{"status":"available","doknr":"OLD305875","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0131.1K15.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"1 K 15/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 29. August 1985 beschloß der Beklagte eine Konzeption \nzur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in \nE. Die Zielvorgaben gingen u.a. dahin, die Fahrwege des ÖPNV \nso zu gestalten, daß Verlustzeiten minimiert werden. Der ÖPNV \nsoll danach, beginnend mit den Straßenbahnen, bevorzugt \nlinienweise, d.h. jeweils eine Linie in ihrem gesamten \nVerlauf, gefördert werden, um durch Aufsummierung sämtlicher \nVerbesserungen einen spürbar beschleunigten Fahrtablauf zu \nerhalten; im Straßenraum wurde als ein wesentliches \nGrundelement der ÖPNV-Förderung die Schaffung eines von \nStöreinflüssen des Individualverkehrs weitestgehend \nunabhängigen Fahrweges vorgesehen. Die Linie 000 sollte in \neinem Zeitraum bis 1986 gefördert werden, wobei für den hier \nstreitigen Bereich Nstraße zwischen K Straße und Zstraße eine \nintensive bauliche Umgestaltung mit finanziellem \nSchwergewicht, ein sog. Großprojekt, vorgesehen war.\n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 19. März 1998 beschloß der Beklagte \nmehrheitlich den Umbau der Nstraße zwischen K Straße und \nZstraße zur Beschleunigung der Linie 000. Gegen diesen \nBeschluß wandte sich die Klägerin und übergab dem Beklagten am \n19. Juni 1998 14 Ordner mit fast 17.000 Unterschriften, die \nein Bürgerbegehren unterstützten, das auszugsweise folgenden \nInhalt hatte:\n\n4\n\n„Bürgerinitiative Nstr.\n\n5\n\nAn den Rat der Stadt E\n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 19. März 1998 hat der Rat der Stadt \nE....die Beschleunigung der Linie 000 im Bereich Nstr. \nzwischen Z- und Kstr. beschlossen.\n\n7\n\n....\n\n8\n\nBegründung:\n\n9\n\n....\n\n10\n\nBei den Unterzeichnern handelt es sich.....ausschließlich \num Personen, die zu den Kommunalwahlen im Stadtgebiet E... \nwahlberechtigt sind....\"\n\n11\n\nDer Beklagte stellte in seiner Sitzung vom 27. August 1998 \ndie Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, da das Quorum des \n§ 26 Abs. 4 GO NRW nicht erreicht sei; eine Bewertung des \nBürgerbegehrens nach § 26 Abs. 9 GO scheide aus, weil es sich \ngegen einen Beschluß des Rates richte und es sich um eine \nüberbezirkliche Angelegenheit handele: Die Nstraße sei \nBestandteil des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt, auf der \nauch die ÖPNV-Linie 000 verkehre. Bei der angegriffenen \nMaßnahme handele es sich um den Ausbau des letzten noch offen \ngebliebenen Teilstücks der ÖPNV-Beschleunigungsmaßnahme für \ndie Linie 000, die quer durch das Stadtgebiet von S nach C \nverkehre. Die Entscheidung über den Ausbau dieses Teilstücks \nhabe weit über den Stadtbezirk hinaus Auswirkungen auf die \nUmlaufzeit dieser Linie und den Beschleunigungseffekt der \nGesamtmaßnahme. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 16. September 1998 teilte der \nOberstadtdirektor der Stadt E der Klägerin diesen Beschluß \nmit. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der \nBegründung, da es sich um eine Angelegenheit mit lediglich \nbezirklicher Bedeutung handele, sei das Quorum für das \nBürgerbegehren erreicht.\n\n13\n\nIn seiner Sitzung vom 26. November 1998 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück. Dies teilte der Oberstadtdirektor der \nStadt E der Klägerin mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 - \nzugestellt am 8. Dezember 1998 - mit.\n\n14\n\nAm 8. Januar 1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der \nsie ihre Ansicht, das von ihr initiierte Bürgerbegehren \nbetreffe eine Maßnahme von allein bezirklicher Bedeutung, \nwiederholt und vertieft.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n16. September 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998 zu \nverpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nzum Ausbau der Nstraße zwischen K Straße und \nZstraße festzustellen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr vertritt weiterhin die Auffassung, die streitige \nUmbaumaßnahme der Nstraße falle schon nach den \nSatzungsbestimmungen der Stadt nicht in den \nZuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung und habe zudem \neine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende \nBedeutung.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 15/99 und \n1 L 3098/98 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n23\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft und auch im übrigen zulässig.\n\n24\n\nIhr Ziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur \nFeststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sowie die \nAufhebung des Bescheides des Oberstadtdirektors der Stadt E \nvom 16. September 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998, mit denen der \nablehnende Beschluß des Beklagten vom 27. August 1998 \nbekanntgegeben bzw. bestätigt wurde. Die gemäß § 26 Abs. 6 \nSatz 1 GO NRW in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW \nS. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1996 (GV \nNRW S. 124) zu treffende Entscheidung des Rates über die \nrechtliche Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist ein \ngegenüber der Klägerin ergangener Verwaltungsakt im Sinne des \n§ 35 Satz 1 VwVfG NRW.\n\n25\n\nVgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 5181/96 -, \nm.w.N.\n\n26\n\nFür die Klage besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis, \nobwohl der angegriffene Ratsbeschluß bereits durch \nFertigstellung des Umbaues der Nstraße im Abschnitt zwischen K \nStraße und Zstraße vollzogen ist. Denn diese Maßnahme kann \nohne weiteres durch einen erneuten Umbau der Nstraße im \nfraglichen Bereich rückgängig gemacht werden.\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n28\n\nDer Beschluß des Beklagten vom 27. August 1998, der \nKlägerin bekanntgemacht mit Bescheid des Oberstadtdirektors \nder Stadt E vom 16. September 1998, ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Beklagte ist \nnicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum \nUmbau der Nstraße festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO).\n\n29\n\nDer Beklagte hat zu Recht gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW \nfestgestellt, daß das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die \nUnzulässigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 4 Satz 1 und \n2 GO NRW. Danach muß das Bürgerbegehren von mindestens 10 vom \nHundert der Bürger unterzeichnet sein; ausreichend sind in \nGemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern \n48.000 Unterschriften. Daran fehlt es hier, da die Klägerin \nnur knapp 17.000 Unterschriften vorlegen konnte.\n\n30\n\nEs reichen auch nicht, wie die Klägerin meint, gemäß § 26 \nAbs. 9 GO NRW 6.000 Unterschriften aus. Nach dieser Bestimmung \nkann zwar in kreisfreien Städten - wie E - ein Bürgerbegehren \nin einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine \nAngelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung \nzuständig ist. Die Vorschrift ist hier aber schon deswegen \nnicht anwendbar, weil das Bürgerbegehren gerade nicht zum Ziel \nhat, anstelle der Bezirksvertretung mittels Bürgerentscheid \nüber den Umbau der Nstraße zu entscheiden. Es ist an „den Rat \nder Stadt E\" gerichtet, wendet sich gegen dessen Entscheidung \nund ist damit auf Herbeiführung einer gesamtstädtischen \nWillensbildung angelegt, was auch darin zum Ausdruck kommt, \ndaß Unterschriften nicht nur im Stadtteil E1 und im Bezirk I, \nsondern im gesamten Stadtgebiet gesammelt worden sind. Eine \nUmdeutung in ein gegen eine Entscheidung der Bezirksvertretung \ngerichtetes Bürgerbegehren ist von den abgegebenen \nUnterschriften nicht gedeckt und wäre ohnehin schon deshalb \nohne Sinn, weil die Bezirksvertretung I hinsichtlich des \nstreitigen Umbaues der Nstraße nach Auskunft der Klägerin \ndieselbe Auffassung vertritt wie sie. \n\n31\n\nAußerdem handelt es sich bei der hier streitigen \nAngelegenheit um keine Maßnahme, deren Bedeutung nicht \nwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Auch wenn der vom \nUmbau betroffene Teil der Nstraße (ca. 800 m) nur in einem \nStadtteil liegt, handelt es sich um eine Angelegenheit mit \nüberbezirklicher Bedeutung. Ausschlaggebend für die Abgrenzung \nist nämlich nicht das formelle Kriterium der Belegenheit der \nMaßnahme, sondern sind die materiellen Kriterien Art, Umfang \nund Bedeutungsgehalt des Entscheidungsgegenstandes. Ist die \nAngelegenheit danach unter objektiven Gesichtspunkten von \ngesamtstädtischem Interesse, so ist von einer über den \nStadtbezirk hinausgehenden Bedeutung auszugehen. Dies wird vor \nallem dann der Fall sein, wenn mit der Angelegenheit Vor- oder \nNachteile nicht nur für den betroffenen Stadtbezirk, sondern \nfür die gesamte Stadt verbunden sind,\n\n32\n\nvgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts vom \n14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl. 1997, 402 ff. \nm.w.N.\n\n33\n\nSo liegt der Fall hier. Die Nstraße ist eine der \nHauptverkehrsstraßen E`s, die eine wichtige Verbindung zu den \nnördlichen Stadtteilen und zu den im Norden der Stadt \nliegenden Anschlüssen an mehrere Bundesautobahnen darstellt. \nFerner verkehrt mit der Straßenbahnlinie 000 über das \nstreitige Teilstück der Nstraße eine Linie des öffentlichen \nPersonennahverkehrs, die von C im Süden nach S im Nordwesten \nweite Teile der Stadt durchquert. Schließlich ist die \nstreitige Baumaßnahme Bestandteil der ÖPNV-Förderung, die \ndarauf angelegt ist, im gesamten Stadtgebiet den öffentlichen \nPersonennahverkehr u.a. zu Lasten des Individualverkehrs zu \nfördern. Der Bauabschnitt zwischen K Straße und Zstraße auf \nder Nstraße war insoweit das letzte noch fehlende Teilstück im \nRahmen des Ausbaues der Linie 000.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-31/1-k-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-31/1-k-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305875","retrieved":"2026-07-09 03:33:37.095605+00:00"}}