{"status":"available","doknr":"OLD306202","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1221.24L3731.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-21","aktenzeichen":"24 L 3731/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22. November 1999 bei Gericht eingegangene, nach \nMaßgabe des § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Hs. VwGO statthafte und auch \nim übrigen zulässige sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der \nAntragstellerin vom 10. November 1999 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n1. Oktober 1999 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie streitgegenständliche Ordnungsverfügung stellt sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig dar. In Anbetracht dessen \nbestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 \nVwGO iVm. 72 Abs. 1 AuslG beziehungsweise den §§ 80 Abs. 2 S. \n2 VwGO, 8 S. 1 AG VwGO NRW ein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses nicht anzunehmen.\n\n6\n\n1. Zunächst bestehen keine Bedenken in bezug auf die \nRechtmäßigkeit der Versagung der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin erfüllt gegenwärtig \nnicht die Voraussetzungen der in Betracht zu ziehenden \nAnspruchsgrundlagen.\n\n7\n\na) Zu prüfen war insoweit die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG. \nVoraussetzung für die Entstehung des Rechtsanspruches auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind neben der Geburt im \nInland der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -\nberechtigung durch die Mutter. Dem Sinn und Zweck der \nVorschrift ist zu entnehmen, daß ein gesichertes \nAufenthaltsrecht der Mutter sowohl zur Zeit der Geburt als \nauch zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis \ndes Kindes erforderlich ist;\n\n8\n\nHailbronner - Ausländerrecht (Heidelberg; Stand: März \n1999), § 21 AuslG, Rn. 3.\n\n9\n\nÜber ein solches gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt die \nMutter der Antragstellerin in Ansehung nicht zuletzt der mit \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 1998 für \nsofort vollziehbar erklärten Rücknahme ihrer befristeten \nAufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht mehr.\n\n10\n\nDiese Bestimmung stellt sich auch mit Blick auf die \nAnknüpfung an das Aufenthaltsrecht der Mutter nicht als nach \nMaßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig dar. Sie \nist vielmehr Ausdruck der besonderen Nähebeziehung des \nKleinkindes an seine Mutter. Daß diese Anknüpfung den \nKindesvater in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG \nverletzte, sachwidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG wäre \noder trotz der mit § 21 Abs. 1 AuslG verbundenen \nPrivilegierung das durch Art. 6 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 GG \ngeschützte Kindeswohl verletzte, ist nicht erkennbar, zumal es \ndem offenbar arbeitslosen Vater der Antragstellerin ungeachtet \nseiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unbenommen bleibt, \nseine Familie in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten. Die \nArtt. 3 § 1, 9 § 1 S. 1 und 10 § 1 S. 1 der Konvention der \nVereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November \n1989\n\n11\n\nKonvention über die Rechte des Kindes v. 20. November 1989 \n(KK) (BGBl. 1992 II, 122), in Kraft für die Bundesrepublik \nDeutschland seit dem 5. April 1992 (BGBl. 1992 II, 990).\n\n12\n\nvermitteln, so sie denn nicht lediglich \nStaatenverpflichtungen beeinhalten, Ausländern ungeachtet der \neinschränkenden „Erklärungen und Vorbehalte\" der \nBundesrepublik Deutschland\n\n13\n\nBGBl. 1992 II, 990 = Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht (GK-AuslR) (Neuwied, Kriftel, Berlin; Stand: \nSeptember 1999), III-8,\n\n14\n\nim Ergebnis jedenfalls keine subjektiven \nAufenthaltsrechte,\n\n15\n\nin diesem Sinne auch Renner - Ausländerrecht in \nDeutschland (München 1998), § 33, Rn. 162-166, S. 434-\n436,\n\n16\n\nsondern schreiben nur vor, daß von ihren Eltern getrennte \noder aus Gründen des Kindeswohles zu trennende Kinder unter \nstaatliche Obhut - etwa nach Maßgabe des Familienrechts - zu \nstellen sind;\n\n17\n\nvgl. in diesem Sinne Beschl. d. Kammer v. 16. Februar 1998 \n- 24 L 417/98 - u. 19. März 1998 - 24 L 473/98 -.\n\n18\n\nEine solche Trennung von seinen Eltern ist in bezug auf die \nAntragstellerin indes nicht beabsichtigt, ist doch nicht \ndargetan, daß ihr Aufenthalt ohne ihre Mutter beendet werden \nsoll. Eine solche Trennung von einem Elternteil ist in Art. 9 \n§ 3 KK ausdrücklich berücksichtigt. Im übrigen verpflichtet \nArt. 10 § 1 S. 1 KK die Vertragsstaaten lediglich zu einer \nwohlwollenden, humanen und beschleunigten Bearbeitung eines \nAntrages auf Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung, \nnicht hingegen zu einer positiven Bescheidung eines \nAufenthaltsgenehmigungsantrages. Dem nach Art. 3 § 1 KK im \nRahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden \nKindeswohl hat der Gesetzgeber in den §§ 20 bis 23 und 26 \nAuslG in der gebotenen Weise Rechnung getragen.