{"status":"available","doknr":"OLD306279","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1214.17K4066.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"17 K 4066/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 1997 und \r\nder hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 werden insoweit \r\naufgehoben, als ein Betrag von mehr als DM 8.654,17 festgesetzt worden ist.\n\n\r\n\n\r\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/5 und die Kläger zu 3/5.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \r\nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen \r\nTeils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, \r\nsoweit nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \r\nHöhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Grundstücke in O, Gemarkung\nG1 (postalisch: W Nr. 19 d), 2340, 1418 und 1507\n(Garagengrundstücke). Das Wohngrundstück ist über eine\nPrivatstraße, die im Miteigentum der Kläger steht, vom W aus\nerreichbar; die Garagengrundstücke grenzen unmittelbar an den\nW im hier gegenständlichen Abschnitt zwischen der Istraße und\nder alten Einmündung der O1 Straße.\n\n3\n\nDer W zweigt von der O2allee ab und verläuft zunächst\nsüdlich, nach der Einmündung der Istraße dann in einem Bogen\nwestlich über die Einmündung der O1 Straße hinweg bis zur\nEinmündung der Qstraße und sodann in einem Bogen nördlich\nzurück zur O2allee. Die Strecke zwischen der Istraße und der\nalten Einmündung der O1 Straße hat eine Länge von rund 550\nm.\n\n4\n\nIn diesem Teilstück zweigen vom W nach Norden die\nöffentlichen Straßen \"I1\" und \"E-Straße\" ab. Der I1 ist eine\nca. 95 m lange Anbaustraße, die als Mischfläche hergestellt\nist und in sich leicht versetzt nach Nordwesten verläuft. Von\nder Einmündung zum W ist der Wendehammer nicht einsehbar; am\nEnde des I1 bestehen Fußwege weiter zum Gweg und zum T.\nEntlang des I1 besteht eine dichte Wohnbebauung mit\n33 Wohngrundstücken, die jeweils mit ihrer Längsseite von rund\n6 m zu dieser Stichstraße hin ausgerichtet sind.\n\n5\n\nMit dem Ausbau des W in dem Abschnitt zwischen Istraße und\nder alten Einmündung der O1 Straße wurde bereits Anfang der\n60er Jahre begonnen. Die Fahrbahn und der Regenwasserkanal\nwurden im Jahre 1967 erstellt, die Beleuchtungsanlage mit\nHaushaltsmitteln aus dem Rechnungsjahr 1962 bezahlt.\n\n6\n\nEntsprechend einer Ortsbesichtigung am 23. August 1984 und\nVermerken des Beklagten vom 3. September 1985 und vom 29.\nAugust 1995 waren die Fahrbahn und der kombinierte Geh- und\nRadweg auf der südlichen Seite asphaltiert vorhanden; der Geh-\nund Radweg war auf der nördlichen Seite noch unbefestigt und\nnur im Bereich der Einmündung der Istraße plattiert. \n\n7\n\nEs gab eine Straßenbeleuchtung und eine Straßenentwässerung\nsowie einen Parkstreifen im Bereich der klägerischen\nGrundstücke und der O1 Straße. Die Fahrbahn war in einer\nBreite von 6,25 m mit bituminösem Material in dünnen Schichten\n(zwischen je 1,4 und 3,8 cm) hergestellt. Die bituminöse\nGesamtstärke lag zwischen 6,9 und 11,8 cm. Die\nErschließungsanlage war nach heutigem Standard mit einem\nunzureichenden Unterbau versehen; es fehlte eine durchgehende\nFrostschutz-Schottertragschicht. Die Entwässerung war im\nTrennsystem hergestellt, wobei das Straßenoberflächenwasser\nteilweise im unbefestigten Seitenstreifen versickerte. Die\nStraßenbeleuchtung bestand aus 13 Langfeldleuchten mit\nPeitschenmast, die über die Erschließungsanlage im hier\nmaßgeblichen Abschnitt verteilt waren. Ein Straßenbegleitgrün\nwar nicht vorhanden.\n\n8\n\nMit Beschluß des Bau-, Grün- und Umweltausschusses vom\n27. November 1995 - und Änderungsbeschluß des Hauptausschusses\nvom 5. Februar 1997 - wurde ein Ausbauprogramm für den W\nzwischen Istraße und Qstraße mit einem Gesamtquerschnitt von\n14,40 m, bei einer Fahrbahnbreite von 6,50 m, bzw. 6,00 m im\nhier abgerechneten Abschnitt festgelegt.\n\n9\n\nIm Jahre 1997 begann der Beklagte entsprechend dem\nAusbauprogramm mit den Um- und abschließenden Ausbauarbeiten\nam W. Die vorhandene Fahrbahn wurde aufgenommen und\nverschmälert. Der Geh- und Radweg wurde erstmalig durchgehend\nbefestigt. Erstmalig fand auch ein Anschluß der\nStraßenentwässerung an den vorhandenen Regenwasserkanal statt.\nDie vorhandene Beleuchtung wurde erweitert. Die\nStraßenbauarbeiten wurden am 14. Januar 1998 abgenommen.\n\n10\n\nDer W liegt im hier maßgeblichen Abschnitt im\nGeltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt O Nr. 21 vom\n26. Juli 1985 (in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom\n28. November 1988 und der 2. Änderungssatzung vom\n24. November 1993). Der W ist im wesentlichen entsprechend den\nFestsetzungen ausgebaut; allein im Bereich der O1 Straße\nbesteht ein Überbau, der zurückgebaut werden soll. \n\n11\n\nBereits mit Beschluß des Rates der Stadt O vom 17. März\n1976 wurde der W entsprechend § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG in\nAbschnitte aufgeteilt; gebildet wurden unter anderem der hier\nmaßgebliche Abschnitt zwischen der Istraße und der damaligen\nEinmündung der O1 Straße sowie der Abschnitt zwischen der\n(damaligen) Einmündung der O1 Straße und dem Bahnübergang am\nBahnhof W1. Für diesen letztgenannten Abschnitt hatte der\nBeklagte bereits Erschließungsbeiträge erhoben.\n\n12\n\nMit Beschluß des Rates der Stadt O vom 7. September 1997\nwurde ein Abschnitt des W \"zwischen der Einmündung Istraße bis\nAusbauende (Nähe Einmündung O1 Straße)\" und ein Abschnitt\n\"E-Straße\" gebildet. \n\n13\n\nMit den angefochtenen Bescheiden zog der Beklagte die\nKläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag\nentsprechend dem gebildeten Abschnitt von der Istraße bis zur\nalten Einmündung der O1 Straße heran.\n\n14\n\nHierfür schätzte der Beklagte unter dem 13. August 1997 den\nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand mit DM 1.260.900,00 und\nzwar für die Fahrbahn mit DM 482.700,00, die Gehwege mit\nDM 379.000,00, die Parkstreifen mit DM 53.200,00, die\nStraßenentwässerung (Senken, Rinnen und Zuläufe) mit\nDM 113.600,00, das Straßenbegleitgrün mit DM 30.600,00, die\nStraßenbeleuchtung mit DM 57.300,00 sowie mit DM 144.500,00\nfür Ingenieurleistungen. Angefallen sind zudem Kosten für den\nGrunderwerb aus den 50er und 60er Jahren in Höhe von\nDM 25.432,69.