{"status":"available","doknr":"OLD306095","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0111.17K6679.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"17 K 6679/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1997 und der hierzu \nergangene Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1997 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vorher Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der an der Straße \nxxxxxxxxxxxxx gelegenen bebauten Grundstücke Gemarkung \nxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke x und xx.\n\n3\n\nDie etwa 85 m lange Straße xxxxxxxxxxxxx zweigt von der \nxxxxxxxxx xxxxxx in westlicher Richtung ab und mündet in einem \nWendehammer. Die Straße xxxxxxxxxxxxx wurde als \nUnternehmerstraße im Jahre 1958 erstmalig hergestellt. Der \nAusbau sollte aufgrund des zwischen der Stadt und dem \nUnternehmer geschlossenen Vertrages vom 25.03.1957 mit einer \nSchüttpacklage von 20 cm Stärke, einer Kleinschlagdecke von 6 \ncm Stärke und einer Teermakadamdecke von 4 cm Stärke erfolgen. \nEtwa 1964 vor Übernahme der Straße durch die Stadt \nxxxxxxxxxxxx wurde festgestellt, daß der Ausbau nicht in der \nvorgesehenen Stärke erfolgt war und die Decke rissig war. Im \nJahre 1965 erhielt die Fahrbahn der Straße xxxxxxxxxxxxx einen \nHeißdeckenüberzug von 35 kg/m², so daß die Straße nunmehr eine \nTeermakadamdecke von etwa 4 cm Stärke hatte. Die Gehwege waren \nteilweise plattiert, teilweise gepflastert. Der Unterbau \nbestand aus einer 5 cm starken Schotterschicht. Die mit der \nTeerdecke befestigte Fahrbahn hatte nach den Aufmaßzeichnungen \neine Breite von etwa 3,50 m, im Wendehammer von 11,90 m. Der \nsüdliche Gehweg hatte eine Breite von 1,10 m mit Aufweitung im \nEinmündungsbereich an der xxxxxxxxxxxxxxxx. Der nördliche \nGehweg hatte eine Breite von 1,25 m. An der Kopfseite des \nWendehammers lag die Gehwegbreite zwischen 3 m und 4 m. Die \nGesamtbreite der Straße betrug ohne Entwässerungsrinne und \nRandsteine etwa 5,85 m. \n\n4\n\nIm Jahre 1993 wurde die Straße xxxxxxxxxxxxx im Anschluß an \ndie Neuverlegung eines Kanals unter Aufgabe der Aufteilung in \nFahrbahn und Gehwege als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne \nvon § 42 Abs. 4 a StVO ausgebaut. Durch die Ausbaumaßnahme \nwurde eine niveaugleiche verschiedenfarbig gepflasterte \nMischfläche angelegt. An der nördlichen Fahrbahnseite verläuft \neine etwa 55 m lange und 2 m breite graugepflasterte Strecke \nzum Parken. Dieser Streifen wird durch Grünpflanzungen \nunterteilt. Zwischen dem Parkstreifen und den nördlich \nangrenzenden Grundstücken befindet sich ein etwa 0,5 m breiter \nSchutzstreifen. \n\n5\n\nMit Satzung vom 9. Dezember 1996 (Ergänzungssatzung) legte \nder Rat der Stadt xxxxxxxxxx die Herstellungsmerkmale für die \nStraße xx xxxxxxxxxx als verkehrsberuhigte Straße fest. \n\n6\n\nVon den Gesamtausbaukosten in Höhe von 135.773,60 DM legte \nder Beklagte nach Maßgabe der Ergänzungssatzung 50 vom Hundert \n(67.886,80 DM) auf die Anlieger um. Unter Berücksichtigung der \nGesamtfläche des Abrechnungsgebietes von 8.611,5 m² ergab sich \ndabei ein Betrag pro Quadratmeter (modifizierter) \nGrundstücksfläche von 7,883272 DM. \n\n7\n\nMit Bescheiden vom 23. Januar 1997 zog der Beklagte die \nKlägerin zu Straßenbaubeiträgen in Höhe von 4.162,37 DM (für \nFlurstück xx) und 6.361,80 DM (für Flurstück xx) heran. \n\n8\n\nDie hiergegen eingelegten Widersprüche wurden vom Beklagten \nmit Widerspruchsbescheiden vom 7. Juli 1997 (zugestellt am \n8. Juli 1997) zurückgewiesen. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 8. August 1997 Klage erhoben. Sie macht \ngeltend: \n\n10\n\nDurch die Ausbaumaßnahme sei keine Verkehrsberuhigung \neingetreten. Die Straße sei auch schon vorher eine ruhige \nAnliegerstraße gewesen. Es sei auch keine niveaugleiche \nMischfläche geschaffen worden. Die Pflasterung weise aufgrund \nder farbigen Aufteilung vielmehr Teilflächen als Fahrbahn, \nParkstreifen und Gehwege aus. Außerdem ergebe sich durch die \nin der Mitte der Straße verlaufende Rinne ein Höhenunterschied \nzum Park- und Gehwegbereich. Der Fahrbahnbereich sei auf etwa \n3,50 m vermindert worden. Das führe zu Nachteilen beim \nBegegnungsverkehr, da ein Ausweichen nur unter Inanspruchnahme \nder Grundstückseinfahrten möglich werde. Durch den Umbau seien \ndie früher vorhandenen Parkmöglichkeiten von 20 auf 8 \nreduziert worden. Der Gehweg sei nur noch 50 cm breit. \nSchließlich habe auch kein Erneuerungsbedarf vorgelegen, da \ndie Straße sich vorher in einem ordnungsgemäßen Zustand \nbefunden habe. Ein wirt-schaftlicher Vorteil für die Anlieger \ndurch die Ausbaumaßnahme entfalle. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beitragsbescheide des Beklagten vom \n23. Januar 1997 und die hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheide vom 7. Juli 1997 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr macht geltend, die Straße xxxxxxxxxxxxx sei erstmals im \nJahre 1958/65 angelegt worden. Sie sei nach Ablauf einer \nNutzungsdauer von etwa 28 bis 35 Jahren verschlissen gewesen. \nSie habe nach den zeitlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen \nfür eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme erfüllt. Eine \nNutzungsdauer von über 26 Jahren reiche nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen auch bei schwach belasteten Straßen \nhierfür aus. \n\n16\n\nAußerdem sei durch die Umgestaltung der früher im \nTrennsystem mit Fahrbahn und durch Hochborde abgetrennten \nGehwege in eine als verkehrsberuhigten Bereich ausgestattete \nMischfläche das Merkmal der Herstellung im Sinne von § 8 Abs. \n2 Satz 1 KAG erfüllt. Dabei könnten die beitragsrechtlich \nbeachtlichen wirtschaftlichen Vorteile nicht nur in Form eines \nBeruhigungsvorteils oder des Erneuerungsvorteils gegeben sein. \nEs kämen vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls auch \nsonstige Gesichtspunkte für einen Vorteil in Betracht, die \nhier gegeben seien. Die Straße habe in ihrem früheren \nAusbauzustand Gehwege in einer Breite von etwa 1,20 m und eine \nFahrbahn von 3,50 m gehabt. Diese Maße entsprächen nicht dem \nRaumbedarf nach den Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen (EAE 85), die bei Begegnungsverkehr bei \nverminderter Geschwindigkeit einen Raumbedarf für PKW von \nmindestens 4,25 m und für Gehwege ein Mindestmaß von 1,50 m \nvorsähen. Aufgrund des ehemaligen Ausbauzustandes der Straße \nxxxxxxxxxxxxx sei bei Begegnungsverkehr ein Ausweichen auf die \ndafür nicht vorgesehene Teilanlage erforderlich gewesen. \nNunmehr stehe sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem \nFahrverkehr eine Gesamtbreite von ca. 6 m zur Verfügung. Diese \nVorteile seien für die Anlieger durch die Aufstellung der \nVerkehrszeichen Nrn. 325, 326 zu § 42 Abs. 4 a StVO gesichert. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n20\n\nDie Beitragsbescheide des Beklagten vom 23. Januar 1997 und \ndie dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO). \n\n21\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nBeitragserhebung nach den hier als Rechtsgrundlage in Betracht \nkommenden § 8 KAG NW und § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der \nStadt xxxxxxxxxx vom 24. Februar 1977 in der Fassung der \nhierzu ergangenen Änderungen vom 2. Juni 1986 (BS 1986) und \nder Ergänzungssatzung vom 07.12.1996 liegen nicht vor. \n\n22\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW dienen Beiträge als Ersatz \ndes Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung \nöffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und \nPlätzen auch für deren Verbesserung. \n\n23\n\nBei der hier abgerechneten Ausbaumaßnahme der Straße \nxxxxxxxxxxxxx handelt es sich zunächst nicht um eine \nVerbesserung im Sinne des § 1 BS 1986. Eine beitragsfähige \nVerbesserung liegt nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW \nvor, wenn sich der Zustand der Straße entsprechend der \nverkehrstechnischen Konzeption nach dem Ausbau gegenüber dem \nursprünglichen Zustand unter anderem hinsichtlich der Art der \nBefestigung vorteilhaft unterscheidet. Davon ist auszugehen, \nwenn die Straße unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten \nbesser geworden ist mit der Folge, daß der Verkehr auf der \nneugestalteten Straße zügiger, geordneter, ungehinderter und \nreibungsloser abgewickelt werden kann. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, \nUrteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -. \n\n25\n\nDie hier wohl zu verneinende Frage - wie noch ausgeführt \nwird -, ob es sich bei der neuen Befestigung der Straße mit \nBetonpflaster auf einer 20 bis 30 cm starken Tragschicht aus \nRecyclingmaterial gegenüber dem früher vorhandenen Ausbau um \neine Verbesserung handelt, kann hier auf sich beruhen, denn \nder Tatbestand der Verbesserung setzt voraus, daß die \nvorherige Verkehrskonzeption beibehalten wird. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, \nBeschluß vom 2. Februar 1999 - 15 A 155/99 -. \n\n27\n\nDaran fehlt es hier, da mit dem Ausbau der vorherigen \nVerkehrskonzeption von einer normalen Straße mit Fahrbahn und \ndurch Hochborde abgesetzten Gehwege in eine verkehrsberuhigte \nMischfläche geändert worden ist. Dies verbietet die Annahme \neiner Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. \n\n28\n\nDie Ausbaumaßnahme ist auch nicht als Herstellung \nbeitragsfähig. \n\n29\n\nEine Herstellung im Sinne von § 1 BS 1986 liegt u.a. vor, \nwenn eine Straße durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird \nund eine andere oder zumindest teilweise andere \nverkehrstechnische Zweckbestimmung erfährt. Das trifft zu, \nwenn eine mit Fahrbahn und erhöhten Gehwegen vorhandene Straße \nin eine gepflasterte niveaugleiche Mischfläche umgewandelt \nwird, die sowohl dem Fahrzeug- als auch dem Fußgängerverkehr \nzur Verfügung steht. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - 2 B 723/85 -, \nUrteil vom 5. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -. \n\n31\n\nIn tatsächlicher Hinsicht liegt eine Herstellung im o.g. \nSinne vor. \n\n32\n\nDurch die Umgestaltung der bisher im Trennsystem angelegten \nStraße xxxxxxxxxxxxx in eine als verkehrsberuhigter Bereich \nausgewiesene Mischfläche, wie dies durch das Aufstellen der \nVerkehrsschilder Nr. 325, 326 (§ 42 Abs. 4 a StVO) der Fall \nist, hat sich die Funk-tion der Straße gewandelt. Die gesamte \nStraßenfläche steht sowohl dem Fußgänger als auch dem \nFahrverkehr zur Verfügung, wobei letzterer keinen Vorrang hat. \n\n33\n\nFür die Entstehung der Beitragspflicht genügt allerdings \nnicht allein die Verwirklichung des Bauprogamms, wie es hier \nbei der Straße xxxxxxxxxxxxx der Fall ist. Hinzu kommen muß, \ndaß durch eine dem Bauprogramm entsprechende Herstellung den \nEigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG \nNW). Solche wirtschaftlichen Vorteile, die zu einer Steigerung \ndes Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke führen und \ndamit eine durch die Ausbaumaßnahme verbesserte \nErschließungssituation bewirken müssen, \n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, \nvom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, \n\n35\n\nliegen nicht vor. \n\n36\n\nDie typischen bei der Schaffung eines verkehrsberuhigten \nBereichs gebotenen Vorteile, der durch Herausnahme des \nDurchgangsverkehrs nur noch dem Anliegerverkehr dient und \ninfolge der Verringerung der Immissionen zu einer Steigerung \ndes Wohnwertes der angrenzenden Grundstücke führt, liegen hier \nnicht vor. Das Verkehrsaufkommen ist nicht beeinflußt worden, \nda die Straße wegen ihrer Abbindung als Sackgasse auch vorher \nkeinen Durchgangsverkehr hatte. Wegen des geringen \nVerkehrsaufkommens ist eine qualitative Verbesserung des \nWohnumfeldes auch nicht feststellbar. \n\n37\n\nEin wirtschaftlicher Vorteil kann bei \nerneuerungsbedürftigen Straßen unter Berücksichtigung der \nPlanungs- und Gestaltungsfreiheit der Gemeinde aber nicht nur \ndann vorliegen, wenn eine abgenutzte Straße durch eine neue \nAnlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher \nfunktionaler Aufteilung der Flächen und - unter \nBerücksichtigung des technischen Fortschritts - gleichwertiger \nBefestigungsart ersetzt wird, sondern auch dann, wenn sie \nandersartig hergestellt wird. Die neue Anlage muß im Hinblick \nauf den wirtschaftlichen Vorteil nur gleichwertig, nicht aber \nin ihrer verkehrstechnischen Funktion gleichartig sein. Der \nVorteil besteht dann darin, daß durch eine solche Anlage \nanstelle der verschlissenen, den Verkehrsbedürfnissen nicht \nmehr genügenden Anlage die Erschließung auf Jahre hinaus \ngleich oder jedenfalls nicht schlechter als durch die frühere \nAnlage, solange diese nicht abgenutzt war, gewährleistet wird. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -.\n\n39\n\nSolche Erneuerungsvorteile sind hier ebenfalls nicht \ngegeben. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Straße \nxxxxxxxxxxxxx sich vor dem hier abgerechneten Ausbau in einem \nverschlissenen erneuerungsbedürftigen Zustand befunden hat. \nZwar ist die Straße schon im Jahre 1965 erstmals \nfertiggestellt worden. Das Gericht geht von diesem Datum aus, \nda die Straße zu diesem Zeitpunkt erstmals die im \nUnternehmervertrag festgelegten Herstellungsmerkmale (u.a. \nÜberdeckung mit einer 4 cm starken Makadamschicht) aufwies. \nAus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergeben sich \nallerdings keine Anhaltspunkte für einen Erneuerungsbedarf der \nStraße, zumal der Beklagte hierzu Bildmaterial, das den \nfrüheren Zustand der Straße ausweist, nicht vorgelegt hat. \nDagegen ergeben sich aus dem von der Klägerseite vorgelegten \nBildmaterial Zweifel an einem Erneuerungsbedarf der Straße \nxxxxxxxxxxxxx. Nach diesen Bildern spricht vieles dafür, daß \ndie Fahrbahn noch in einem unverbrauchten Zustand war. Soweit \n- wie auf den Bildern erkennbar - an der nördlichen \nFahrbahnseite ein etwa 1,50 m