{"status":"available","doknr":"OLD306008","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0119.18K9175.94A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"18 K 9175/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1994 \nverpflichtet festzustellen, daß das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 des \nAusländergesetzes hinsichtlich Sri Lankas vorliegt. Im übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxx 1947 geborene Klägerin ist srilankische \nStaatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im \nJanuar 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte einen \nAsylantrag.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den \nAntrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, \nstellte fest, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \ndes Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte die \nKlägerin unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluß des \nKlageverfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 21. Juli 1994 Klage erhoben, mit der \nsie beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 23. Februar 1994 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Sri \nLankas vorliegen,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte \ndes vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 18 L 4064/94.A, \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die \nAusländerakten des Kreises xxxxx sowie die Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die der Beigeladene mit der Ladung \nhingewiesen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben \nworden. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf den Beschluß vom 26. August 1994 im \nVerfahren 18 L 4064/94.A Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Klage ist aber nur in dem aus dem Entscheidungstenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\n14\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist mit Ausnahme \nvon \nNr. 3 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.\n\n15\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des \nGrundgesetzes (GG) noch auf die Feststellung, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nvorliegen und ist zu Recht zum Verlassen des Bundesgebietes \ninnerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit aufgefordert \nworden.\n\n16\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a GG zu , demzufolge politisch \nVerfolgte Asylrecht genießen.\n\n17\n\nDie für die Asylberechtigung maßgeblichen rechtlichen \nGrundsätze ergeben sich aus dem Beschluß des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, S. 315. Darauf wird Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nDas Begehren der Klägerin bleibt schon deshalb erfolglos, \nweil sie im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist und ihr dort auch keine Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen \nGründen gleichkommen. Die Wertung der Situation als \nhinreichend sicher gilt nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) für Tamilinnen und männliche Tamilen im Kindesalter sowie \nzumindest ab Vollendung des 40. Lebensjahres,\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 13. November 1998 - 21 A 4408/96.A -, \nSeite 7 des amtlichen Abdrucks.\n\n20\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n21\n\nAnhaltspunkte für eine Abweichung aufgrund des \nindividuellen Vortrags sind nicht ersichtlich.\n\n22\n\nAus den vorstehenden Gründen liegen auch die mit dem \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte deckungsgleichen \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.\n\n23\n\nIst hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnende \nEntscheidung rechtmäßig, ist die nicht im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis befindliche Klägerin ausreisepflichtig (§ \n42 Abs. 1 AuslG).\n\n24\n\nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG \nstehen etwaige Abschiebungshindernisse dem Erlaß der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n25\n\nDie der Klägerin gesetzte Frist zur Ausreise entspricht der \ngesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist \nrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nDas Hilfsbegehren bleibt erfolglos, soweit es sich auf \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG - Abs. \n3 des § 53 AuslG ist ersichtlich nicht einschlägig - bezieht. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nur bei einer \nkonkreten, d.h. beachtlich wahrscheinlich, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefahr vor,\n\n27\n\nvgl. allgemein zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, S. 24 ff. \n(26), und Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-\nAuslG), Stand: Dezember 1998, § 53 Rdnr. 143; \nbezogen auf § 53 Abs. 4 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)-Beilage 8/1996, S. 58 \nf. (59), und GK-AuslG, a.a.O., Rdnr. 96; \nhinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 203 ff. (205),\n\n28\n\ndie nicht nur regional, sondern landesweit droht,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nDVBl. 1996, S. 612 ff., zu § 53 Abs. 4 AuslG (S. 614) und zu \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (S. 615); \nBVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, S. 20 des \nUrteilsabdrucks, zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n30\n\nAnhaltspunkte für eine landesweit anzunehmende Gefahr der \nFolter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 \nAuslG) sind unter Berücksichtigung der vorstehenden \nAusführungen zur Gefahr einer politischen Verfolgung nicht \ngegeben. Entsprechendes gilt auch für ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit \nArt. 3 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK); es ist nichts dafür ersichtlich, \ndaß die konkrete und zugleich landesweite Gefahr einer \ngrausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder \nBehandlung besteht.\n\n31\n\nAllerdings liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG vor, das unabhängig von der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung gemäß § 41 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes \nzur Aussetzung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten \nführt. Im Rahmen des § 53 Abs.6 AuslG finden Gefahren dann \nBerücksichtigung, wenn dies wegen einer extremen Gefahrenlage, \ndie den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung gleichsam \n„sehenden Auges\" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde, geboten ist,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nDVBl. 1996, S. 203 ff.\n\n33\n\nDas gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu \nerwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung \neiner Krankheit liegt, unter der der Ausländer bereits im \nBundesgebiet leidet.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.94.A -\n.\n\n35\n\nSo ist es hier. Durch die in der mündlichen Verhandlung vom \n19. Januar 2000 vorgelegte ärztliche Bescheinigung der \nGynäkologin xx xxxxxxxxxxxx vom 17. Januar 2000 ist \nnachgewiesen, daß die bereits zuvor (3. September 1998) \nattestierte Brustkrebserkrankung der Klägerin, die nach dem \nErgebnis der Nachsorgeuntersuchungen noch im November 1998 \nrezidiv- und metastasenfrei war (Bescheinigung vom 15. \nNovember 1998), in eine neue Phase getreten ist; denn es \nbesteht nunmehr der Verdacht auf beginnende \nKnochenmetastasierung, der einer - zusätzlichen - ärztlichen \nKontrolle bedarf. Hinzu kommt, daß die Klägerin, an deren \nGlaubwürdigkeit nach dem Eindruck, den sie bei der \nEinzelrichterin hinterlassen hat, keine Zweifel bestehen, in \nder mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2000 berichtet hat, \ndaß zwei Tage zuvor bei einer ärztlichen Untersuchung in der \nMagengegend, in der sie Beschwerden hat und die geschwollen \nist, eine neue Geschwulst entdeckt worden ist, die nach dem \nderzeitigen Stand mittels Chemotherapie, eventuell - je nach \nWachstum - aber auch durch Operation behandelt werden müsse. \nDies alles belegt, daß das Leben der Klägerin derzeit akut \nbedroht ist. Dem kann, wenn überhaupt, nur begegnet werden, \nwenn die notwendige ärztliche Behandlung und Kontrolle ohne \nzeitliche Verzögerung fortgesetzt werden kann, weshalb die \nKlägerin derzeit nicht abgeschoben werden darf. Hierbei geht \nes auch um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Bei \neiner Rückkehr nach Sri Lanka wäre nämlich eine unverzügliche, \neffektive Behandlung trotz der grundsätzlich ausreichenden \nmedizinischen Versorgung \n\n36\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Januar 1999.\n\n37\n\nnicht gewährleistet. Denn die Klägerin müßte zunächst Ärzte \nfinden, die sie behandeln und denen sie vertraut. Eine \nBehandlung wäre sodann aber nur möglich, wenn die \nKrankheitsgeschichte bekannt ist. Dies setzt voraus, daß die \numfangreiche Krankengeschichte - die Krebserkrankung ist 1996 \ndiagnostiziert worden - zumindest in die englische Sprache \nübersetzt wird. All dies führt zu Zeitverzögerungen, die in \nAnbetracht der allgemeinbekannnten Lebensgefahr bei Auftreten \nvon Metastasen, noch dazu am Knochengewebe und möglicherweise \nam Bauchfell, nicht hingenommen werden dürfen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \n83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n39\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-19/18-k-9175-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-19/18-k-9175-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306008","retrieved":"2026-07-09 03:33:48.708278+00:00"}}