\n\n15\n\nDie Kosten für die Errichtung des Schmutz- und\nRegenwasserkanals im Jahre 1967 betrugen DM 225.758,85. Von\ndiesem Betrag stellte der Beklagte 25 % (= DM 56.439,71) in\ndie Aufwandsermittlung ein, so daß er den Erschließungsaufwand\nmit insgesamt DM 1.342,772,40 schätzte. Vermindert um den\nStadtanteil von 10 % ermittelte der Beklagte so einen\numlagefähigen Aufwand von DM 1.208.495,16. \n\n16\n\nDer Beklagte hatte nach seiner Erschließungsbeitragssatzung\nvom 22. Juni 1961 (EBS 1961) die Erschließungsbeiträge nach\nEinheitssätzen abgerechnet. Diese hatten bis zum Erlaß der\nErschließungsbeitragssatzung vom 23. Oktober 1968 (EBS 1968)\nDM 25,00 je Quadratmeter Fahrbahn, davon DM 8,00 für die\nDecke, sowie DM 27,00 für die Beleuchtung je laufenden Meter\nder Erschließungsanlage betragen. \n\n17\n\nDen Aufwand verteilte der Beklagte auf eine modifizierte\nGrundstücksfläche von insgesamt 35.402,98 Verteileinheiten\n(VE). Bei der Ermittlung der erschlossenen Grundstücke ließ\nder Beklagte die Grundstücke an folgenden Wegen, die vom W\nabzweigen, außer Betracht:\n\n18\n\na) Die Grundstücke an dem Weg zwischen den Grundstücken I1 1\nund W 19 (Lweg 1). Dieser steht im Miteigentum der\nangrenzenden Grundstückseigentümer und stellt keinen\nöffentlichen Weg dar. Er ist rund 90 m lang.\n\n19\n\nb)\n\n20\n\nc) Die Grundstücke an dem ca. 56 m langen Privatweg östlich\ndes Hauses W Nr. 21 (Lweg 2). Dieser steht im Miteigentum\nder Eigentümer der Grundstücke I1 2 bis 16 und E-Straße 7\nund 9. \n\n21\n\nd)\n\n22\n\ne) Die Grundstücke an dem Weg östlich des Grundstückes W 37\n(Fußweg 1). Dieser stellt einen öffentlichen Weg dar; er ist\nim Bebauungsplan mit \"FR\" für \"Fuß-/Verbindungsweg\"\ngekennzeichnet und bindet den dahinterliegenden\nKinderspielplatz an. Er zweigt östlich des Grundstücks W\nNr. 37 nach Norden ab, verzweigt sich nach ca. 45 m und\nverläuft dann einerseits auf ca. 100 m parallel zum W zum\nGweg, andererseits in einem Bogen über ca. 120 m weiter zum\nnördlichen Ende der Straße I1; in diesem Bogen zweigt ein\nweiteres Stück wiederum zum Gweg ab. Weitere Baugrundstücke\nwerden durch den Fußweg 1 nicht erstmalig erschlossen.\n\n23\n\nf)\n\n24\n\ng) Die Grundstücke an dem Weg zwischen den Grundstücken W\nNr. 36 und 36 a (Fußweg 2). Er trägt im Bebauungsplan die\nidentische Festsetzung \"FR\". Der Weg führt nach Süden und\nendet nach ca. 55 m. Nach ca. 30 m mündet in diesen Weg ein\nweiterer befahrbarer Weg - die Verlängerung der S-Straße -\nein, die parallel zum W Südring verläuft. Auch der Fußweg 2\nbietet keinem weiteren Grundstück eine erstmalige\nErschließung. \n\n25\n\nh)\n\n26\n\ni) Außer Betracht ließ der Beklagte des weiteren die\nGrundstücke, die an der E-Straße und an der Straße I1\nliegen.\n\n27\n\nj)\n\n28\n\nBei der Heranziehung berücksichtigte der Beklagte eine\nbereits im Jahre 1971 erbrachte Vorausleistung der\nVoreigentümerin für das noch ungeteilte Grundstück. Diese\nVorausleistung von insgesamt DM 11.332,79 teilte der Beklagte\nauf die zehn aus diesem Grundstück entstandenen Grundstücke\nauf und rechnete sie mit DM 1.133,28, also 1/10 der\nursprünglichen Vorausleistung, an.\n\n29\n\nDen gegen die Heranziehung erhobenen Widerspruch wies der\nBeklagte mit Bescheid vom 28. November 1997 zurück.\n\n30\n\nZur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage haben die\nKläger im wesentlichen vorgetragen:\n\n31\n\nVor den klägerischen Grundstücken sei der W bereits Mitte\nder 70er Jahre mit allen Ver- und Entsorgungseinrichtungen\nendgültig hergestellt gewesen. Willkürlich fasse der Beklagte\nalte und neue Abschnitte zusammen oder beziehe neue\n(unselbständige) Abschnitte nicht mit ein; so habe er die\nAbrechnung über Jahre hinausgezögert. Die seinerzeit gezahlte\nVorausleistung müsse verzinst angerechnet werden. Zudem habe\nein \"Luxusausbau\" stattgefunden, indem die vorhandene und\nfunktionstüchtige Fahrbahn aufgenommen und neu errichtet\nworden sei, ohne daß Landesmittel beantragt worden seien. \n\n32\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n33\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom\n27. Februar 1997 und den hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 6. April 1998\naufzuheben.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nBauGB knüpfe mit dem Merkmal \"ihre erstmalige Herstellung\" an\n§ 127 Abs. 2 BauGB an und beziehe sich demgemäß auf die\nErschließungsanlage insgesamt. Da die Erschließungsanlage in\nihrer hier maßgeblichen Ausdehnung auch die Gehwege umfasse,\ndie bis zum Ausbau im Jahre 1997 noch nicht endgültig\nhergestellt gewesen seien, könne der W in diesem Abschnitt\ninsgesamt noch nach den §§ 123 ff. BauGB abgerechnet werden.\nZudem sei die Fahrbahn im Jahre 1983 zwar vorhanden, jedoch\nwegen der fehlenden Straßenentwässerung und des mangelhaften\nUnterbaus nur eingeschränkt funktionstauglich gewesen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Entscheidung des Gerichts ergeht ohne weitere mündliche\nVerhandlung, nachdem die Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vom 1. Juni 1999 auf eine weitere mündliche\nVerhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n39\n\nDie Kläger begehren sinngemäß die Aufhebung des Bescheides\nüber die Erhebung einer weiteren Vorausleistung auf den\nErschließungsbeitrag und des hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheides. Das ergibt sich bei verständiger\nAuslegung des Klagebegehrens, da sie unter anderem vorgetragen\nhaben, die Beitragspflicht sei verjährt.\n\n40\n\nDie zulässige Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor\nergebenden Umfang begründet. Darüber hinaus sind der\nVorausleistungsbescheid und der hierzu ergangene\nWiderspruchsbescheid rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht\nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nDie angefochtenen Bescheide finden ihre Ermächtigung nicht\nnur in den §§ 123 ff. BauGB (Erhebung einer Vorausleistung auf\nden Erschließungsbeitrag), sondern hinsichtlich der\nBauarbeiten im Jahre 1997 für die Teileinrichtungen Fahrbahn\nund Beleuchtung auch in § 8 KAG NW (Erhebung von\nStraßenbaubeiträgen).\n\n42\n\nI.\n\n43\n\nDer Beklagte ist berechtigt, für die Erschließungsanlage W\nim Abschnitt zwischen Istraße und der alten Einmündung der O1\nStraße eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach\nden §§ 123 ff. BauGB zu erheben. Die Vorausleistung ist aber\nhinsichtlich des Erschließungsaufwandes und der Fläche der\nerschlossenen Grundstücke zu mindern.