{"status":"available","doknr":"OLD306081","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0112.18K4332.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"18 K 4332/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Waffensammler und wehrt sich mit der Klage \ngegen den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnisse.\n\n3\n\nDurch Urteil vom 29. September 1994 - Az.: \n25 Ks 26 Js 379/93 - 35/93 V - verurteilte das Landgericht X \nden Kläger wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen zu \neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die \nVollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß \nvom 15. März 1995 \n- Az.: 3 StR 85/95 - verwarf der Bundesgerichtshof die \nRevision des Klägers gegen das Urteil als unbegründet und \nberichtigte den Schuldspruch dahin, daß der Kläger wegen \nversuchter Anstiftung zum Mord verurteilt ist. Anlaß der \nVerurteilung war, daß der Kläger am 28. März 1993 versucht \nhat, einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten zu \nbeauftragen, einen Mörder für seinen Vater zu finden. In der \nmündlichen Verhandlung vom 29. September 1994 stellte das \nLandgericht X das Strafverfahren gemäß § 154 StPO vorläufig \nein, soweit der Kläger außerdem wegen verschiedener Straftaten \nnach dem Waffengesetz angeklagt war.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. März 1997 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, daß er beabsichtige, die dem Kläger erteilten \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, und gab diesem \nGelegenheit zur Stellungnahme.\n\n5\n\nHierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom \n25. Mai 1997, er habe alle Waffenangelegenheiten stets sehr \nkorrekt gehandhabt. Der Vorwurf, er verfüge über illegale \nWaffen oder Waffenteile habe entkräftet werden können. Seine \nBewährungszeit sei mit gutem Erfolg abgelaufen. Währenddessen \nhabe er auch eine Psychologin aufgesucht. Der Vorwurf, er habe \nseinem Vater an Leib und Leben gewollt, könne nur ins leere \ngehen. Tatsächlich habe er ihm bei seinen Problemen stets \nbeigestanden. Was den Tatvorwurf angehe, sei er sich keiner \nSchuld bewußt. Nachdem er seinem Arbeitgeber die ganze \nSituation bis in alle Einzelheiten geschildert habe, habe er \nseine Arbeit als Krankenpfleger im Klinikum F behalten \nkönnen.\n\n6\n\nMit Schreiben an den Beklagten vom 29. Juni 1998 \nbekräftigte der Kläger, daß er sich nach wie vor keiner Schuld \nbewußt sei. Auch wenn es am Anfang anders ausgesehen habe, \nbestehe eine Schuld nur dem Anschein nach. Aus diesem Grund \nbitte er, ihm die am 28. und 29. März 1993 von der Polizei \nsichergestellten Waffen zurückzugeben.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. September 1998 - zugestellt am 7. des \nMonats - widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten \nNr. 0000/00, B 000/00, B 000/00, B 000/00, B 000/00 sowie des \nMunitionserwerbsscheins Nr. C 000/00 und die Waffenbesitzkarte \nfür Waffensammler B 000/00. Er forderte den Kläger auf, die \nErlaubnisse an ihn zurückzugeben. Gleichzeitig gab er dem \nKläger Gelegenheit, die bereits sichergestellten Waffen samt \nMunition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu \nmachen. Zur Begründung seiner Entscheidung wies der Beklagte \ndaraufhin, daß der Kläger infolge der Verurteilung wegen \nversuchter Anstiftung zum Mord als waffenrechtlich \nunzuverlässig anzusehen sei. Zu Lasten des Klägers greife die \nRegelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b \nWaffengesetz ein. Die Regelvermutung sei durch den Umstand, \ndaß der Kläger in der Vergangenheit seine \nWaffenangelegenheiten stets korrekt gehandhabt habe, daß er \ndie Waffen fast ausschließlich nicht benutze und die \nBewährungszeit mit gutem Erfolg abgelaufen sei, nicht \nwiderlegt.