{"status":"available","doknr":"OLD305909","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0127.4K5762.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"4 K 5762/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIn einem Grenztermin im Januar 1988 hatten Bevollmächtigte \nder später in Konkurs gefallenen \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx (im Folgenden \nBauträger) den Beklagten beauftragt, die in der Gemarkung \nxxxxxx, Flur x, liegenden Flurstücke (alt) xx, xx, xx, xx und \nxx gemäß einem beigefügten Aufteilungsplan in 32 Parzellen zur \nBebauung mit Einfamilienwohnhäusern und 6 Wegeparzellen im \nWege der Sonderung zu teilen und in das Liegenschaftskataster \nzu übernehmen.\n\n3\n\nDie Klägerin erwarb mit ihrem Ehemann zu je ½ Anteil von \ndem Bauträger Eigentum an einem Einfamilienhaus nebst \nzugehörenden privaten Wegeparzellen in dem vom Beklagten \nvermessenen Gebiet. Sie und ihr Mann wurden am 23. Mai 1989 \nals Eigentümer zu je ½ des Hausgrundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Amtsgericht xxxxxxxxxx, Grundbuch von xxxxxx, Flur x, \nFlurstück xxx - Teilstück aus Flurstück xx alt -) eingetragen. \nDer Ehemann der Klägerin überließ dieser in der Folgezeit \nseinen Miteigentumsanteil. Am 10. Oktober 1990 wurde die \nKlägerin als Alleineigentümerin des Flurstücks xxx \neingetragen.\n\n4\n\nVon der Klägerin erwarb Herr Dr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxx das \nHausgrundstück. Der Auflassung vom 27. Dezember 1995 folgte am \n8. Mai 1996 die Eintragung von Dr. xxxxxxx als Eigentümer.\n\n5\n\nDas Wohnhaus liegt in einem Neubaugebiet, welches über den \nprivaten Weg mit der Bezeichnung xxxxxxxxxxxxxxx erschlossen \nwird. Der xxxxxxxxxxxxxxx besteht aus den Flurstücken \nAmtsgericht xxxxxx xxxx, Grundbuch von xxxxxx, Flur x, \nFlurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Der Weg erschließt \ninnerhalb des Neubaugebietes die 32 dort gelegenen \nEinfamilienwohnhäuser. Von dem Bauträger erwarben die Klägerin \nund ihr Ehemann an den Flurstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und \nxxx (Wegeparzellen) gemeinsam 3/68 Miteigentumsanteile. Ihre \nEintragung als Eigentümer erfolgte am 1. Februar 1990. Am 10. \nOktober 1990 wurde die Klägerin als alleinige Eigentümerin \neines Anteils von 3/68 an den Wegeparzellen in das Grundbuch \neingetragen. Den Anteil von 3/68 der Wegeparzelle erwarb \nebenfalls Herr Dr. xxxxxxx unter den zu dem Hausgrundstück \nmitgeteilten Daten.\n\n6\n\nAm 15. Dezember 1994 fand unter Leitung des Beklagten ein \nGrenztermin statt, zu dem nach der Grenzniederschrift unter \nanderem die Klägerin geladen, jedoch nicht erschienen war. \nGegenstand des Grenztermins war laut der Grenzniederschrift \ndie Schlußabmarkung und Gebäudeeinmessung im Neubaugebiet \nxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n7\n\nMit Gebührenbescheid vom 11. Oktober 1996 erhob der \nBeklagte von der Klägerin näher aufgeschlüsselte Gebühren für \ndie Schlußabmarkung und die Gebäudeeinmessung in Höhe von \n1.282,86 DM nach der Kostenordnung für die Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden \nÖbVermIngKO NRW) unter Anwendung des Gebührenverzeichnisses in \nder Fassung vom 10. September 1986.\n\n8\n\nIm einzelnen brachte der Beklagte folgende Positionen zum \nAnsatz:\n\n9\n\nGebühr für die Schlußabmarkung der Teilung des \nFlurstücks xxx: 429,66 DM\n\n10\n\nGebühr für die Schlußabmarkung der Teilung \nder Wegeparzellen: 29,08 DM\n\n11\n\nGebühr für die Einmessung des Wohnhauses \nFlurstück xxx: 635,-- DM\n\n12\n\nGebühr für die Einmessung eines Trafos auf den \nWegeparzellen: 4,16 DM\n\n13\n\nDie Gebühren für die Wegeparzelle berechnete der Beklagte \nnach einem Anteil von 1/32, ebenso wie seine eigenen Auslagen \nund verauslagte Behördengebühren. \n\n14\n\nGegen den Gebührenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch, \nmit dem sie rügte, ein Gebührenanspruch für 1987 durchgeführte \nVermessungsarbeiten sei verwirkt. Im übrigen habe sie das Haus \nschlüsselfertig erworben.