägerin sei noch nicht in das Handelsregister \neingetragen gewesen. Herr G erklärte, daß er selbst nicht \nGeschäftsführer, sondern lediglich angestellter Verkäufer sei. \nEine Angestellte sei Juristin und diese habe die Gesellschaft \nin der Zwischenzeit geführt. \n\n12\n\nNach diesem Gespräch, wurden die Büroräume der Firma Q in L \nim Beisein von Herrn G durchsucht. Anschließend wurden auch \ndie Räume der B GmbH in X durchsucht. Bei der Durchsuchung \nwurde Schriftverkehr aufgefunden, in dem die Klägerin in \nSchreiben der Firma B GmBH als Geschäftsführerin bezeichnet \nwurde. Außerdem wurde auch ein persönlicher Kalender der \nKlägerin aufgefunden. Dieser enthielt an mehreren Tagen die \nEintragung „Pizzeria 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr\" bzw. „17.00 Uhr \nbis 22.00 Uhr\". Hinter dem Eintrag vom 21. Januar 1996 hatte \ndie Klägerin „170,00 DM\" notiert. Des weiteren fand sich in \ndem Kalender am 22. März 1996 der Eintrag „Bank, Geld \ntauschen\" und am 24. März 1996 der Eintrag „Mallorca\" sowie am \n7. April der Eintrag „zurück aus Mallorca\".\n\n13\n\nAusweislich eines Vermerks des Beklagten vom \n21. August 1996 über ein Telefonat mit Herrn C von der KKH, \nhatte dieser angegeben, daß die Klägerin ihm erklärt habe, daß \nsie nicht genau wisse, wieviel sie verdiene. Sie habe ihm \ngegenüber angegeben, daß sie ca. 1.200,00 bis 1.500,00 DM \nverdiene. Daher habe er ein Gehalt in Höhe von 1.350,00 DM in \nden Krankenversicherungsvertrag eingetragen. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 12. August 1996 hob der Beklagte die \nBescheide für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1996 \nauf. Zur Begründung führte der Beklagte an, daß die Klägerin \nseit dem 21. März 1996 durch die Gesellschaftsversammlung als \nGeschäftsführerin der Firma B GmBH bestellt worden sei. Bei \nder Durchsicht der vom Ordnungsamt des Kreises O \nbeschlagnahmten Unterlagen habe festgestellt werden können, \ndaß sie einige wichtige Angebote aber auch Aufträge als \nGeschäftsführerin für die Firma B unterzeichnet habe. Sie sei \nauch im Logo der Firma als Geschäftsführerin ausgewiesen, so \ndaß sie nach außen hin den Anschein erweckt habe, daß sie als \nGeschäftsführerin tätig gewesen ist. Das von ihr angegebene \nGehalt in Höhe von 400,00 DM habe in keiner Weise dem üblichen \nGehalt einer Geschäftsführerin entsprochen. Deshalb gehe der \nBeklagte davon aus, daß sie seit dem 21. März 1996 über ein \nausreichendes Einkommen verfügt habe. Außerdem habe sie \nmindestens seit dem 5. Januar 1996 an den Wochenenden zur \nAushilfe in einer Pizzeria gearbeitet. Auch dieses Gehalt sei \nbei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen \nanzurechnen. Da sie über Erwerbseinkommen verfügt habe, sei \nsie in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selbst \nsicherzustellen. Somit seien die Voraussetzungen für die \nGewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr erfüllt. \nDie Gewährung von Leistungen für die Monate Januar 1996 bis \n31. Juli 1996 sei daher zu Unrecht erfolgt und die \nVerwaltungsakte seien rechts-widrig gewesen. Nach § 45 Abs. 2 \nSatz 3 SGB X könne sich der Begünstigte unter bestimmten \nVoraussetzungen auf Vertrauen nicht berufen, so daß dann der \nVerwaltungsakt zurückgenommen werden dürfe. Es sei ihr \nmehrmals mitgeteilt worden, daß alle Änderungen in den \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzu-teilen \nseien. Außerdem beruhten die Verwaltungsakte auf Angaben, die \ndie Klägerin zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar \nvorsätzlich, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-\nständig gemacht habe. Auf Vertrauen könne sie sich daher nicht \nberufen. \nNach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 Wohngeldgesetz werde pauschaliertes \nWohngeld nicht gewährt, wenn es gleich hoch bzw. höher wäre \nals die zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt. Gemäß § 32 \nAbs. 5 Wohngeldgesetz entfalle der Anspruch auf Wohngeld mit \nAblauf des Monats, in dem die Voraussetzung auf die Gewährung \nvon pauschalen Wohngeld entfallen sei. Sie habe seit dem \n21. März 1996 keinen Anspruch mehr auf Hilfe zum \nLebensunterhalt, da sie durch ihr ausreichendes Einkommen \nihren Lebensunterhalt habe sicherstellen können. Ab dem \n1. Januar 1996 und 1. April 1996 sei ihr daher das \npauschalierte Wohngeld zu Unrecht gewährt worden. Dieses sei \nvon ihr zurückzuerstatten. \nGründe, die Verwaltungsakte nicht aufzuheben, seien nicht \nersichtlich. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X seien die bereits \nerbrachten Leistungen zu erstatten. Ihr sei Hilfe zum \nLebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von \n3.891,54 DM zu Unrecht bezahlt worden. Der Beklagte verwies \ninsoweit auf die anliegende Berechnung der überzahlten \nBeträge. Darin wurden für die Monate Januar und März noch \nAnsprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet und vom \nRückforderungsbetrag abgezogen. \n\n15\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. August 1996 wurde der \nKlägerin mit Postzustellungsurkunde am 28. August 1996 \nzugestellt. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 22. August 1996 erstattet der Beklagte \nbei der Staatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die Klägerin \nwegen Sozialhilfebetruges. Das Verfahren wurde durch Beschluß \ndes Amtsgerichts Neuss vom 11. August 1997 \n(6 Ds 110 Js 1258/96, 216/97) nach § 153 a StPO vorläufig für \ndie Dauer von 6 Monaten eingestellt und der Klägerin \naufgegeben, binnen dieser Frist eine Geldbuße in Höhe von \n300,00 DM, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 50,00 DM, \nzu zahlen. Nachdem die Klägerin diese Auflage erfüllt hatte, \nwurde das Verfahren mit Beschluß vom 17. Februar 1998 durch \ndas Amtsgericht Neuss endgültig eingestellt. \n\n17\n\nBei einer Vorsprache am 5. September 1996 erklärte die \nKlägerin, daß sie nie in einer Pizzeria gearbeitet habe. Die \nEinträge in ihrem persönlichen Terminkalender seien rein \npersönlich gewesen.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 9. September 1996 legte sie gegen den \nBescheid vom 12. August 1996 Widerspruch ein und wiederholte, \ndaß sie in der Pizzeria nicht gearbeitet habe. Zudem teilte \nsie mit, daß nunmehr Herr X1 Geschäftsführer der Firma B \nFreizeitanlagen GmbH sei. Sie legte einen Vertrag vom \n1. September 1996 vor, nach dem sie ab dem 1. September 1996 \nals Bürogehilfin/Rezeptionistin auf freier Mitarbeiterbasis \nfür die B Freizeitanlagen GmbH tätig sei. Sie erhalte für ihre \nTätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 800,00 DM \nnetto zuzüglich des Krankenkassenbeitrags.\n\n19\n\nAm 7. Oktober 1996 beantragte die Klägerin in Begleitung \ndes Ratsmitgliedes Q1 die Weitergewährung der Hilfe zum \nLebensunterhalt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom \n25. Oktober 1996 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, \ndaß das Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 800,00 DM in \nvoller Höhe anzurechnen sei und sie auch im Hinblick auf die \nEinnahmen aus der Tätigkeit in der Pizzeria ihren \nLebensunterhalt selbst sicherstellen könne. \n\n20\n\nBei der Anhörung sozial erfahrener Personen am \n18. Februar 1997 erklärte die Klägerin, daß sie zu den \nEintragungen in ihrem Kalender bezüglich der Pizzeria keine \nAngaben machen wolle, da die Angelegenheit rein privat sei. \nAuf die Frage, wer ihr den Mallorca-Aufenthalt finanziert \nhabe, gab die Klägerin an, daß sie selbst gar nicht auf \nMallorca gewesen sei, sondern ihr Bekannter, dies könne sie \nanhand der Flugscheine nachweisen. \n\n21\n\nMit Schreiben vom 6. März 1997 teilte die Klägerin der \nWiderspruchsbehörde mit, daß sie eine Reise nach Mallorca im \nMärz 1996 gemacht habe. Ihr sei es Anfang 1996 körperlich sehr \nschlecht gegangen. Als ihr Bruder das gesehen habe, habe er \nihr Geld für den Urlaub geliehen. Sie sei dann 14 Tage nach \nMallorca gereist.