\n\n8\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. September 1998 \nWiderspruch. Zur Begründung des Widerspruchs trugen die \nProzeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom \n4. Dezember 1998 folgendes vor: Der Widerrufsbescheid sei \nbereits formell rechtswidrig, weil die Jahresfrist für einen \nWiderruf nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW \nbereits abgelaufen sei. Mehr als drei Jahre nach der \nVerurteilung dürften aus der vom Kläger begangenen Straftat \nkeine Konsequenzen mehr gezogen werden. Der Kläger sei im \nübrigen ein verantwortungsvoller, verantwortungsbewußter \nMensch mit tadellosem Lebenslauf. Die Annahme einer \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei daher \nunzutreffend.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 25. März 1999 wurde ergänzend \nausgeführt, der Widerrufsbescheid sei auch nicht rechtmäßig \nbekanntgegeben und zugestellt worden. Er sei an die \nRechtsanwälte L in X gerichtet worden, obwohl der Kläger zu \ndiesem Zeitpunkt die Vollmacht für diese Kollegen bereits \nwiderrufen gehabt habe. Eine ordnungsgemäße Zustellung und \nBekanntgabe des Verwaltungsaktes liege demnach nicht vor, so \ndaß der Verwaltungsakt auch insoweit rechtswidrig sei. Die \nZuverlässigkeit des Klägers könne außerdem von dem Leiter des \nLandeskrankenhauses M, M1, der den Kläger im Strafverfahren \npsychologisch begutachtet habe, von der Bewährungshelferin \nFrau T sowie von der Vorgesetzten des Klägers, der \nPflegedirektorin im G1-Klinikum X Frau N bestätigt werden.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 31. Mai 1999 - zugestellt am 2. Juni 1999 \n- wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet \nzurück.\n\n11\n\nDagegen hat der Kläger am 29. Juni 1999 die vorliegende \nKlage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Die \nRegelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach \n§ 5 Abs. 2 Waffengesetz greife zu seinen Lasten schon deshalb \nnicht ein, weil es sich bei einer versuchten Anstiftung zum \nMord nicht um einen vorsätzlichen Angriff auf das Leben im \nSinne dieser Vorschrift handele. Voraussetzung für einen \nvorsätzlichen Angriff sei es, daß das jeweilige Delikt \nzumindest in das Versuchsstadium gelange. Bei lediglich im \nVorbereitungsstadium steckengebliebenen Handlungen könne von \neinem vorsätzlichen Angriff auf das Leben gerade nicht \ngesprochen werden. „Angriff\" im Sinne dieser Vorschrift könne \nnur die unmittelbar gegen das Opfer gerichtete Handlung sein. \nDaran fehle es vorliegend. Ergänzend sei auf einige \nBesonderheiten hinzuweisen, die der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit entgegenstünden. So habe das Landgericht X \nin seinem Urteil vom 29. September 1994 dem Kläger eine \nbesonders puristische, nahezu akribische Gewissenhaftigkeit \nhinsichtlich seiner waffenrechtlichen Pflichten attestiert. \nEin Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften sei dem Kläger \nin seiner langjährigen Zeit als Waffensammler nicht \nvorgeworfen worden. Die ursprünglich im Zusammenhang mit der \nVerurteilung erhobenen Vorwürfe hätten fallengelassen werden \nmüssen. Zudem habe das Landgericht X anläßlich der \nVerurteilung festgestellt, daß der Kläger sich zum \nTatzeitpunkt in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit \ngemäß § 21 StGB befunden habe. Von diesem Zustand habe sich \nder Kläger nachweislich erholt. Es sei mit hoher \nWahrscheinlichkeit auszuschließen, daß sich ein derartiges \nFehlverhalten des Klägers wiederhole. Der Sachverständige M1 \nhabe in der Hauptverhandlung gegen den Kläger ausdrücklich \nbekundet, daß mit einer Wiederholung der Tat mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen sei. Der \ngerichtliche Sachverständige komme in seinem Gutachten vom \n8. April 1994 wörtlich zu der Feststellung, daß der Kläger \nsich als ein betont zuverlässiger Mensch präsentiere. Nach \neinem Ablauf von mehr als fünf Jahren, in dem der Kläger \ntäglich erneut seine Zuverlässigkeit bewiesen habe, sei für \neinen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis heute kein Raum \nmehr.