\n\n15\n\nDer Beklagte erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom \n18. November 1996 u.a., die nunmehr abgerechneten \nVermessungsarbeiten im ursprünglichen Auftrag des Bauträgers \nin den Jahren 1989 bis 1991 und 1994 durchgeführt zu haben. \nDie Klägerin sei Begünstige seiner Amtshandlung und daher \nKostenschuldnerin, auch wenn sie keinen Auftrag erteilt habe. \nEine Verwirkung oder Verjährung sei nicht eingetreten. Nach § \n13 GebG NRW seien Auftraggeber und Begünstigter \nGesamtschuldner. Nach dem Konkurs des auftraggebenden \nBauträgers habe er die Klägerin in Anspruch nehmen dürfen.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1998 wies die \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin als \nzulässig, aber unbegründet unter ausführlicher Darstellung der \nSach- und Rechtslage zurück. Die Klägerin sei als Eigentümerin \nvon Haus- und Wegeparzelle durch die Tätigkeiten des Beklagten \nunmittelbar begünstigt und daher Kostenschuldnerin. Nachdem \nder Bauträger in Konkurs gefallen sei, habe der Beklagte die \n- sachlich richtig nach dem Gebührenverzeichnis Stand 1986 \nberechneten - Gebühren von der Klägerin erheben dürfen.\n\n17\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde am 5. Juni 1998 zugestellt. \nAm Montag, den 6. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. \nDie Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt \nergänzend vor, im Zeitpunkt des Erlasses des \nGebührenbescheides bereits nicht mehr Eigentümerin gewesen zu \nsein. Zivilrechtlich könne sie die Gebühren auch nicht mehr \nauf den neuen Eigentümer abwälzen. Sie sei 1994 bereits nicht \nmehr Eigentümerin gewesen, habe dort nicht mehr gewohnt und \ndeshalb auch eine Ladung zu dem Grenztermin nie erhalten. \nJedenfalls hätte der Beklagte die 1991 beendeten Arbeiten \nkurzfristig abrechnen können. Dann hätte sie die Gebühren auf \nden Erwerber abwälzen können und ein Schaden ihrerseits wäre \nnicht eingetreten. Durch die lange Bearbeitungszeit entstehe \nder Eindruck, der Beklagte habe die Abrechnung seiner Arbeiten \nverzögert, um sich nach dem Konkurs des Bauträgers an den \nErwerbern schadlos halten zu können. Ihren \nSchadenersatzanspruch gegen den Beklagten mache sie hilfsweise \ngeltend.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. \nOktober 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. Mai 1998 \naufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist der Ansicht, die Klägerin zu Recht als Begünstige \nder Amtshandlung in Anspruch genommen zu haben, nachdem der \nBauträger in Konkurs gefallen sei.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und den \nAuszügen aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten \nverwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1996 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 VwGO).\n\n27\n\nDer Beklagte ist als öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur grundsätzlich befugt, für näher \nbestimmte, ihm anvertraute Tätigkeiten im Rahmen der \nLandesvermessung öffentlich-rechliche Gebühren zu erheben und \ndurch Gebührenbescheid festzusetzen. Die von ihm abgerechneten \nTätigkeiten (Schlußabmarkung der Teilungsvermessungen und \nGebäudeeinmessung im Rahmen einer Sonderung) sind solche, die \ner im Rahmen seiner Beleihung mit öffentlich-rechtlichen \nBefugnissen ausgeübt hat. Insoweit wird auf den \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nverwiesen.\n\n28\n\nDie Klägerin ist Gebührenschuldnerin. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. \n1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) \nin der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden \nFassung ist Gebührenschuldner, wer eine gebührenpflichtige \nAmtshandlungen veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie \nvorgenommen wird. \n\n29\n\nDie Klägerin ist zwar nicht Veranlasserin i.S.d. § 13 Abs. \n1 Nr. 1, 1. Alt. GebG, weil sie dem Beklagten keinen Auftrag \nerteilt hat. Auftraggeber war der in Konkurs gefallene \nBauträger.