{"status":"available","doknr":"OLD306264","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1215.5K9459.95.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"5 K 9459/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 3. Februar 1995 \nbetreffend die Grundstücke Gemarkung xxxxxx xxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und xxx \nwird insoweit abgewiesen, als damit ein anteiliger Beitrag von 136.080,- DM für das \nFlurstück xxx und 82.062,- DM für das Flurstück xxx für die Einleitungsmöglichkeit \nvon Niederschlagswasser festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist.\n\nDie Klägerin trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des gesamten \nVerfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; für den Beklagten jedoch nur \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,- DM. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 1.800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Erbbauberechtigte der in xxxxxxxx,\nxxxxxxxxxxxx gelegenen Grundstücke Gemarkung xxxxxxxxxx,\nFlur xx, Flurstück xxx (vormalige Grundstücksbezeichnung\nFlurstück xxx), das 15.120 qm groß und unbebaubar ist, und\nFlurstück xxx, das 9.118 qm groß ist und zusammen mit dem\nunbebauten Trennstück Flurstück xxx nach 1988 durch Teilung\naus dem Flurstück xxx hervorgegangen ist. An dem ehemaligen\nFlurstück xxx hat der Klägerin ebenfalls ein Erbbaurecht\nzugestanden.\n\n3\n\nDie Grundstücke grenzen im Südwesten an die xxxxxxxxxxxx.\nDas ehemalige Flurstück xxx grenzte im Nordwesten an das\nFlurstück xx an, auf dem sich eine Gleisanlage der\nIndustriebahn xxxxxxxxxxxxxxx xxxx befindet. Das heutige\nFlurstück xxx ist durch das Flurstück xxx von diesem Gelände\ngetrennt. Jenseits des Bahngeländes verläuft die\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, in der seit 1966 ein Schmutzwasserkanal\nbesteht, der allerdings erst seit 1982 betriebsfertig ist.\n\n4\n\nDie Grundstücke der Klägerin lagen zunächst im Bereich des\nam 21. Mai 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. xxxx\nder Gemeinde xxxxxxxxxx, der den fraglichen Bereich als\nIndustriegebiet auswies und das Maß der baulichen Nutzung\ndurch die Baumassenzahl 9 bestimmte. Auf einem Teil der Fläche\ndes Flurstücks xxx war eine öffentliche Verkehrsfläche\nvorgesehen. Für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. xxxx\nbestand in der Zeit vom 21. April 1988 bis zum 21. April 1991\neine Veränderungssperre. Am 21. Dezember 1994 trat der\nBebauungsplan Nr. xxx \"xxxxxxxxxxxxx xxxxxxx\" der Stadt\nxxxxxxxx in Kraft, der den Bebauungsplan Nr. xxxx aufhob und\nnunmehr die Grundstücke als Industriegebiet mit einer\nIV-geschossigen Bebauung auswies. Eine öffentliche\nVerkehrsfläche ist auf der Fläche des Grundstücks\nFlurstück xxx nicht mehr vorgesehen.\n\n5\n\nDer Rechtsvorgänger der Klägerin beabsichtigte 1982, auf\ndem Flurstück xxx eine Aluminiumzerkleinerungsanlage zu\nerrichten. Der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx stellte die\nErteilung der dafür erforderlichen Genehmigung nach dem\nBundesimmissionsschutzgesetz u.a. für den Fall in Aussicht,\ndaß der Genehmigungsbehörde durch Eintragung einer Baulast im\nBaulastenverzeichnis der Stadt xxxxx xxx nachgewiesen werde,\ndaß bis zur Erschließung des Baugebietes xxxxxxxxxxxxxxx die\nBeseitigung des anfallenden Schmutzwassers über den\nSchmutzwasserkanal in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Kanalführung\ndurch die Parzelle xx (Industriebahn) - gesichert ist.\nEine entsprechende Baulast, die die Fortführung der\nEntsorgungsleitungen (Entwässerung) vom Flurstück xxx über das\nFlurstück Nr. xx (unterirdisch) gestattete, wurde im Juni 1983\nin das Baulastenverzeichnis der Stadt xxxxxxxx eingetragen und\nauf dem Grundstück nach Erteilung der Genehmigung durch den\nxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Dezember 1983 die\nAnlage errichtet sowie das Grundstück nach Unterquerung des\nGleiskörpers an den Schmutzwasserkanal in der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx angeschlossen.\nIn der Folgezeit wurden auf dem Grundstück noch eine\nReparaturwerkstatt und ein Bürogebäude errichtet. Auch das in\ndiesen Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird in den Kanal in\nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxx eingeleitet.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 09.12.1982 erteilte der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx dem Geschäftsführer der\nKlägerin die Erlaubnis, die Regenwässer der Dach-/Hofflächen\nauf dem Flurstück xxx in einer Menge bis zu 44,8 l/s in den\nUntergrund einzuleiten. Die Erlaubnis enthielt folgende\nNebenbestimmung: \n\n7\n\nRegenwasser und Betriebswasser von Flächen, auf denen\nFahrzeuge oder Geräte gereinigt werden, dürfen nicht in den\nSickerschacht eingeleitet werden. Nach Erstellung einer\nausreichenden öffentlichen Kanalisation sind die\nEntwässerungsanlagen auf Verlangen der Gemeinde oder der\nErlaubnisbehörde an diese anzuschließen und die\nAbwasserbeseitigungsanlage außer Betrieb zu setzen.\n\n8\n\nDiese Erlaubnis ist bis zum 31.01.2003 befristet.\n\n9\n\nIn der Folgezeit entwickelte der Rechtsvorgänger des\nBeklagten ein Abwasserbeseitigungskonzept für das\n\"Gewerbegebiet xxxxxxxxx\", in dessen Bereich die klägerischen\nGrundstücke liegen. Dieses war am 2.11.1988 fertiggestellt. Es\numfaßte ein Entwässerungsgebiet von 214 ha und sah Kanäle im\nTrennsystem vor, so auch für die xxxxxx xxxxxx. Die Länge des\ngeplanten Regenwassernetzes sollte 11.000 m betragen und es\nsollten Kanalrohre mit Nennweiten von DN 300 bis DN 2.400\nverlegt werden. Des weiteren war innerhalb des Gewerbegebietes\neine zentrale Anlage zur Versickerung des Niederschlagswassers\nvorgesehen. In dem Konzept wurde für die hydraulische\nBerechnung von einem Befestigungsgrad von 60% ausgegangen.