{"status":"available","doknr":"OLD306218","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1220.19K9627.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-20","aktenzeichen":"19 K 9627/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. August 1996 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Beklagte.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, die geschiedenen Eheleute xxxxxxxx und xxxxxx \nxxxxxxxxx, wenden sich gegen einen Leistungsbescheid des \nBeklagten, mit dem ein Kostenbeitrag für die Unterbringung von \nxxxxxxx xxxxxxxxx, der im Jahre 1978 geborenen Tochter der \nKlägerin zu 2), im Rahmen einer Inobhutnahme gefordert wird. \nDie Kläger sind bis zum Termin der mündlichen Verhandlung im \nvorliegenden Verfahren als Eltern der xxxxxxx aufgetreten. \nNachdem xxxxxxx bereits einmal im Jahre 1995 wegen \nSchwierigkeiten mit den Klägern die Hilfe des Jugendamtes \nkurzfristig in Anspruch genommen hatte, meldete sie sich am \n26. Januar 1995 erneut bei der Sachbearbeiterin des \nJugendamtes des Beklagten, Frau xxxxxxx, und bat um Hilfe. Sie \nteilte mit, daß sie das „Elternhaus\" am 25. Januar 1999 \nverlassen habe und sich bei einer Freundin aufhalte. Auf \nAnregung des Jugendamtes versuchte xxxxxxx daraufhin zweimal \nerfolglos ihrer Mutter telefonisch mitzuteilen, wo sie sich \naufhielt. In einem Telefonat am 6. März 1995 lehnte es die \nKlägerin zu 2) gegenüber Frau xxxxxxx ab, zu einem Gespräch \nüber weitere Hilfen für xxxxxxx ins Jugendamt zu kommen und \nstellte auch keinerlei finanzielle Hilfen für xxxxxxx \naußerhalb des eigenen Haushaltes in Aussicht. Frau xxxxxxx \nversuchte in der Folgezeit mehrmals erfolglos mit der Klägerin \nzu 2) Gespräche zu vereinbaren. Am 9. März 1995 rief der \nKläger zu 1) bei dem Jugendamt des Beklagten an und erklärte, \ndaß er mit der Vorgehensweise des Jugendamtes nicht \neinverstanden sei. Ein für den 16. März 1995 festgelegter \nTermin im Jugendamt zur Durchführung eines Hilfeplangespräches \nmit den Klägern und xxxxxxx wurde von den Klägern ohne \nBegründung nicht wahrgenommen. Da die damalige Unterkunft \nxxxxxxxx nicht dauerhaft zur Verfügung stand, wurde zwischen \ndem Leiter des Jugendamtes, Herrn xxxxxx, der \nSachbearbeiterin, Frau xxxxxxx, und xxxxxxx in Aussicht \ngenommen, daß durch den Beklagten eine anderweitige Unterkunft \ngesucht werden solle. \nMit Schreiben vom 17. März 1995 forderte der Beklagte die \nKläger auf, den beigefügten Antrag auf Hilfe zur Erziehung \n„umgehend\" an das Jugendamt zurückzusenden, andernfalls werde \nbeim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung \ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, um xxxxxxx \nunterbringen zu können. \nOhne daß die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem \nBeklagten um Hilfe nachgesucht hatten, wurde xxxxxxx am 23. \nMärz 1995 in einer vom Jugendamt angemieteten Wohnung in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx untergebracht. Am 31. März 1995 \nging beim Beklagten ein Schreiben der Kläger ein, in dem sie \nunter Bezugnahme auf vorangehende Äußerungen ausdrücklich \neiner Unterbringung xxxxxxxx außerhalb ihres Haushaltes \nwidersprachen. Mit Bescheid vom 6. April 1995 gewährte der \nBeklagte xxxxxxx sodann „Hilfe zur Erziehung im Rahmen der \nInobhutnahme ...\" gemäß § 42 SGB VIII in Form von Barunterhalt \nsowie Unterkunftskosten. \nAm 12. April 1995 beantragte der Beklagte den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung beim Amtsgericht xxxxxxxxxx als \nVormundschaftsgericht mit dem Antrag auf Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts für xxxxxxx auf das Jugendamt \n(vgl. Az: xxxxxxxxx). In der nichtöffentlichen Sitzung des \nAmtsgerichts xxxxxxxxxx vom 26. Mai 1995 erklärte der Kläger \nzu 1), der sich ausweislich des Protokolls dort als Kindsvater \nausgab, daß er nicht wolle, daß xxxxxxx gegen ihren Willen in \ndas elterliche Haus zurückkehren müsse. Die Kläger erklärten \nsich damit einverstanden: „daß xxxxxxx nicht heute zu ihnen \nzurückkommt, sondern dort bleibt, wie (wo) sie sich derzeit \naufhält\" und waren bereit, die: „finanzielle Absicherung von \nxxxxxxx auf freiwilliger Basis zu klären\". Das Jugendamt zog \nauf diese Einigung hin seinen Antrag zurück. xxxxxxx blieb \nzunächst in der Wohnung, erhielt von den Klägern in dieser \nZeit Barunterhalt (ohne Unterkunftskosten) und zog am 30. \nNovember 1999 wieder in die damalige gemeinsame Wohnung der \nKläger zurück. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte den Klägern von den erbrachten \nLeistungen mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 Mitteilung \ngemacht hatte, setzte er mit Bescheid vom 7. Juni 1996 \ngegenüber den Klägern einen Kostenbeitrag für die \n„Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII\" in der Zeit vom 23. März \nbis 30. November 1995 in Höhe von 7.747,83 DM fest. Dieser \nBetrag beinhaltete den Barunterhalt sowie die \nUnterkunftskosten vom 23. März bis zum 30. Juni 1995 in Höhe \nvon 4.847,83 DM, sowie Mietkosten für die Zeit vom 1. Juli bis \n30. November 1995 in Höhe von 2.900,00 DM.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom \n1.07.1996, eingegangen am 3. Juli 1996, Widerspruch, im \nwesentlichen mit der Begründung, daß zu keiner Zeit \nVeranlassung für die Inobhutnahme bestanden habe, zumal \nxxxxxxx in ihrem Haushalt hätte untergebracht werden können. \nDies sei xxxxxxx mit Schreiben vom 28. August 1995 auch \nmitgeteilt worden und spätestens danach hätte sie nach hause \nzurückkehren müssen. Im übrigen hätten sie xxxxxxx für die \nBestreitung ihres Lebensunterhaltes monatlich zwischen 600,000 \nund 800,00 DM zur Verfügung gestellt.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 1. August 1996 als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 28. August 1996 Klage erhoben im \nwesentlichen mit der ergänzenden Begründung, der Beklagte habe \nzu unrecht die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII \ndurchgeführt, da sie unverzüglich dieser Maßnahme \nwidersprochen hätten. Auch eine nachträgliche Zustimmung zu \nder Inobhutnahme sei weder ausdrücklich noch konkludent \nerklärt worden.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n8\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni \n1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides am \n1. August 1996 aufzuheben,\n\n9\n\nsowie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, daß die Inobhutnahme von \nxxxxxxx für den Zeitraum vom 23. März bis 30. November 19995 \nrechtmäßig gewesen sei, zumal zunächst die Hilfe für xxxxxxx \nals „Selbstmelder-fall\" hätte gewährt werden müssen. Nach dem \nTermin beim Vormund-schaftsgericht habe dann aufgrund der von \nden Klägern erteilten Zustimmung eine rechtmäßige Inobhutnahme \nvorgelegen. Weiter geht der Beklagte davon aus, daß selbst \nwenn die Inobhutnahme fehler-haft gewesen wäre, ein Anspruch \nauf Rückerstattung der geleisteten Hilfe nach den Regeln der \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder \n(mit) Auftrag bestünde.\n\n13\n\nZum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1996 in der \nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 1. August 1996 ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n17\n\nDer Beklagte kann eine Heranziehung zu den Kosten gegenüber \nden Klägern insbesondere nicht darauf stützen, daß er die \nTochter der Klägerin zu 2) in dem hier in Rede stehenden \nZeitraum vom 23. März bis 30. November 1995 rechtmäßig in \nObhut genommen hat. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen für eine Heranziehung zu den Kosten \neiner Maßnahme der Jugendhilfe ergeben sich aus den §§ 91 ff \nSGB VIII. Gemäß § 91 Abs. 1 Ziffer 6 SGB VIII werden das Kind \noder der Jugendliche und dessen Eltern zu den Kosten der \nInobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen herangezogen. \nGemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII erfolgt die Heranziehung zu den \nKosten der in § 91 SGB VIII genannten Aufgaben durch Erhebung \neines Kostenbeitrages, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII \n(hier nicht einschlägig) der Unterhaltsanspruch des Kindes \noder des Jugendlichen übergeht. \n\n19\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob die Klage des Klägers zu \n1) schon deshalb Erfolg haben könnte, weil der Kläger zu 1) \nkein personensorgeberechtigter Elternteil im Sinne des § 91 \nAbs. 1 SGB VIII ist. Die Frage, ob der Kläger zu 1) der \nleibliche Vater von xxxxxxx ist, konnte in der mündlichen \nVerhandlung nicht abschließend geklärt werden, da die Kläger \nhierzu keine abschließenden Angaben machten. Nach den \nErklärungen der Klägerin zu 2) ist aber davon auszugehen, daß \ndiese die leibliche Mutter und Personensorgeberechtigte von \nxxxxxxx gewesen ist. Ungeachtet der Frage der Vaterschaft des \nKlägers zu 1) ist der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom \n7. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. \nAugust 1996 rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer \nrechtmäßigen Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII nicht vorgelegen \nhaben. \n\n20\n\nGemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, \nein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, \nwenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet (sogen. \n„Selbstmelder-fall\"). Das Jugendamt hat den Personensorge- \noder Erziehungsbe-rechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme \nzu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder \nErziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt \nunverzüglich \n1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder \nErziehungsberechtigten zu übergeben oder \n2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die \nerforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des \nJugendlichen herbeizuführen. Die Definition einer Inobhutnahme \nergibt sich aus § 42 Abs. 1 SGB VIII, danach handelt es sich \num die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen \nbei 1. einer geeigneten Person oder 2. in einer Einrichtung \noder 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform. \nWenn der Gesetzgeber ausdrücklich nur vorläufige \nUnterbringungen durch das Jugendamt vorsieht, macht er damit \ndeutlich, daß diese in aller Regel nicht den Charakter einer \nDauermaßnahme erhalten dürfen und nur zeitlich begrenzte \nInterventionen von vorübergehender Art darstellen sollen \n\n21\n\nvgl. Mrozynski, Kommentar zum Kinder- und \nJugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. Auflage, München 1998, zu § \n42 Rz. 5, Röchling, in: Lehr- und Praxiskommentar, LPK-SGB \nVIII, 1. Auflage, 1998, zu § 42 Rz. 9. \n\n22\n\nDies folgt auch daraus, daß das Jugendamt während einer \nInobhutnahme regelmäßig das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \nGrundgesetz gewährleistete Recht der Eltern zur Pflege und \nErziehung der Kinder einschränkt, indem es das im Rahmen der \nPersonensorge grundsätzlich den Eltern zustehende \nAufenthaltsbestimmungsrecht faktisch ausübt und mithin in die \nPersonensorge der Eltern eingreift. \n\n23\n\nDem verfassungsgemäßen Schutz des elterlichen Sorge- und \nErziehungsrechts dient aber auch die eng gefaßte \nWiderspruchsregelung in § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, die dem \nJugendamt nur für einen ganz kurzen Zeitraum das Recht \neinräumt, sich über den entgegenstehenden Willen der \nPersonensorgeberechtigten hinwegzusetzen. Nach § 42 Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII übt das Jugendamt das Recht der \nBeaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung während \nder Inobhutnahme aus. Dies aber nur für einen Zeitraum der \ndurch die Widerspruchsregelung zeitlich begrenzt wird. Denn \ngrundsätzlich soll das Jugendamt nur für den Notfall \neingreifen, und darf sich nicht dauerhaft an die Stelle der \nEltern setzen, indem es sich zeitweise das elterliche Sorge- \nund Erziehungsrecht aneignet.