\n\n22\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid \nvom 13. März 1997 zurückgewiesen und der Klägerin durch \nPostzustellungsurkunde am 18. März 1997 zugestellt.\n\n23\n\nDie Klägerin hat am 7. April 1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung führt die Klägerin mit Schriftsatz vom \n26. August 1997 aus, daß sie während der gesamten Zeit ihrer \nTätigkeit bei der Firma B nur 400,00 DM erhalten habe. Sie \nhabe erst 1.350,00 DM verdienen sollen, wenn sie als \nGeschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. \nEs sei richtig, daß die Klägerin „einige wichtige Angebote\" \nund auch Aufträge als Geschäftsführerin für die Firma B \nunterzeichnet habe. Abgesehen davon, daß die Eintragung als \nGeschäftsführerin nicht erfolgt sei, sei hieraus nichts \nabzuleiten. Die Klägerin sei auch nicht 8 Stunden pro Tag bei \nder Firma B beschäftigt gewesen, sondern sei dort nur bei \nBedarf erschienen. Die Eintragungen „Pizzeria\" in ihrem \nKalender hätten den Hintergrund, daß sie sich an den \nWochenenden mit ihrem damaligen Lebensgefährten getroffen \nhabe. Diese Beziehung habe sie mit Rücksicht auf ihre Mutter \nverheimlichen wollen. Sie habe daher ihrer Mutter \nvorgespiegelt, daß sie in einer Pizzeria arbeite und sogar, um \ndies glaubhaft zu machen einen bestimmten Verdienst angegeben. \nTatsächlich habe sie sich aber mit dem Herrn X2 getroffen. Es \nsei auch richtig, daß die Klägerin zusammen mit Herrn X2 auf \nMallorca in der Zeit vom 24. März bis 7. April 1996 Urlaub \ngemacht habe und daß der Bruder ihr den Urlaub finanziert \nhabe.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. August 1996 \nund den Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises O vom 13. März 1997 aufzuheben.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung nimmt er im wesentlichen auf die im \nWiderspruchsverfahren dargelegten Gründe Bezug. \n\n29\n\nDie Kammer hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1999 für das \nVerfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nbeigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Neuss Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 12. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. März 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n33\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hier § 45 \ndes Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren (SGB X). Gemäß § \n45 Abs. 1 SGB X, auf den der Beklagten die Rücknahme der \nerfolgten Leistungsbewilligungen gestützt hat, darf ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der \nAbs. 2 - 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n34\n\nDer Rücknahmebescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist insbesondere im Sinne des § 33 Abs. \n1 SGB X hinreichend bestimmt. Er enthält inhaltlich \nhinreichende Bestimmungen darüber, wem gegenüber für welche \nMonate und in welcher jeweiligen Leistungshöhe die Rücknahme \nerfolgen soll.\n\n35\n\nErfolgt die Leistungsgewährung an mehrere \nLeistungsempfänger in einem Bescheid, so ist bereits bei der \nBewilligung eine „Aufteilung\" der Hilfegewährung auf die \neinzelnen Hilfeempfänger erforderlich,\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, \nFEVS 48, 352.\n\n37\n\nDie aufgehobenen Bewilligungsbescheide für den in Streit \nstehenden Zeitraum sind zwar an die Mutter der Klägerin und \ndie Klägerin gemeinsam gerichtet worden. Aus den Bescheiden \nergibt sich aber eindeutig, daß der Hilfebedarf jedem \nFamilienmitglied einzeln zugeordnet worden ist. Aus den \nBescheiden folgt, daß der Klägerin regelsatzmäßige Leistungen \nin Höhe von 421,00 DM bewilligt wurden. Bei der Bewilligung \nder Unterkunftskosten für die Klägerin und ihre Mutter ist der \nBeklagte ersichtlich davon ausgegangen, daß die \nUnterkunftskosten beider in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG \nanteilig nach Kopfzahl bewilligt wurden.