\n\n44\n\n1.\n\n45\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Ausdehnung der\nErschließungsanlage von Istraße bis zur alten Einmündung der\nO1 Straße ist nicht zu beanstanden.\n\n46\n\nDer Beklagte durfte die westliche Grenze des Abschnitts\nentsprechend dem damaligen § 130 Abs. 2 BBauG bei der alten\nEinmündung der O1 Straße bilden. Der damalige\nAbschnittsbildungsbeschluß 17. März 1976 erging\nrechtsfehlerfrei, da zur Zeit seines Erlasses die\nAbschnittsgrenze mit der Einmündung der O1 Straße\nübereinstimmte und so anhand örtlich erkennbarer Merkmale\ngetroffen worden war,\n\n47\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5.\nAuflage, § 14 Rn. 21.\n\n48\n\nDaß zur Zeit des Abschnittsbildungsbeschlusses des Rates\nder Stadt O vom 17. September 1997 nach der Verlegung der\nEinmündung der O1 Straße örtlich erkennbare Merkmale nicht\nmehr vorhanden waren, führt nicht zur Unwirksamkeit der\ngetroffenen Abschnittsbildung. Denn zum einen wiederholt der\nBeschluß vom 17. September 1997 die westliche Grenze des\nAbschnitts nur deklaratorisch; durch die andere Wortwahl\nändert der Beschluß die Abschnittsgrenze nämlich nicht, da das\nAusbauende mit der alten Einmündung der O1 Straße\nübereinstimmt. Allein für den Stichweg \"E-Straße\" wird mit\nkonstitutiver Wirkung die Bildung eines neuen Abschnitts\nbeschlossen.\n\n49\n\nZum anderen entstand für den Abschnitt jenseits der alten\nEinmündung der O1 Straße die sachliche Beitragspflicht bereits\nvor dem Abschnittsbildungsbeschluß vom 17. September 1997. Dem\nentsprechend sind Erschließungsbeiträge erhoben worden, so daß\nes sich auch um eine sog. \"vorgegebene Abschnittsbildung\"\nhandelt, ohne daß es für die Erschließungsanlage in diesem\nAbschnitt noch einer Bestimmung der westlichen\nAbschnittsgrenze bedurfte,\n\n50\n\nDriehaus, a.a.O., § 14 Rn. 14.\n\n51\n\nDer Ausschluß der E-Straße begegnet keinen Bedenken. Die\nAbschnittsbildung erfolgte insoweit nicht willkürlich. Das\nBundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, daß eine\nAbschnittsbildung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot nur\ndann unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt der Beschlußfassung zu\nerwarten war, daß die ausstattungsbedingten Mehrkosten der\neinen Teilstrecke - etwa infolge höherer Grunderwerbskosten -\nje Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher\nliegen werden als bei der anderen Teilstrecke,\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 9/96 -, in: NVwZ\n1998, 293 (294).\n\n53\n\nDavon kann keine Rede sein. Ausstattungsbedingte Mehrkosten\nsind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die\nUnterschiede dürften im wesentlichen auf Preissteigerungen\nzurückzuführen sein.\n\n54\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Betrachtung der Straße \"I1\"\nals selbständige Erschließungsanlage ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. So kommt es nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, für\ndie Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage\nerschließungsbeitragsrechtlich selbständig oder unselbständig\nist, grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die\ntatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter\nvermitteln. Besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung der\nAnlage und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie\nerschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit\nzwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß\nder Abhängigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil\neine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse bzw.\nStichweg) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von\nder sie abzweigt, und sie deswegen einer (unselbständigen)\nZufahrt ähnelt, so daß der Eindruck der Unselbständigkeit\nhäufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine\nAnlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der\nSelbständigkeit vermittelt.\n\n55\n\nBVerwG (ständige Rechtsprechung), Urteile vom 9. November\n1984 - 8 C 77.83 -, in: BVerwGE 70, 247 (250) und vom 23.\nJuni 1995 - 9 C 30.93 -, in: BVerwGE 99, 23 (25 f.); zuletzt\nvom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, in: DVBl. 1999, 395\n(398).\n\n56\n\nVorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat\nes das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel\nbezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende\nbefahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren\nist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen\ndieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder\nsich verzweigt,\n\n57\n\nBVerwG, Urteil vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, in:\nDVBl 1999, 395 (398); Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 14.\n\n58\n\nAufgrund der vorgelegten Pläne und Lichtbilder sowie den\nBekundungen des Beklagten teilt das Gericht dessen\nEinschätzung, es handele sich aufgrund der massiven Bebauung\ndes I1 mit 38 Wohngrundstücken bei einer Länge der\nErschließungsanlage von 95 m um einen atypischen Fall, der die\nAnlage bei natürlicher Betrachtungsweise als einen separaten\nTeil des Straßennetzes erscheinen läßt. Hinzu kommt, daß die\nAnlage sich durch das \"Hereinragen\" einiger\nAnliegergrundstücke zwar nicht verzweigt, aber insoweit keine\ngerade Straßenflucht aufweist und in sich versetzt ist, so daß\ndeshalb die Einsehbarkeit der gesamten Straße von der\nabgerechneten Erschließungsanlage aus nicht gewährleistet ist.\nAuch deshalb stellt der I1 bei natürlicher Betrachtungsweise\nkein \"Anhängsel\" des W dar, der wie eine bloße Zufahrt\nerscheint, sondern eine selbständige Erschließungsanlage.\n\n59\n\n2.\n\n60\n\nDie Erschließungsanlage W ist in diesem Abschnitt zwischen\nIstraße und O1 Straße noch nicht endgültig hergestellt, so daß\nentsprechend § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch eine\nVorausleistung erhoben werden kann. Schon deshalb kann die\nErhebung eines Erschließungsbeitrages nicht verjährt sein, da\ndie Verjährungsfrist wegen der fehlenden endgültigen\nHerstellung noch nicht zu laufen begonnen hat.\n\n61\n\nDie Verjährungsfrist beginnt nämlich frühestens mit dem\nZeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage erstmalig in ihrer\ngesamten Ausdehnung hergestellt ist,\n\n62\n\nvgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5.