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. September 1998 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 31. Mai 1999 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte vertritt die Auffassung, daß die \nRegelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach \n§ 5 Abs. 2 Waffengesetz zu Lasten des Klägers eingreife. Der \nKläger sei rechtskräftig wegen einer Zuwiderhandlung gegen \n§ 211 StGB vorbestraft, nämlich der versuchten Anstiftung zum \nVerbrechen des Mordes. Damit habe er auch das durch § 211 StGB \ngeschützte Rechtsgut „Leben\" angegriffen. Folglich liege eine \nrechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Angriffs \ngegen das Leben im Sinne des Waffengesetzes vor. Aus dem \nGesetzestext sei keinesfalls zu ersehen, daß etwa nur die \ntäterschaftliche Begehungsweise gemeint sei. Umstände, die die \nRegelvermutung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräften \nkönnten, seien nicht ersichtlich. Bei der Art und der Schwere \nder vom Kläger begangenen Straftat sei für eine abweichende \nBeurteilung kein Raum.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E sowie der Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft X.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht \nbegründet.\n\n20\n\nEs besteht keine Veranlassung, das Anfechtungsbegehren des \nKlägers in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, \ndaß der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 2. September 1998 \nmangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam ist. Denn \nentgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid \nordnungsgemäß bekanntgegeben worden.\n\n21\n\nNach § 43 Abs. 1 VwVfG NW führte die fehlende Bekanntgabe \neines Verwaltungsaktes zu seiner Unwirksamkeit und nicht etwa, \nwie der Kläger meint, zu seiner Rechtswidrigkeit. Die \nBekanntgabe des Widerrufsbescheides vom 2. September 1998 ist \ndurch Zustellung an die Rechtsanwälte L erfolgt. Wie der von \nder Post ausgefertigten Postzustellungsurkunde zu entnehmen \nist, erfolgte die Zustellung am 7. September 1998. Die \nZustellung an die Rechtsanwälte L war nach § 8 Abs. 1 VwZG \nzulässig, weil der Kläger die Rechtsanwälte mit seiner \nVertretung in der waffenrechtlichen Angelegenheit beauftragt \nhatte.\n\n22\n\nDies ergibt sich aus folgendem: Mit Schriftsatz vom \n3. Juni 1993 (vgl. Bl. 242 der Beiakten Heft 6) beantragten \ndie Rechtsanwälte L, die sich zunächst nur als \nStrafverteidiger des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft \nX bestellt hatten, bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe \nder sichergestellten Waffensammlung des Klägers. Diesen Antrag \nleitete die Staatsanwaltschaft X mit Schreiben vom \n8. Juni 1993 (vgl. Bl. 272 der Beiakten Heft 7) \nzuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Da sich die \nRechtsanwälte L gegenüber der Staatsanwaltschaft als \nBevollmächtigte des Klägers bestellt hatten, führte der \nBeklagte die weitere Korrespondenz in der Waffenangelegenheit \ndes Klägers mit diesem Rechtsanwaltsbüro. Die Rechtsanwälte L \nverfolgten das Interesse des Klägers an einer Herausgabe \nseiner Waffensammlung mit Schrift-sätzen an den Beklagten vom \n29. Juli 1993, 15. Juni 1994, 18. Juli 1995, 17. Oktober 1995, \n31. Januar 1997, 19. Februar 1997 und 22. April 1997 weiter. \nDabei wiesen die Rechtsanwälte den Beklagten wiederholt \nausdrücklich auf ihre Bevollmächtigung hin, so in den \nSchriftsätzen vom 18. Juli 1995 (vgl. Bl. 577 der Beiakte \nHeft 4) und 17. Oktober 1995 (vgl. Bl. 582 der Beiakte \nHeft 5). Zweifel an der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte L \nentstanden erst, nachdem der Kläger dem Beklagten mit \nSchriftsatz vom 25. April 1997 (vgl. Bl. 600 der Beiakten \nHeft 5) mitgeteilt hatte, daß die Briefe von Herrn \nRechtsanwalt L vom 19. Februar 1997 und 22. April 1997 \nzwischen dem Kläger und dem Rechtsanwalt weder abgesprochen \nnoch in Auftrag gegeben worden seien. Vor Zustellung des \nWiderrufsbescheides vom 2. Septem-ber 1998 an die \nRechtsanwälte L vergewisserte sich der Beklagte daher \ntelefonisch bei dem Kläger, daß er nach wie vor von den \nRechtsanwälten L vertreten wurde. Wie einer Fernge-\nsprächsnotiz vom 29. Juni 1998 (vgl. Bl. 644 der Beiakten \nHeft 5) zu entnehmen ist, teilte der Kläger dem Beklagten mit, \ndaß er Rechtsanwalt L nicht von seinem Mandat entbunden habe. \nDaraus zog der Beklagte die richtige Konsequenz und stellte \nden Wider-rufsbescheid an die Rechtsanwälte L als \nBevollmächtigte zu.