{"status":"available","doknr":"OLD306043","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0117.23K2420.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-17","aktenzeichen":"23 K 2420/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vorliegend die Zahlung eines \nUnfallausgleichs nach den Vorschriften des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf der Grundlage einer \nMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 50 % für die \nZeit ab 1. September 1996. \n\n3\n\nDer Kläger stand als Polizeibeamter in den Diensten des \nLandes Nordrhein-Westfalen. \nAm 11. November 1985 erlitt er einen Dienstunfall, als er \nwährend seines Dienstes eine Steintreppe herunterstürzte und \nsich eine Gehirnerschütterung zuzog. Der Kläger wurde aufgrund \ndes Dienstunfalles dienstunfähig. Zum 1. September 1986 wurde \ner in den Ruhestand versetzt. Nachdem dem Kläger zunächst nur \ndas einfache Ruhegehalt gezahlt worden war, erstritt er sich \nmit Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 4. Dezember 1990 die Zahlung eines zusätzlichen \nUnfallruhegehaltes. \n\n4\n\nDarüber hinaus stellte der Kläger unter dem 9. April 1991 \nzusätzlich einen Antrag auf Zahlung eines Unfallausgleichs \ngemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz. Nach polizeiärztlicher \nUntersuchung gewährte der Beklagte mit Bescheid vom \n14. Mai 1991 die Zahlung eines Unfallausgleichs unter \nZugrundelegung einer MdE in Höhe von 40 %. \nAufgrund eines vom Kläger gestellten Verschlimmerungsantrages \nwurde der Kläger im Jahre 1993 erneut polizeiärztlich \nuntersucht. Mit Bescheid vom 28. Mai 1993 gewährte der \nBeklagte dem Kläger einen Unfallausgleich unter Zugrundelegung \neiner MdE in Höhe von 50 %. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß \neine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei, da es sich um \neinen Dauerschaden handele. \nUnter dem 15. September 1995 stellte der Kläger einen weiteren \nVerschlimmerungsantrag und beantragte, den Unfallausgleich auf \nder Grundlage einer MdE in Höhe von 60 % festzusetzen. Die \ndaraufhin durchgeführte erneute Untersuchung durch das \nGesundheitsamt der Stadt E ergab, daß eine Verschlimmerung der \nunfallbedingten Erkrankung nicht positiv festgestellt werden \nkönne, aber auch nicht völlig auszuschließen sei. Zur \nBeurteilung, ob eine Verschlimmerung vorliege, werde ein \nzusätzliches fachärztliches Gutachten für erforderlich \ngehalten. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 1996 lehnte der Beklagte die \nbeantragte Erhöhung des Unfallausgleiches ab. Zur Begründung \nführte er aus, daß aufgrund des gesundheitsamtlichen \nGutachtens eine Verschlimmerung der unfallbedingten Erkrankung \ndes Klägers nicht positiv habe festgestellt werden können. \nAufgrund des hiergegen vom Kläger am 20. Januar 1996 \neingelegten Widerspruchs wurde ein fachärztliches \nZusatzgutachten des Herrn S vom C-Krankenhaus in E eingeholt. \nDieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß \nhinsichtlich des Klägers lediglich eine MdE in Höhe von 30 % \nvorliege. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. August 1996 setzte der Beklagte \ndaraufhin den Unfallausgleich für den Kläger neu fest und ging \nnunmehr nur noch von dem Vorliegen einer MdE in Höhe von 30 % \naus. \n\n7\n\nUnter dem 28. August 1996 legte der Kläger hiergegen \nWiderspruch ein. \n\n8\n\nIn einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes E vom \n19. September 1996 hieß es hierzu, daß der Gutachtenauftrag \nvom Gutachter Herrn S nicht beachtet worden sei. Er habe nur \nzu der Frage Stellung nehmen sollen, ob hinsichtlich der \ndienstunfallbedingten Erkrankung des Klägers seine \nVerschlimmerung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt E gehe \ndaher weiter von einer MdE des Klägers in Höhe von 50 % aus. \nIn einer zusätzlichen Stellungnahme vom 27. November 1996 \nführte das Gesundheitsamt E weiter aus, daß aus dortiger Sicht \neine Neufeststellung der MdE nur insoweit zulässig sei, als \neine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. \nDies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die \nzugrundeliegende Gesundheitsstörung sich nicht verändert habe, \nsondern nur von verschiedenen Seiten unterschiedlich beurteilt \nwerde. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 1997 \nwurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, daß die Neufestsetzung der MdE \ndes Klägers auf 30 % gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtenversorgungsgesetz zu Recht erfolgt sei, denn es sei \neine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die \neine zwingende Neufestsetzung zur Folge habe. Eine wesentliche \nÄnderung der Verhältnisse liege nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen auch \ndann vor, wenn lediglich eine andere Bewertung der MdE bei \ngleichbleibendem Gesundheitszustand vorliege. Herr S vom C-\nKrankenhaus in E sei im März 1996 mit dem ausdrücklichen \nEinverständnis des Klägers beauftragt worden, ein \nmedizinisches Gutachten zur Bewertung des klägerischen \nAntrages auf Erhöhung des Satzes der MdE zu erstellen. In \nseinem Gutachten sei Herr S zu dem Ergebnis gekommen, daß \ninsgesamt nur von einem MdE-Satz in Höhe von 30 % auszugehen \nsei. Dieses Gutachten sei auch seitens des Gesundheitsamtes \nder Stadt E inhaltlich nicht beanstandet worden. \n\n10\n\nAm 21. März 1997 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n11\n\nEr trägt vor, daß es ihm mit seiner Klage nunmehr nicht \nmehr um die Erhöhung seines ursprünglichen Unfallausgleiches \nunter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in \nHöhe von 60 % gehe. Vielmehr wende er sich allein gegen die \nAbsenkung seines Unfallausgleiches von 50 auf 30 %. \n\n12\n\nDer Kläger erklärt insoweit ausdrücklich die Rücknahme \nseines Widerspruchs vom 20. Januar 1996 gegen den Bescheid vom \n9. Januar 1996, mit welchem seinem Erhöhungsantrag von 50 % \nauf 60 % nicht stattgegeben worden sei. \nDer Kläger ist der Auffassung, daß damit die Ablehnung der \nErhöhung auf 60 % und die Festschreibung auf 50 % gemäß \nBescheid vom 9. Januar 1996 bestandskräftig geworden sei. \nDadurch, daß er seinen Widerspruch hiergegen zurückgenommen \nhabe, entfalle die Basis für die psychiatrische \nZusatzbegutachtung, die Grundlage für den \nFeststellungsbescheid vom 23. August 1996 sowie für den \nWiderspruchsbescheid gewesen sei. \n\n13\n\nDarüber hinaus sei unter keinem materiell-rechtlichen \nAspekt die Reduzierung des MdE-Satzes von 50% auf 30 % \ngerechtfertigt. Polizeiärztlicherseits sei eine Dauerminderung \nder Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % festgeschrieben worden \nund als Dauerschaden angesehen worden. Aus diesem Grunde sei \nihm auch mitgeteilt worden, daß Nachuntersuchungen nicht mehr \nnotwendig seien. \nEine Neufestsetzung des Unfallausgleiches sei gemäß § 35 \nAbs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nur dann möglich, wenn in den \nmaßgebenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung \neingetreten sei und daraufhin die Behörde aktiv werde. Im \nvorliegenden Fall sei aber keine wesentliche Änderung \neingetreten, es sei auch nicht der Beklagte aktiv geworden, \nsondern er, der Kläger, selbst. Die Voraussetzungen des § 35 \nAbs. 3 Beamtenversorgungsgesetz lägen somit nicht vor, so daß \ner nach wie vor einen Anspruch auf einen Unfallausgleich unter \nBerücksichtigung einer MdE in Höhe von 50 % habe. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n23. August 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. März 1997 zu \nverpflichten, ihm einen Unfallausgleich unter \nBerücksichtigung einer Minderung der \nErwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % für die Zeit ab \ndem 1. September 1996 zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines \nKlageabweisungsantrages im wesentlichen auf die Ausführungen \nin den angefochtenen Bescheiden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \neingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) \nergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. August 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1997 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte \nWeitergewährung des Unfallausgleichs auf der Grundlage einer \nMdE in Höhe von 50% ab dem 1. Septem- \nber 1996, denn die Voraussetzungen nach den Vorschriften des \nBeamtenversorgungsgesetzes liegen nicht vor, so daß die \nRückstufung des Grades der unfallbedingt feststellbaren MdE \nauf 30% zu Recht erfolgt ist.