{"status":"available","doknr":"OLD306080","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0112.16K4297.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"16 K 4297/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, libysche Staatsangehörige, reisten nach eigenen \nAngaben Anfang Januar 1998 auf dem Landwege nach Ägypten aus \nLibyen aus und am 18. April 1998 mit Direktflug Kairo-\nFrankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 18. April 1998 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Befragung durch das \nBundesgrenzschutzamt beim Flughafen in Frankfurt gab der \nKläger zu 1. im wesentlichen an: Jeder Mensch, der ein \neinigermaßen menschliches Gefühl habe, könne in Libyen nicht \nfür immer leben. Nach der Grundschulzeit habe man ihn \nzwangsweise auf eine Sekundärschule des Militärs geschickt. \nEinem Schulfreund sei es ebenso gegangen. Mit diesem zusammen \nhabe er 1997 einen Brief gegen die libysche Regierung \ngeschrieben. Darin hätten sie massiv Kritik an der Regierung \ngeübt. Mit Hilfen eines gekauften Kopierers hätten sie etwa \n500 Exemplare dieses Briefes abgezogen. Bevor sie diese an die \nBevölkerung hätten verteilen können, sei sein Freund am 28. \noder 29. November 1997 vom libyschen Geheimdienststand \nfestgenommen worden. Aus Angst sei er zu seinem Freund xxxx, \nder großen Einfluß bei der Regierung habe, geflohen. Dieser \nhabe ihm dann mitgeteilt, daß auch er vom Geheimdienst \nverhaftet werden solle; sein Haus sei umstellt und durchsucht \nworden. Der xxxx habe ihm zur Flucht ge-raten und seine \nFamilie zu ihm gebracht, so daß sie gemeinsam hätten fliehen \nkönnen.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger nach deren \nAnhörung, bei der sie ihre Angaben beim Grenzschutzamt, \nteilweise widersprüchlich, wiederholten, mit Bescheid vom 11. \nAugust 1998 ab. Ferner stellte es fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und auch \nkeine Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorhanden seien.\n\n5\n\nDie dagegen erhobene Klage - 16 K 7761/98.A - wies das \nerkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Februar \n1999 ab.\n\n6\n\nAm 26. Mai 1999 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, \nim wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger zu 1. \nhabe inzwischen von seinem Bruder einen (undatierten) Brief \naus Ägypten erhalten, in welchem er gebeten werde, nicht zu \nHause anzurufen, weil die Leitung überwacht werde; die \nPolizeibeamten hätten gesagt, er sei ein Mitglied der \nOrganisation Al Kikhya; inzwischen hätten sie den Vater des \nKlägers zu 1. mitgenommen, ihn beleidigt und gedroht, die \nganze Familie schlecht zu behandeln, falls sie irgendwelche \nInformationen über die politischen Aktivitäten des Klägers zu \n1. erhielten, mit denen er die libysche Regierung in \nirgendeiner Weise schlecht darstelle; sie würden seinen Namen \nauch dem Vernichtungskommando mitteilen; die Situation sei \nunerträglich geworden. In einem weiteren (undatierten) Brief \ndes Bruders des Klägers zu 1. heißt es u.a., Männer des \nSicherheitsdienstes seien zu ihnen nach Hause gekommen und \nhätten alle zum Sitz des Sicherheitsdienstes in der Al-\nMansura-Straße mitgenommen; ein Mann, der offenbar geschlagen \nworden sei, habe dort gesagt, in Deutschland habe er einen \nMenschen namens xxxxxxxxxxxxxx getroffen, der um politisches \nAsyl nachgesucht und Kontakte mit der Elkaichia-Gruppe habe; \ndann hätten sie sie beschimpft, beleidigt und gesagt, wenn ihr \nSohn bei der Opposition sei, werde dies Folgen haben. Ferner \nlegten die Kläger Bescheinigungen der Libyschen Liga für \nMenschenrechte - Sektion Deutschland - vom 24. September 1998 \nvor, in denen wortgleich bestätigt wird, die Kläger zu 1. und \n2. (die Klägerin zu 2. wird dabei allerdings mit „Herr\" \nbezeichnet) seien Mitglieder der Liga, setzten sich für die \ngewaltlose Förderung der Menschenrechte in Libyen aktiv ein \nund bekennten sich zu den Prinzipien der universellen \nMenschenrechtserklärung; die derzeitige Gesetzgebung in Libyen \nverbiete die Organisation, daher bestehe die Gefahr, daß ihre \nMitglieder bei Rückkehr nach Libyen oder Einreise in ein \nunsicheres Land verfolgt würden. Ein weiteres Schreiben der \nLibyschen Liga (an die Prozeßbevollmächtigten der Kläger) ist \ndatiert auf den 25. Januar 1999, weitere vorgelegte Schreiben \nder Libyschen Liga sind aus September 1998 und Januar 1999, \nein Informationsbrief der Liga ist aus dem Juni 1997.