{"status":"available","doknr":"OLD306137","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0105.16L4188.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-05","aktenzeichen":"16 L 4188/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die am 30. November 1999 erhobene Klage des \nAntragstellers - 16 K 8579/99.A - gegen die Abschiebungsandrohung in dem \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n23. November 1999 aufschiebende Wirkung hat.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat zwar nicht mit \ndem Hauptantrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage \nanzuordnen,\n\n4\n\naber mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg. Die Klage gegen \ndie in dem Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 1999 \nenthaltene Abschiebungsandrohung hat nämlich kraft Gesetzes \naufschiebende Wirkung, so daß vorläufiger Rechtsschutz in Form \neiner Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO nicht in Betracht kommt. Hat die den Verwaltungsakt \nerlassende Behörde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des \nRechtsbehelfs verneint und sich damit eines Vollziehungsrechts \nohne Erlaß einer Vollziehungsanordnung berühmt, ist vielmehr \nin entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag \nauf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zulässig.\n\n5\n\nVergl. Kopp/Schenk, VwGO, 11. Auflage 1998, Rdnr. 181 zu \n§ 80, mit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall hat das Bundesamt in dem angefochtenen \nBescheid ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß die Klage \nkeine aufschiebende Wirkung habe, so daß ein \nRechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag zu bejahen \nist.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nDie Klage gegen die in dem Bescheid vom 23. November 1999 \nenthaltene Abschiebungsandrohung hat kraft Gesetzes \naufschiebende Wirkung.\n\n9\n\nNach § 75 AsylVfG hat die Klage gegen Entscheidungen nach \ndiesem Gesetz nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73 \naufschiebende Wirkung.\n\n10\n\nHier handelt es sich um einen Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG. \nDas Bundesamt hatte durch Bescheid vom 29. Juli 1997 den \nAntrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter \nals unbegründet abgelehnt, jedoch festgestellt, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak \nvorliegen; von einer Feststellung, ob Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen, hatte es gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 2 AsylVfG abgesehen; eine Abschiebungsandrohung nach § 34 \nAbs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG enthielt der Bescheid nicht. \nDer Bescheid war hinsichtlich der Asylablehnung mangels \nKlageerhebung bestandskräftig geworden. Die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war auf Klage des \nBundesbeauftragten hin durch Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 1. September 1999 - 4 K 2453/97.A - aufgehoben \nworden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hat das \nBundesamt durch den hier in Rede stehenden Bescheid vom \n23. November 1999 die Entscheidung über \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nachgeholt und eine \nAbschiebungsandrohung mit Fristsetzung von einem Monat für die \nfreiwillige Ausreise erlassen.\n\n11\n\nRechtsgrundlage für diese Abschiebungsandrohung ist nicht \n§ 39 AsylVfG, der in § 75 AsylVfG nicht erwähnt wird, sondern \n§ 31 Abs. 3 Satz 1 und § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 \nAsylVfG. Nach § 39 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesamt, wenn das \nVerwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat, nach dem \nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich \ndie Abschiebungsandrohung - unter Setzen einer Ausreisefrist \nvon einem Monat - zu erlassen. Diese Vorschrift regelt schon \nihrem Wortlaut nach nur Fälle, in denen eine vom Bundesamt \nausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter vom \nVerwaltungsgericht aufgehoben worden ist, und nicht Fälle der \nAufhebung einer isolierten Feststellung nach § 51 Abs. 1 \nAuslG. Das AsylVfG unterscheidet nämlich in seinen sonstigen \nVorschriften stets zwischen der Asylanerkennung und der \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, u.a. \nin §§ 13 Abs. 2 und 31 Abs. 2 bis 5, so daß nicht davon \nausgegangen werden kann, daß der Begriff „Anerkennung\" in § 39 \nAsylVfG abweichend von dem sonstigen Sprachgebrauch des \nGesetzes auch die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 AuslG umfassen \nsoll.