\nDazu ist in dem Entwurf konkret ausgeführt:\n\n10\n\nGehe man davon aus, daß lediglich auf den Grün- und\nSchotterflächen eine Versickerung des Niederschlagswassers\nerfolge, ergebe sich ein Befestigungsgrad von 65 % bzw. 75 %.\nGehe man jedoch davon aus, daß auch die Dachflächen versickert\nwerden könnten, wie dies zum Teil bereits geschehe und wie die\nStadt das für die Zukunft auch in den Neubaugebieten anstrebe,\nso ermittle sich ein Befestigungsgrad in der vorhandenen\nBebauung von 47 % in beiden Musterflächen. Da in Zukunft die\nbefestigten Flächen, wie Hof- und Straßenflächen, sicher\nweiter ausgebaut würden, würde für die hydraulische Berechnung\nein gewisser Zuwachs berücksichtigt und ein Befestigungsgrad\nvon 60 % angesetzt.\n\n11\n\nEine Überprüfung der Abwassersituation auf dem Grundstück\nder Klägerin durch das Amt für Wasserwirtschaft des\nxxxxxxxxxxxxx ergab am 8. Juli 1992, daß auf den Hofflächen\ndes Flurstücks xxx Schrott lagerte, das darauf auftreffende\nOberflächenwasser in die vorhandenen Sickerschächte lief und\nvon dort den Bodenschichten zugeführt wurde. Dies hatte zu\neiner drastischen Erhöhung des Kohlenwasserstoffgehalts in den\nSickerschächten und im Schlamm geführt.\n\n12\n\nIn der Folgezeit bemühte sich der xxxxxxxxxxx darum, eine\nSanierung der Abwassersituation - soweit es das\nOberflächenwasser anbelangt - auf dem Flurstück xxx zu\nerreichen.\nIn diesem Zusammenhang stellte die Stadt xxxxxxxx einen Antrag\nbei dem xxxxxxxxxxx (über den bisher noch nicht entschieden\nworden ist) auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht\nhinsichtlich der auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden\nNiederschlagswässer.\n\n13\n\nIn dem sich anschließenden Schriftwechsel zwischen dem\nxxxxxxxxxxx und der Stadt xxxxxxxx teilte diese dem Kreis mit\nSchreiben vom 05.10.1992 u.a. mit, daß nach dem gültigen\nEntwässerungsentwurf für das \"Gewerbegebiet xxxxxxxxx\" die\nNiederschlagswässer von den Dachflächen örtlich versickert\nwerden sollten. Dieses System müsse eingehalten werden, sonst\nsei die ordnungsgemäße Entsorgung des gesamten Gewerbegebietes\ngefährdet. Die begrenzte Kanal- und Pumpensituation ließe\netwas anderes nicht zu.\n\n14\n\nDer Rechtsvorgänger des Beklagten ließ in der xxxxxxxxxxxx\neinen Schmutz- und einen Regenwasserkanal erstellen. Der\nRegenwasserkanal wurde an den in der xxxxxxxxxx verlegten\nHauptsammler angeschlossen. Diese beiden Kanäle waren am 20.\nJuni 1994 soweit fertiggestellt, daß sie Abwasser aufnehmen\nkonnten. Am 29. Juni 1994 machte der Rechtsvorgänger des\nBeklagten im Amtsblatt der Stadt xxxxxxxx die betriebsfertige\nHerstellung von Regen- und Schmutzwasserkanälen bzw.\nMischwasserkanälen bekannt. Der Text dieser Bekanntmachung war\nin drei Unterabschnitte eingeteilt: Regen- und\nSchmutzwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle und\nMischwasserkanäle. Die xxxxxxxxxxxx ist als Nr. 5 unter der\nRubrik \"Regen- und Schmutzwasserkanäle\" vermerkt. Nach den\nunter der Rubrik \"Schmutzwasserkanäle\" verzeichneten\nStraßennamen ist als Zusatz vermerkt, daß in die Kanalisation\ndas belastete Niederschlagswasser( Wasser der Stellplätze,\nFahrflächen, befestigten Flächen etc.) eingeleitet werden\ndürfe.\n\n15\n\nMit Bescheiden vom 3. Februar 1995 zog der Beklagte die\nKlägerin zur Zahlung von Kanalanschlußbeiträgen für das\nFlurstück xxx in Höhe von 272.160,00 DM und für das\nFlurstück xxx in Höhe von 164.124,00 DM für die Möglichkeit,\nSchmutz- und Regenwasser in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx\neinzuleiten, heran.\nDie Heranziehungen waren gestützt auf § 8 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt xxxxxxxx über\ndie Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen vom\n2. Januar 1992.\n\n16\n\nGegen diese Heranziehungen erhob die Klägerin fristgerecht\nWidersprüche, die der Beklagte mit Bescheid vom\n8. September 1995, der Klägerin zugestellt am\n14. September 1995, als unbegründet zurückwies. \n\n17\n\nDie Klägerin hat am 16. Oktober 1995 die vorliegende Klage\nerhoben, mit der sie zunächst beantragt hat,\n\n18\n\ndie Kanalanschlußbeitragsbescheide des Beklagten\nvom 3. Februar 1995 betreffend die Grundstücke\nGemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und\nxxx sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten\nvom 8. September 1995 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Gericht hat durch Teilurteil vom 5. September 1997 \n\n22\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 1995\nbetreffend das Grundstück Gemarkung xxxxxxxxxx,\nFlur xx, Flurstück xxx insoweit aufgehoben, als\ndamit ein anteiliger Beitrag für die\nEinleitungsmöglichkeit von Schmutzwasser in Höhe\nvon 82.062,00 DM festgesetzt worden ist;\n\n23\n\n2.\n\n24\n\n3. die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom\n3. Februar 1995 betreffend das Grundstück\nGemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx\ninsoweit abgewiesen, als damit ein anteiliger\nBeitrag für die Einleitungsmöglichkeit von\nSchmutzwasser in Höhe von 136.080,00 DM\nfestgesetzt worden ist.\n\n25\n\n4.\n\n26\n\n5. und die Kostenentscheidung dem Endurteil\nvorbehalten.\n\n27\n\n6.\n\n28\n\nDas OVG NW hat mit Beschluß vom 23. Dezember 1997\n(Az. 15 A 5476/97) den Antrag des Beklagten auf Zulassung der\nBerufung gegen das Teilurteil des Gerichts vom 5. September\n1997 abgelehnt.\n\n29\n\nDurch Beschluß vom 5. September 1997 hat das Gericht dem\nBeklagten aufgegeben,\n\n30\n\nbinnen zwei Monaten - auch durch zeichnerische und\nrechnerische Unterlagen - konkret darzustellen, ob der in der\nxxxxxxxxxxxx verlegte Regenwasserkanal sowie die\nanschließenden Regenwasserkanäle bis zu dem Punkt, an dem das\n(geklärte) Abwasser dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt\nwird, geeignet sind, das gesamte auf den Grundstücken der\nKlägerin bei Ausnutzung der höchstzulässigen baulichen und\ngewerblichen Nutzung anfallenden Regenwasser, zu dessen\nAufnahme der Kanal im Rahmen der Organisation der gesamten\nEntwässerungseinrichtung und seiner Widmung bestimmt ist,\nunter Berücksichtigung der von den übrigen zu entwässernden\nGrundstücken zu erwartenden Regenabwassermengen\nabzuleiten.