\n\n19\n\nb) Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin folgt auch \nnicht aus § 20 AuslG, sofern man diese Vorschrift neben § 21 \nAbs. 1 S. 1 AuslG überhaupt für anwendbar erachtet. § 20 Abs. \n2 AuslG ist bereits tatbestandlich nicht erfüllt, da die \nMutter der Antragstellerin nicht über ein Aufenthaltsrecht \nverfügt. § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG ist nicht einschlägig, da die \nEltern der Antragstellerin miteinander verheiratet sind. § 20 \nAbs. 4 AuslG vermittelt ihr ebenfalls kein Aufenthaltsrecht. \nDiese Bestimmung ermöglicht die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, sofern mindestens einer der Elternteile \nim Bundesgebiet lebt, den Erfordernissen des § 17 Abs. 2 AuslG \nGenüge getan ist und das Kind die deutsche Sprache beherrscht \noder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner \nbisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die \nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen \nkann, beziehungsweise es auf Grund der Umstände des \nEinzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte \nerforderlich ist. In bezug auf die Beherrschung der deutschen \nSprache wird auf die Beherrschung derjenigen Kenntnisse \ngleichaltriger deutscher Kinder abzustellen sein;\n\n20\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 9. Dezember \n1998 - 6 TG 2688/98 -, InfAuslR 1999, 189 (191); GK-AuslR, § \n20 AuslG, Rn. 95 f.\n\n21\n\nHinsichtlich der Integrationsgewähr darf auf \nErfahrungswerte zurückgegriffen werden, sofern dabei die \nUmstände des Einzelfalles nicht außer Betracht gelassen \nwerden. Eine besondere Härte wird vorliegen, wenn die \nAblehnung des Genehmigungsantrages im Einzelfall zu \nsignifikant vom Normalfall abweichenden und nicht \nvorhersehbaren Nachteilen führte, insbesondere dem Kind der \nweitere Verbleib im Heimatland nicht zuzumuten ist. Diese \nAnforderungen erfüllt die zehn Monate alte Antragstellerin \nnicht.\n\n22\n\nc) Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich schließlich nicht aus \nArt. 6 Abs. 1 GG, der dem Ausländer als Institutsgarantie und \nwertentscheidende Grundsatznorm keinen Anspruch auf Einreise \nund Aufenthalt zum Zwecke des Zusammenlebens mit Angehörigen \nvermittelt;\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 12.05.1987 \n- 2 BvR 1226/83, 110 und 313/84 -, NJW 1988, 626, 628; OVG \nNW, Beschl. v. 25.04.1997 - 18 B 3270/95.\n\n24\n\nd) Nicht anderes folgt aus Art. 8 EMRK. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht \nin ständiger Rechtsprechung\n\n25\n\nvgl. nur Beschl. v. 20. September 1994 - 18 A 2945/92 - u. \n14. August 1997 - 18 B 1145/95 -\n\n26\n\ndavon aus, Art. 8 EMRK gehe in seinen Schutzwirkungen nicht \nweiter als Art 6 GG in seinen Ausprägungen durch das AuslG. \nDas Ausländergesetz stellt insbesondere in Gestalt seiner §§ \n20 und 21 die mit Art. 6 GG vereinbare nationalrechtliche \nAusgestaltung des Schutzes der in Art 8 EMRK beschriebenen \nSchutzgüter und insoweit die nach Art 8 Abs. 2 EMRK auch \nzugelassene gesetzliche Eingriffsermächtigung dar.\n\n27\n\nd) Art. 7 ARB 1/80 ist vorliegend in Ansehung des Alters \nder Antragstellerin nicht einschlägig.\n\n28\n\n2. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bleibt der \nAntrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Diese stellt sich bei \nder im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig dar.\n\n29\n\nDie Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 1 iVm. Abs. 2 S. 2 \nAuslG vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n30\n\nDie Abschiebungsandrohung ist im Einklang mit § 50 Abs. 1 \nAuslG in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit \nder Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verbunden \nworden. Die der Antragstellerin zur freiwilligen Befolgung \nihrer Ausreisepflicht gesetzte Monatsfrist stellt sich als \nangemessen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG dar. Die \nAbschiebungsandrohung gibt ferner in Übereinstimmung mit § 50 \nAbs. 2 AuslG den Staat an, in den eine eventuelle Abschiebung \nerfolgen soll. Daß die Türkei insoweit der falsche \nAbschiebungszielstaat sein könnte, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. Etwaige nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 S. 2 \nAuslG\n\n31\n\nin der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht, Urt. \nv. 19. November 1996 - 1 C 6.95 - \n\n32\n\nzu berücksichtigende Abschiebungshindernisse im Sinne des \n§ 53 Abs. 1 bis 4 und 6 AuslG sind nicht erkennbar.\n\n33\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ist nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 1 S. 2, \n20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat die Kammer der mit der \nVersagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nausgesprochenen Abschiebungsandrohung als einem Annex zu jener \nkeine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert \nbeigemessen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-21/24-l-3731-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-21/24-l-3731-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306202","retrieved":"2026-07-09 03:34:05.309542+00:00"}}