\nAuflage, § 19 Rn. 33; ebenso das Bundesverwaltungsgericht in\nständiger Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 1. Januar 1986\n- 8 C 68/85 -, in: JURIS und vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -\n, in: NVwZ-RR 1994, 539 (539); zuletzt Beschluß vom 29.\nOktober 1997 - 8 B 194.97 -, in: NVwZ-RR 1998, 513 (513).\n\n63\n\nDas bedeutet, daß die abgerechnete Erschließungsanlage auf\nihrer gesamten Länge - hier in dem gebildeten Abschnitt -\nallen Herstellungsmerkmalen der maßgeblichen\nErschließungsbeitragssatzung entsprechen muß. Das konnte bis\nzum Jahre 1993 schon nicht der Fall sein, da alle Satzungen\nvor der Erschließungsbeitragssatzung vom 15. Juni 1993 (EBS\n1993) beidseitige Gehwege vorsahen, die mit Platten, Pflaster,\nAsphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher\nBauweise befestigt sein mußten. Diese Befestigung war - wie\nsowohl auf den vom Beklagten als auch auf den von den Klägern\nvorgelegten Fotografien - zumindest auf dem nördlichen Gehweg\nim Bereich der Einmündung des I1 - bis zum Jahre 1997 nicht\nvorhanden.\n\n64\n\nAuch ist bis heute ein endgültiger Ausbau des W noch nicht\nerfolgt, da die Schlußvermessung noch aussteht und ein\nMehrausbau im Bereich der O1 Straße noch zurückgebaut werden\nsoll. Der Beklagte kann so eine Vorausleistung auf den\nErschließungsbeitrag noch erheben.\n\n65\n\nDie Durchführung der Vermessung - als notwendiges Element\ndes Grunderwerbs - wirkt sich nämlich dort auf den\nEntstehungszeitpunkt der Beitragspflicht aus, wo die\nBeitragssatzung - wie hier in § 7 Abs. 1 lit. a) EBS 1993 -\nunter den \"Merkmalen der endgültigen Herstellung\" (§ 132 Nr. 4\nBauGB) auch den Eigentumserwerb der Flächen für\nErschließungsanlagen aufführt,\n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 17.76 -, in: DÖV\n1979, 644 (645).\n\n67\n\nDenn \"Eigentümerin der Flächen\" ist die Gemeinde nach dem\nVerständnis der Merkmalsregelung für den Grunderwerb, wenn die\nder Erschließung dienende Fläche vermessen, von anderen\nGrundstücken abgeschrieben und wenn die Gemeinde als\nEigentümerin dieser so getrennten Fläche eingetragen ist,\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, in:\nKStZ 1976, 210 (210); OVG NRW, Beschluß vom 28. April 1997\n- 3 B 116/96 -, in: EStT NW 1997, 629 (629).\n\n69\n\nDer Beklagte hat die Erhebung der Erschließungsbeiträge\nbzw. der Vorausleistung auch nicht herausgezögert. Denn\nBeiträge können erst erhoben werden, wenn die\nErschließungsanlage im maßgeblichen Abschnitt insgesamt\nendgültig hergestellt ist; dabei begrenzt der beitragsfähige\nErschließungsaufwand auch die Höhe der Vorausleistung. Das\nbringt entgegen der klägerischen Auffassung keine Nachteile\nmit sich, sondern den Vorteil, nicht schon frühzeitig zu\nErschließungsbeiträgen bzw. Vorausleistungen herangezogen\nworden zu sein. \n\n70\n\nDer Beklagte war auch nicht verpflichtet, die von der\nVoreigentümerin erbrachte Vorausleistung zu verzinsen und so\neinen erhöhten Betrag abzusetzen. Denn zum einen war der\nBeklagte aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen weder zu\neiner Verzinsung verpflichtet, noch war eine solche Verzinsung\ngeboten. § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB (und entsprechend die\nVorgängervorschrift des § 133 Abs. 3 BBauG) legen den\nAusnahmetatbestand fest, wann eine Verzinsung der\nVorausleistung zu erfolgen hat. Darunter läßt sich der\nvorliegende Sachverhalt aber nicht fassen, da es sich nicht um\ndie Rückzahlung einer Vorausleistung handelt. Zum anderen\nwerden die Beitragspflichtigen dadurch auch nicht\nbenachteiligt. Denn die frühe Veranlagung zu Vorausleistungen\nmindert im Ergebnis die Höhe der Fremdfinanzierungskosten, die\nder Beklagte bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen\nansetzen darf.\n\n71\n\n3.\n\n72\n\nDer Beklagte setzte jedoch eine zu hohe Vorausleistung\nfest. Entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann eine\nVorausleistung nur bis zur Höhe des voraussichtlichen\nendgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden. Dieser\ndürfte für die klägerischen Grundstücke aber nicht höher als\nDM 8.065,53 liegen.\n\n73\n\nDas beruht auf folgenden Überlegungen.\n\n74\n\na.\n\n75\n\nDer Beklagte hat den umlagefähigen Erschließungsaufwand zu\nhoch ermittelt. Dieser dürfte nicht über DM 697.665,96\nliegen.\n\n76\n\nEr setzt sich wie folgt zusammen:\n\n77\n\nKosten für den Ausbau der Fahrbahn DM 27.500,00\n\n78\n\nKosten für den Geh-/und Radweg DM\n 379.000,00\n\n79\n\nKosten für die Parkstreifen DM 53.200,00\n\n80\n\nGrunderwerbskosten DM 25.432,69\n\n81\n\nKosten für den Regenwasserkanal DM 56.439,71\n\n82\n\nKosten für die Straßenentwässerung DM\n 113.600,00\n(Rinnen)\n\n83\n\nStraßenbegleitgrün DM 30.600,00\n\n84\n\nKosten der Straßenbeleuchtung DM 14.850,00\n\n85\n\nAnteilige Ingenieurleistungen DM 74.562,00\n\n86\n\nSumme DM 775.184,40\n\n87\n\nDie anteiligen Ingenieurleistungen in Höhe von DM 74.562,00\nergeben sich aus dem Verhältnis des beitragsfähigen Aufwandes\nder Straßenbaukosten (§ 8 KAG NW) zu dem beitragsfähigen\nErschließungsaufwand (§ 128 Abs. 1 BauGB), der bei dem Ausbau\nin den 90er Jahren angefallen ist. Der Gesamtaufwand für\ndiesen Ausbau (ohne Ingenieurleistungen) beträgt\nDM 1.116.400,00 - nämlich DM 576.400,00 an\nErschließungsaufwand für die Straßenentwässerung (Rinnen), die\nGeh- und Radwege, die Parkstreifen und das Straßenbegleitgrüns\n(siehe oben) sowie DM 540.000,00 an Aufwand nach § 8 KAG NW\n(siehe sogleich unter II.). Damit entfällt ein Anteil von\n51,6 % (= DM 74.562,00) der Ingenieurleistungen von\nDM 144.500,00 auf den Erschließungsaufwand.\n\n88\n\nDer so ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand von\nDM 775.184,40 ist um den Stadtanteil von 10 % zu kürzen; der\numlagefähige Erschließungsaufwand beträgt demnach nur\nDM 697.665,96.\n\n89\n\nDabei geht das Gericht davon aus, daß der Beklagte den\nErschließungsaufwand mit Ausnahme der Teileinrichtungen\nFahrbahn und Straßenbeleuchtung zutreffend ermittelt hat. Die\ninsoweit vorgenommenen Schätzungen und Ermittlungen begegnen\nkeinen Bedenken.