\n\n31\n\nDer Beklagte hat zur Erfüllung des Auflagenbeschlusses ein\nGutachten vom 05.11.1997, ergänzt durch Stellungnahme vom\n30.03.1998 zu den Gerichtsakten gereicht, nach dem das\nRegenwasserkanalsystem im \"xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx\" im\nErgebnis tauglich ist, die gesamten auf den Grundstücken des\nGebietes anfallenden Niederschlagswässer ( also auch das von\nden Dachflächen herrührende ) aufzunehmen und abzuleiten.\n\n32\n\nDie Klägerin hat durch die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein\nPrivatgutachten vom November 1998 erstellen lassen, das zu\neiner gegenteiligen Bewertung kommt, und dieses zu den\nGerichtsakten gereicht. Auf den Inhalt der beiden Gutachten\nwird Bezug genommen.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr noch,\n\n34\n\ndie Kanalanschlußbeitragsbescheide des Beklagten\nvom 3. Februar 1995 betreffend die Grundstücke\nGemarkung xxxxxxxxxx Flur xx Flurstücke xxx und xxx\ninsoweit aufzuheben, als damit anteilige Beiträge\nfür die Einleitungsmöglichkeit von\nNiederschlagswasser festgesetzt worden sind.\n\n35\n\nZur Begründung macht die Klägerin geltend:\n\n36\n\nWie sich aus dem von ihr vorgelegten Gutachten ergebe, sei\ndie Regenwasserkanalisation in dem \"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\"\nnicht ausreichend dimensioniert, um sämtliches anfallende\nNiederschlagswasser aufzunehmen und ordnungsgemäß abzuleiten,\nso daß sie nicht zu Kanalanschlußbeiträgen herangezogen werden\nkönne. Die in diesem Gutachten aufgeworfenen Fragen und\nZweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten\nseien durch diesen nicht aufgeklärt worden. Entgegen der von\ndiesem vertretenen Ansicht, seien bei der Beurteilung, ob die\nvorhandene Dimensionierung der Abwasseranlage ausreiche, auch\ndie von den übrigen Grundstücken zu erwartenden\nNiederschlagsmengen zu berücksichtigen.\n\n37\n\nDie Veranlagung des Flst. xxx sei darüber hinaus auch\nrechtsmißbräuchlich, da der xxxxxxxxxxx angekündigt habe, daß\ner der tatsächlichen Übernahme des Niederschlagswassers der\nSchrottlagerflächen und der Fahrbereiche in den\nRegenwasserkanal nicht zustimmen werde. Auch habe die Stadt\nxxxxxxxx die Übernahme des auf diesen Flächen anfallenden\nNiederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation von einer\nÜberdachung dieser Bereiche abhängig gemacht.\n\n38\n\nFür das Flurstück xxx sei eine Beitragspflicht nicht\nentstanden, weil es nicht genutzt werde. Ein Anschluß an den\nKanal in der xxx xxxxxxxxx sei nicht vorhanden. Eine Bebauung\nsei weder beabsichtigt noch möglich.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat er zu Protokoll erklärt,\ndaß der Regenwasserkanal in der xxxxxxxxxxxx zur Aufnahme\nsämtlicher, auch der von den Dachflächen herrührende\nNiederschlagswässer geeignet sei und dazu dienen solle, so daß\ndas gesamte Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe,\nallerdings unter den Voraussetzungen des § 4 der\nEntwässerungssatzung. Im Hinblick darauf setze er die\nFälligkeit der festgesetzten Kanalanschlußbeiträge, soweit sie\nden Regenwasseranteil beträfen, auf den 31. Januar 2000\nfest.\n\n42\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrags macht der\nBeklagte des weiteren im wesentlichen geltend:\n\n43\n\nDie Klage könne keinen Erfolg haben. Die Klägerin sei\nrechtlich und tatsächlich nicht gehindert, das gesamte auf\nihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in das\nEntwässerungssystem der Stadt xxxxxxxx einzuleiten.\nEine rechtliche Beschränkung ergebe sich insbesondere nicht\naus dem Bebauungsplan Nr. xxx, in dem unter Nr. 3.5 der\ntextlichen Festsetzungen ausgeführt sei, daß das\nNiederschlagswasser der Straßen-, Hof- bzw. Platzflächen der\nIndustrie und Gewerbegebiete in einem\nRegenwasserkanalisationssystem gesammelt und dann der\nRegenversickerungsanlage zugeführt werde. Bei vermehrtem\nWasseranfall solle das ungeklärte Abwasser vorbehaltlich einer\nwasserrechtlichen Genehmigung nach § 7 a WHG in einen\nMuldenbereich fließen. Im Endausbau sollten alle Industrie-\nund Gewerbegebiete von xxxxxxxxx hierüber entwässert werden.\n§ 3 Abs. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der\nGrundstücke im Stadtgebiet xxxxxxxx vom 20. April 1993 ( AWS )\nstehe einer Einleitung des gesamten Niederschlagswassers\nebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Regelung könne die Stadt\nden Anschluß des Niederschlagswassers ganz oder teilweise\nausschließen, wenn es auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten\nGebieten und von Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten\nanfalle und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\nversickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden\nkönne. Von dieser Möglichkeit, den Ausschluß der Ableitung des\nauf Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers zu verlangen,\nhabe er gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Er\nhabe ihr vielmehr anheimgestellt, auch die Dachflächen\nanzuschließen.\nAuch sei es der Klägerin tatsächlich möglich, ihre Grundstücke\nan den Kanal in der xxxxxxxxxxxx anzuschließen. Zwar bedürfe\nsie dazu einer Pumpe. Dies schließe aber die Feststellung, daß\nder Kanal unter gemeingewöhnlichen Umständen benutzt werden\nkönne, nicht aus.\n\n44\n\nDas Entwässerungssystem der Stadt xxxxxxxx sei auch\ngeeignet, das auf den Grundstücken der Klägerin anfallende\nAbwasser aufzunehmen und unschädlich fortzuleiten. In diesem\nZusammenhang komme es allein darauf an, ob das Wasser aus dem\nBereich des angeschlossenen Grundstücks \"unschädlich\"\nbeseitigt werden könne und nicht darauf, ob die Stadt das von\nihr aufgenommene Abwasser außerhalb des Bereichs des\nangeschlossenen Grundstücks problemlos behandeln bzw.