\n\n24\n\nStellt sich demgemäß im Rahmen der Vorbereitung oder zu \nBeginn einer Inobhutnahme heraus, daß die sorgeberechtigten \nEltern die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt von Beginn an \nverweigern und mit einem Eingreifen des Jugendamtes \nkeinesfalls einverstanden sind, so ist - auch im Vorfeld einer \nInobhutnahme - „unverzüglich\" eine Entscheidung des \nFamiliengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl \ndes Kindes herbeizuführen. Welcher Zeitraum dabei für den \nunbestimmten Rechtsbegriff „unverzüglich\" anzusetzen ist, ist \nauslegungsbedürftig und von den besonderen Bedingungen des \nEinzelfalles abhängig. Dabei ist einerseits sicherzustellen, \ndaß eine sachgerechte Prüfung der Situation durch das \nJugendamt möglich ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, \ndaß das Jugendamt durch die Wahrnehmung eines Teiles des \nPersonensorgerechtes in erheblichem Maße in das Elternrecht \neingreift. Da dies eine Ausnahmesituation darstellt, kann \nregelmäßig nur von einem sehr kurzen Zeitrahmen ausgegangen \nwerden. Ist der Widerspruch der Eltern mithin eindeutig, so \nmuß innerhalb von ein bis zwei Tagen spätestens ein Antrag \nbeim Familiengericht gestellt werden, \n\n25\n\nvgl. so auch Wiesner in Wiesner und andere, Kommentar \nzum SGB VIII, München 1995, zu § 42 Rdnr. 27. \n\n26\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen hatte der Beklagte im \nvorliegenden Falle seine ihm durch § 42 SGB VIII eingeräumten \nBefugnisse eindeutig überschritten. Bereits im Vorfeld der \nInobhutnahme, die am 23. März 1995 durch die Unterbringung von \nxxxxxxx in einer Wohnung in xxxxxx erfolgte, hätte eine \nEntscheidung des Familiengerichts im Rahmen des einstweiligen \nAnordnungsverfahrens beantragt werden müssen. Bei dem hier \ngegebenen Sachverhalt wäre es unter Umständen möglich gewesen, \nschon vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des \nFamiliengerichtes im Eilverfahren herbeizuführen.\n\n27\n\nDer vorliegende Fall zeichnet sich nämlich durch die \nBesonderheit aus, daß sich xxxxxxx im Zeitpunkt, als sie den \nBeklagten um Hilfe bat, im Haushalt der Mutter einer Freundin \nbefand und nicht - wie es die Regel in Fällen der Inobhutnahme \ndarstellen dürfte - von einer Minute zur anderen ohne Obdach \nwar. Der Beklagte wußte bereits seit Ende Januar 1995, daß \nxxxxxxx im Umgang mit den Klägern erneut Schwierigkeiten hatte \nund das Elternhaus bereits verlassen hatte. Sie hielt sich zu \ndieser Zeit aus ihrem eigenen Entschluß heraus zunächst bei \neinem Freund und dann im Haushalt der Mutter einer Freundin \nauf. Alle Versuche in der Folgezeit, die Kläger zur \nDurchführung eines Hilfeplangespräches in das Jugendamt \neinzuladen und zukünftige Hilfen etwa im Sinne der §§ 27 ff \nSGB VIII zu planen, waren gescheitert. Auch das den Klägern \nübersandte Antragsformular auf Hilfe zur Erziehung wurde nicht \nan den Beklagten zurückgeschickt. Die mündlichen Äußerungen \nder Kläger waren eindeutig und wurden dem Beklagten sowohl am \n6. März 1995 in einem Telefonat der Klägerin zu 2) als auch in \neinem weiteren Gespräch des Klägers zu 1) vom 9. März 1995 \nbestätigt. Danach lehnten die Kläger eine Hilfe des \nJugendamtes außerhalb ihres eigenen Haushaltes gänzlich ab. \nDies war den Mitarbeitern des Beklagten auch bewußt, denn nach \neinem Vermerk vom 22. März 1995 beschlossen die Mitarbeiter \ndes Beklagten zusammen mit xxxxxxx bereits am 16. März 1995, \nein Appartement zu suchen und anzumieten. Dies sollte auch \ngeschehen, wenn die Kläger einen Antrag auf Hilfe zur \nErziehung nicht stellen würden und eine Entscheidung des \nAmtsgerichts noch nicht vorliegen würde. Obwohl zu diesem \nZeitpunkt ohne weiteres eine derartige Entscheidung des \nAmtsgerichts zur Vorbereitung einer anderweitigen \nUnterbringung xxxxxxxx hätte eingeholt werden können, wurde \ndarauf zunächst ausdrücklich verzichtet. Dies ist aber mit den \ngesetzlichen Vorgaben, so wie sie nach oben gemachten \nAusführungen zu verstehen sind, nicht in Einklang zu bringen. \nDas Jugendamt ist nämlich - wie schon ausgeführt - nicht \nberechtigt, sich „ohne Not\" an die Stelle der \nErziehungsberechtigten