\n\n90\n\nFür die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung\nübersieht der Beklagte allerdings, daß diese bereits Anfang\nder 60er Jahren entsprechend den Merkmalsregelungen der\njeweiligen Erschließungsbeitragssatzung erstmalig hergestellt\nwaren. \n\n91\n\nDabei verkennt das Gericht nicht, daß der Zustand einer\nnach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellten und ihre\nAufgabe im vollen Umfang erfüllenden Außenbereichsstraße, die\ninfolge des Inkrafttretens eines sie erfassenden\nBebauungsplans zu einer Anbaustraße wird, unter dem\nBlickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen\nendgültigen Herstellung erneut zu beurteilen ist. Denn eine\nals Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage\nkann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine\nunfertige Anbaustraße sein. Insofern ist für diese erneute\nBeurteilung abzustellen auf die Anforderungen, von deren\nErfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen\nAnbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die\nbetreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße\nwird,\n\n92\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, in:\nNVwZ 1996, 799 (800).\n\n93\n\nInsoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein - Westfalen mit\n\n94\n\nUrteil vom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 -, in: JURIS\n\n95\n\nin Fortführung der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das es eines (formlosen)\nBauprogramms bedarf, um festzustellen, ob eine Straße bei\nihrer Umwandlung von einer Außenbereichsstraße in eine\nAnbaustraße fertig ist oder nicht.\n\n96\n\nWörtlich führt das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein - Westfalen aus:\n\n97\n\n\"Hiernach hängt die endgültige Herstellung als\nVoraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht für die\ngesamte Anbaustraße auch davon ab, daß das (formlose)\nBauprogramm hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen\n(Fahrbahn, Gehwege, Radwege usw.) erfüllt ist, d.h. daß jede\nTeileinrichtung in der im Bauprogramm vorgesehenen Breite\nausgebaut ist. Daraus folgt zugleich, daß die Gemeinde die\ngenannten Teilanlagen auch dann noch zu Lasten der Anlieger\nändern kann, wenn sie zwar bereits den technischen\nAnforderungen der Merkmalsregelung entsprechen, aber noch\nnicht so breit sind, wie das (formlose) Bauprogramm das\nvorsieht. Nach dieser Rechtsprechung setzt eine rechtmäßige\nBeitragserhebung zwar die Erfüllung des (formlosen)\nBauprogramms voraus; eine zeitliche Grenze, bis zu der das\nBauprogramm für eine Straße aufgestellt sein müßte, ist\nhiernach der Gemeinde jedoch nicht vorgegeben; somit kann das\n(formlose) Bauprogramm sowohl in unmittelbaren zeitlichen\nZusammenhang mit der Umwandlung einer Außenbereichsstraße in\neine Anbaustraße oder mit ihrer Abrechnung im Wege der\nBeitragserhebung als auch in der dazwischen liegenden Zeit\naufgestellt werden.\"\n\n98\n\nEin solches (formloses) Bauprogramm erfüllte die zuvor\nvorhandenen Fahrbahn in ihrer Breite von 6,25 m. Denn dieses\nBauprogramm, welches hinsichtlich der flächenmäßigen\nTeileinrichtungen bestimmt, in welchem Umfang jede\nTeileinrichtung die Gesamtfläche der Erschließungsanlage in\nAnspruch nimmt, kann formlos aufgestellt werden. Es kann sich\nauch mittelbar aus Beschlüssen des Rates, seiner Ausschüsse\nsowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und\nselbst aus der Auftragsvergabe ergeben,\n\n99\n\nDriehaus, a.a.O., § 11 Rn. 38.\n\n100\n\nDas so zu ermittelnde (formlose) Bauprogramm sah die\nErschließungsanlage W mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m als\nendgültig ausgebaut vor. Das ergibt sich zunächst aus der\nAuftragsvergabe, die diesem Ausbau zugrundeliegt. Denn dabei\nwurde gleichzeitig durch die Abgrenzung der Fahrbahn mit\nHochbordsteinen, die teilweise Anlegung von Gehwegen und die\nAnlegung der Straßenbeleuchtung die maßgebliche Breite der\nFahrbahn festgelegt. Der Rat der Stadt O beschloß am 17. März\n1976 die Abschnittsbildung für die \"Erschließungsanlage (sic\n!) W\". Zudem erhob der Beklagte bereits mit Bescheiden aus dem\nJahre 1971 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für\ndiesen Abschnitt der Erschließungsanlage. \n\n101\n\nDes weiteren äußerte der Beklagte mit Schreiben vom\n4. April 1974 an den Kläger zu 2) im Verfahren 17 K\n4066/98:\n\n102\n\n\"Der von Ihnen geforderte Ausbau des Bürgersteiges konnte\nleider noch nicht ausgeführt werden. [...]\n\n103\n\nIch kann Ihnen weiter mitteilen, daß bereits im Jahre 1973\nbei der Festlegung des Straßenausbauprogramms der Ausbau\ndieses Gehweges mit vorgesehen war. Die Absicht besteht immer\nnoch [...].\"\n\n104\n\nHierbei nimmt der Beklagte ausdrücklich Bezug auf das für\ndiesen Abschnitt des W bestehende Ausbauprogramm; er gesteht\nmithin die Existenz eines (formlosen) Bauprogramms ein. Zudem\nbestätigt er indirekt durch die Absicht, den Bürgersteig noch\nbauen zu wollen, daß die Gehwege - mit ihrer Abgrenzung gegen\ndie Fahrbahn - programmgemäß weiter hergestellt werden sollen\nund die Fahrbahn deshalb in der damaligen Breite als\nprogrammgemäß hergestellt angesehen wird.\n\n105\n\nBei dieser Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, ob\nauf die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung\nvom 22. Juni 1961 (EBS 1961) oder der\nErschließungsbeitragssatzung vom 21. Juli 1981 (EBS 1981)\nabzustellen ist, so daß es nicht darauf ankommt, daß der\nVluyner Südring - wie der Beklagte meint - erst im Jahre 1983\ndurch die Aufstellung entsprechender Bebauungspläne den\nCharakter einer Anbaustraße erhalten habe.\n\n106\n\nDenn die Herstellungsmerkmale in § 12 Ziff. 12.2 EBS 1961\nstimmen insoweit mit denen in § 9 Abs. 1 lit. a) EBS 1981\nüberein. Für die Fahrbahn fordern die Satzungen nämlich nur,\ndaß diese mit dem erforderlichen Unterbau und der zugehörigen\nBefestigung (Pflaster, Asphalt-, Teer- oder Betondecke,\nPlatten oder sonstige neuzeitliche Bauweise) versehen sein muß\n(EBS 1961), bzw. daß diese aus Unterbau und Decke bestehen\nmuß, wobei die Decke aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder\neinem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen kann\n(EBS 1981).