{"status":"available","doknr":"OLD305852","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0202.18K1738.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"18 K 1738/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung in \ndem Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 1999 und sieht \ndeshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und \nder Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dem ist \nhinzuzufügen, daß auch die Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung keinen Anlaß für eine andere \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage geben. Die Ausführungen \nhinsichtlich der angeblichen Tötung eines singhalesischen \nWachtpostens stellen typischerweise gesteigertes Vorbringen \ndar, das generell und auch hier im besonderen nicht glaubhaft \nist. Der Kläger hätte diese Angaben, sollten sie zutreffend \ngewesen sein, bereits beim Bundesamt angeben müssen; denn er \nist ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 5. Januar 1995 \nausdrücklich darüber belehrt worden, alle seine Asylgründe \ngeltend zu machen. Der Umstand, daß er die angebliche Tötung \ndes Wachpostens nicht erwähnt hat, spricht dafür, daß sie \nnunmehr frei erfunden ist. Seine Ausrede, der Schlepper habe \nihm abgeraten, solches zu erwähnen, kann nicht überzeugen; \ndenn dem Kläger mußte bewußt sein und es ist ihm ausdrücklich \nmitgeteilt worden (siehe oben), daß späteres Vorbringen \nunberücksichtigt bleiben kann. \n\n2\n\nAuch die dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnisse \ngeben im Ergebnis und der Gesamtwürdigung keine Hinweise für \neine Änderung der Sachlage in Sri Lanka und damit für eine \nandere Bewertung der Rechtslage. Von daher sieht sich der \nKläger bei Rückkehr in sein Heimatland auch keinerlei \nasylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, \n\n3\n\nvgl. nur OVG NW, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 21 A \n2964/96.A -; Urteil vom 8. Juni 1998 - 21 A 4414/96.A -; \nUrteil vom 2. Oktober 1998 - 21 A 4188/96.A -; Urteil vom 18. \nJuni 1999 \n- 21 A 1803/96.A -.\n\n4\n\nDie Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist \nvon einem Monat sind nach der Rechtsprechung der Kammer \nebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § \n39 Abs. 1 AsylVfG. Hat das Verwaltungsgericht danach die \nAnerkennung aufgehoben, erläßt das Bundesamt nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die \nAbschiebungsandrohung, § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach § 39 \nAbs. 1 S. 2 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende \nAusreisefrist einen Monat. Diese Voraussetzungen liegen vor, \nobwohl der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt als \nAsylberechtigter anerkannt gewesen ist, weshalb es insoweit an \neiner Anerkennung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die hätte \naufgehoben werden können, fehlt.\n\n6\n\nDennoch ist diese Bestimmung erweiternd auf den Fall \nanzuwenden, daß neben der bestandskräftig gewordenen Ablehnung \ndes Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter durch das \nBundesamt nur die von dieser Behörde ausgesprochene positive \nFeststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar aufgehoben \nwird. \n\n7\n\nDie Heranziehung der §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 75 AsylVfG, \nwonach die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung in den \nsonstigen Fällen einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß \ndes Asylverfahrens beträgt, würde in dieser Konstellation zu \nnicht tragbaren Ergebnissen führen. \nZum einen läge eine ungerechtfertigte Begünstigung desjenigen \nAsylbewerbers vor, zu dessen Gunsten das Bundesamt von \nvornherein nur ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG \nangenommen, nicht aber auch die weitreichendere Anerkennung \nals Asylberechtigter bejaht hat. Zum anderen fehlt das \nBedürfnis an einer an § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG \nausgerichteten Ausreisefrist, wenn das mit dem Asylantrag \nausgelöste Entscheidungsprogramm des § 13 Abs. 2 AsylVfG \n(Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, und - grundsätzlich -, ob der Ausländer als \nAsylberechtigter anzuerkennen ist) bestandskräftig und \nvollständig zu Lasten des Ausländers beendet worden ist, es \naber noch einer Abschiebungsandrohung bedarf. \nFür das Bundesamt besteht erstmalig die mit einem \nBeschleunigungseffekt verbundene Notwendigkeit, eine \nAbschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 AsylVfG zu erlassen und \ndarüber hinaus zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG zu entscheiden (vgl. zu letzterem § 31 Abs. 3 Satz \n2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG), ungeachtet dessen, ob das \nVerwaltungsgericht bei von Anfang an durch das Bundesamt \nerfolgter und später bestands- oder rechtskräftig gewordener \nAblehnung der Anerkennung als Asylberechtigter nur die \npositive Feststellung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar kassiert, oder zusätzlich \nauch die vom Bundesamt erfolgte Anerkennung als \nAsylberechtigter auf die Klage des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten hin durch rechtskräftig gewordenes Urteil \naufhebt. Denn am Erlaß einer Abschiebungsandrohung ist das \nBundesamt (zunächst) nicht nur dann gehindert, wenn der \nAusländer als Asylberechtigter anerkannt wird (vgl. § 34 Abs. \n1 Satz 1 AsylVfG), sondern auch dann, wenn es lediglich das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG annimmt. \nDenn auch in diesem Fall ist dem Ausländer regelmäßig eine \nAufenthaltsgenehmigung zu erteilen und zwar konkret in Form \neiner Aufenthaltsbefugnis (§ 70 AsylVfG). Mit Erteilung der \nanvisierten Aufenthaltsgenehmigung entfällt aber gerade die \nnach § 42 Abs. 1 AuslG erforderliche gesetzliche \nAusreisepflicht, die ihrerseits wiederum die Grundlage für den \nErlaß einer Abschiebungsandrohung bildet (vgl. §§ 49 Abs. 1, \n50 Abs. 1 Satz 1 AuslG).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht \nerhoben. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-02/18-k-1738-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-02-02/18-k-1738-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305852","retrieved":"2026-07-09 03:33:35.102776+00:00"}}