\nbeseitigen könne.\nSelbst dies sei hier aber möglich. Der Befestigungsgrad in\ndiesem Teil des Gewerbegebietes sei bisher sehr gering. Er\nbetrage nur etwa 12 %, so daß der größte Teil des im Bereich\nder Regenversickerungsanlage ankommenden Regenwassers zur\nKläranlage gepumpt werde. Die Regenversickerungsanlage sei für\n80 ha befestigte Fläche ausgelegt. Die angeschlossenen Flächen\nbetrügen derzeit nur 10,69 ha. Sollten irgendwann einmal mehr\nals 80 ha befestigte Fläche angeschlossen sein, könne\nproblemlos ein weiteres Becken gebaut werden.\nAuch das Kanalnetz sei ausreichend dimensioniert. Es sei so\nausgelegt worden, daß es das Niederschlagswasser aufnehmen\nkönne, wenn 60 % der Flächen befestigt und angeschlossen\nseien. Würden sämtliche Dachflächen angeschlossen, werde ein\nBefestigungsgrad von 75 % erreicht; würden die Dachflächen\nnicht angeschlossen, betrage der Befestigungsgrad nur 47 %.\nRealistisch sei es also gewesen, von einem Befestigungsgrad\nvon 60 % auszugehen. Anderenfalls wäre die Kanalisationsanlage\nüberdimensioniert gewesen. Hinzu komme noch, daß auf Grund\nneuerer Entwicklungen der Bereich östlich der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und nördlich einer Linie, die ca. 100 m\nparallel zur xxxxxxxxxx verlaufe, nicht mehr an das\nKanalisationssystem angeschlossen werde, obwohl er bei der\nBerechnung noch berücksichtigt worden sei. Nunmehr sei eine\nÜberlastung völlig auszuschließen.\n\n45\n\nWegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten\nund der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist,\nunbegründet.\n\n48\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 3. Februar\n1995 in der Fassung der Erklärung vom 15. Dezember 1999 sind,\nsoweit mit ihnen ein Kanalanschlußbeitrag für die Möglichkeit,\nNiederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx\neinzuleiten in Höhe von 136.080,- DM für das Flurstück xxx (\nnunmehr Flurstück xxx) und in Höhe von 82.062,- DM für das\nFlurstück xxx festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden\nist, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren\nRechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).\n\n49\n\nIm Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Beitragsbescheide\nkann offen bleiben, ob die für die Entstehung einer solchen\nKanalanschlußbeitragsforderung erforderliche uneingeschränkte\nWidmung des Regenwasserkanals in der xxxxxxxxxxxx bereits 1994\noder aber erst durch die Erklärung des Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 erfolgt ist, denn\nin beiden Fällen stehen dem Beklagten die gegen die Klägerin\ngeltend gemachten Beitragsforderungen zu und sind die\nangefochtenen Festsetzungen - soweit über sie noch zu\nentscheiden ist - rechtmäßig.\n\n50\n\nSollte eine uneingeschränkte Widmung des Regenwasserkanals\nin der xxxxxxxxxxxx bereits im Jahre 1994 erfolgt sein, so\nsind die Beitragsforderungen auch zu diesem Zeitpunkt\nentstanden.\n\n51\n\nRechtsgrundlage dafür ist § 8 KAG NW in Verbindung mit der\nKanalanschlußbeitragssatzung vom 2. Januar 1992 in der Fassung\nder 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995 ( rückwirkend in\nKraft getreten am 1. Oktober 1988 )( KABS ), gegen deren\nformelle und materielle Gültigkeit keine Bedenken\nbestehen,\n\n52\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -\nund Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 15 A 5476/97 -.\n\n53\n\nDer die Beitragspflichten auslösende Beitragstatbestand war\nin der hier beurteilten Fallalternative im Juni 1994\nerfüllt.\n\n54\n\nNach § 2 Abs. 1 a i.V.m. § 4 Abs. 1 KABS unterliegen\nGrundstücke der ( Teil- ) Beitragspflicht, die an die\nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können ( hier:\nTeilanschlußmöglichkeit Niederschlagswasser) und für die a)\neine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald\nsie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder die\nbereits bebaut sind, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung\nnicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung\nBauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der\nStadt zur Bebauung anstehen.\n\n55\n\nDie Voraussetzungen unter a) waren im vorliegenden Fall zu\ndem genannten Zeitpunkt offensichtlich erfüllt.\n\n56\n\nFür die Grundstücke der Klägerin war zu dem fraglichen\nZeitpunkt (und ist noch immer) eine bauliche Nutzung\nfestgesetzt. Sowohl der Bebauungsplan Nr. xxxx der Gemeinde\nxxxxxxxxxx als auch der Bebauungsplan Nr. xxx der Stadt\nxxxxxxxx weisen für die Grundstücke überbaubare Flächen mit\nder Nutzungsart \"Industriegebiet\" aus. Etwas anderes gilt für\neinen Teilbereich des Flurstücks xxx nicht deshalb, weil der\nBebauungsplan der Stadt xxxxxxxxxx Nr. xxxx für eine\nTeilfläche des ehemaligen Flurstücks xxx eine Nutzung als\nöffentliche Verkehrsfläche und damit einen der baulichen oder\ngewerblichen Nutzung nicht zugänglichen Bereich vorgesehen\nhat. Die gem. § 2 Abs. 1 a KABS erforderliche Festsetzung\neiner baulichen Nutzung auch insoweit folgte jedoch bereits\nim Juni 1994 aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx\nder Stadt xxxxxxxx, der eine solche öffentliche Verkehrsfläche\nnicht mehr vorsieht, sondern für den fraglichen Bereich eine\nüberbaubare Fläche festsetzt. Zwar ist der\nBebauungsplan Nr. xxx erst am 21. Dezember 1994 in Kraft\ngetreten; jedoch besaß er am 20. Juni 1994 bereits Planreife\nim Sinne von § 33 Abs. 1 BauGB, da der Rat der Stadt xxxxxxxx\nihn am 2. Mai 1994 als Satzung beschlossen hatte. Zur\nErfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a KABS ist auch\nein in der Aufstellung begriffener Bebauungsplan ausreichend,\nder im Sinne des § 33 BauGB den Stand der Planreife erlangt\nhat,\n\n57\n\nvgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht,\nKommentar, Stand September 1999, § 8 Rdnr. 548.