\n\n107\n\nBeiden Anforderungen genügte die aufgetragene\nAsphaltschicht, auch wenn die Deckschicht heutigen\nAnforderungen nicht mehr entspricht. Sie wies eine Dicke\nzwischen 6,9 und 11,8 cm auf. Dabei ist es unerheblich, ob die\nErschließungsanlage einen Unterbau aufwies, wie er in den\nRichtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von\nVerkehrsflächen - RStO 1986/89 - für die Anlegung von\nErschließungsanlagen empfohlen wird. Denn das Merkmal\n\"Unterbau\" ist kein Herstellungsmerkmal im Sinne der\nerstmaligen Herstellung, selbst wenn dieses Merkmal in der\nentsprechenden Erschließungsbeitragssatzung aufgeführt\nist,\n\n108\n\nvgl. nur Driehaus, a.a.O., § 11 Rn 53; BVerwG, Beschluß\nvom 1. September 1997 - 8 B 144.97 -, in: DVBl. 1998, 54\n(55); OVG NRW, Urteil vom 29. November 1996 - 3 A 2373/93 -,\nin: NWVBl. 1997, 424 (424) und Beschluß vom 8. September 1998\n- 3 B 2667/95 -, in: DVBl. 1999, 411 (411) sowie VG\nDüsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1995 - 17 K 13821/94 -.\n\n109\n\nEs muß sich nämlich anhand objektiver, eindeutig\nerkennbarer Kriterien von den betroffenen Bürgern sicher\nfeststellen lassen, ob eine Teileinrichtung hergestellt ist,\nwobei dem Bürger eine Beurteilung in der Weise möglich sein\nmuß, daß er den tatsächlich erreichten Ausbauzustand mit den\nAngaben der Satzung vergleicht,\n\n110\n\nOVG NRW Urteile vom 19. August 1988 - 3 A 1967/86 -, in:\nNWVBl. 1989, 244 (245) und vom 30. November 1993 - 3 A\n2464/89 -, in: OVG NW, RSE § 128 BBauG/BauGB.\n\n111\n\nDas beruht im wesentlichen darauf, daß die\nHerstellungsmerkmale für den Bürger die Funktion haben, zu\nerkennen, wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt\nist. Diese Funktion kann den Herstellungsmerkmalen aber nicht\nzukommen, wenn sie unter der Oberfläche liegen, also dem Blick\ndes Bürgers entzogen sind.\n\n112\n\nInsofern ist die Teileinrichtung \"Fahrbahn\" auch - entgegen\nder Auffassung des Beklagten - ohne eine vollständige\nAbgrenzung gegen die Gehwege endgültig hergestellt gewesen.\nDenn diese Abgrenzung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut\nvon § 9 Abs. 1 lit. b) EBS 1981 - in § 12 EBS 1961 fehlt eine\nentsprechende Regelung - die Herstellungsmerkmale der Gehwege;\nin diesem Regelungszusammenhang ist die Abgrenzung\nerwähnt.\n\n113\n\nDie Teileinrichtung \"Fahrbahn\" ist auch ohne die\nStraßenentwässerung durch Rinnen, Senken und Zuläufe endgültig\nhergestellt gewesen. Denn zur Fahrbahn gehören nur die zum\nBefahren mit Fahrzeugen bestimmten Flächen einer\nErschließungsanlage,\n\n114\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 -, in:\nJURIS.\n\n115\n\nDie damals entsprechend dem formlosen Bauprogramm 6,25 m\nbreit ausgebaute Fahrbahn der Erschließungsanlage \"W\" war\nnämlich nicht auf \"befahrbare\" Rinnen angewiesen, so daß diese\nnicht zur Teileinrichtung \"Fahrbahn\" gehören. Entsprechend\nweist die Teileinrichtung \"Straßenentwässerung\" flächenmäßige\nTeile (insbesondere Rinnen) und nicht flächenmäßigen Teile\n(hier: den Regenwasserkanal) auf,\n\n116\n\nOVG NRW, a.a.O..\n\n117\n\nSind deshalb die maßgeblichen Herstellungsmerkmale der\nSatzung für die Teileinrichtung \"Fahrbahn\" erfüllt gewesen und\ndiese Teileinrichtung entsprechend dem (formlosen) Bauprogramm\nausgebaut, kommt es nicht mehr darauf an, ob die\nTeileinrichtung auch \"funktionstauglich\" war, was bei der\nvorhandenen Fahrbahnbreite jedoch anzunehmen ist. Die insofern\nerstmals endgültig hergestellte Teileinrichtung Fahrbahn\nkonnte durch nachfolgende Änderungen des Bauprogramms, also\nauch nicht durch das mit Beschluß des Hauptausschusses vom 5.\nFebruar 1997 aufgestellte Bauprogramm nachträglich zu Lasten\nder Beitragspflichtigen wieder geändert werden,\n\n118\n\nBVerwG, Urteil vom 22. November 1968 - IV C 66.84 -, in:\nBVerwGE 31, 90 (92 f.); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom\n26. August 1997 - 2 L 128/96 -; OVG NRW, Urteil vom 12.\nFebruar 1998 - 3 A 176/93 -, in: JURIS sowie Driehaus,\na.a.O., § 13 Rn. 46.\n\n119\n\nFür die Beleuchtungsanlage schreibt § 12 Ziff. 12.1 lit. d)\nEBS 1961 bzw. § 9 Abs. 1 lit. d) EBS 1981 nur vor, daß die\nStraßen ausreichend beleuchtet, bzw. betriebsfertige\nBeleuchtungseinrichtungen vorhanden sein müssen. Das ist\nunzweifelhaft bei einer 550 m langen Anbaustraße erfüllt, die\n13 Beleuchtungskörper und so einen Leuchtenabstand von 42 m\naufweist. Das entspricht auch dem konkreten, sich aus der\nzugrundeliegenden Ausschreibung ergebenden, formlosen\nBauprogramm und der üblicherweise im Stadtgebiet des Beklagten\nanzutreffenden Ausleuchtung einer Erschließungsanlage.\n\n120\n\nDeshalb waren die Teileinrichtungen Fahrbahn und\nBeleuchtung bereits bis zum Jahre 1965 entsprechend den\nHerstellungsmerkmalen fertiggestellt. Entsprechend dürfen bei\nder Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nur die Kosten\nzugrundegelegt werden, die seinerzeit bei der erstmaligen\nHerstellung angefallen sind,\n\n121\n\nBVerwG, Urteile vom 22. November 1968 - IV C 82.67 -, in:\nBVerwGE 31, 90 (92 f.), vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -,\nin: NVwZ 1996, 799 (800); OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 -\n3 A 4405/95 -, UA S. 10; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom\n26. August 1997 - 2 L 128/96 - sowie Driehaus, a.a.O., § 13\nRn. 46.\n\n122\n\nDer Beklagte verkennt insofern die Bedeutung der von ihm\nzitierten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur. Denn\nschon eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage kann nach\nihrer erstmaligen Herstellung entsprechend den jeweiligen\nMerkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung nicht mehr\nnachträglich in den Zustand der \"Unfertigkeit\" versetzt\nwerden. Anpassungen oder Ausbauarbeiten an endgültig\nfertiggestellten Teileinrichtungen können nicht mehr in\nbeitragsrelevanter Weise durchgeführt werden; eine Änderung\ndes insoweit einmal feststehenden Erschließungsaufwandes ist\nnachträglich nicht mehr möglich.\n\n123\n\nAuch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n124\n\nUrteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, in: NVwZ 1996,\n799 (800),\n\n125\n\nergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht\nführt in dieser Entscheidung nur aus, daß für das Erfüllen der\nHerstellungsmerkmale auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem\neine Außenbereichsstraße erstmalig den Charakter einer\nAnbaustraße erhält. Gerade darauf stellt auch das Gericht ab,\nwobei es - wie ausgeführt - dahingestellt bleiben kann, wann\ndiese Umwandlung erfolgt ist. Denn die Fahrbahn erfüllte zu\njedem der möglichen Zeitpunkte die Anforderungen der\njeweiligen Herstellungsmerkmale.