\n\n38\n\nDamit lassen hier die im Streit stehenden \nBewilligungsbescheide eindeutig erkennen, welche Leistung der \nBeklagte der Mutter der Klägerin und welche Leistung der \nBeklagte der Klägerin selbst bewilligt hat. Auch das Einkommen \nist der Klägerin namentlich zugeordnet worden. Damit ist die \nbewilligte Hilfe jedenfalls für jeden einzelnen bestimmbar, \nauch wenn im Ergebnis in den Bewilligungsbescheiden nur eine \nSumme aufgeführt wird.\n\n39\n\nAuch die Leistung des pauschalierten Wohngeldes ist in den \nBewilligungsbescheiden bestimmbar. Zwar heißt es in den \nBescheiden nur allgemein, in der Summe der Hilfe zum \nLebensunterhalt sei pauschaliertes Wohngeld enthalten. Es ist \naber auch ersichtlich, daß dieses Wohngeld nach Kopfteil \nbewilligt wurde. Insoweit läßt sich auch hier erkennen, daß \nder Klägerin die Hälfte des gewährten pauschalierten \nWohngeldes in Höhe von 489,00 DM bzw. 496,00 DM für Juli 1996 \nbewilligt worden ist. \n\n40\n\nDen Aufhebungsbescheid hat der Beklagte nur an die Klägerin \ngerichtet. Damit ist erkennbar, daß der Beklagte die \nBewilligungsbescheide in der Zeit von Januar bis Juli 1996 nur \nhinsichtlich der Leistungen an die Klägerin aufheben wollte. \nDamit liegt insgesamt eine Übereinstimmung zwischen \nBewilligungs- und Rücknahmebescheid vor.\n\n41\n\nAuch die weiteren materiell - rechtlichen Voraussetzungen \nfür die Rücknahme der Bewilligungsbescheide liegen vor. Die in \nder Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1996 erfolgten \nLeistungsbewilligungen waren rechtswidrig, weil die \nVoraussetzungen für eine Bewilligung der Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht gegeben waren. Gemäß § 11 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt \ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach \n§ 2 Abs. 1 BSHG erhält der keine Sozialhilfe, der sich selbst \nhelfen kann. Dabei kommt Selbsthilfe insbesondere in Form des \nEinsatzes eigenen Einkommens in Betracht. Das \nNichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist \nnegatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die \nmaterielle Beweislast. Ergeben sich aus dem vom Hilfesuchenden \nvorgetragene und vom Sozialhilfeträger ermittelten Sachverhalt \nZweifel an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit des \nHilfesuchenden, so ist es Sache des Hilfesuchenden, diese \nZweifel durch konkrete nachprüfbare Angaben auszuräumen, \n\n42\n\nvgl. grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 19. Mai 1965 - 5 C 81.61 - FEVS 13, 1 ff.. \n\n43\n\nLäßt sich nicht aufklären, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, \nso geht dies zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf \nSozialhilfe geltend macht, \n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 - \nBVerwGE 21, 208 ff., Urteil vom 19. Mai 1965 - 5 C 81.64 - \nFEVS 13, 1 ff..\n\n45\n\nInsoweit trägt der Hilfesuchende neben der Beweislast auch \ndie Darlegungslast. Es ist zunächst einmal seine Aufgabe, dem \nSozialhilfeträger die den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben \nund auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt \nauch aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Sozialgesetzbuches \n- allgemeiner Teil - (SGB I) stehen im Einzelfall aus \nkonkretem Anlaß Zweifel daran, daß der Hilfesuchende \ntatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch seinen \nObliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter \nTatsachen auszuräumen. Fehlt es an einem ausreichenden \nSachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den \nAnspruch durch weitere Sachaufklärung schlüssig zu machen,\n\n46\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 \n- 8 A 5151/95 -.