\n\n58\n\nDas Flurstück xxx war im Juni 1994 bereits seit langem\nbebaut und das Flurstück xxx konnte zu diesem Zeitpunkt auch\nbaulich genutzt werden. Es sind keine tatsächlichen oder\nsonstigen öffentlich-\nrechtlichen Hindernisse erkennbar, die einer Bebauung\nentgegengestanden hätten. Zwar macht die Klägerin geltend, daß\ndas Grundstück unbebaubar sei. Dieser Vortrag bleibt jedoch\nvöllig unsubstantiiert, so daß für das Gericht kein Anlaß\nbesteht, dem weiter nachzugehen.\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, daß der Einwand\nder Klägerin, daß sie zur Zeit weder beabsichtige, das\nGrundstück zu bebauen noch es an das Kanalnetz anzuschließen,\nkanalanschlußbeitragsrechtlich unerheblich ist.\n\n59\n\nDie Grundstücke konnten zu dem genannten Zeitpunkt, soweit\nes die Ableitung von Niederschlagswasser anbelangt, auch an\ndie öffentliche Abwasseranlage der Stadt xxxxxxxx\nangeschlossen und das gesamte anfallende Niederschlagswasser\neingeleitet werden.\n\n60\n\nDer Begriff der Anschlußmöglichkeit setzt voraus, daß die\ntatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, eine\nleitungsmäßige Verbindung zwischen der Anlage und dem\nGrundstück herzustellen.\nDie tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der\nöffentlichen Anlage ist gegeben, wenn ein Grundstück nahe\ngenug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um\nunter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen\nwerden zu können\n\n61\n\nvgl. Dietzel, in Driehaus a.a.O., Kommunalabgabenrecht,\nStand September 1999, § 8 Rdnr 542.\n\n62\n\nDie Gemeingewöhnlichkeit der Anschlußmöglichkeit ist\nregelmäßig gegeben, wenn das Grundstück an eine Straße\nangrenzt, in der ein Kanal verlegt ist, der an dem Grundstück\nentlang führt oder wenigstens bis zu einer Grenze des\nGrundstückes reicht,\n\n63\n\nvgl. Dietzel a.a.O., § 8 Rdnr. 542,\n\n64\n\nwas im vorliegenden Falle unzweifelhaft gegeben ist.\n\n65\n\nBetriebsfertig ist ein Kanal, wenn er dazu geeignet und\nbestimmt ist, das Abwasser des zu entsorgenden Grundstücks\naufzunehmen und in hygienisch einwandfreier Weise abzuleiten.\nDie Eignung für diesen Zweck betrifft die technische\nBeschaffenheit der Anlagenteile für den Anlagenzweck; die\nBestimmung der Anlagenteile für den Zweck der Einrichtung\nbetrifft die rechtliche Eingliederung in die Anlage ( Widmung\n). Ein Anlagenteil ist für den Anlagenzweck technisch\ngeeignet, wenn er die unschädliche Ableitung der Abwässer\nsicherstellt. Ableiten umfaßt sowohl das Aufnehmen der\nGrundstücksabwässer als auch den Transport des Abwassers aus\ndem Bereich des zu entwässernden Grundstücks hinaus, und zwar\nso weit entfernt, daß das Abwasser nicht mehr zu erheblichen\nBelästigungen für die Bewohner des Grundstücks (\nGeruchsbelästigung oder Infektionsgefahr ) führen kann. Was\ndanach mit den Abwässern dieses Grundstücks im weiteren\nVerlauf der gemeindlichen Abwasseranlage geschieht,\ninsbesondere ob sie geklärt oder nach kurzem Streckenverlauf\nungeklärt in einen natürlichen Vorfluter abgeleitet werden und\ndort zu einer Umweltbelastung führen, ist unerheblich, solange\ndas streitbefangene Grundstück ordnungsgemäß entwässert werden\nkann,\n\n66\n\nvgl. OVG NW, z.B. Urteile vom 5. September 1986 -2 A\n2955/83-, 7. September 1987 -2 A 993/85-, und 15. Februar\n1989 - 2 A 2452/85 -.\n\n67\n\nSoweit dem Beschluß des Gerichts vom 5. September 1997\neventuell eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte,\nhält das Gericht daran nicht mehr fest, nachdem der nunmehr\nfür Kanalanschlußbeiträge zuständige 15. Senat des OVG NW sich\nden vom ursprünglich für dieses Rechtsgebiet zuständigen 2.\nSenat des OVG NW entwickelten und oben wiedergegeben\nRechtsgrundsätzen angeschlossen hat,\n\n68\n\nvgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -.\n\n69\n\nDie rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage\nist gegeben, wenn für das Grundstück ein Anschlußrecht\nbesteht. Art und Umfang des Anschlußrechts ergeben sich aus\ndem Ortsrecht, in dem das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde\nund Grundstückseigentümer hinsichtlich des Anschlusses und der\nBenutzung der öffentlichen Anlage geregelt ist\n(Entwässerungssatzung). \n\n70\n\nDietzel, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 543.\n\n71\n\nDie Voraussetzung der Anschlußmöglichkeit im Sinne des § 2\nAbs. 1 KABS ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Möglichkeit\nbesteht, das gesamte Niederschlagswasser in das Kanalsystem\neinzuleiten. Zwar ist dem Wortlaut dieser Vorschrift eine\nsolche Beschränkung nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sie\nergibt sich jedoch aus einer an § 8 Abs. 6 KAG NW\norientierten, gesetzeskonformen Auslegung und dem Umstand, daß\ndie Kanalanschlußbeitragssatzung einen geringeren Beitragssatz\noder eine anderweitige Minderung der Höhe des Beitrags für die\nMöglichkeit, nur einen Teil des anfallenden\nNiederschlagswassers in das Kanalnetz der Stadt xxxxxxxx\neinzuleiten, nicht vorsieht. Dessen hätte es jedoch bedurft,\nwenn schon ein solcher Teilvorteil eine Beitragspflicht hätte\nauslösen sollen. Nach § 8 Abs. 6 KAB NW ist der Beitrag nach\nden Vorteilen zu bemessen. Ein geringerer Vorteil darf demnach\nauch nur eine geringere Beitragslast auslösen. Eine bloße\nTeileinleitungsmöglichkeit für Niederschlagswasser, die eine\nzusätzliche Versickerungseinrichtung für den nicht\neinleitbaren Teil des Niederschlagswassers erforderlich macht,\nist weniger vorteilhaft als eine Teilanschlußmöglichkeit für\ndas gesamte Niederschlagswasser\n\n72\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 27. November 1996\n- 15 B 2221/96 -. \n\n73\n\nIn diesem Zusammenhang ist jedoch unbeachtlich, daß\nBenutzer u.U. deshalb nicht das gesamte auf ihrem Grundstück\nanfallende Abwasser ( wie das eventuell bei dem Flurstück xxx\nhinsichtlich des Niederschlagswassers aus dem Bereich des\nMetalllagers und der Produktionsstätten der Fall ist ) in ein\nKanalsystem einleiten dürfen, weil in der Entwässerungssatzung\ndas Benutzungsrecht für Abwasser mit bestimmten Eigenschaften\nausgeschlossen ist, vgl. z.B. § 4 AWS, denn dies sind\nBeschränkungen im Gebrauch der Abwasseranlage, denen alle\nBenutzer gleichermaßen unterliegen und die sich deshalb nicht\nnur bei bestimmten Benutzern, sondern bei allen gleichermaßen\nauswirken.