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1999, \nabgesandt am 22. Juni 1999, die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab.\n\n8\n\nMit der am 28. Juni 1999 erhobenen Klage legen die Kläger \neinen Bericht der Libyschen Liga für Menschenrechte über die \nMenschenrechtslage 1998 in Libyen vor und erklären dazu, \ndieser sei am \n7. April 1999 veröffentlicht worden. Der Kläger zu 1. gibt zu-\nsätzlich an, er habe Flugblätter (für die Libysche Liga für \nMen-schenrechte) verteilt und libyschen Staatsbürgern die \nZiele der Liga erklärt; er habe auch Briefe bekommen, in denen \nihm die Aner-kennung für die Arbeit ausgesprochen worden sei; \ner hätte mehr für die Liga getan, sei aber aufgrund seiner \nfinanziellen Lage dazu nicht fähig; er habe einmal in xxxxx \nauf dem Markt an der Vertei-lung von Flugblättern mitgewirkt, \nin denen auf den Namen der Liga aufmerksam gemacht worden sei, \nund zwar im November oder Dezem- \nber 1998; er habe auch zweimal Flugblätter in xxxxxxxxxxxxxxxx \nverteilt, in denen von dem inhaftierten Menschenrechtler xxxxx \nxxxxxxx die Rede gewesen sei; auf seine Anregung hin sei das \nzu-nächst nur in englischer Sprache verfaßte Flugblatt \nnochmals in Deutsch herausgegeben worden; mit der Libyschen \nLiga habe er nur brieflich Kontakt.\n\n9\n\n(Der Ausländerbehörde haben die Kläger eine weitere \nBescheinigung der Libyschen Liga für Menschenrechte vom 8. \nOktober 1999 vorgelegt.)\n\n10\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 1999 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen, ferner \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie übrigen Kläger beantragen sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 1999 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen, ferner \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren \n16 K 7761/98.A und 16 L 2099/99.A) sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens; denn die Voraussetzungen der §§ 71 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht \nerfüllt.\n\n20\n\nDie dem ersten Bescheid des Bundesamtes zugrunde liegende \nSach- oder Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG zugunsten der Kläger geändert. Die Kläger zu 1. \nund 2. waren bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nvom 3. Fe- \nbruar 1999 im Klageverfahren - 16 K 7761/98.A - Mitglieder der \nLibyschen Liga für Menschenrechte (Sektion Deutschland) und \nfür diese aktiv tätig. Das ergibt sich aus den von ihnen \nselbst vor-gelegten Bescheinigungen der Liga vom 24. September \n1998. Daß sie diesen Nachweis nicht bereits im ersten \nAsylverfahren zur Verfü-gung hatten, ist nicht erkennbar; \ndagegen spricht das Ausstel-lungsdatum der Bescheinigungen; \njedenfalls hätten sie sich diese rechtzeitig zur Vorlage im \nersten Verfahren beschaffen können. Auch sonst enthält der \nFolgeantragsvortrag Angaben und Wertungen, die ohne weiteres \nim ersten Asylverfahren hätten vorgebracht werden können - und \nmüssen.\n\n21\n\nEs liegt auch kein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG vor, das eine den Klägern günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würde. Der Brief (oder die Briefe) des \nBruders des Klägers zu 1. haben keinerlei Beweiswert, weil zum \neinen nicht erkennbar ist, wer ihn (sie) geschrieben hat, zum \nanderen auch dessen (deren) Inhalt nicht im geringsten \nverbürgt ist; solche Briefe werden häufig aus Gefälligkeit \nangefertigt. Der Briefumschlag des einen Briefes enthält zwar \nägyptische Briefmarken, aber keinerlei Entwertung, so daß \nzudem fraglich ist, ob er überhaupt aus Ägypten abgesandt \nworden ist.