\n\n30\n\nDie Klägerin ist jedoch von der Amtshandlung Begünstigte \ni.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NW. Maßgeblicher \nZeitpunkt, in dem die Begünstigung vorliegen muß, ist \nderjenige der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. \n\n31\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 13. August 1998 - 4 K 4234/97 \nund Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 343/85 -, später offengelassen \nim Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 A 1950/89 -). \n\n32\n\nDieser Zeitpunkt ist vorliegend gleichzusetzen mit dem \nZeitpunkt, in dem der Beklagte seine Meßunterlagen an das \nKatasteramt zur Übernahme eingereicht hat. Das ist nach dem \nBekunden des Beklagten am 2. Juni 1995 gewesen. In diesem \nZeitpunkt war die Klägerin Alleineigentümerin des \nHausgrundstücks und Miteigentümerin der Wegeparzellen zu \n3/68.\n\n33\n\nAllerdings reicht es zur Begründung einer Begünstigung \nnicht aus, dass der Betreffende lediglich Eigentümer ist, weil \ngebührenpflichtige katasterrechtliche Amtshandlungen denkbar \nsind, die den Eigentümer nicht begünstigen. Erforderlich ist \ndeshalb, dass dem Kostenschuldner ein wie auch immer gearteter \nunmittelbarer (Hervorhebung durch die Kammer) Vorteil zugute \nkommt. \n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 - mit \nweiteren Nachweisen insbesondere auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n13. Mai 1986 - 12 A 2815/84 -; ferner Urteile der Kammer vom \n14. Juli 1994, - 4 K 4455/94 - und vom 7. Oktober 1999, - 4 K \n4595/97 -, alle nicht veröffentlicht.\n\n35\n\nDer Vorteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein; \nsein Vorliegen ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen \nFalles festzustellen.\n\n36\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n37\n\nDie Einmessung eines Gebäudes begründet einen rechtlichen \nVorteil seitens des Eigentümers, da der Eigentümer hierzu \ngesetzlich aufgrund von § 14 Abs. 1 und 2 VermKatG NW \nverpflichtet ist und die Durchsetzung dieser Pflicht \nausdrücklich geregelt ist, § 14 Abs. 4 VermKatG NW. Gleiches \ngilt für die (erstmalige) Vermessung von neuen Grundstücken, \nwährend der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Abmarkung \nseines Grundstückes verpflichtet ist,\n\n38\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n39\n\nDie Klägerin hat durch die Schlußabmarkung ihres \nGrundstückes und der Wegeparzellen einen unmittelbaren \nrechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Dies folgt \nvorliegend aus dem gewählten Verfahren der Sonderung nach \neinem Ausführungsplan. Das zur Grundstücksteilung in dem \nNeubaugebiet gewählte, inzwischen nicht mehr anwendbare \nParzellierungsverfahren der Sonderung im Rahmen eines \nAusführungsplanes, welches im Fortführungserlass II (Runderlaß \ndes Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. \nFebruar 1980 i.d.F. vom 30. Juni 1982) unter Ziffer 10.3 näher \ngeregelt war, erlaubte es, dass bestimmte, für die \nordnungsgemäße Fortführung des Liegenschaftskatasters nach dem \nGesetz notwendige Arbeiten wie die Abmarkung erst nach der \nÜbernahme der neuen Flurstücke zum Kataster durchgeführt zu \nwerden brauchten. Es bestand somit die Möglichkeit, \nFlurstücke, deren endgültige katasterrechtliche Erfassung in \nder Örtlichkeit noch ausstand, bereits zivilrechtlich \nverkehrsfähig zu machen. Diese, durch die Ermächtigung im \nVermKatG NRW gedeckte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 1991 - 2 A \n2461/88 -) Befugnis barg grundsätzlich das Risiko, dass im \nZeitpunkt der Veräußerung das Flurstück zwar katasterrechtlich \nbereits geteilt, jedoch noch nicht abgemarkt war. Es \nentstanden somit zwar rechtlich selbstständige und damit \nverkehrsfähige Flurstücke, deren Grenzen in der Örtlichkeit \njedoch noch nicht sichtbar waren, mithin gewissermaßen \nunsichtbar geteilte Flurstücke. Die