{"status":"available","doknr":"OLD305910","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0127.8K3993.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"8 K 3993/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der Identitätspapiere nicht vorgelegt hat, \nmeldete sich am 28.11.1995 als Asylbewerber mit der Angabe, er \nsei Staatsangehöriger Bhutans. Bei der Anhörung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 04.12.1995 gab er im wesentlichen an: Er sei am \nxxxxxx1969 in Paro Bhutan geboren, wo er auch von 1993 bis zur \nAusreise als Lebensmittelhändler gelebt habe. Er sei ledig, \nder Aufenthaltsort seiner Eltern und Schwestern sei ihm \nunbekannt. Seit 1990 sei er Mitglied der Bhutan People´s Party \n(BPP) gewesen und habe in der Organisation die Stellung eines \nSekretärs innegehabt. Die Partei sei anti-monarchistisch. \nWegen seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen den König \nsei er im Februar 1995 auf der Straße verhaftet worden. Im \nAugust desselben Jahres habe man ihn freilassen müssen, \nnachdem man ihm eine Erklärung abgefordert hatte, daß er sich \nin Zukunft nicht mehr gegen den König betätigen werde. Anfang \nAugust habe er aber sogleich wieder an einer Demonstration \nteilgenommen; daraufhin sei gegen ihn ein Haftbefehl ergangen. \nIm September habe er dann einen Reisepaß beantragt und \nerhalten. Im Oktober sei ein Brandanschlag auf das elterliche \nHaus verübt worden. Er habe seinerzeit ohnehin bei Freunden \ngewohnt. Die Eltern und die Schwestern seien dem Brandanschlag \nentkommen. Allerdings seien die Mutter und die Schwester von \nder Polizei mißhandelt und vergewaltigt worden. Man habe die \nFamilie verschleppt; er wisse nicht, wo sie sich jetzt \naufhalte. Alle diese Dinge habe er über Nachbarn und \nParteifreunde erfahren. Nach diesen Ereignissen habe er am \n05.10.1995 das Land verlassen. Nach Zwischenaufenthalten in \nIndien und in einem Flüchtlingslager in Nepal habe ein \nSchlepper ihn und seinen Neffen xxxxxxxxxx nach Deutschland \ngebracht. Man sei am 24.11.1995 von Delhi abgeflogen und am \nselben Tag nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Dubai in \nFrankfurt/Main eingetroffen. Den Reisepaß habe der Schlepper \neinbehalten, sonstige Papiere oder Nachweise besitze er nicht. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 05.05.1997 lehnte das Bundesamt den Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, es \nlägen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor, forderte zur \nAusreise auf und drohte die Abschiebung nach Bhutan an. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid richtet sich die am 14.05.1997 \nerhobene Klage, zu deren Begründung lediglich der Vortrag aus \ndem Verwaltungsverfahren wiederholt wird, ohne sich mit dessen \nWürdigung als unglaubhaft auseinanderzusetzen. Innerhalb der \nunbeschadet der Verpflichtung aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nvom Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § \n87 b VwGO gesetzten Frist ist weiterer Vortrag nicht \nerfolgt.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger Gelegenheit, \nseine Asylgründe zu schildern, und wurde er nach Einzelheiten \nder Verhältnisse in Bhutan befragt. Er beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 05.05.1997 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen, \n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG und eines Abschiebungshindernisses nach § \n53 AuslG festzustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (auch hinsichtlich des \nxxxxxxxxxx) und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte \nund sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraus- \nsetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n15\n\nBhutan, hinsichtlich dessen allein die Gefahr politischer \nVerfolgung geltend gemacht wird, ist weder das Land seiner \nStaatsangehörigkeit noch seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die \nnepalesische Volkszugehörigkeit des Klägers steht zwar außer \nZweifel. Seine staatsangehörigkeitsrechtliche Zugehörigkeit \nist damit aber nicht geklärt. Außerhalb Nepals, wo die Nepalis \n(Gurkhas) die Bevölkerungsmehrheit stellen, leben in \nNordindien ungefähr 10 Mio. Nepalis auf der Suche nach Arbeit \nund Land. Nepal selber ist aufgrund seines enormen \nBevölkerungswachstums und seiner begrenzten Ressourcen nicht \nmehr in der Lage, seinen Menschen Arbeit und Brot zu geben \n(vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.05.1995). In \nBhutan leben mindestens 100000 Nepalis (so das Auswärtige Amt \na.a.O.), nach Schätzung anderer Quellen stellen oder stellten \nsie bis zu 50% der Gesamtbevölkerung von (nach ebenfalls \nungesicherten Schätzungen) über einer Million Einwohnern (vgl. \nDr. Conrad, Gutachten vom 30.07.1996). Diese Gruppe war seit \n1988 einer Bhutani-sierungspolitik der Regierung von Bhutan \nausgesetzt mit der Folge einer Fluchtbewegung in Richtung \nNordindien und vor allem nach Nepal (vgl. Frankfurter \nRundschau vom 14.02.1994) und der Bildung von Protest- und \nWiderstandsbewegungen unter den Emigranten \n(vgl. Dr. Conrad a.a.O.). Das Auswärtige Amt hält die Lage \nallerdings inzwischen für konsolidiert und eine \nVerfolgungsgefahr für Mitglieder der BPP für nicht gegeben \n(Auskünfte vom 26.06. und 10.11.1998).