\n\n22\n\nSomit sind die Voraussetzungen für die Überprüfung des \nAnerkennungsbegehrens der Kläger nach Art. 16 a GG nicht \nerfüllt. Das gilt auch für die Feststellungen nach § 51 Abs. 1 \nAuslG.\n\n23\n\nWiederaufnahmegründe, wie sie in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG \naufgeführt werden, sind ebenfalls nicht erkennbar.\n\n24\n\nOb im vorliegenden Folgeantragsverfahren, in dem keine \nerneute Abschiebungsandrohung ergangen ist, erneut zu prüfen \nist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen und \nob hinsichtlich dieser Prüfung ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens vorläge, dieses dann an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, \n§ 51 Abs. 1 VwVfG bzw. an § 51 Abs. 1 VwVfG unmittelbar \nscheitern würde, läßt das Gericht offen. Denn auch eine \nerneute materiell-rechtliche Überprüfung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG würde zu keiner für \ndie Kläger günstigen Entscheidung führen. \nAbschiebungshindernisse liegen in diesem Sinne nämlich nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Die Bescheinigung \nder Libyschen Liga für Menschenrechte bescheinigt dem Kläger \nzu 1. zwar dessen Mitgliedschaft und aktiven Einsatz, aus ihr \nergibt sich aber nicht, ob die libyschen Behörden davon \nKenntnis haben. Davon ist nicht auszugehen. Es liegt im \nInteresse derartiger Exilvereinigungen, daß die Heimatbehörden \nzwar von ihrer Existenz Kenntnis haben, nicht aber davon, wer \nihre Mitglieder sind. Allenfalls kann davon ausgegangen \nwerden, daß leitende Mitglieder derartiger Vereinigungen den \nHeimatbehörden bekannt sind. Die Kläger zu 1. und 2. haben in \nder Libyschen Liga für Menschenrechte bisher offenbar keine \nRolle gespielt. Sonst wäre ihnen statt der pauschalen Angaben \nin den Bescheinigungen, die dem Gericht bereits in einem \nvorangegangenen Verfahren anderer libyscher Asylbewerber zur \nKenntnis gelangt sind, bescheinigt worden, in welcher Weise \nsie sich im einzelnen für die Liga betätigt und an welchen \nVeranstaltungen derselben sie teilgenommen haben. Auch die bei \nder Ausländerbehörde vorgelegte Bescheinigung der Liga vom 8. \nOktober 1999 ist so allgemein gehalten, daß daraus keine \nnennenswerten Aktivitäten des Klägers zu 1. hergeleitet werden \nkönnen; auch dort heißt es lediglich, der Kläger zu 1. (die \nBescheinigung betrifft nur ihn) sei mit der Verteilung von \nRundbriefen und Berichten sowie mit der Förderung von \nKontakten zu Libyern im Exil „beauftragt\" - ob er diese \nAufträge auch ausgeführt hat und auf welche Weise, wird nicht \nbescheinigt. Daß die von der Libyschen Liga für Menschenrechte \nausgestellten Bescheinigungen außerdem nicht auf sorgfältiger \nPrüfung der angeblichen Aktivitäten der Bescheinigungsinhaber \nberuhen, zeigt die Tatsache, daß die Liga sich nicht einmal \nüber das Geschlecht der Klägerin zu 2. im klaren war. \nHinzukommt, daß die Kläger lediglich brieflich Kontakt zur \nLibyschen Liga für Menschenrechte gehabt haben wollen, also \nder Leitung der Sektion Deutschland nicht einmal persönlich \nbekannt sind; daß ihnen bei diesem Bekanntheitsgrad nicht \ngerade besonders wichtige Aufträge erteilt worden sein können, \nliegt auf der Hand.\n\n25\n\nDie Kläger zu 1. und 2. haben auch nicht dargelegt, aus \nwelchen sonstigen Umständen libysche Behörden von ihrer \nMitgliedschaft bzw. ihren Aktivitäten Kenntnis erlangt haben \nkönnten. Letztlich ergibt sich auch aus der verspäteten \nVorlage der Bescheinigungen, daß die Kläger zu 1. und 2. \naufgrund ihrer Mitgliedschaft bzw. ihrer Aktivitäten \nseinerzeit keine Verfolgungsgefahr für sich gesehen haben.