endgültige Abmarkung hatte \njedoch zwingend zu erfolgen, weil andernfalls die \nordnungsgemäße (im Sinne von endgültige) katasterrechtliche \nErfassung des Flurstücks in der Örtlichkeit nicht \ngewährleistet war. \n\n40\n\nEin ähnlicher Sachverhalt findet sich in § 18 Abs. 3 Satz 1 \nVermKatG NRW, wonach die Abmarkung eines Grundstückes z.B. \nwegen Bauarbeiten vorübergehend zurückgestellt werden kann. In \ndiesen Fällen ist jedoch der jeweilige Grundstückseigentümer \nnach § 18 Abs. 3 Satz 2 VermKatG NRW verpflichtet, die \nSchlußabmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf seine \nKosten vornehmen zu lassen. Hier erlaubt das Gesetz einen \nvorübergehenden Schwebezustand im Hinblick auf die endgültige \nKenntlichmachung der Grenzen in der Örtlichkeit, begründet \njedoch gleichzeitig die Pflicht des dadurch Begünstigten, die \nAbmarkung später auf seine Kosten durchführen zu lassen.\n\n41\n\nDem entspricht die Interessenlage bei der Sonderung nach \neinem Ausführungsplan. Angesichts dessen hat die Klägerin \ndurch die Schlußabmarkung einen rechtlichen Vorteil \nerlangt.\n\n42\n\nDie Schlußabmarkung bewirkt in dem Verfahren der Sonderung \nnach einem Ausführungsplan die Beseitigung des \nSchwebezustandes im Hinblick auf die tatsächlichen Grenzen des \nFlurstücks in der Örtlichkeit. Darin liegt auch ein \nunmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, der der Klägerin \nzugeflossen ist, die ihr Flurstück mit endgültigen, in der \nÖrtlichkeit nachgewiesenen Grenzen veräussern konnte. Denn der \naus dem Verfahren der Sonderung nach einem Ausführungsplan vor \nSchlußabmarkung bestehende Schwebezustand stellt einen den \nWert des Flurstückes mitprägenden Faktor dar.\n\n43\n\nAuch aus den Einmessungen des Wohnhauses hat die Klägerin \neinen rechtlichen Vorteil gezogen, weil sie damit von einer \nihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtung als damalige \nEigentümerin befreit worden ist.\n\n44\n\nDamit ist die Klägerin begünstigt.\n\n45\n\nEine Verwirkung ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte \nzwischen 1991 und 1994 seine Tätigkeiten zeitweise \nunterbrochen hatte, führt ebensowenig zur Verwirkung wie dass \nder Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid 16 Monate nach \nBeendigung seiner Amtshandlung erlassen hat.\n\n46\n\nDenn die verstrichene Zeit ist bereits zu kurz, um \nVerwirkung annehmen zu können. Bei der Bestimmung der für die \nAnnahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne ist zu \nberücksichtigen, dass es sich um umfangreiche Tätigkeiten \ngehandelt hat, deren Durchführung grundsätzlich mehr Zeit \nerforderte als die Vermessung einer Parzelle oder die \nEinmessung eines Gebäudes.\n\n47\n\nFerner hat der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen \nVertrauenstatbestand gesetzt, wobei dahinstehen kann, ob die \nKlägerin eine Ladung zu dem Grenztermin am 15. Dezember 1994 \nerhalten hatte oder nicht.\n\n48\n\nEin wie auch immer geartetes Verhalten des Beklagten \ngegenüber der Klägerin, sie nicht als Begünstigter für \nVermessungstätigkeiten in Anspruch nehmen zu wollen, ist nicht \nersichtlich.\n\n49\n\nSchadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten \nkönnten allein auf der Grundlage eines Amtshaftungsanspruches \nbestehen und müßten von der Klägerin auf dem Zivilrechtsweg \ngeltend gemacht werden. Deren Geltendmachung in diesem \nVerfahren kommt auch nicht im Wege der Aufrechung in Betracht, \nweil die Aufrechung mit einer rechtswegfremden Forderung im \nVerwaltungsprozeß nicht berücksichtigt werden kann.\n\n50\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 13. \nOktober 1992 - 20 B 92.639 -, VGHE BY 46, 58ff.\n\n51\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 \nAbs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-27/4-k-5762-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-27/4-k-5762-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305909","retrieved":"2026-07-09 03:33:39.948241+00:00"}}