\n\n126\n\nSoweit der Beklagte auf die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgericht,\n\n127\n\nUrteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, in: ZMR 1989,\n72 (73),\n\n128\n\nabstellt, verkennt der Beklagte, daß es vorliegend gerade\nnicht um den Fall einer eingezogenen Anbaustraße geht, die\ngeändert und auf einer neuen Trasse hergestellt wurde, ohne\nmit der vorherigen identisch zu sein. Der W ist im\nabgerechneten Abschnitt im jetzigen Ausbauzustand identisch\nmit der Erschließungsanlage wie sie im Jahre 1983, bzw. Mitte\nder 60er Jahre angetroffen werden konnte.\n\n129\n\nGerade darauf stellt Driehaus in der auch vom Beklagten\nangegebenen Fundstelle ab,\n\n130\n\nDriehaus, a.a.O., § 13 Rn. 45.\n\n131\n\nWerden nämlich Straßenverhältnisse umgestaltet, ist für die\nBeantwortung der Frage, ob eine erstmalige Herstellung\nvorliegt, zu prüfen, ob die jetzige Anbaustraße nicht mit\neiner früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts\nendgültig hergestellten Anlage identisch ist. Denn nur dann\nzählen die Aufwendungen für den neuen Ausbau zu den Kosten der\nerstmaligen Herstellung. Eine Identität ist aber anzunehmen,\nwenn die neue Trasse der ausgebauten Straße die alte\nStraßentrasse an keiner Stelle in vollem Umfang verläßt,\n\n132\n\nDriehaus, a.a.O. unter Bezug auf die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C\n13.94 -, in: NVwZ 1996, 799 (799).\n\n133\n\nDort führt das Bundesverwaltungsgericht (Seite 800) aus\n:\n\n134\n\n\"Sollte das Berufungsgericht in diesem\nZusammenhang gleichwohl zu dem Ergebnis kommen, [...]\ndie C.-Straße in dem abgerechneten Abschnitt sei also\nbereits im Zeitpunkt ihrer \"Umwandlung\" von einer\nAußenbereichs- in eine Anbaustraße erstmalig\nendgültig hergestellt gewesen, wären die für diese\nHerstellung [gemeint sind die der Herstellung als\nAußenbereichsstraße] entstandenen Kosten im Sinne des\n\"§ 128 Abs.1 Satz 1 BauGB als beitragsfähig zu\nqualifizieren.\"\n\n135\n\nEntsprechend sind in den beitragsfähigen\nErschließungsaufwand auch Kosten für die Fahrbahn und die\nBeleuchtung aufzunehmen. Diese sind aber - wie aufgezeigt -\nnicht den Rechnungen bzw. Kostenschätzungen für die\nStraßenbauarbeiten des Jahres 1997 zu entnehmen. Anzusetzen\nsind die Kosten, die in den 60er Jahren für die erstmalige\nHerstellung der Erschließungsanlage angefallen sind. Da zu der\ndamaligen Zeit die Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten\neine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen vorsah, sind diese\nSätze anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen.\nDie Einheitssätze betragen für die Fahrbahn DM 8,00 pro\nQuadratmeter Fahrbahn. Dabei ist auf diesen Satz (und nicht\nauf DM 25,00 pro Quadratmeter) abzustellen, da die alte\nFahrbahn nach eigenem Bekunden des Beklagten ohne einen\ntragfähigen Unterbau hergestellt wurde. Daraus ergibt sich bei\neiner Fahrbahnbreite von 6,25 m und einer Länge des Abschnitts\nder Erschließungsanlage von 550 m ein Aufwand von\nDM 27.500,00; für die Beleuchtung ist ein Einheitssatz von\nDM 27,00 je laufenden Meter maßgeblich, so daß der Aufwand\nDM 14.850,00 beträgt.\n\n136\n\nb.\n\n137\n\nDer Beklagte hat die Grundstücksfläche, auf die der\nErschließungsaufwand zu verteilen ist, im wesentlichen\nzutreffend ermittelt. Insgesamt werden durch den abgerechneten\nAbschnitt der Erschließungsanlage W jedoch Grundstücke mit\neiner Verteilfläche von 39.854,75 Verteileinheiten (VE)\nerschlossen.\n\n138\n\nDie Fläche, auf die der umlagefähige Aufwand zu verteilen\nist, erhöht sich zum einen um 2.972,57 VE. Denn insoweit hat\nder Beklagte § 5a EBS 1991\n(Mehrfacherschließungsvergünstigung) unzutreffend angewandt.\nDenn § 5a Abs. 2 lit. c) EBS 1991 begrenzt diese Vergünstigung\nauf die durchschnittliche Größe der nicht mehrfach\nerschlossenen Grundstücke (durchschnittliche Größe der\nMittelgrundstücke). Dies hat der Beklagte verkannt.\n\n139\n\nBei der Neuberechnung der durchschnittlichen\nGrundstücksgröße der Mittelgrundstücke sind die\nGesamtgrundstücksflächen (einschließlich der zugehörigen\nGaragengrundstücke) durch die Anzahl der Wohngrundstücke\n(unter Auslassung der Parzellen, auf denen im Bebauungsplan\ndie Errichtung von Garagen vorgesehen ist) zu dividieren. Dies\nerscheint bei der vorliegenden satzungsmäßigen\nVorteilsregelung, die in § 5a Abs. 1 EBS 1991 ausdrücklich auf\n\"überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke\" Bezug nimmt,\ngeboten, weil in einem Wohngebiet mit unterschiedlich großen\nGrundstücken und unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten die\nGaragengrundstücke wie \"Zubehör\" den einzelnen Grundstücken\nzuzuordnen sind, auf denen entweder aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen keine Stellplätze errichtet werden können.\n\"Zubehör\" im untechnischen Sinne sind sie deshalb, weil ohne\nStellplatznachweis die Bebauung der einzelnen Grundstücke in\nFrage gestellt ist (§ 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land\nNordrhein-Westfalen - BauO NW). Würde man nämlich die Anzahl\nder Garagengrundstücke bei der Berechnung der\ndurchschnittlichen Größe der Mittelgrundstücke mit\neinbeziehen, würde sich die rechnerische Durchschnittsgröße\nerheblich verkleinern, was zu Lasten derjenigen mehrfach\nerschlossenen Grundstücke ginge, die die erforderlichen\nStellplätze auf dem Hausgrundstück selbst vorhalten. Eine\nsolche Verschiebung der Relation durch die Ausweisung\nseparater Garagenparzellen kann aber vom Satzungsgeber nicht\ngewollt gewesen sein und widerspräche auch der der\nMehrfacherschließungsvergünstigung innewohnenden Absicht,\neinen Ausgleich für den geminderten Vorteil, den ein mehrfach\nerschlossenes Grundstück durch eine der Anlagen erhält,\nherbeizuführen.\n\n140\n\nInsoweit kann vom Beklagten die Anzahl der\nMittelgrundstücke und ihre Größenangaben größtenteils\nübernommen werden. Auszuschließen sind das Flurstück 2549, da\nes als Transformatorenstation nicht überwiegend Wohnzwecken\ndient, die Flurstücke 2744, 2743 und 2499, da sie auch durch\ndie O1 Straße erschlossen sind, sowie die Flurstücke 54 und\n55, da diese auch durch die S-Straße erschlossen sind.