\n\n23\n\nDa der Bescheid vom 2. September 1998 mithin ordnungsgemäß \nbekanntgegeben wurde, ist der Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 1 \nVwVfG NW gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden. Allein \nder gestellte Anfechtungsantrag genügt daher dem Begehren des \nKlägers.\n\n24\n\nDie Anfechtungsklage bleibt erfolglos, weil der \nWiderrufsbescheid des Beklagten vom 2. September 1998 \nrechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDer von dem Beklagten ausgesprochene Widerruf der dem \nKläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse findet seine \nRechtsgrundlage in den §§ 47 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 \nNr. 1 b Waffengesetz. Danach ist eine Erlaubnis nach dem \nWaffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen \neintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen \nmüssen. Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine sind \nnach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz unter anderem dann zu \nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der \nAntragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. \nDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 \nNr. 1 b Waffengesetz in der Regel solche Personen nicht, die \nwegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben rechtskräftig \nverurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft \nder letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen \nsind. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit der \nRechtskraft der Verurteilung darf die Verwaltungsbehörde also \naus der Verurteilung auf die waffenrechtliche \nUnzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers schließen und ihm die \nErlaubnis widerrufen.\n\n26\n\nDie Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsaktes \nnach den §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW ist entgegen \nder Auffassung des Klägers auf den Widerruf einer \nWaffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbsscheins nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 Waffengesetz nicht anwendbar. Denn das \nWaffengesetz regelt den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse \nabschließend, soweit der Widerruf zwingend vorgeschrieben \nist,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 \n- 1 C 12.95 -, DVBl. 1996, Seite 1439 ff..\n\n28\n\nDas Waffengesetz schließt eine Heranziehung der Jahresfrist \nnach Landesverwaltungsverfahrensrecht aus. Die Jahresfrist ist \nnicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum \nSchutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen \ngesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, \nwie es zum Beispiel bei der Rücknahme einer waffenrechtlichen \nErlaubnis nach § 47 Abs. 1 Waffengesetz der Fall ist. Gleiches \nhat für den Widerruf zu gelten, weil der Gesetzgeber auch in \ndiesem Fall die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes zur \nErhöhung der inneren Sicherheit unter keinen Umständen \nakzeptieren will, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie \ndie erforderliche Zuverlässigkeit entfallen sind. Die Pflicht, \nGefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu \nvermeiden, verbietet eine Anwendung der Fristregelung,\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O..