\n\n23\n\nQualifiziert man die Bewilligung eines Unfallausgleichs als \nihrer Art nach auf den Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung begrenzte Regelung,\n\n24\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1994 - 6 A \n2089/91 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1997, 23 K \n4531/94,\n\n25\n\nfolgt die Klageabweisung bereits daraus, daß für die \nWeitergewährung der Nachweis einer entsprechenden \nErwerbsminderung erforderlich ist und der Kläger diesen nicht \nerbracht hat.\n\n26\n\nGeht man hingegen - wie die Beteiligten - davon aus, daß \nder letzte Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 1996 ein \nzeitlich unbegrenzter Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, \nberuht die Klageabweisung darauf, daß dieser durch den \nBescheid des Beklagten vom 23. August 1996 rechtmäßig mit \nWirkung für die Zukunft zurückgenommen worden ist.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Neufestsetzung bzw. die Rücknahme \ndes bisher der Berechnung des Unfallausgleichs \nzugrundegelegten Grades der MdE des Klägers ist in diesem Fall \nallerdings § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) \nund nicht, wie der Beklagte meint, § 35 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG.\n\n28\n\nNach letztgenannter Vorschrift wird der Unfallausgleich neu \nfestgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die \nFeststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung \neingetreten ist.\n\n29\n\nDer Eintritt einer solchen wesentlichen Änderung ist im \nvorliegenden Fall aber nicht feststellbar.\n\n30\n\nEine Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG liegt \nnur dann vor, wenn sich der durch den Dienstunfall \neingetretene gesundheitliche Zustand des Betroffenen, der der \nFeststellung des Unfallausgleichs ursprünglich zugrunde gelegt \nworden war, verändert hat. Die Änderung ist wesentlich, wenn \nsich der Grad der festgestellten MdE um mindestens 10% \nverändert hat oder die für den Anspruch auf Unfallausgleich \nmaßgebende Mindestgrenze von 25% erstmals erreicht wird oder \nunter diesen Wert absinkt.\n\n31\n\nEine solche wesentliche Änderung des dienstunfallbedingten \nGesundheitszustandes des Klägers läßt sich aus dem Gutachten \ndes Herrn S, auf welches sich der Beklagte zur Begründung \nseiner Neufestsetzung des Unfallausgleichs allein stützt, \nnicht ablesen. Insoweit erfordert nämlich die Entscheidung \nüber die Bejahung oder die Verneinung einer wesentlichen \nÄnderung des unfallbedingten Gesundheitszustandes einen \nVergleich zwischen den früheren und den derzeit feststellbaren \nUnfallfolgen. Einen solchen Vergleich hat der Gutachter indes \nvorliegend nicht vorgenommen. Aus dem von S erstellten \nGutachten geht vielmehr hervor, daß die bislang ebenfalls auf \nden Dienstunfall zurückgeführten Erkrankungen bzw. \nBeeinträchtigungen soweit sie den übermäßigen Nikotin- und \nAlkoholkonsum, die Leberverfettung und die Magenbeschwerden \nbetreffen, als nicht unfallbedingt zu beurteilen seien und \nsomit der Grad der MdE von vorn herein nicht mehr als 30% \nbetragen habe.\n\n32\n\nEine derartige Änderung lediglich der medizinischen \nBeurteilung, wie sie hier von dem Gutachter vorgenommen worden \nist, rechtfertigt jedoch nicht die Neufestsetzung des \nUnfallausgleichs auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG.\n\n33\n\nZwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW) in einer vereinzelt gebliebenen \nEntscheidung vom \n11. September 1980 - 12 A 2104/78 -, auf die vorliegend auch \nder Beklagte Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, § 35 Abs. \nSatz 1 BeamtVG sei auch in Fällen der vorliegenden Art \nanwendbar, da eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen \nVerhältnisse auch dann vorliege, wenn lediglich aufgrund einer \nanderen medizinischen Beurteilung eine nachträgliche Korrektur \ndes Grades der MdE für die Vergangenheit vorgenommen werde; \ndie einhellige und herrschende Meinung in der Rechtsprechung \nsieht für diese Auffassung indes weder nach dem Wortlaut des § \n35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG noch nach dem mit der Aufnahme \nVorschrift in das Beamtenversorgungsgesetz vom Gesetzgeber \nverfolgten Sinn und Zweck eine Grundlage.