{"status":"available","doknr":"OLD306169","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1229.17L4427.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-29","aktenzeichen":"17 L 4427/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, der Ausländerbehörde gegenüber zu erklären, daß von der \nAbschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 1996 erst \nnach unanfechtbarem Abschluß des Klageverfahrens 17 K 8298/98.A \nAbschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.250,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischen \nVolkstums. Sie bekennen sich zum alevitischen Glauben.\n\n4\n\nDer Antragsteller zu 1) ist am xxxxxxxx 1970 im Kreis \nPazarcik (Provinz Kahramanmaras) geboren. Die Antragstellerin \nzu 2) - Mutter der Antragsteller zu 3) und 4) und Ehefrau des \nAntragstellers zu 1) - ist am xxxxxxxxx 1991 ebenfalls im \nKreis Pazarcik geboren. Die Antragstellerin zu 3) ist am \nxxxxxxxxxxxxx in der Türkei geboren. Der Antragsteller zu 4) \nist am xxxxxxxxx 1997 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren. Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten nach ihren \nAngaben im Jahre 1994 (Antragsteller zu 1)) und im Jahre 1996 \n(Antragsteller zu 2) und 3) auf dem Luftwege in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n5\n\nDer Antragsteller zu 1) hatte am 8. Juli 1994 die \nAnerkennung als Asylberechtigter beantragt. Zur Begründung gab \ner an, er sei aufgrund verschiedener Vorfälle in seinem \nHeimatdorf bei den Sicherheitsbehörden in Verdacht geraten, \ndie Guerilla zu unterstützen. Deswegen sei er festgenommen und \ngefoltert worden. Man habe ihn auch zu einer Tätigkeit als \nDorfschützer zwingen wollen. Die Antragstellerin zu 2) hatte \nam 11. Januar 1992 einen Asylantrag gestellt. Sie gab an, sie \nsei mit Blick auf die politische Tätigkeit ihres Ehemanns und \ndes Schwagers xxxxxxxxxxx von den Sicherheitskräften \nunterdrückt worden. Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe sie \nsich jeden Tag auf der Wache melden müssen. Die Antragsteller \nzu 1) und 2) machten außerdem von ihnen näher dargelegte \nexilpolitische Aktivitäten geltend. Die Antragsteller zu 1) \nund 2) hatten für die Antragstellerin zu 3) am 9. August 1996 \nund für den Antragsteller zu 4) am 14. Oktober 1997 einen \nAsylantrag gestellt.\n\n6\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) hatte mit Bescheiden vom 22. Februar 1995 \n(Antragsteller zu 1)), vom 10. April 1996 (Antragstellerin zu \n2)), vom 15. August 1996 (Antragstellerin zu 3)) und vom \n27. Oktober 1997 (Antragsteller zu 4)) das Asylbegehren \nabgelehnt und festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse im \nSinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich waren die \nAntragsteller aufgefordert worden, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von \neinem Monat nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens \nzu verlassen. Zugleich war die Abschiebung angedroht \nworden.\n\n7\n\nDas rechtzeitig anhängig gemachte Klageverfahren \n(VG Düsseldorf 17 K 3173/95.A), in welchem die Verfahren der \nAntragsteller zu 1) bis 4) verbunden worden sind, hatte seinen \nAbschluß dadurch gefunden, daß die Klage mit Urteil vom \n24. Februar 1998 abgewiesen worden ist. Das Urteil ist \nrechtskräftig.\n\n8\n\nDie Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom \n21. Juli 1998 erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur \nBegründung trugen sie vor, es lägen neue Erkenntnisse über die \nSituation der Kurden in der Türkei vor, die belegen würden, \ndaß Kurden in ihrer Heimatregion einer Gruppenverfolgung \nausgesetzt seien und eine inländische Fluchtalternative für \nsie nicht gegeben sei.\n\n9\n\nHierzu werden von dem Antragsteller einzelne Dokumente \nzitiert.\n\n10\n\nSchließlich wird geltend gemacht, daß sie mit Blick auf die \nexilpolitische Tätigkeit des Antragstellers zu 1) im Falle \nihrer Rückkehr mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. \nAuch der Umstand, daß der Bruder des Antragstellers zu 1) \nVorstandsmitglied in einem regimekritischen kurdischen \nExilverein sei, führe zu ihrer Gefährdung im Falle ihrer \nRückkehr in die Türkei. \n\n11\n\nSchließlich wird geltend gemacht, daß zwei im Bundesgebiet \nlebende türkische Staatsangehörige, die sich vom 5. Juli 1998 \nbis 19. Juli 1998 besuchsweise im Heimatdorf der Antragsteller \naufgehalten hätten, Zeugen geworden seien, daß \nSicherheitskräfte nach dem Antragsteller zu 1) gesucht hätten, \nund bei einer Hausdurchsuchung den Vater des Antragstellers zu \n1) mitgenommen hätten. Dazu legten die Antragsteller \nentsprechende Erklärungen der beiden als Zeugen benannten \nxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx vor.\n\n12\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. September 1998 \ndie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zur \nBegründung führte es im wesentlichen aus, das Vorbringen der \nAntragsteller erfülle nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen \nfür die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das gelte auch im \nHinblick auf die von den Antragstellern benannten Zeugen, da \nderen schriftliche Angaben pauschal und oberflächlich gehalten \nseien. Deshalb sei eine Befragung der Zeugen zur \nKonkretisierung des Sachverhaltes nicht geboten.\n\n13\n\nIm Hinblick auf § 71 Abs. 5 AsylVfG sah das Bundesamt von \neiner erneuten Abschiebungsandrohung ab.