{"status":"available","doknr":"OLD306130","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0106.9K7813.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-06","aktenzeichen":"9 K 7813/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 15. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit dem Kläger unter Ziffer 4 \ndes Bescheides für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die \nBundesrepublik Deutschland die Abschiebung angedroht worden ist; im übrigen wird \ndie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer ausweislich seines türkischen Reisepasses und seines\ntürkischen Personalausweises aus dem Ort Eskiyaylacik, Kreis\nGülsehir, Provinz Nevsehir stammende Kläger ist türkischer\nStaatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit. In dem\nReisepaß befinden sich lediglich zwei Stempel >Visum beantragt\nam 24. Februar 1999 sowie Visum beantragt am 20. Mai 1999.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 3. Oktober 1999 in T nach einer\nPersonenkontrolle wegen des Verdachts illegalen Aufenthalts\npolizeilich festgenommen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung\nam darauffolgenden Tag ließ er sich im wesentlichen dahin ein,\nerst seit neun oder zehn Tagen in Deutschland bei seiner\nCousine C1 zu wohnen und sich zuvor drei Wochen lang in\nFrankreich aufgehalten zu haben, wo er einen Asylantrag\ngestellt habe. Diesen habe er vorsorglich für den Fall\ngestellt, daß es nicht zu einer erstrebten Eheschließung mit\neiner in Deutschland lebenden jungen Türkin komme. In der\nTürkei habe er sich keine vernünftige Existenz aufbauen\nkönnen.\n\n4\n\nAuf Antrag der Ausländerbehörde T ordnete das Amtsgericht\nSolingen durch Beschluß vom 4. Oktober 1999 - 8 XIV 5727/99 -\nfür die Dauer von bis zu drei Monaten mit sofortiger\nWirksamkeit die Abschiebungshaft an. Mit Ordnungsverfügung vom\n5. Oktober 1999 drohte die Ausländerbehörde T dem Kläger die\nAbschiebung an.\n\n5\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Oktober 1999 stellte\nder in Abschiebungshaft befindliche Kläger einen Asylantrag.\nWegen der Begründung des Asylbegehrens wird Bezug genommen auf\nden Inhalt dieses Schriftsatzes und des Anhörungsprotokolls\ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n- Bundesamt - vom 13. Oktober 1999. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Inhalt des\nbetreffenden Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nDiesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom\n15. Oktober 1999 unter Ziffer 1. als offensichtlich\nunbegründet ab, stellte unter Ziffer 2. fest, daß die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes -\n AuslG - offensichtlich nicht vorlägen, stellte unter\nZiffer 3. fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 des\nAusländergesetzes - AuslG - nicht vorlägen, und entschied\nunter Ziffer 4 des Bescheides:\n\n7\n\nDer Antragsteller wird nach Ablauf einer Woche nach\nBekanntgabe dieser Entscheidung aus der Haft heraus in die\nTürkei abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen\nanderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf\noder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n8\n\nFür den Fall der Haftentlassung wird der Antragsteller\naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von\neiner Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen.\nSollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten,\nwird er in die Türkei abgeschoben. Der Antragsteller kann\nauch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er\neinreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet\nist.\n\n9\n\nDem Antragsteller wird ferner die Abschiebung für den Fall\neiner erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die\nBundesrepublik Deutschland angedroht.\n\n10\n\nAm 28. Oktober 1999 hat der Kläger aufgrund entsprechend\nlautender Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides beim\nVerwaltungsgericht Ansbach hiergegen Klage erhoben -\n AN 20 K 99.33134 - und einen Antrag auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung der Klage gestellt - AN 20 S 99.33133 -\n. Jeweils mit Beschluß vom 11. November 1999 hat sich das\nVerwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und\nden jeweiligen Rechtsstreit an das erkennende Gericht\nverwiesen.\n\n11\n\nMit Beschluß vom 14. Dezember 1999 - 9 L 3870/99.A - hat\ndas erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage\nangeordnet, soweit dem Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom\n15. Okto-ber 1999 unter Ziffer 4. für den Fall einer erneuten\nunerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland\ndie Abschiebung androht worden ist, und im übrigen den Antrag\nabgelehnt. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des\nBeschlusses verwiesen.\n\n12\n\nWegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der\nklägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n13\n\nAm 21. Dezember 1999 ist der Kläger auf dem Luftweg in die\nTürkei abgeschoben worden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom\n15.10.1999, Az. 2509530-163, zugestellt am\n21.10.1999, zu verurteilen, den Kläger als\nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,\ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nvorliegen, hilfsweise festzustellen, daß\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG\nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde\nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nAufgrund entsprechender Erklärungen des Klägers und der\nBeklagten hat das Gericht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101\nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den\nBerichterstatter entscheiden können.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor\nersichtlichen geringen Umfang begründet, im übrigen\noffensichtlich unbegründet.\n\n22\n\nDer angegriffene Bescheid ist nur in dem aus dem Tenor\nersichtlichen geringen Umfang rechtswidrig und verletzt den\nKläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n23\n\nDer für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise\nausgesprochenen Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt\nmangelt es an einer Rechtsgrundlage. § 71 AsylVfG kann\ninsoweit nicht herangezogen werden. Er enthält in seinen\nAbsätzen 4 und 5 insoweit eine klare und abschließende\nRegelung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer\nerneuten Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung im\nFalle der Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrages. Dabei ist\nauch zu berücksichtigen, daß das Bundesamt kraft\nbundesgesetzlicher Aufgabenzuweisung nur für den Erlaß\nausländerrechtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der\nEntscheidung über Asylbegehren zuständig ist, wohingegen hier\npauschal für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise eine\nAbschiebungsandrohung ausgesprochen worden ist, die den\nVoraussetzungen der §§ 34, 35 und 36 AsylVfG daher nicht\nentspricht.\n\n24\n\nDarüberhinaus erscheint auch zweifelhaft, ob für die hier\naufgehobene Abschiebungsandrohung überhaupt ein Bedürfnis\nbesteht, ob also die in den Gründen des Bescheides angeführte\nÜberlegung greift, der Asylantragsteller, der unter Anwendung\nvon § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 AuslG aus der\nHaft heraus abgeschoben werden würde, wäre im Fall erneuter\nEinreise und Stellung eines Folgeantrages in Ermangelung einer\nAbschiebungsandrohung besser gestellt als ein zuvor freiwillig\nausgereister abgelehnter Asylsuchender, wenn nicht vorsorglich\nfür diesen Fall bereits die hier in Rede stehende\nAbschiebungsandrohung nach Ziffer 4 Abs. 3 des Bescheides\nausgesprochen werden würde; denn es kommt in Betracht, daß die\nnach Ziffer 4 Abs. 2 des Bescheides für den Fall der\nHaftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung nebst\nAufforderung zur Ausreise unter Fristsetzung unter den\nVoraussetzungen des § 71 Abs. 5 AsylVfG den Erlaß einer\n- erneuten - Abschiebungsandrohung entbehrlich macht. Diese\nFrage braucht hier indessen nicht abschließend beantwortet zu\nwerden.\n\n25\n\nIm übrigen ist der Bescheid indessen aus den insoweit\nzutreffenden Gründen des Bescheides, denen das Gericht\ninsoweit folgt, offensichtlich rechtmäßig und verletzt den\nKläger in seinen Rechten offensichtlich nicht (§§ 77 Abs. 2\nAsylVfG, 113 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO); die Klage ist daher im\nübrigen abzuweisen.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1\nVwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht\nerhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 S. 1\nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-06/9-k-7813-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-06/9-k-7813-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306130","retrieved":"2026-07-09 03:33:59.162659+00:00"}}