\n\n26\n\nDaß die libyschen Behörden aufgrund der inzwischen zwei \nJahre andauernden Abwesenheit der Kläger Interesse an deren \nAufenthaltsorten und an deren Verhalten im Ausland haben \ndürften, wird nicht verkannt. Inzwischen wird aber auch \nlibyschen Stellen allgemein bekannt sein, daß Ausländer u.a. \nin Deutschland ihren Aufenthalt durch Stellung von \nAsylanträgen bewirken und daß dies einer allgemeinen Tendenz \nentspricht. Die Kläger werden deshalb bei ihrer Wiedereinreise \nnach Libyen zwar mit einer Befragung über ihre \nAufenthaltsorte, ihr Verhalten und möglicherweise auch über \nden Inhalt etwaiger Asylanträge rechnen müssen; es ist aber \nnicht wahrscheinlich, daß libysche Stellen (falls das jemals \nder Fall gewesen sein sollte) dabei stets davon ausgehen, daß \ndie Asylanträge mit einer das Ansehen des libyschen Staates \nernsthaft schädigenden Sachverhaltsschilderung begründet \nworden sind.\n\n27\n\nDas Gericht ist nicht in der Lage, zu den vorstehend \naufgeworfenen tatsächlichen Fragen geeignete Auskünfte \neinzuholen; denn wegen der bisherigen Isolierung Libyens sind \nalle denkbaren Auskunftstellen mangels vorhandener \nErkenntnisse auf Vermutungen angewiesen, die keinen Beweiswert \nhaben würden. Die letztbekannten Auskünfte beruhten bereits \nauf Vermutungen. So gab das Deutsche Orient-Institut in seinem \nGutachten vom 21. Mai 1998 an das Verwaltungsgericht Leipzig \nlediglich an, es sei (in der Regel) nicht davon auszugehen, \ndaß den libyschen Behörden die Asylantragstellung eines \nlibyschen Staatsangehörigen bekannt werde; falls ja, werde von \nden libyschen Behörden stets eine regimefeindliche, \noppositionelle Haltung unterstellt; ein längerer \nAuslandsaufenthalt sei zwar nicht zwingend Anlaß für die \nUnterstellung oppositionellen Engagements, es werde aber nach \ndem Grund der langen Abwesenheit gefragt. Das Auswärtige Amt \nhat in einer Auskunft vom 16. April 1999 an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart erklärt, es sei davon auszugehen, \ndaß Rückkehrer, die sich längere Zeit ununterbrochen im \nAusland aufgehalten haben oder von denen bekannt sei, daß sie \neinen Asylantrag gestellt haben, von den libyschen \nSicherheitsbehörden befragt würden; mit Repressalien wäre zu \nrechnen, wenn der Rückkehrer nach Auffassung der libyschen \nSicherheitsbehörden oppositionelle Aktivitäten gegen das \nGaddafi-Regime unternommen habe; konkrete Fälle seien dem \nAuswärtigen Amt nicht bekannt. Im Falle der Kläger sind aber \nkeine oppositionellen Aktivitäten anzunehmen, die libyschen \nBehörden aufgrund ihres Ausmaßes bekannt geworden sein \nkönnten; dafür geben weder die Behauptungen des Klägers zu 1. \nnoch die vorgelegten Bescheinigungen etwas ausreichendes her; \ndaß der Kläger zu 1. seine angeblichen Aktivitäten für die \nLibysche Liga, die bereits Ende 1998 sogar in Form \nöffentlichen Flugblattverteilens stattgefunden haben sollen, \nin seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt hat, bestätigt \ndies. Selbst wenn seine Behauptung zuträfe, daß seine \nProzeßbevollmächtigten die Bescheinigungen der Libyschen Liga \nzu seiner Überraschung nicht rechtzeitig im ersten Verfahren \nvorgelegt haben, erklärt das nicht, weshalb der Kläger zu 1. \nseine angeblichen Aktivitäten für die Libysche Liga nicht von \nsich aus in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 1999 \nerwähnt hat; Gelegenheit dazu hatte er genug; denn er ist \nseinerzeit eingehend befragt worden.\n\n28\n\nAuch im Hinblick auf die steigende Zahl von Libyern, die \nihr Heimatland für längere Zeit verlassen (können), ist \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die bei der Wiedereinreise der \nKläger nach Libyen zu erwartende Befragung und sonstige \nBehandlung nicht ein Ausmaß annehmen werden, das die \nTatbestandsmerkmale des § 53 AuslG erfüllen würde.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-12/16-k-4297-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-12/16-k-4297-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306080","retrieved":"2026-07-09 03:33:54.942098+00:00"}}