breiter Streifen im Anschluß an \ndie Verlegung von Versorgungsleitungen mit einer Asphaltdecke \nbefestigt worden ist, weist diese Fläche wie auch die übrige \nFahrbahnfläche nur eine unbedeutende Zahl von Reparaturstellen \nauf. \n\n40\n\nAußerdem sind keine Absenkungen oder Aufbrüche zu erkennen, \ndie auf Schäden des Unterbaus schließen lassen. Das spricht \ndafür, daß die Fahrbahn, wenn auch mit unterschiedlichem \nMaterial befestigt, zum Zeitpunkt des Umbaus noch intakt war. \n\n41\n\nAuch mit Blick auf die Gehwegbefestigung liegen keine \nAnhalts-punkte für einen Verschleiß vor. \n\n42\n\nDer Beklagte kann sich für den von ihm angenommenen \nErneuerungsbedarf auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß \nnach einer Entscheidung des OVG NRW die normale Nutzungszeit \nvon Straßen mit geringer Ausbauqualität nach etwa 26 Jahren \nabgelaufen ist. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.1991 - 2 A 1272/89 -. \n\n44\n\nDenn die Straße xxxxxxxxxxxxx hat nur ein äußerst geringes \nVerkehrsaufkommen, da sie als abgebundene Straße (Sackgasse) \nohne Durchgangsverkehr mit einer Länge von 85 m lediglich der \nErschließung von 13 Grundstücken mit zweigeschossiger \nWohnbebauung dient. Bei dieser Sachlage belegt allein der \nAblauf einer Nutzungsdauer von gut 26 Jahren noch nicht die \nErneuerungsbedürftigkeit der Anlage. \n\n45\n\nDie Frage der Erneuerungsbedürftigkeit ist Tatfrage, die \nhier nicht eindeutig bejaht werden kann. Sind die \nVoraussetzungen für die Erneuerung im Einzelfall aber nicht \nnachzuweisen, geht dies zulasten der Gemeinde. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW,, Urteil vom 28. Juni 1981 - 2 A 1273/89 -, \nBeschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -. \n\n47\n\nWirtschaftliche Vorteile werden hier infolge der Schaffung \neiner verkehrsberuhigten Mischfläche auch nicht unter \nsonstigen Ge-sichtspunkten geboten. Hierzu hat das OVG NRW in \nseiner auch vom Beklagten zitierten Entscheidung \n\n48\n\nvgl. Urteil vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91\n\n49\n\nausgeführt: \n\n50\n\n„Wirtschaftliche Vorteile können bei einem andersartigen \nAusbau einer Straße nämlich auch dadurch geboten werden, daß \ninfolge der hierbei eingetretenen Steigerung ihrer \nAusbauqualität die Erschließungssituation der Grundstücke \nverbessert wird. Der Ausbau zu einer andersartigen Anlage kann \ndazu führen, daß diese in ihrer Beschaffenheit der alten nicht \nnur gleichwertig ist, sondern ihr eine technische Qualität der \nVerbesserung der gesamten Straßenfläche verleiht, die die \nStraße bisher noch nicht aufwies. Diese bessere Ausgestaltung \nin der Befestigung kann ebenfalls die Erschließungssituation \nder Grundstücke durch deren sichere und leichtere \nErreichbarkeit verbessern und ihnen dadurch wirtschaftliche \nVorteile bieten. ... Die Ausstattung der Anlage mit einer \nbesseren, den Verkehr fördernden Befestigung kann sowohl \nMittel der Verbesserung als auch Mittel der Herstellung einer \nverkehrstechnisch andersartigen Anlage sein. Wird mit dem \nAusbau die verkehrstechnische Konzeption geändert, ist die im \nZuge des Ausbaus vorgenommene Ausstattung mit einer besseren \nBefestigung Teil der Herstellung.