\n\n47\n\nHier sind derartige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nKlägerin gegeben. Zwar ist nicht genau festzustellen, wieviel \nEinkommen sie tatsächlich bei der B GmbH erzielte, da hierzu \nverschiedene Angaben vorliegen. Zunächst hatte sie bei der \nVorsprache vom 22. November 1994 angegeben, daß sie ein \nPraktikantengehalt in Höhe von 700,00 DM bei der Firma Q \nerhalten werde und legte danach eine Beschäftigung der Firma Q \nüber ein Entgeld in Höhe von 400,00 DM vor. Später gab sie an, \ndaß sie bei der Firma B 400,00 DM verdiene. In dem \nKrankenversicherungsantrag bei der KKH - Krankenversicherung \nist ein Gehalt von 1.350,00 DM eingetragen, wobei die \nAussagen, wie es zu diesem Eintrag gekommen ist, voneinander \nabweichen. Die Klägerin gab an, daß sie bei Vertragsschluß \nangegeben habe, 400,00 DM zu verdienen und Herr C 1350,00 DM \neingetragen habe. Herr C hingegen erklärte, daß die Klägerin \nihm gesagt habe, daß sie zwischen 1.200,00 und 1.500,00 DM \nverdiene und er habe den Mittelwert eingetragen. \n\n48\n\nHinsichtlich des zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit \nvariieren ihre Angaben ebenfalls. Zunächst erklärte die \nKlägerin, daß sie an 4 Tagen zwischen 9.00/10.00 Uhr bis \n17.00 Uhr tätig gewesen sei. Später gab sie an, daß sie nicht \nso viele Stunden gearbeit habe bzw. daß die Anzahl der Stunden \nnicht genau festliege und sie nur bei Bedarf bei der Firma B \nerschienen sei. Auch die Angaben zu der Art ihrer Tätigkeit \nsind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Bei der \nVorsprache vom 1. August 1996 machte sie dem Beklagten \ngegenüber geltend, daß sie nur auf dem Papier \nGeschäftsführerin sei und nicht selbständig für die Firma \nunterschrieben habe. Diese Aussage wird schon durch den \naufgefundenen Schriftverkehr widerlegt. So hatte die Klägerin \nein Schreiben 28. Juni 1996 und 3. Juli 1996 selbst \nunterzeichnet (Beiakte Heft 1, Blatt A 71, A 72).\n\n49\n\nAufgrund dieser ständig wechselnden und sich \nwidersprechenden Angaben der Klägerin, ist unklar, in welcher \nFunktion, in welchem Umfang und mit welcher Bezahlung die \nKlägerin tatsächlich bei der Firma B GmbH tätig war. Damit ist \nauch die Höhe des Einkommens der Klägerin nicht feststellbar \nund es bestehen vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an \nihrer Hilfebedürftigkeit in dem streitbefangenen Zeitraum. Die \nvorgelegten Gehaltsauf-stellungen haben wenig Aussagekraft, da \ndie Klägerin sie selbst erstellt hat. Die Klägerin hat die \nZweifel an ihren Angaben durch die Darlegung geeigneter \nTatsachen auch nicht ausgeräumt.\n\n50\n\nZweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen aber auch aus \nanderen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Eintragungen in \nihrem persönlichen Kalender „Pizzeria\" und hinsichtlich ihres \nMallorca-Aufenthaltes. Die Klägerin hat zwar bestritten, in \nder Pizzeria tätig gewesen zu sein. Ihre Angabe, daß sie diese \nEintragungen gemacht habe, um zu verschleiern, daß sie sich \nmit ihrem Freund getroffen habe, weil ihre Mutter nichts habe \nvon ihrer Beziehung wissen sollen, sind wenig glaubhaft. Es \nist schon nicht nachvollziehbar, daß sie mit diesen \nEintragungen in ihren persönlichen Kalender ihrer Mutter \ngegenüber eine Tätigkeit in der Pizzeria hätte glaubhaft \nmachen können. Denn der persönliche Kalender der Klägerin \nwurde nicht bei ihr Zuhause, sondern bei der Firma B GmbH an \nihrem Arbeitsplatz aufgefunden. Insoweit ist nicht \nersichtlich, wie ihre Mutter Einsicht in den Kalender hätte \nnehmen können. Außerdem ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen \nder Klägerin auch deshalb erschüttert, weil sie schon zu ihrer \nTätigkeit bei der Firma B GmbH in sich widersprüchliche und \nwechselnde Angaben gemacht hat. Vor diesem Hintergrund \nbestehen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin \ninsoweit, als nicht feststellbar ist, ob sie bei einer \nPizzeria tätig war und in welcher Höhe sie Einnahmen hatte. \nDie daran bestehenden Zweifel hat die Klägerin nicht \nauszuräumen vermocht.