{"status":"available","doknr":"OLD305824","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0204.18L3572.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-04","aktenzeichen":"18 L 3572/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n21. Oktober 1999 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n13. Oktober 1999 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner der \nAntragstellerin ab sofort untersagt hat, in ihrem Bäckereibetrieb als Geschäft des \nLebensmittelhandwerks im Hause xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx \nweiterhin Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen und \ndazu Sitzgelegenheiten bereitzustellen und zugleich aufgegeben hat, innerhalb eines \nMonats nach Zustellung der Ordnungsverfügung die Sitzgelegenheiten zu \nentfernen.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, soweit der \nAntragsgegner ferner für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagung bzw. \nNichtvornahme der verlangten Handlung unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine \nErsatzzwangshaft anordnen zu lassen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM \nangedroht hat.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 6. November 1999 bei Gericht eingegangene Antrag, \nmit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n21. Oktober 1999 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 13. Oktober 1999 \nwiederherzustellen, soweit der Antragsgegner ihr ab \nsofort untersagt hat, in ihrem Bäckereibetrieb als \nGeschäft des Lebensmittelhandwerks im Hause \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx xxxxxxxxx \nweiterhin Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort \nund Stelle zu verabreichen und dazu \nSitzgelegenheiten bereitzustellen und zugleich \naufgegeben hat, innerhalb eines Monats nach \nZustellung der Ordnungsverfügung die \nSitzgelegenheiten zu entfernen,\n\n4\n\nferner, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anzuordnen, soweit der Antragsgegner \nfür den Fall der Nichtbeachtung der Untersagung \nbzw. Nichtvornahme der verlangten Handlung unter \nHinweis auf die Möglichkeit, eine Ersatzzwangshaft \nanordnen zu lassen, ein Zwangsgeld in Höhe von \n2.000,- DM angedroht hat,\n\n5\n\nhat Erfolg.\n\n6\n\nEr ist zulässig und begründet. \n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, \ndessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der \nAntragsgegner hinsichtlich der Untersagung, in der \nBäckereifiliale des Antragstellers weiterhin Getränke und \nzubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu \nverabreichen und dazu Sitzgelegenheiten bereitzustellen bzw. \nletztere innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen - in \nAnwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 VwGO angeordnet hat, \nund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen \nVerwaltungsakt anordnen, wenn dem Widerspruch - wie hier \ngegenüber der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- \nDM - bereits kraft Gesetzes, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in \nVerbindung mit § 8 Satz 1 nordrhein-westfälisches Gesetz zur \nAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW), keine \naufschiebende Wirkung zukommt.\n\n8\n\nDie Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des \nprivaten Interesses der Antragstellerseite an der \naufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs mit dem \nöffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen \nVollziehbarkeit ab. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die \nbehördliche Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und der \nAntragsteller durch die sofortige Vollziehung nicht unzumutbar \nin seinen Rechten beeinträchtigt wird. Dagegen ist dem Antrag \nstattzugeben, wenn sich der zugrunde liegende Verwaltungsakt \nim Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig \nerweisen wird, weil an der sofortigen Vollziehung eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse \nbestehen kann. Läßt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nweder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung feststellen, ist anhand einer \nInteressenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden.\n\n9\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten \nder Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 13. Oktober 1999 zunächst weder als \noffensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n10\n\nDer Antragsgegner stützt seine Entscheidung, womit er die \nVerabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen zum \nVerzehr an Ort und Stelle unter Bereitstellung von \nSitzgelegenheiten untersagt sowie die Entfernung der \nSitzgelegenheiten verlangt, auf § 31 Gaststättengesetzes \n(GastG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 der \nGewerbeordnung (GewO).\n\n11\n\nNach den oben genannten Vorschriften kann die zuständige \nBehörde - hier der Antragsgegner - die Fortsetzung des \nBetriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung \neine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung \n(Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben \nwird. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG ergibt, bedarf \neiner Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will. \nEin Gaststättengewerbe im Sinne des Gesetzes betreibt, wer im \nstehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum \nVerzehr an Ort und Stelle verabreicht, § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und \nZiff. 2 GastG. Es liegt auf der Hand, daß diese \nVoraussetzungen im Fall der Antragstellerin, die in xxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x, eine Bäckereifiliale betreibt, in \nder sie nichtalkoholische Getränke und Bäckereiwaren zum \nsofortigen Verzehr im Verkaufsraum anbietet, erfüllt sind. Im \nBesitz einer Gaststättenerlaubnis ist die Antragstellerin \nnicht.