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1982, - 1 A 917/80 -, \nm.w.N.; OVG NW, Urteil vom 19. Februar 1991, - 12 A 1399/87 - \nin Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, ES/C II 3.3 Nr. 5 m.w.N..\n\n35\n\nKommt eine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als \nRechtsgrundlage für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs \nsomit nicht in Betracht, konnte die in dem angefochtenen \nBescheid des Beklagten vom 23. August 1996 zugleich konkludent \nenthaltene Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar \n1996, mit dem dem Kläger ein Unfallausgleich unter \nZugrundelegung einer MdE in Höhe von 50% gewährt worden war, \nnur auf der Grundlage des § 48 VwVfG NRW vorgenommen \nwerden.\n\n36\n\n§ 48 VwVfG NRW regelt u.a. die Rücknahme eines \nrechtswidrigen begünstigenden, auf eine laufende Geldleistung \ngerichteten Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit \noder die Zukunft. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \ngegeben, denn der dem Kläger eine laufende Geldleistung in \nForm des Unfallausgleichs gewährende Verwaltungsakt vom 9. \nJanuar 1996 ist rechtswidrig, soweit darin die Festsetzung des \nUnfallausgleichs auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 50% \nvorgenommen worden war. Insoweit ist das der Aufhebungs- bzw. \nNeufestsetzungsentscheidung zugrundegelegte Gutachten des S \nvom C-Krankenhaus in E nicht zu beanstanden. \n\n37\n\nDas Gericht hat keine Veranlassung, der Einschätzung des \nGutachters, wonach der Grad der MdE des Klägers von vorn \nherein nur 30% betragen hat, nicht zu folgen. Das Gutachten \nist klar, vollständig und nicht in sich widersprüchlich und \nbietet keinerlei Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder \nUnparteilichkeit des Gutachters. Das vorliegende Gutachten ist \nvielmehr von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt, \nMethodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen \nberuhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf \nBefunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst \nangegeben sind. Insoweit reicht das Gutachten aus, das Gericht \nin die Lage zu versetzen, den Grad der aus dem Dienstunfall \ndes Klägers resultierenden MdE sachkundig beurteilen zu \nkönnen. Bei der Bewertung des Gutachtens ist zudem dem Umstand \nRechnung zu tragen, daß der Kläger mit dem genannten Gutachter \nerstmals von einem Facharzt für Psychiatrie und \nPsychotherapeutische Medizin begutachtet worden ist, während \ndie vorausgegangenen Gutachten des polizeiamtsärztlichen und \ngesundheitsamtlichen Dienstes auf mehr allgemein medizinischer \nBasis erstellt worden sein dürften. Aufgrund der \nSpezialisierung des Gutachters auf das medizinische \nFachgebiet, auf dem die Erkrankungen bzw. Beschwerden des \nKlägers schwerpunktmäßig anzusiedeln sind, ist davon \nauszugehen, daß Herr S über größere Fachkenntnisse auf seinem \nSpezialgebiet verfügt und vor diesem Hintergrund größere \nVergleichsmöglichkeiten bei der Einordnung der Schwere der \nsich daraus für die Erwerbsfähigkeit des Klägers ergebenden \nEinschränkungen oder bei der Bewertung der Möglichkeiten eines \nursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und den \naufgetretenen Erkrankungen hat. Schließlich ist auch der \nUmstand in die Bewertung mit einzubeziehen, daß der Kläger \nselbst das Gutachten in keiner Weise inhaltlich angegriffen \nhat, geschweige denn konkrete Anhaltspunkte dargetan bzw. \nbelegt hat, aus denen sich ergeben könnte, daß und aus welchen \nGründen der Einschätzung des Gutachters nicht zu folgen sein \nsollte.