\n\n74\n\nDie Grundstücke der Klägerin sind tatsächlich an den in der\nxxx xxxxxxxxx verlegten Regenwasserkanal anschließbar.\n\n75\n\nEr ist offensichtlich geeignet, die gesamte Menge des\nanfallenden Niederschlagswassers aufzunehmen. Insoweit hat die\nKlägerin auch selbst keine Bedenken vorgetragen.\n\n76\n\nEr ist auch geeignet, das Niederschlagswasser ordnungsgemäß\naus dem Bereich der klägerischen Grundstücke abzuleiten.\nNach den Darstellungen des von der Klägerin eingeholten und\ndem Gericht eingereichten Privatgutachtens des Ingenieurbüros\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx kann es bei einem Befestigungsgrad\ndes gesamten Gewerbegebietes xxxxxxxxx von 80% und Einleitung\nsämtlicher darauf anfallender Niederschlagswässer bei einem\nModellregen der statistisch nur 3,3-mal in 10 Jahren eintritt,\nnur bei den im nördlichen Teil der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\ngelegenen Schächten 58,59,60 und 70 des Netzes 2 und an den im\nEinmündungsbereich der xxxxxxxxxxxx in die xxxxxxxxxx\ngelegenen Schächten 3 und 6 des Netzes 1 zu einem Überstau\nkommen. Auch soll das Aufstauvolumen des\nRegenversickerungsbeckens in seiner bestehenden 1. Ausbaustufe\nnicht ausreichen, um auch das Niederschlagswasser der\nDachflächen aufzunehmen. Bereits aus diesem Vortrag der\nKlägerin ist zu entnehmen, daß der Regenwasserkanal der\nxxxxxxxxxxxx geeignet ist, das Niederschlagswasser von den\nGrundstücken der Klägerin soweit abzuleiten, daß es in ihrem\nBereich nicht zu beachtlichen Belästigungen kommen kann, so\ndaß in diesem Zusammenhang auf den vom Beklagten vorgelegten\nNachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit der\nRegenwasserkanalisation in xxxxxxxxx nicht weiter eingegangen\nwerden muß.\nDie in dem von der Klägerin eingereichten Gutachten genannten\nSchächte, an denen es 3,3-mal in 10 Jahren zu einem Überstau\n(Austritt von Wasser aus dem Kanalschacht ohne schädliche\nFolgen) kommen kann, liegen so weit von den klägerischen\nGrundstücken entfernt, daß ein solcher Überstau keine\nerheblichen Belästigungen im Bereich ihrer Grundstücke zu\nverursachen vermag. Die genannten Schächte 3 und 6 des Netzes\n1, die den Grundstücken der Klägerin am nächsten liegen,\nliegen circa 130 m von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze\nentfernt. Auch handelt es sich bei dem austretenden Wasser um\nNiederschlags- und nicht um Schmutzwasser, das bei\nkurzzeitigem Austritt an die Oberfläche in der Regel weder zu\nGeruchsbelästigungen noch Infektionen führt. Darüber hinaus\nist selbst nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ein\nÜberstau nur in einer solch geringen Zahl von Fällen zu\nerwarten, daß dieser Umstand vernachlässigt werden kann.\nSoweit es das Regenrückhaltebecken anbelangt, so liegt es\nebenfalls von den Grundstücken der Klägerin zu weit entfernt,\num nennenswerte Belästigungen zu verursachen, wenn es nicht in\nder Lage sein sollte, die ankommenden Niederschlagswässer bei\neinem Sturzregen in angemessener Zeit zu versickern.\nDaneben ist zu berücksichtigen, daß das\nAbwasserbeseitigungskonzept der Stadt xxxxxxxx für den Fall,\ndaß die Kapazität der ersten Ausbaustufe nicht mehr ausreicht,\num die anfallenden Niederschlagswässer aufzunehmen, den Ausbau\neiner zweiten Stufe vorsieht, die - auch nach dem von der\nKlägerin eingereichten Gutachten - geeignet ist, das gesamte\nNiederschlagswasser aufzunehmen. Daß das Becken heute noch\nnicht den vollen Ausbauzustand aufweist ist unerheblich, da\nderzeit auch noch nicht die gesamte Fläche des Gebietes,\nsondern nur ein geringer Teil baulich genutzt wird und somit\nauch nur eine geringe Menge Niederschlagswasser anfällt.\nInsoweit ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die später\neinmal erforderlich werdenden Entwässerungsanlagen - quasi auf\nVorrat - zu erstellen, was völlig unökonomisch wäre, sondern\nkann sich vorbehalten, nach und nach, dem wachsenden Bedarf\nentsprechend, weitere Teile des Gesamtkozeptes zu erstellen.\nDaß die zur Zeit bestehende Ausbaustufe überlastet wäre, wenn\ndie Klägerin sämtliche auf ihren Grundstücken anfallende\nNiederschlagswässer in den Regenwasserkanal in der\nxxxxxxxxxxxx einleiten würde, macht sie selbst nicht\ngeltend.\n\n77\n\nDer Beklagte hat den in der xxxxxxxxxxxx verlegten\nRegenwasserkanal im Juni 1994 unzweifelhaft durch\nentsprechende Widmung in die öffentliche Einrichtung des\nKanalsystems der Stadt xxxxxxxx einbezogen. Er ist auch\nunzweifelhaft dazu bestimmt worden, Niederschlagswasser der\nanliegenden Grundstücke aufzunehmen.\n\n78\n\nZweifelhaft erscheint jedoch, ob die damalige Widmung eine\ndahingehende Beschränkung enthalten hat, daß das auf den\nDachflächen der anliegenden Grundstücke anfallende\nNiederschlagswasser nicht in den Kanal eingeleitet werden\ndarf.\nDurch die Widmung kann das Recht zur Benutzung der\nEntwässerungsanlage, z.B. im Hinblick auf die Ableitung nur\nbestimmter Arten von Abwasser, beschränkt werden. Um eine\nsolche Beschränkung des Benutzungsrechts handelt es sich\nbeispielsweise, wenn ein Kanal zur Aufnahme von nur Schmutz-\noder nur Niederschlagswasser bestimmt wird oder aber nur\nvorgeklärtes Abwasser in das Kanalsystem eingeleitet werden\ndarf. Entsprechendes würde für eine Widmung gelten, mit der\ndie Einleitung des Niederschlagswassers von Dachflächen in das\nKanalsystem ausgeschlossen würde.