\"\n\n51\n\nAuch derartige wirtschaftliche Vorteile liegen hier nicht \nvor. Durch den Ausbau ist keine Verbesserung in \nmaterialtechnischer Hinsicht erfolgt. \n\n52\n\nZwar ist die früher vorhandene Überdeckung von 10 cm Stärke \naus Teermakadam und Kleinschlag durch eine Pflasterdecke von \n8 cm Stärke ersetzt worden. Daß hierdurch eine \nmaterialtechnisch bessere Ausstattung erreicht worden ist, \nläßt sich nicht feststellen. Wie sich aus den Richtlinien für \ndie Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO \n86), Tafeln A 5 und A 6 (Bauweise der Fahrbahnen der \nBauklassen V und VI - Anliegerstraße - ergibt, sind \nOberflächenbefestigungen aus Pflastersteinen und \nOberflächenbefestigungen aus Bitumen gleichwertig. Auch die \nVerstärkung des Unterbaus in Teilbereichen von 20 cm auf 30 cm \nkann mangels Einbau einer zusätzlichen durchgängigen \nFrostschutzschicht nicht als beitragsfähige Verbesserung \nangesehen werden. Insofern fehlen greifbare Anhaltspunkte \ndafür, daß durch den neuen Ausbau eine gegenüber dem früheren \nZustand eine bessere Straßenbefestigung geschaffen worden ist. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW,, Urteile vom 6. Juli 1987 - 2 A 1249/85 -, \n28. Februar 1997 - 2 A 1471/88 -, 22. April 1985 \n- 2 A 2655/82 -, vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90 -.\n\n54\n\nSchließlich werden auch keine wirtschaftlichen Vorteile \ngeboten, da sich eine Verbesserung der Verkehrssituation nicht \nfeststellen läßt. Denn die Erschließungsanlage ist durch den \nAusbau nicht verbreitert worden. Demzufolge stehen für die \nbisherigen Verkehrsfunktionen Fußgängerverkehr, \nFahrzeugverkehr und Parken keine zusätzlichen Flächen zur \nVerfügung. Soweit die Fußgänger nunmehr die Mischfläche \nmitbenutzen können, die auch dem Fahrzeugverkehr dient, hat \nsich jedenfalls deren Verkehrssituation nicht verbessert, da \nvor dem Umbau ihnen Gehwegflächen von insgesamt 2,50 m \naufgeteilt auf die beiderseits der Fahrbahn vorhandenen \nGehwege zur Verfügung stand. Eine deutliche Verbreiterung der \nAnlage für den Fahrzeugverkehr läßt sich ebenfalls nicht \nfeststellen. Die Fahrbahn hatte früher eine Breite von 3,50 m \nund konnte auch unter Berücksichtigung parkender Fahrzeuge in \neiner Richtung ungehindert befahren werden. Bei \nBegegnungsverkehr wurde allerdings ein Ausweichen in die \nGrundstückseinfahrten erforderlich. Solches Ausweichen dürfte \nbei Begegnungsverkehr bei der Ausgestaltung als Mischfläche \nvon 4 m Breite entfallen. Unter Berücksichtigung des durch die \nZahl und Nutzung der Anliegergrundstücke sowie der durch die \nLänge von nur 85 m der in einen Wendehammer endenden Straße \nbedingten geringen Verkehrsaufkommens sieht das Gericht jedoch \nkeine ins Gewicht fallenden Vorteile. \n\n55\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, daß durch die \nverkehrsrechtliche Ausweisung der Vorrang der Benutzung durch \nFußgänger zu beachten ist. Dies führt ebenfalls zu einer \nHemmung des Verkehrsflusses, was allerdings der Zielsetzung \neiner verkehrsberuhigten Straße durchaus entspricht.\n\n56\n\nDer Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO \nergebenden Kostenfolge stattzugeben. \n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nwar gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, \nweil es der Klägerseite angesichts der Schwierigkeiten des \nVerfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht \nzumutbar war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen \nBeistand zu betreiben. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-11/17-k-6679-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-11/17-k-6679-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306095","retrieved":"2026-07-09 03:33:56.225566+00:00"}}