\n\n14\n\nDie Antragsteller haben gegen den am 14. September 1998 \nzugestellten Bescheid am 21. September 1998 Klage \n(17 K 8298/98.A) erhoben und zugleich die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung tragen \nsie vor: Die Situation kurdischer Volkszugehöriger in der \nTürkei habe sich verschlimmert, so daß von einer \nGruppenverfolgung auszugehen sei. Für die Antragsteller ergebe \nsich ein Verfolgungsrisiko wegen der exilpolitischen Tätigkeit \ndes Antragstellers zu 1). Darüberhinaus drohe diesen \nSippenhaft, weil ein Bruder Vorstandsmitglied eines der PKK \nnahestehenden kurdischen Exilvereines in xxxxx sei. Daß nach \ndem Antragsteller in seinem Heimatland gefahndet werde, ergebe \nsich aus den Erklärungen der als Zeugen benannten xxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxx.\n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n16\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Ausländerbehörde \ngegenüber zu erklären, daß aus der \nAbschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes \nvom 10. April 1996 erst nach unanfechtbarem \nAbschluß des Klageverfahrens 17 K 8298/98.A \nAbschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden \ndürfen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten, ferner auf die \nVerwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der \nAusländerbehörde (Landrat des Kreises xxxxx) und letztlich auf \ndie Auskünfte und Erkenntnisse, welche den \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsteller durch Verfügung \ndes Gerichts in Form von Übersichtslisten bekanntgegeben \nworden sind, ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 76 \nAbs. 4 AsylVfG.\n\n22\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen \ndas Bundesamt ist statthaft. In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG darf eine Abschiebung aufgrund einer früheren \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nur erfolgen, \nwenn das Bundesamt der Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 \nSatz 2 AsylVfG mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Da diese Mitteilung \nfür die Ausländerbehörde bindend ist, kann vorläufiger \nRechtsschutz durch den von den Antragstellern sinngemäß \ngestellten Antrag gewährt werden.\n\n23\n\nVgl. Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, \n6. Aufl. (1993), § 71 AsylVfG Rdnr. 49, \nGemeinschaftskommentar zum AsylVfG 1992, Loseblattsammlung, \n§ 71 Rdn. 182; BT-Drucksache 12/4450, Seite 26 f. zu § 71 \nAbs. 4 AsylVfG, dort Absatz 4.\n\n24\n\nDer Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine \nAbschiebung der Antragsteller sind derzeit nicht gegeben.\n\n25\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß die \nEntscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, nicht nur keinen ernsthaften Zweifeln \nunterliegt, vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG, \nsondern offensichtlich rechtmäßig ist. \n\n26\n\nZum Offensichtlichkeitserfordernis bei Asylfolgeverfahren: \nBVerfG, Beschluß des Zweiten Senats (1. Kammer) vom \n8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 - in DVBl. 1995, 846.\n\n27\n\nOffensichtlichkeit liegt vor, wenn an der Richtigkeit der \ntatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise \nkeine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt sich nach \nallgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von \nRechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu \naufdrängt,\n\n28\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 12. Juli 1983 \n- 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 (95 ff.); Beschluß vom 16. \nDezember 1988 - 2 BvR 233/83 -, NVwZ 1989, 747; Beschluß vom \n17. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, DVBl. 1993, 1003; Beschluß \nvom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 - (1. Kammer) in NVwZ-\nBeilage 1997, 42.\n\n29\n\nDas Gericht geht allerdings - insofern übereinstimmend mit \nden Ausführungen des Bundesamtes in dem asylversagenden \nBescheid - davon aus, daß soweit eine Gruppenverfolgung der \nKurden und für sie das Nichtbestehen einer inländischen \nFluchtalternative geltend gemacht wird sowie die dazu \ngenannten Beweismittel unbeachtlich sind. Dieser Komplex \nebenso wie das Vorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten \nund zu einer Gefährdung durch Sippenhaft bieten keinen Grund \nzur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 AsylVfG.\n\n30\n\nMit der Benennung der Zeugen xxxxxx und xxxxxxxxxxxxx haben \ndie Antragsteller aber neue Beweismittel im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Nr. 2 angegeben.\n\n31\n\nAuf der Grundlage der schriftlichen Erklärungen dieser \nZeugen, die auf eine Fahndung der Sicherheitskräfte nach dem \nAntragsteller zu 1) hinweisen, kann derzeit die für die \nAbweisung des Antrags erforderlichen \nOffensichtlichkeitsprognose nicht getroffen werden. Bei dieser \nVorgabe kann von einer Vernehmung der Zeugen nur dann \nabgesehen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß ihre \nAngaben falsch sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n32\n\nAuch die übrigen fristmäßigen Voraussetzungen für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens liegen vor.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n34\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n35\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-29/17-l-4427-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-29/17-l-4427-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306169","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.386267+00:00"}}