\n\n51\n\nEbenfalls unklar ist, wie die Klägerin die finanziellen \nMittel für den Mallorcaaufenthalt aufgebracht hat. Zunächst \nbehauptete die Klägerin bei der Anhörung sozial erfahrener \nPersonen, daß sie überhaupt nicht auf Mallorca gewesen sei, \ndas könne sie anhand der Flugscheine nachweisen. Wenige Tage \nspäter gab sie schriftlich an, daß sie (alleine) auf Mallorca \ngewesen sei, weil sie sich schlecht gefühlt habe und ihr \nBruder ihr aus Mitleid Geld für die Reise geliehen habe. In \nder Klagebegründung vom 26. August 1997 trägt sie dann vor, \ndaß sie zusammen mit Herrn X2 Urlaub gemacht habe und ihr \nBruder ihr den Urlaub finanziert habe. Diese wechselnden \nVersionen zu der Eintragung „Mallorca\" in ihrem Kalender, \nerschüttern ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Angaben der \nKlägerin. Ersichtlich hatte sie zunächst versucht, gegenüber \ndem Beklagten die Ferienreise zu verheimlichen.\n\n52\n\nDa Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin für den \nZeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1996 bestanden, die \nauch nicht ausgeräumt worden sind, war die Hilfegewährung an \ndie Klägerin rechtswidrig. \nDie Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung \nkann auch nicht dem Beklagten aufgegeben werden, dergestalt, \ndaß er nachweisen muß, daß und in welcher Höhe Einkommen und \nVermögen des Hilfebedürftigen vorhanden war, welches die \nHilfebedürftigkeit ausschließen. Das würde zu nicht \nsachgerechten Ergebnissen führen. Die in der Sphäre des \nHilfesuchenden liegenden Ereignisse sind einer Beweisführung \ndurch den Beklagten nicht zugänglich. Darüber hinaus würde \neine derartige Annahme der Beweislast für die Rechtswidrigkeit \nder Hilfeleistungen durch den Beklagten auch zu einer \nBesserstellung derjenigen führen, die wesentliche Tatsachen \n(Einkommen) verschweigen, und Hilfe erhalten gegenüber \ndenjenigen, die ein Teil des Einkommens angeben, und damit \nZweifel aufkommen lassen und deshalb schon gar keine Hilfe \nerhalten. \n\n53\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete \nRücknahmemöglichkeit ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 SGB X \nwegen schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin auf den Bestand \nder Bewilligungsbescheide ausgeschlossen. Auf Vertrauen kann \nsich der Begünstigte nämlich nicht berufen, soweit nach § 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt auf Angaben \nberuht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig \nin wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht \nhat. Dabei handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche \nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt. Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben \nüber ihre Tätigkeit bei der Firma B gemacht. Sie war bereits \nbei der Aufnahme des Hauptantrages am 31. Mai 1989 darüber \nbelehrt worden, daß alle Tatsachen anzugeben sind, die für die \nLeistung erheblich sind, insbesondere unverzüglich und \nunaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, \ndie für die Leistung erheblich sind, insbesondere in den \nEinkommens- Vermögens- Familien- und Aufenthaltsverhältnissen. \nDiese Belehrung hatte die Klägerin auch selbst unterschrieben. \nAußerdem war die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 zu \nweiteren Erklärungen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse \naufgefordert worden und war in mehreren Vorsprachen darauf \nhingewiesen worden, daß sie zum Beispiel, wenn sie einen \nLehrvertrag abschließt, das daraus resultierende Einkommen \nangeben muß. Insoweit war der Klägerin bekannt, daß sie den \nUmstand einer Arbeitsaufnahme und den Bezug von \nErwerbseinkommen unverzüglich mitteilen mußte und verletzte \ndie ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem \nMaße, weil sie dem Beklagten weder Art und Umfang ihrer \nTätigkeit noch ihr Einkommen bei der Firma B in voller Höhe \nangegeben hatte.