\nOb die vom Beklagten 1994 erlassene Widmung eine solche\nBeschränkung enthalten hat, ist zweifelhaft. Zunächst mangelt\nes an einer dahingehenden ausdrücklichen eindeutigen\nWillenserklärung. Eine solche ergibt sich nicht unzweifelhaft\naus der Veröffentlichung der Betriebsfertigkeit des\nRegenwasserkanals in der xxxxxxxxxxxx am 29. Juni 1994. Dem\nWortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob dadurch nur die\nAnschlußverpflichtung für den Bürger ausgelöst werden oder\naber gleichzeitig auch die Widmung des Kanals erfolgen\nsollte.\n\n79\n\nHat eine eindeutige Willenserklärung gefehlt, kommt es auf\ndie Auslegung aller Umstände des Einzelfalles an. In diesem\nZusammenhang dürfte der oben wiedergegebenen Vorgabe in dem\nvom Rechtsvorgänger des Beklagten erarbeiteten\nEntwässerungskonzept eine besondere Bedeutung zukommen. Auch\ndürfte es von Gewicht sein, daß der Rechtsvorgänger des\nBeklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 an den xxxxxxxxxxx\nmitgeteilt hat, daß nach dem gültigen Entwässerungsentwurf für\ndas Gewerbegebiet xxxxxxxxx die Niederschlagswässer von den\nDachflächen örtlich versickert würden. Dieses System müsse\neingehalten werden, sonst sei die ordnungsgemäße Entsorgung\ndes gesamten Gewerbegebietes gefährdet. Die begrenzte Kanal-\nund Pumpensituation ließe etwas anderes nicht zu.\n\n80\n\nDiese Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht\nabschließend geklärt zu werden; denn sollte im Juni 1994 nur\neine eingeschränkte Widmung erfolgt sein, die die Einleitung\nder Niederschlagswässer der Dachflächen nicht zugelassen hat,\nso ist diese Beschränkung der Widmung jedenfalls durch die\nErklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung vom 15. Dezember 1999 weggefallen, die\nBeitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden und ein ev.\nursprünglicher Mangel der Bescheide geheilt worden, was noch\nim einzelnen näher darzulegen ist.\n\n81\n\nIst bereits im Juni 1994 eine uneingeschränkte Widmung\nerfolgt, so hat der Klägerin gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1\nund 11 Abs. 1 AWS ein Anschlußrecht und die Berechtigung\nzugestanden, das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende\nNiederschlagswasser - soweit die Entwässerungsanlage der Stadt\nxxxxxxxx grundsätzlich dazu bestimmt ist, sie aufzunehmen und\nfortzuleiten - einzuleiten.\n\n82\n\nDem steht die Regelung des § 3 Abs. 2 AWS nicht entgegen.\nNach dieser Regelung - soweit sie im vorliegenden Fall von\nBedeutung ist - kann die Stadt den Anschluß von\nNiederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen, wenn es\nvon Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten anfällt und\nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert,\nverregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden\nkann.\n\n83\n\nDurch diese Regelung hält es sich die Stadt xxxxxxxx\ngrundsätzlich offen, ob sie das gesamte Niederschlagswasser in\nden genannten Gebieten in ihr Entwässerungssystem aufnehmen\nwill. Eine solche generelle Regelung verstieß in dem hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1994 gegen die ihr durch § 53\ndes Landeswassergesetz vom 4. Juni 1979 auferlegte\nAbwasserbeseitigungspflicht und war deshalb unwirksam. Nach\ndieser Regelung ist die Ablehnung der Aufnahme von Abwasser\ndurch die Kommune grundsätzlich nur noch dann zulässig, wenn\nund soweit sie ihrerseits von ihrer\nAbwasserbeseitigungspflicht freigestellt und diese auf den\nAbwasserproduzenten übertragen wird,\n\n84\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 -\n.\n\n85\n\nDieser Fall ist jedoch in § 3 Abs. 4 AWS geregelt.\n\n86\n\nSonstige rechtliche Hindernisse, das Niederschlagswasser\nder Dachflächen in das Kanalsystem der Stadt xxxxxxxx\neinzuleiten, sind nicht erkennbar. Solche hat die Klägerin\nauch nicht dargetan.\n\n87\n\nDie Klägerin ist gem. § 7 Abs. 1 KABS als Erbbauberechtigte\nBeitragsschuldner.\n\n88\n\nDie Höhe des festgesetzten Beitrags folgt aus §§ 3 Abs. 1\nc, 2 und 3 a, 4 KABS und ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden.\n\n89\n\nDie in den angefochtenen Bescheiden vom 3. Februar 1995 in\nder Fassung der Erklärung der Vertreter des Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999 enthaltene\nZahlungsaufforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtliche\nBedenken gegen die getroffene, sich für die Klägerin günstig\nauswirkende Fälligkeitsregelung bestehen nicht.\n\n90\n\nSollte eine uneingeschränkte Widmung dagegen erst durch die\nErklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen\nVerhandlung am 15. Dezember 1999, daß der Regenwasserkanal in\nder xxxxxxxxxxxx zur Aufnahme sämtlicher Regenwässer, auch der\nvon den Dachflächen dienen solle, so daß das gesamte\nNiederschlagswasser eingeleitet werden dürfe, allerdings unter\nden Voraussetzungen des § 4 der Entwässerungssatzung, erfolgt\nsein, so ist die Beitragspflicht nachträglich zu diesem\nZeitpunkt entstanden und eine Heilung der ursprünglich\nrechtswidrigen Beitragsfestsetzungen eingetreten.\n\n91\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehungen der Klägerin sind\nfür diesen Fall § 8 KAG NW in Verbindung mit der\nKanalanschlußbeitragssatzung in der Fassung der 1.\nÄnderungssatzung vom 27. Juli 1995, in Kraft getreten am 3.\nAugust 1995, und in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom\n19. Oktober 1995, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Oktober\n1988, ( KABS 1995 ) gegen deren formelle und materielle\nGültigkeit ebenfalls keine Bedenken bestehen. Solche hat die\nKlägerin auch nicht erhoben.\nDie KABS 1995 enthält gegenüber der KABS eine Änderung der\nMaßstabsregelung sowie eine Erhöhung des Beitragssatzes von\n7,20 DM/qm auf 8,- DM/qm.\n\n92\n\nDer Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 a KABS 1995 war mit\nder Erklärung des Beklagten vom 15. Dezember 1999 erfüllt.\nInsoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insoweit\nbedarf es nur noch der Ergänzung, daß auch durch die\nNeuschaffung des § 51 a LWG durch das Gesetz zur Änderung und\nErgänzung wasser- und wasserverbands-rechtlicher Vorschriften\nvom 7. März 1995 keine Änderung eingetreten ist. Der Klägerin\nsteht auch weiterhin das Recht zu, das gesamte\nNiederschlagswasser ihrer Grundstücke in das Kanalsystem der\nStadt xxxxxxxx einzuleiten. § 51 a Abs. 1 und 2 LWG, der für\nbestimmte Fälle dem Eigentümer des Grundstücks die\nAbwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auferlegt,\nfindet gem. § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG keine Anwendung.\n\n93\n\nDie Klägerin ist auch für diesen Fall persönlich\nbeitragspflichtig. Auch insoweit wird auf die obigen\nAusführungen verwiesen.\n\n94\n\nBedenken gegen die Höhe der festgesetzten\nBeitragsforderungen bestehen ebenfalls nicht. \n\n95\n\nDie nunmehr uneingeschränkte Widmungserklärung des\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1999\nist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, obwohl sie erst\nwährend des Klageverfahrens erfolgt ist.\n\n96\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum ist streitig, ob ein\nBeitragsbescheid, wenn die in ihm konkretisierte\nBeitragspflicht im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens noch nicht\nentstanden war, durch spätere die Beitragspflicht \"ex nunc\"\nbegründende Rechts- und Tatsachenänderungen rechtmäßig werden\nkann;\n\n97\n\nverneinend: OVG NW, z.B. Urteil vom 12. Dezember 1985\n- 2 A 445/82 -, in DVBl 1986, 799; Dietzel, Hinsen,\nKallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, Rdnr. 300 ff;\nDietzel, in Driehaus a.a.O, § 8 Rdnr. 570;\n\n98\n\nbejahend: OVG NW, Beschluß vom 22. Dezember 1994 -15 B\n1648/94-; Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand\nSept. 1999, § 8 Rdnr. 172 ff; Driehaus, Erschließungs- und\nAusbaubeiträge, 5. Aufl. § 19 Rdnr. 22 ff.\n\n99\n\nHauptgrund für die Verneinung der nachträglichen\nHeilungsmöglichkeit ist der Umstand, daß dem Beitragsbescheid\ndurch § 8 KABS/KABS 1995 die Funktion zugewiesen wird, durch\nden Tag seiner Zustellung/Bekanntgabe den Termin zu fixieren,\nzu dem der Pflichtige den geforderten Beitrag zu zahlen hat.\nMit der Fixierung des Fälligkeitszeitpunktes schafft ein\nsolcher rechtmäßig ergangener Beitragsbescheid Klarheit über\ndie Fälligkeit der Leistung als eine der Voraussetzungen für\ndie Beitreibung der Beitragsforderung im Wege der\nVerwaltungsvollstreckung ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG ). Auch\nknüpfen an die Fälligkeit des Beitragsanspruchs bei\nNichterfüllung weitere Rechtsfolgen an ( z.B. die\nVerpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen oder\nSäumniszuschlägen). Diese Funktion kann ein Beitragsbescheid\nnicht erfüllen, wenn die Abgabe bei seinem Wirksamwerden noch\nnicht entstanden ist. Eine nicht entstandene Abgabe kann nicht\nfällig werden,\n\n100\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 A 445/82 -,\na.a.O.\n\n101\n\nDemgegenüber hält die Gegenmeinung den Gesichtspunkt, daß\nbei zwingend gebotener Beitragserhebung mit der gleichwohl\nerfolgten Aufhebung des zunächst ergangenen Bescheides ein\nLeerlauf ausgelöst wird, den zu vermeiden ein evidentes\nGemeininteresse besteht, das nicht durch ein schutzwürdiges\nIndividualinteresse aufgewogen wird, für maßgeblich.\n\n102\n\nDurch eine solche Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen\nBeitragsbescheides werde der Beitragsschuldner nicht\nunzumutbar belastet. Er könne in einem solchen Fall den\nEintritt des heilenden Ereignisses zum Anlaß nehmen, den\nRechtsstreit, für in der Hauptsache erledigt zu erklären mit\nder Folge, daß - sofern der Beklagte ebenfalls eine\nErledigungserklärung abgibt - diesem die Kosten aufzuerlegen\nsind, weil er das die Heilung bewirkende Ereignis zu vertreten\nhat,\n\n103\n\nvgl. Driehaus, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 166a und\n177.\n\n104\n\nDiese Streitfrage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht\nentschieden zu werden, denn auch nach der eine\nHeilungsmöglichkeit \"ex nunc\" grundsätzlich ausschließenden\nMeinung, ist eine Heilung dann zulässig, wenn der Beklagte die\nWirkungen des Heranziehungsbescheides auf einen Zeitpunkt nach\nEntstehung der Beitragspflicht hinausschiebt,\n\n105\n\nvgl. Dietzel, in Driehaus a.a.O., § 8 Rdnr. 570 zur Frage\ndes Hinausschiebens der Fälligkeit durch den Erlaß des\nWiderspruchsbescheides.\n\n106\n\nDas ist vorliegend der Fall, denn der Beklagte hat die\nangefochtenen Bescheide durch Erklärung in der mündlichen\nVerhandlung vom 15. Dezember 1999 dahingehend geändert, daß\ndie Fälligkeit der Beitragsforderung und damit die\nZahlungspflicht der Klägerin auf den 31. Januar 2000, einen\nZeitpunkt, in dem die Beitragspflicht jedenfalls bereits\nentstanden war, festgesetzt wurde.\n\n107\n\nDie in den angefochtenen Beitragsbescheiden nunmehr\ngetroffene Fälligkeitsregelung ist mit § 8 KABS 1995\nvereinbar. Zwar ist darin ausdrücklich nur bestimmt, daß der\nKanalanschlußbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des\nBeitragsbescheides fällig wird. Diese Regelung ist jedoch für\nFälle, in denen die sachlichen Beitragspflichten erst nach\nBekanntgabe des Beitragsbescheides entstehen und dieser\ndadurch ( mit Wirkung \"ex nunc\" )rechtmäßig wird ergänzend\ndahingehend auszulegen, daß der Beitrag im Sinne dieser\nVorschrift erst einen Monat nach dem Eintritt des die Heilung\nbewirkenden Ereignisses fällig wird, \n\n108\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl.\n§ 19 Rdnr. 27 zur gleichlautenden Vorschrift des § 135 Abs. 1\nBauGB.\n\n109\n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das\nGericht hat die Kosten des gesamten Verfahrens entsprechend\ndem jeweiligen Unterliegen der Parteien gequotelt. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-15/5-k-9459-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-15/5-k-9459-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306264","retrieved":"2026-07-09 03:34:10.478574+00:00"}}