\n\n38\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß \nder Kläger meint, das Gutachten sei im vorliegenden Fall nicht \nverwertbar, da der Gutachter sich nicht an den ihm erteilten \nGutachtenauftrag gehalten habe, da er nur den Auftrag gehabt \nhabe zu beurteilen, ob der Grad der unfallbedingten MdE des \nKlägers zwischenzeitlich auf einen Wert oberhalb der 50% \nangestiegen sei, nicht aber ob der Grad der MdE von vorn \nherein niedriger einzuschätzen gewesen sei. Es kann vorliegend \ndahinstehen, ob die Aufgabenstellung in dem dem Gutachter \nerteilten Gutachtenauftrag tatsächlich in derart eindeutiger \nWeise gefaßt war, wie der Kläger glauben machen will, denn \njedenfalls ist der Beklagte auch für den Fall, daß der \nGutachter sein Gutachten nicht gemäß dem eigentlichen Auftrag \nerstattet haben sollte, keinesfalls gehindert, die so \ngewonnenen Erkenntnisse zu verwerten. Insoweit ist der \nBeklagte aufgrund der allgemeinen im \nVerwaltungsverfahrensrecht geltenden Grundsätze berechtigt, \nBescheide aufzuheben, wenn er Kenntnis von Umständen erlangt, \ndie ihre Rechtswidrigkeit begründen. Das gilt auch dann, wenn \nder Beklagte, wie vorliegend, dem Kläger in Unkenntnis der \nRechtswidrigkeit zunächst bescheinigt hatte, es handele sich \nbei ihm um einen Dauerschaden, der nicht der Nachbegutachtung \nbedürfe. Denn an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen \nBescheides kann, nachdem die Behörde aufgrund welcher Umstände \nauch immer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt hat, kein \nberechtigtes Interesse mehr bestehen.\n\n39\n\nDie Rücknahme des Verwaltungsaktes, mit dem die Festsetzung \ndes Unfallausgleichs unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe \nvon 50% vorgenommen worden ist, ist auch nicht vor dem \nHintergrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen. \nDanach kann ein rechtswidriger begünstigender, auf eine \nGeldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht zurückgenommen \nwerden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist. \n\n40\n\nDer hier zurückgenommene Verwaltungsakt ist vom Beklagten \nmit dem Bescheid vom 23. August 1996 erst für die Zeit ab dem \n1. Septem- \nber 1996, mithin für die Zukunft zurückgenommen worden.\n\n41\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den genannten \nVertrauensschutz berufen. Das Vertrauen ist in der Regel \nschutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen \nverbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, \ndie er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen \nrückgängig machen kann. Soweit der Kläger den bislang \ngewährten Unfallausgleich verbraucht hat, hat der Beklagte das \nVertrauen in den Fortbestand der Bewilligung insoweit \nberücksichtigt, als er eine Neuregelung ohnehin nur für die \nZukunft vorgenommen hat.\n\n42\n\nDaß der Kläger darüber hinaus im Vertrauen auf die \nWeitergewährung des gegenüber der Neuregelung um 177,- DM \nmonatlich höheren Unfallausgleichs in die Zukunft wirkende \nVermögensdispositionen getroffen hätte, die im Rahmen des \nVertrauensschutzes zu berücksichtigen wären, hat der Kläger \nweder vorgetragen noch sind hierfür - vor allem vor dem \nHintergrund des relativ geringen streitbefangenen monatlichen \nBetrages - Anhaltspunkte erkennbar.\n\n43\n\nDie Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ist \nauch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil der Beklagte \ndas ihm im Rahmen des § 48 VwVfG NRW zustehende Ermessen nicht \nausgeübt hat. Zwar ist aus dem angefochtenen Bescheid eine \nErmessensausübung schon deshalb nicht erkennbar, weil der \nBeklagte seine Entscheidung auf eine nicht zutreffende \nRechtsgrundlage gestützt hat, bei der es sich um eine \ngebundene Entscheidung handelt. Die fehlende Ausübung des \nErmessens führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da das dem \nBeklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert war. Es ist \nnicht erkennbar, welche andere Entscheidungsmöglichkeit der \nBeklagte bei einer Ausübung seines Ermessens hätte haben \nsollen, als die als rechtswidrig erkannten Geldleistungen, die \ndem Kläger gewährt worden waren, mit sofortiger Wirkung \neinzustellen. Gründe, weshalb eine rechtswidrige, aus \nöffentlichen Mitteln finanzierte Leistungsgewährung \nausnahmsweise aufrechterhalten bleiben sollte, sind auch nicht \nansatzweise erkennbar.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus \n§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-17/23-k-2420-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-17/23-k-2420-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306043","retrieved":"2026-07-09 03:33:51.536086+00:00"}}