\n\n12\n\nGegen eine solche erweiternde Auslegung spricht auch die \nSystematik des AsylVfG. Nur im Falle der Asylanerkennung ist \nes stets nötig, eine Abschiebungsandrohung nachzuholen, wenn \ndie Anerkennung aufgehoben wird. Wird nämlich ein Ausländer \nals Asylberechtigter anerkannt, ist der Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung ausgeschlossen, weil diese gem. §§ 49, \n50 AuslG eine Ausreisepflicht nach § 42 AuslG voraussetzt, ein \nunanfechtbar als asylberechtigt Anerkannter aber nicht \nausreisepflichtig ist; er hat nach § 68 Abs. 1 AsylVfG einen \nAnspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Anders \nist die Rechtslage im Fall der - isolierten - Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die positive \nFeststellung nach dieser Vorschrift hat lediglich ein \nAbschiebungsverbot zur Folge, wie sich aus dem Wortlaut und \naus dem Zusammenhang mit den §§ 49, 50, 52 bis 56 AuslG sowie \naus § 51 Abs. 4 AuslG ergibt, d.h. sie beseitigt nicht die \nAusreisepflicht. Konsequenterweise sieht denn auch das AsylVfG \nin seinem § 34 den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nur dann \nvor, wenn ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt \nwird (und keine - asylverfahrensunab-hängige - \nAufenthaltsgenehmigung besitzt). Nach Abs. 2 der Vorschrift \nsoll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den \nAsylantrag verbunden werden. Dies bedeutet, daß auch bei einer \npositiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG stets eine \nAbschiebungsandrohung zu ergehen hat, und zwar im Regelfall \nzugleich mit der Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG selbst. \nWird die - isolier-te - Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG \nnachträglich vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so ist demnach \nregelmäßig kein Erlaß einer Abschiebungsandrohung mehr nötig \nund deshalb auch keine Regelung, wie sie § 39 Abs. 1 AsylVfG \nenthält. Ist das Bundesamt im Einzelfall von der \nSollvorschrift des § 34 Abs. 2 AsylVfG abgewichen und hat mit \nder Entscheidung über den Asylantrag (im Sinne von § 13 Abs. 2 \nAsylVfG) keine Abschiebungsandrohung verbunden, so ist es im \nFalle der Aufhebung einer positiven Feststellung nach § 51 \nAbs. 1 AuslG schon auf Grund von § 34 Abs. 1 AsylVfG \nverpflichtet, die Abschiebungsandrohung nachzuholen; einer \nSondervorschrift bedarf es nicht.\n\n13\n\n§ 39 AsylVfG kann demnach nur Fälle der Aufhebung einer \nAsylanerkennung betreffen: die Abschiebungsandrohung, die \nvorher nicht ergehen konnte, ist nunmehr zu erlassen. Absatz 1 \nder Vorschrift bestimmt ausdrücklich, daß hierfür das \nBundesamt zuständig ist und nicht etwa - was ohne diese \nRegelung nach bestandskräftigem Abschluß des Asylverfahrens \nauch in Betracht käme - die Ausländerbehörde.\n\n14\n\nWie hier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, \n Rdnr. 6 zu § 39; Marx, Kommentar zum AsylVfG, \n Rdnr. 2 und 3 zu § 39.\n\n15\n\nOb die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG, von der das Bundesamt im vorliegenden Fall in dem \nBescheid vom 29. Juli 1997 gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \nAsylVfG abgesehen hatte und die nunmehr nachzuholen war, ihre \nRechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 AsylVfG hat, wenn - wie hier - \nallein die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG aufgehoben \nworden ist,\n\n16\n\nso Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnr. 35 zu § \n39,\n\n17\n\nkann dahinstehen, denn die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist einer Vollziehung \nnicht zugänglich, so daß sie auch nicht Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens sein kann.\n\n18\n\nHandelt es sich somit bei der nachgeholten \nAbschiebungsandrohung um einen Fall der §§ 34 Abs. 1, 38 \nAbs. 1 AsylVfG, so hat die Klage gegen diese Entscheidung \ngemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung.\n\n19\n\n§ 75 AsylVfG ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß \ner für Fälle der vorliegenden Art nicht gilt, d.h. die \naufschiebende Wirkung entfällt. Der Wortlaut der Vorschrift \nist eindeutig: die Klage soll aufschiebende Wirkung haben, \nwenn das Bundesamt den Asylantrag nicht als unbeachtlich \n(§ 29) oder offensichtlich unbegründet (§ 30) abgelehnt hat. \nHätte das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art (nicht \nqualifizierte Ablehnung der Asylanerkennung und positive \nFeststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG) entsprechend der \nSollvorschrift des § 34 Abs. 2 AsylVfG die \nAbschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag \nverbunden, so hätte die Klage auch hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung. Es besteht kein \nGrund, in den Fällen, in denen die zunächst unterlassene \nAbschiebungsandrohung nach Aufhebung der Entscheidung zu § 51 \nAbs. 1 AuslG gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG \nnachgeholt wird, den Rechtsschutz des Asylbewerbers ohne eine \nentsprechende ausdrückliche Vorschrift zu verkürzen.\n\n20\n\nDas Argument, wenn gemäß § 39 AsylVfG die aufschiebende \nWirkung der Klage nach gerichtlicher Aufhebung der \nAsylanerkennung entfalle, so müsse dies erst recht bei einer \ngerichtlichen Aufhebung nur der Entscheidung zu § 51 Abs. 1 \nAuslG der Fall sein, überzeugt nicht. Liegt „nur\" eine \ngerichtliche Entscheidung über die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vor, so spricht dies eher umgekehrt gegen den \nSinn eines verkürzten Rechtsschutzes gegen die \nAbschiebungsandrohung.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-05/16-l-4188-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-01-05/16-l-4188-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306137","retrieved":"2026-07-09 03:33:59.753243+00:00"}}