\n\n12\n\nNach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt \nes offen, ob die Antragstellerin eine Gaststättenerlaubnis \nnicht benötigt, weil die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 3 \nGastG eingreift. Nach dieser Norm bedarf einer Erlaubnis \nnicht, wer, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen, in \nräumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des \nLebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks \nwährend der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder \nzubereitete Speisen verabreicht.\n\n13\n\nDie Vorschrift des § 2 Abs. 3 GastG ist als Ausnahme von \nder Erlaubnispflicht des § 2 Abs. 1 GastG eng auszulegen. Der \nGesetzgeber will allein Stehimbisse, in denen die Kunden somit \nnicht längere Zeit verweilen, von der Erlaubnispflicht \nfreistellen,\n\n14\n\nvgl. Metzner, Gaststättengesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1995, \n§ 2 Rdnr. 15.\n\n15\n\nDer Begriff der Sitzgelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 \nGastG weicht daher vom üblichen Sprachgebrauch ab. Er umfaßt \nauch solche Einrichtungen, die nicht dem herkömmlichen Bild \ndes Stuhls, Sessels, Hockers oder einer Bank entsprechen, aber \ntrotz ihrer besonderen Form einem beachtlichen Teil der \nKundschaft eine wesentliche Verlagerung des Körpergewichts von \nden Beinen auf das Gesäß ermöglichen; es ist nicht notwendig, \ndaß die Beine vollständig entlastet werden. Derartige \nEinrichtungen sind nämlich dazu geeignet, den Gast zu einem \nlängeren Bleiben zu veranlassen. Dadurch wird das Gepräge des \nLadengeschäfts entgegen der gesetzgeberischen Intention \nverändert. Dagegen sind bequeme Steh- oder Stützhilfen, bei \ndenen das Körpergewicht hauptsächlich auf den Beinen lastet, \nnoch keine Sitzgelegenheit,\n\n16\n\nvgl. Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Kommentar, 13. \nAufl. 1999, § 2 Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG \nHamburg), Urteil vom 4. Juli 1989 - OVG Bf VI 33/88 -, \nGewerbearchiv (GewArch) 1990, 28; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 14. Mai 1991 - 22 \nB 88.3233 -, GewArch 1991, 355; sich enger am üblichen \nSprachgebrauch orientierend: Verwaltungsgericht Ansbach, \nUrteil vom 26. September 1988 - AN 4 K 87.02428 -, GewArch \n1988, 384; Maiwald, GewArch 1992, 90.\n\n17\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabes läßt sich derzeit \nnicht abschließend feststellen, ob die von der Antragstellerin \nim Verkaufsraum ihrer Bäckerei xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxx angebrachte Vorrichtung bei summarischer Prüfung \neine Sitzgelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 3 GastG darstellt \noder nicht. Die (endgültige) Entscheidung über diese Frage muß \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n18\n\nAusgehend von den auf Veranlassung des Gerichts von dem \nAntragsgegner erstellten Lichtbildern ist in einer Höhe von \n74 cm eine gepolsterte Fläche zur Abstützung des Gesäßes \nangebracht worden, die über eine in den Raum hineinragende \nTiefe von über 20 cm verfügt. Entlang der Wand erhebt sich \neine ebenfalls gepolsterte Rückenlehne, deren Oberkante von \nder zuvor beschriebenen Fläche 35 cm entfernt ist. Inwieweit \ndie Polsterung der Rückenlehne die Nutzung der zur Abstützung \ndes Gesäßes dienende Fläche verringert, läßt sich anhand der \nLichtbilder nicht zweifelsfrei klären. Des weiteren ist nicht \ngenau erkennbar, ob die der Abstützung des Gesäßes dienende \nFläche sich waagerecht oder in einem zum Boden hin gerichteten \nWinkel in den Raum erstreckt. \nDamit unterscheidet sich der vorliegende Fall in tatsächlicher \nHinsicht von der bereits im behördlichen Verfahren \nangesprochenen anderweitigen gerichtlichen Entscheidung. In \ndiesem Verfahren ist die Kammer von einer bequemen Stehhilfe \nausgegangen, wobei an der Wand des Verkaufsraumes ein \nlängliches Brett angebracht worden ist, das in einer Höhe von \netwa 70 Zentimetern so abknickt, daß es in einer Tiefe von 15 \nZentimetern nach vorne abgeschrägt in den Raum hineinragt.\n\n19\n\nMuß die Frage der Rechtmäßigkeit von Untersagungs- sowie \nBeseitigungsverfügung und daran anknüpfend auch der Androhung \neines Zwangsgeldes im vorliegenden Verfahren unentschieden \nbleiben, fällt die daran anschließende Interessenabwägung im \nengeren Sinne zugunsten der Antragstellerseite aus. \nWäre die Antragstellerin schon jetzt und damit vor einer \nEntscheidung in der Hauptsache gezwungen, auf die Nutzung der \noben beschriebenen Vorrichtungen zu verzichten und diese sogar \nzu entfernen, würden aus ihrer Sicht erhebliche Einbußen \nentstehen. Demgegenüber erweist sich die weitere Hinnahme der \nderzeit nur vorläufigen Nutzung dieser Einrichtungsgegenstände \nals nicht so gravierend, selbst wenn sich später herausstellen \nsollte, daß es sich um Sitzgelegenheiten handeln sollte, die \neine gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht auslösen.\n\n20\n\nMangels sofort vollziehbarer Grundverfügung war die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung \neines Zwangsgeldes anzuordnen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDer Wert des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG); der mangels \nsonstiger Anhaltspunkte zugrunde zu legende Regelstreitwert \nvon 8.000,- DM war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \num die Hälfte zu kürzen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-04/18-l-3572-99","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-04/18-l-3572-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305824","retrieved":"2026-07-09 03:33:32.684047+00:00"}}