\n\n16\n\nFür eine Herkunft aus Bhutan hat der Kläger keinerlei \nUnterlagen vorgelegt und spricht auch sonst nichts. Seine \nAngaben dazu sind als unglaubwürdig anzusehen. Insoweit wird \ngem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angegriffenen Bescheid des \nBundesamtes Bezug genommen, dem der Kläger nichts \nSubstantiiertes entgegengesetzt hat. Insbesondere ist von ihm \nder offenbare Widerspruch zwischen der Behauptung, mit \nHaftbefehl gesucht worden zu sein und gleichwohl noch einen \nReisepaß offiziell erhalten zu haben, auch nicht ansatzweise \naufgeklärt worden. Dazu paßt, daß der Kläger ohne zureichende \nBegründung außerstande sein will, diesen bhutanischen Reisepaß \nvorzulegen. Die bloße Behauptung, den Reisepaß beim Schlepper \nxxxxxxxxxxxxxx gelassen zu haben, genügt insoweit nicht (§ 15 \nAbs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Andere Belege sind ebenfalls nicht \nvorgelegt worden. Angesichts der Würdigung seines Vorbringens \nim Verwaltungsverfahren als unglaubhaft waren insoweit \nBemühungen zu erwarten, sich geeignete Bescheinigungen o.ä. zu \nbeschaffen. In Frage kamen zum Beleg der Herkunft sowohl \nheimatliche Urkunden (z.B. Schulzeugnisse) als auch im \nHinblick auf die behauptete oppositionelle Betätigung in \nBhutan entsprechende Bescheinigungen der BPP. Der Kläger ist \nbereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen \nworden, daß die in Nepal und Indien agierende BPP sehr wohl \nMitgliedschaftsbescheinigungen ausstelle (vgl. Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 18.07.1996). Die Begründung, Bemühungen \ndarum seien zwecklos, weil er eben in Bhutan und nicht in \nNepal oder Indien aktiv gewesen sei, entbehrt jeder \nNachvollziehbarkeit, da es sich bei der genannten Organisation \ngerade um eine bhutanische Exil-Bewegung handelt, in der für \nAktivitäten im Heimatland mit besonders ausgeprägter \nAnerkennung zu rechnen ist. Dem Kläger sind in der mündlichen \nVerhandlung die Abweichungen seiner Angaben von denen des \nxxxxxxxxxx (zur letzten Wohnanschrift in Bhutan und zum \nReiseweg) vorgehalten worden. Die Angabe, er wisse nicht, was \nxxxx gesagt habe, behebt nicht die Widersprüchlichkeit der \nAngaben, auf die das Gericht hingewiesen hat. Schließlich ist \nder Kläger auch nicht mit den Grundbegriffen des bhutanischen \nVerwaltungsaufbaus vertraut, die jedem in Bhutan Lebenden \nvertraut sein müssen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n23.08.1996: citizenship identity number, Dzonkhag, Gewog, \nThram; vgl. auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes zu Bhutan \nund Nepal vom 08.11.1999). Der Kläger kannte seine \nIdentitätsnummer nicht, Gewog war ihm unbekannt, den \nUnterschied zwischen Dzonkhag und Thram konnte er nicht \nerklären. Abgerundet werden diese Festellungen durch den \nUmstand, daß der Kläger keinerlei bhutanesisch (dzongka) \nspricht, obwohl er bis 1991 in Paro zur Schule gegangen sein \nwill, in Bhutan seit 1965 dzongka als Pflichtfach gelehrt wird \nund nepalesisch als Schulsprache seit 1990 sogar verboten war \n(Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.08.1996). Unter diesen \nUmständen geht das Gericht davon aus, daß der Kläger nicht aus \nBhutan stammt, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach zu den \nStaatsangehörigen Nepals gehört, die sich die Schwierigkeiten \nbei der Rückführung angeblich bhutanesischer Staatsangehöriger \nnach Bhutan zunutze machen (vgl. Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 17.11.1997).\n\n17\n\nEin Abschiebungshindernis gem. §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG liegt \nauch sonst nicht vor. Ist der Kläger, wovon das Gericht \nausgeht, nicht bhutanesischer, sondern nach aller \nWahrscheinlichkeit nepalesischer Staatsangehöriger, so sind \nihm die angebliche Mitgliedschaft und die Aktivitäten in der \nBPP nicht abzunehmen; mit den Schwierigkeiten, die er allein \ndeswegen in Bhutan befürchtet, ist mithin nicht zu \nrechnen.\n\n18\n\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen \nden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 50 \nAuslG). Die Bezeichnung Bhutans als Abschiebungsstaat ist \nungeachtet des Fehlens einer staatsangehörigkeitsrechtlichen \noder sonstigen Beziehung des Klägers dorthin unbedenklich. Sie \nentspricht seiner eigenen Angabe; eine gesetzliche Vorgabe, \ndaß eine Abschiebung nur in den Staat der jeweiligen \nStaatsangehörigkeit stattfinden dürfe, besteht nicht (vgl. § \n50 Abs. 2 AuslG).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-27/8-k-3993-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-27/8-k-3993-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305910","retrieved":"2026-07-09 03:33:40.030228+00:00"}}