\n\n54\n\nDie Leistungsbewilligung beruhte auch auf den in \nwesentlicher Hinsicht unvollständigen Angaben der Klägerin. \nDenn der Beklagte hätte, auch wenn er nur Kenntnis von Art und \nUmfang der Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der B GmbH und \nden hieraus zufließenden Einkünften gehabt hätte, wegen \nerheblichen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin \nHilfe zum Lebensunterhalt nicht geleistet - unabhängig davon, \nob daneben auch weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nKlägerin wegen einer vermuteten Tätigkeit bei der Pizzeria und \naufgrund der Reise nach Mallorca bestanden -.\n\n55\n\nDie Rücknahme der in dem streitgegenständlichen Zeitraum \nzugrundeliegenden Leistungsbescheide ist auch nicht infolge \nZeitablaufs ausgeschlossen, da der Beklagte den angefochtenen \nBescheid innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X, nämlich \ninnerhalb eines Jahres seit Kenntnis der für die Rücknahme \nmaßgeblichen Tatsachen, erlassen hat.\n\n56\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei Erlaß \ndes angefochtenen Bescheides ermessensfehlerhaft gehandelt \nhätte. Der Beklagte hat durch seinen Hinweis, es seien keine \nGründe erkennbar, von einer Rücknahme der zu Unrecht erfolgten \nBewilligung abzusehen, deutlich gemacht, daß er den ihm \nzustehenden Ermessensspielraum nach § 45 Abs. 1 SGB X erkannt \nhat. Weitere Ausführungen bedurfte es angesichts der zur \nBeurteilung stehenden Sachlage nicht. \n\n57\n\nDamit lagen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der \nerfolgten Leistungsbewilligungen grundsätzlich vor.\n\n58\n\nSoweit mithin durch den angefochtenen Bescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides die Bewilligungsbescheide \nin der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1996 \nrechtmäßig aufgehoben worden sind, sind die bereits erbrachten \nLeistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. \n\n59\n\nDie Klägerin hat, wie oben dargelegt, in den Monaten Januar \nbis Juli 1997 regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 421,00 DM \nerhalten. Darüber hinaus wurden ihr in den Monaten Januar bis \nMärz 1997 537,56 DM und in den Monaten April bis Juli 1997 \n545,06 DM Unterkunftskosten bewilligt. Auf den für die Monate \nJanuar bis März in Höhe von 958,56 DM bewilligten Betrag bzw. \nfür die Monate April bis Juli bewilligten Betrag in Höhe von \n966,06 DM waren wegen der Erwerbstätigkeit der Klägerin \n340,00 DM angerechnet worden. Damit wurde der Klägerin für die \nZeit von Januar bis März 1996 Hilfe in Höhe von 618,56 DM und \nfür die Zeit von April bis Juli 1996 Hilfe in Höhe von 626,06 \nDM, insgesamt in Höhe von 4359,92 DM gewährt. Der Beklagte hat \nhier aber nur Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der \nUnterkunftskosten in Höhe von 2.403,54 DM zurückgefordert. Da \nder Beklagte insgesamt weniger zurückgefordert hat, als er \ngeleistet hat, ist der zurückgeforderte Betrag rechtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n60\n\nDie Klägerin hat außerdem in den Monaten Januar bis \nJuni 1996 244,50 DM und im Juli 1996 248,00 DM pauschaliertes \nWohngeld ausweislich der Bewilligungsbescheide erhalten. Damit \nhat sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.715,00 DM \npauschaliertes Wohngeld erhalten. Der Beklagte hat aber nur \neinen Betrag in Höhe von 1.488,00 DM zurückgefordert. Damit \nist auch die Höhe dieses Erstattungsbetrages nicht zu \nbeanstanden. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n62\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-09/20-k-2859-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-09/20-k-2859-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305786","retrieved":"2026-07-09 03:33:29.223924+00:00"}}