\n\n30\n\nIm Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides \n(2. Juni 1999), der im vorliegenden Anfechtungsverfahren für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, war \nder Beklagte also noch berechtigt, aus der Verurteilung des \nKlägers wegen versuchter Anstiftung zum Mord, die durch \nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1995 \nrechtskräftig wurde, Rückschlüsse auf die waffenrechtliche \nZuverlässigkeit des Klägers zu ziehen. Die Frist von fünf \nJahren nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz war noch nicht \nabgelaufen.\n\n31\n\nDie Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit \nnach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz greift zu Lasten des \nKlägers ein, weil die durch das Landgericht X erfolgte \nVerurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift \nerfüllt.\n\n32\n\nEinen vorsätzlichen Angriff auf das Leben im Sinne von § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz bedeutet jede vorsätzliche \nVerwirklichung eines Straftatbestandes, dessen geschütztes \nRechtsgut das Leben ist. Dazu gehört auch der Versuch einer \nsolchen Tat sowie der Versuch einer Anstiftung zu einem \nsolchen Verbrechen, den § 30 StGB unter Strafe stellt. § 30 \nStGB verlagert die Strafwürdigkeit eines geplanten Angriffs \nauf das Leben vom Versuchsstadium in das Verabredungsstadium. \nStrafgrund ist, daß Vorbereitungshandlungen zu einem geplanten \nVerbrechen bei einem zumindest angestrebten konspirativen \nZusammenwirken von Beteiligten schon vor Eintritt in das \nVersuchsstadium gefährlich sind,\n\n33\n\nvgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 49. Auflage 1999, \n§ 30 StGB, Rdnr. 2.\n\n34\n\n§ 30 StGB ist demnach kein eigener Straftatbestand; \ngeschütztes Rechtsgut ist jeweils das durch die vorgestellte \nTat bedrohte Rechtsgut, bei einer versuchten Anstiftung zum \nMord also das Leben des jeweiligen Opfers. Auch die versuchte \nAnstiftung zum Mord bedeutet daher einen vorsätzlichen Angriff \nauf das Leben im Sinne des Waffengesetzes. Auf eine \ntatsächlich eingetretene Bedrohung des Rechtsguts Leben kommt \nes dabei nicht an. Ebenso wie der Versuch eines Mordes, der im \nEinzelfall untauglich sein kann und nicht zwangsläufig mit \neiner objektiven Gefährdung des Opfers verbunden ist, erlaubt \ndie versuchte Anstiftung zum Mord deshalb Rückschlüsse auf die \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit des Täters, weil in der Tat \ndie Gesinnung des Täters zum Ausdruck kommt. Die subjektive \nSeite der Tatbegehung ist für die Beurteilung der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit von größerer Bedeutung als \nder tatsächlich durch die Tat entstandene Schaden. Die im \nVersuch der Anstiftung zum Ausdruck kommende Gesinnung ist \njedoch keine andere als die bei der geglückten Anstiftung. \nMaßgeblich ist jeweils, daß der Täter den Erfolg der Tat will. \nDie Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann \ndeshalb nicht davon abhängen, ob die von dem Erlaubnisinhaber \ngewollte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt und die geplante \nHaupttat gelingen oder nicht. Die gegenteilige Auffassung des \nKlägers ist abzulehnen.\n\n35\n\nDer Kläger hat die zu seinen Lasten eingreifende \nRegelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b \nWaffengesetz auch nicht zu widerlegen vermocht.\n\n36\n\nDie Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen \nsolcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen \nAusnahmefall kennzeichnen. Da das Gesetz auf die Verurteilung \nwegen einer Straftat abstellt, kommt es vor allem darauf an, \nob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des \nBetroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht \nerscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzes in \nder Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an \nder für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit \ndes Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die \nRegelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der \nSchwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des \nBetroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck \nkommt,\n\n37\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n19. September 1991 \n- 1 CB 24.91 -, DVBl. 1991, Seite 1369.