oder des Familiengerichts - wenn auch \nnur vorübergehend - zu setzen. Hier wäre es unter Umständen \nschon vor einer Unterbringung xxxxxxxx möglich gewesen, eine \nEntscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens \nbeim Familiengericht einzuholen. Demgegenüber hat der Beklagte \nzunächst für die Unterbringung xxxxxxxx am 23. März 1995 Sorge \ngetragen und erst fast drei Wochen später, nämlich am 12. \nApril 1995, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim \nAmtsgericht xxxxxxxxxxx als Vormundschaftsgericht auf \nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für xxxxxxx \nbeantragt. \n\n28\n\nIm Hinblick auf den vorübergehenden Charakter der \n„vorläufigen Unterbringung\" (vgl.: § 42 Abs. 1 SGB VIII) und \nden Sinn und Zweck des Widerspruchsrechtes der \nPersonenensorgeberechtigten kann die Maßnahme zunächst \nallenfalls bis zur Entscheidung des Familiengerichts \nfortgesetzt werden, danach ist nach dem dort erzielten \nErgebnis zu verfahren. \n\n29\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte im Termin des \nFamiliengerichts vom 26. Mai 1995 den Antrag auf Übertragung \ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgezogen, weil Einigkeit \ndarüber bestand, daß die auswärtige Unterbringung xxxxxxxx von \nden Klägern nunmehr in eigener Regie weitergeführt werden \nsollte. Anlaß für die auswärtige Unterbringung xxxxxxxx war \nnunmehr ein Einvernehmen xxxxxxxx und der Kläger, daß diese \nzunächst nicht nach Hause zurückkehren müsse und finanziell \nvon den Klägern unterstützt werde. Demnach war schon die \nRechtsvoraussetzung für eine Inobhutnahme (hier als \n„Selbstmelder\") nicht mehr gegeben. Damit scheidet aus diesem \nweiteren Grund die Annahme einer rechtmäßigen Inobhutnahme im \nSinne des § 42 SGB VIII nach dem Termin der mündlichen \nVerhandlung am 26. Mai 1995 beim Familiengericht aus. \n\n30\n\nNach alledem war die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII für \nden gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum rechtswidrig. \nDies hat zur Folge, daß auch die Erhebung eines \nKostenbeitrages wegen der Maßnahme nach § 42 SGB VIII nicht \nmit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. Der Bescheid war \ndaher in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben. \n\n31\n\nDer Anspruch des Beklagten läßt sich im vorliegenden \nVerfahren auch nicht aus Erstattungsansprüchen nach den Regeln \nder öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder \nanderen Erstattungsansprüchen herleiten. Gegenstand der \nAnfechtungsklage ist der von dem Beklagten ergangene \nLeistungsbescheid auf der Grundlage der Regelungen des SGB \nVIII. Dieser Leistungsbescheid sah einen derartigen Anspruch \nvon vornherein nicht vor und kann nunmehr auch nicht im \nVerfahren in einen solchen Leistungsbescheid über einen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch umgedeutet werden. \nDies gilt ungeachtet der Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher \nAnspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus \nGeschäftsführung mit Auftrag überhaupt durch die Behörde per \nLeistungsbescheid geltend gemacht werden kann. Dabei läßt das \nGericht auch ausdrücklich offen, ob materiell-rechtlich solche \nAnsprüche des Beklagten bestehen oder nicht. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 \nSatz 2 VwGO. \n\n33\n\nGemäß § 162 Abs. 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines \nRechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Dies ist hier \ngeschehen, weil die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des vorliegenden \nVerfahrens die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch im Vorverfahren als sinnvoll \nund sachgerecht erscheinen ließ.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-20/19-k-9627-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":13},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-20/19-k-9627-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306218","retrieved":"2026-07-09 03:34:06.688253+00:00"}}