\n\n38\n\nDabei darf von der Richtigkeit der rechtskräftigen \nVerurteilung ohne weiteres ausgegangen werden,\n\n39\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. April 1992 \n- 1 B 61/92 -, NVwZ-RR 1992, Seite 480.\n\n40\n\nZu berücksichtigen ist, daß bereits eine einzige \nVerurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne \ndes § 5 Abs. 2 Nr. 1 b Waffengesetz die Regelvermutung \nbegründet. Diese ist demnach grundsätzlich nicht schon dann \nentkräftet, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in \nErscheinung getreten ist. Die Vermutungsregelung setzt nicht \nvoraus, daß außer der Verurteilung weitere nachteilige \nUmstände über den Waffenbesitzer bekanntgeworden sind, greift \nalso auch bei einer im übrigen ordnungsmäßigen Führung Platz. \nDes gleichen kann aus der beruflichen Stellung des Betroffenen \nfür sich regelmäßig nichts zu seinen Gunsten hergeleitet \nwerden,\n\n41\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n19. September 1991 \n- 1 CB 24.91 -, a.a.O..\n\n42\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, daß \ndie der Verurteilung des Klägers zugrundeliegende Straftat \nlediglich Bagatellcharakter hat. Dagegen spricht bereits die \nvon dem Schwurgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr \nund sechs Monaten, die schon spürbar über der Mindeststrafe \nvon sechs Monaten Freiheitsentzug für eine versuchte \nAnstiftung zum Mord liegt (vgl. S. 25 des Strafurteils). Zwar \ngelangt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, daß die \nStrafzumessungsgründe zu Gunsten des Angeklagten deutlich \nüberwiegen, es darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, \ndaß der Kläger einen Angriff auf das höchste Rechtsgut \nunternommen hat, das unsere Rechtsordnung kennt. Die Vermutung \nder waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge einer \nVerurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB ist grundsätzlich \nschwerer zu widerlegen, als die Vermutung der \nUnzuverlässigkeit wegen der Begehung von Straftaten gegen \ngeringwertigere Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum oder das \nVermögen. Ob es überhaupt denkbar ist, daß der vorsätzliche \nAngriff auf das Leben eines anderen Menschen Bagatellcharakter \nhat, mag hier dahinstehen. Auch in Anbetracht der besonderen \nMotive des Klägers vermag das Gericht jedenfalls nicht zu \nerkennen, daß der Versuch des Klägers, einen bezahlten Mörder \nfür seinen Vater zu finden, eine Ausnahme von der \nVermutungsregelung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz \nrechtfertigt.\n\n43\n\nEs kommt erschwerend hinzu, daß der Kläger bis heute das \nUnrecht seiner Tat nicht eingesehen hat. Dies wird deutlich, \nwenn der Kläger in einem Schriftsatz an den Beklagten vom \n25. Mai 1997 (vgl. Bl. 629 der Beiakten Heft 5) äußert, der \nVorwurf, er habe seinem Vater an Leib und Leben gewollt, könne \nnur ins Leere gehen. Was den Tatvorwurf angehe, sei er sich \nkeiner Schuld bewußt. In einem Schreiben an den Beklagten vom \n29. Juni 1998 (vgl. Bl. 645 der Beiakten Heft 5) wiederholt \nder Kläger, daß er sich nach wie vor keiner Schuld bewußt \nsei.\n\n44\n\nDemgegenüber ist der Umstand, daß das nervenärztliche \nGutachten von M1 vom 8. April 1994 eine Wiederholungsgefahr \nfür ausgeschlossen hält, von geringerer Bedeutung. Denn diese \nPrognose beschränkt sich allein darauf, daß es der Gutachter \nfür ausgeschlossen hält, daß der Kläger erneut einem anderen \nnach dem Leben trachten wird. Damit ist jedoch nicht \nfestgestellt, daß der Kläger als Waffensammler zuverlässig \nist. Wenn der Gutachter zu der Bewertung gelangt, daß sich der \nKläger als ein betont gewissenhafter, zuverlässiger Mensch \npräsentiere, der solide Ordnung in allen Lebensbezügen halte, \nso ist damit nicht gesichert, daß sich der Kläger nicht in \neiner emotionalen Ausnahmesituation erneut über die Gesetze \nhinwegsetzen wird. Die Zwanghaftigkeit, mit der der Kläger \nseiner Sammelleidenschaft nachgeht, läßt befürchten, daß der \nKläger bei einer erneuten Störung seiner äußerlichen \nLebensordnung zu einer Gefahr wird. Wie die Einflußnahme der \nEheleute I auf den Tatentschluß des Klägers zeigt, muß dieser \naußerdem als verführbar gelten. Unter dem Einfluß der Eheleute \nI hat der Kläger seine sonstigen Prinzipien erstaunlich \nschnell aufgegeben. Angesichts der besonderen Gefahren, die \nmit dem Besitz von Waffen verbunden sind, muß von einem \nWaffenbesitzer jedoch erwartet werden, daß er sich auch von \nDritten nicht zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz oder \nandere Gesetze verleiten läßt.\n\n45\n\nInsofern ist von besonderer Bedeutung, daß der Kläger nach \nder Zeugenaussage der Eheleute I (vgl. Bl. 15, 54, 60 der \nBeiakte Heft 6) auch schon in der Vergangenheit erheblich \ngegen das Waffengesetz verstoßen hat. Es ist nicht etwa so, \nwie der Kläger meint, daß diese Vorwürfe nicht hätten \naufrechterhalten werden können. Die gleichzeitig mit der \nversuchten Anstiftung zum Mord angeklagten Straftaten nach dem \nWaffengesetz wurden in der mündlichen Verhandlung vom \n29. September 1994 lediglich aus Gründen der \nVerfahrensvereinfachung und wegen der im übrigen zu \nerwartenden Strafe nicht weiter verfolgt. Es erfolgte eine \nvorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Da der \nKläger nach den Zeugenaussagen der Eheleute I sowie der \nTonbandaufzeichnung von seinem Gespräch mit dem verdeckt er-\nmittelnden Polizeibeamten bereit war, von ihm beschaffte \nWaffen an Nichtberechtigte zu veräußern, ist es nicht \nzutreffend, wenn der Kläger meint, in der Vergangenheit seine \nwaffenrechtlichen An- \ngelegenheiten stets ordnungsgemäß gehandhabt zu haben.\n\n46\n\nSein sonstiger guter Leumund, den sowohl sein Arbeitgeber \nals auch seine Bank attestieren, sowie seine ansonsten \nstraffreie Führung sind demgegenüber irrelevant. Wer als \nArbeitnehmer oder als Bankkunde zuverlässig ist, muß nicht \nzwangsläufig auch als Waffenbesitzer zuverlässig sein. Der \nBesitz von Waffen verlangt eine gesteigerte Zuverlässigkeit, \nfür die die sonstige Lebensführung des Waffenbesitzers nur ein \nschwaches Indiz ist.\n\n47\n\nDa die Regelvermutung der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz zu Lasten des \nKlägers eingreift und keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, daß diese Vermutung widerlegt sein könnte, sah sich \ndas Gericht nicht veranlaßt, dem Beweisantrag des Klägers zu \nentsprechen und ein psychologisches Gutachten über seine \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit einzuholen. Das Gericht sieht \nsich aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, zu \ndenen auch das nervenärztliche Gutachten von M1 vom \n8. April 1994 gehört, ohne weiteres in der Lage, aus eigener \nSachkunde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu \nbeurteilen.\n\n48\n\nAufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers hatte der \nBeklagte die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 Waffengesetz zwingend zu widerrufen.\n\n49\n\nDie an den Kläger ergangene Aufforderung, die \nWaffenbesitzkarten an den Beklagten zurückzugeben, beruht auf \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz und ist rechtlich ebenfalls \nnicht zu beanstanden.\n\n50\n\nDie schließlich dem Kläger gegebene Gelegenheit, die \nsichergestellten Waffen samt Munition und Zubehör einem \nBerechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, beruht \nauf § 48 Abs. 2 Waffengesetz und wird von dem Kläger nicht \nbeanstandet.\n\n51\n\nDer angefochtene Bescheid vom 2. September 1998 ist nach \nalledem rechtmäßig.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-12/18-k-4332-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-12/18-k-4332-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306081","retrieved":"2026-07-09 03:33:55.030343+00:00"}}