\nMittelgrundstücke sind zudem die Flurstücke 2916 mit einer\nFläche von 306 m2 und 2938 mit 285 m2, da sie nur an einer\nErschließungsanlage liegen. Die E-Straße, an die diese\nGrundstücke auch grenzen, stellt insoweit keine selbständige\nErschließungsanlage, sondern - vom Beklagten auch durch den\nAbschnittsbildungsbeschluß dokumentiert - nur einen Abschnitt\nderselben Erschließungsanlage dar.\n\n141\n\nHiernach beträgt die Grundstücksfläche aller 41\nMittelgrundstücke 21.288,24 m2; die durchschnittliche Größe der\nMittelgrundstücke beträgt daher 519,23 m2. Auf diese\nMittelgrundstücke entfallen insgesamt 25.599,05 VE.\n\n142\n\nDem entsprechend ist den Grundstücken mit den\nFlurstücksnummern 1787, 2839, 2840, 2858, 2708, 2707, 2709,\n54, 55, 2618 und 2360 nicht für die gesamte Grundstücksfläche\neine Vergünstigung für die Mehrfacherschließung zu gewähren.\nDiese bleibt auf eine Fläche von 519,23 m2 begrenzt. Danach\nbeträgt die Verteilfläche der mehrfach erschlossenen\nGrundstücke insgesamt 12.181,56 VE.\n\n143\n\nDer Beklagte hat bei der Verteilung auch die Grundstücke\nunberücksichtigt gelassen, die bis zu einer Tiefe von 50 m an\nden Karrenwegen 1 und 2 liegen. Diese sind aber durch den W\nerschlossen. Bei den Karrenwegen handelt es sich nämlich um\nunbefahrbare Wohnwege, da an ihnen zulässigerweise Wohngebäude\nerrichtet werden können. Insofern liegen sie innerhalb eines\nqualifizierten Bebauungsplanes und ermöglichen die\nwegerechtliche Erschließung der an sie grenzenden Grundstücke,\nda die Wegeparzellen im Miteigentum der Eigentümer der an sie\nangrenzenden Grundstücke stehen.\n\n144\n\nDiese (privaten) Wohnwege dürfen hierbei - ausgehend von\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW - nur bis zu einer Länge von 50 m\nerfaßt werden, da sie nach dieser Länge ihre Anbaubarkeit\nverlieren,\n\n145\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 - bei:\nBuchholz Nr. 406.11, § 127 BauGB Nr. 71, S. 104 (106).\n\n146\n\nNach dieser Länge vermitteln sie den Grundstücken keine\nMöglichkeit der Bebauung mehr, da die Grundstücke mangels\nErfüllbarkeit des bauordnungsrechtlichen\nZuwegungserfordernisses schlechthin nicht bebaubar sind, und\nzwar selbst dann nicht, wenn sie im Geltungsbereich eines\nBebauungsplanes als Bauland ausgewiesen sind,\n\n147\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O..\n\n148\n\nDaraus folgt für den Begriff der Erschließungsanlage im\nSinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, daß Wohnwege von diesem\nnur bis zu einer Länge von 50 m erfaßt sind, da sie über diese\nLänge hinaus bauordnungsrechtlich nichts mehr zur Bebaubarkeit\nvon für Wohnzwecken vorgesehenen Grundstücken hergeben,\n\n149\n\nDriehaus, a.a.O., § 12 Rn. 62.\n\n150\n\nDas gilt uneingeschränkt für private Wohnwege,\n\n151\n\nDriehaus, a.a.O., § 17 Rn. 88.\n\n152\n\nDie Verteilfläche erhöht sich dadurch um weitere\n2.074,14 VE.\n\n153\n\nZu Recht hat der Beklagte die Grundstücke an den Fußwegen 1\nund 2 nicht mit in die Verteilung des Aufwandes einbezogen.\nDenn diese öffentlichen, nicht befahrbaren Anlagen stellen\nkeine Wohnwege dar, da an ihnen keine Wohngebäude errichtet\nwerden dürfen. Sie stellen ihrer Funktion nach vielmehr\nFußverbindungswege zu den dahinterliegenden Grünflächen dar.\nEntsprechend vermitteln sie den angrenzenden Grundstücken\nkeine (Sekundär-) Erschließung, da sie den Grundstücken keine\nZugänglichkeit vermitteln, die bauordnungsrechtlich und\nbauplanungsrechtlich für eine Bebaubarkeit ausreicht.\n\n154\n\nHinzu kommt, daß den Grundstücken entlang des Fußweges 1\ndurch eine andere Betrachtung der Vorteil genommen würden, den\nsie aus der Abschnittsbildung (separater Abschnitt für die\nE-Straße) erlangt hätten. Denn die E-Straße stellt auf Grund\nihrer Länge von rund 55 m und ihrer vollständigen\nEinsehbarkeit einen unselbständigen Bestandteil des W dar.\nEntsprechend wären die fraglichen Grundstücke, die sowohl an\nden Fußweg 1 als auch an die E-Straße grenzen,\nbeitragspflichtig zum W einschließlich seiner unselbständigen\nStichstraßen. Der Beklagte hat durch die getroffene\nAbschnittsbildung aber zum Ausdruck gemacht, daß die\nGrundstücke, die von der E-Straße erschlossen sind, nicht mehr\nbeitragspflichtig sein sollen zu dem anderen (hier\nabgerechneten) Abschnitt des W. Diese Beitragspflicht kann\naber nicht deshalb wieder zur Entstehung gelangen, da diesen\nnun eine Sekundärerschließung über einen unbefahrbaren\nFußverbindungsweg zugesprochen wird.\n\n155\n\nWird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht\ndiese Problematik, also das Angrenzen eines Grundstückes an\nzwei Abschnitte einer Erschließungsanlage, dadurch gelöst, daß\ndas entsprechende Grundstück mit einem Teil der Fläche zu\njedem der Abschnitte herangezogen wird,\n\n156\n\nvgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Driehaus,\na.a.O., § 14 Rn. 30,\n\n157\n\nversagt diese Rechtsprechung, wenn die Grundstücke - wie\nhier - an zwei Abschnitte derselben Erschließungsanlage\ngrenzen, wobei eine Erschließung erst durch eine weitere\nStraße vermittelt wird. Eine Aufteilung des Grundstückes\nentsprechend ihrer jeweiligen Frontlänge ist dann nicht\nmöglich, da sie nicht vorteilsgerecht ist. Denn der Fußweg 1\nkann den entsprechenden Flurstücken allenfalls eine\nSekundärerschließung vermitteln. Diese ist mit der\nPrimärerschließung durch eine Anbaustraße nicht gleichwertig.\nVorliegend ist weiter zu berücksichtigen, daß gerade für die\nErschließung dieser Grundstücke die E-Straße angelegt (und\nseparat abgerechnet wurde). Insoweit konnten die übrigen\nAnlieger des W nicht schutzwürdig erwarten, daß diese\nGrundstücke nach erfolgter Abschnittsbildung auch zu einer\nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den Vluyner\nSüdring herangezogen werden.\n\n158\n\nInsgesamt ergibt sich daraus eine Verteilfläche von\n39.854,75 VE (12.181,56 VE + 25.599,05 VE + 2.074,14 VE).\n\n159\n\nDamit beträgt der zu erwartende Erschließungsbeitrag pro\nQuadratmeter modifizierter Grundstücksfläche DM 17,50521481.\n\n160\n\nEntsprechend kann bei 460,75 VE, die auf die klägerischen\nGrundstücke entfallen, eine Vorausleistung auf den\nErschließungsbeitrag nur in der Höhe von DM 8.065,53 erhoben\nwerden.\n\n161\n\nII.\n\n162\n\nDer Beklagte ist darüber hinaus berechtigt, für die Kosten\nder Bauarbeiten im Jahre 1997 bezüglich der Teileinrichtungen\nFahrbahn und Beleuchtung einen Straßenbaubeitrag nach § 8\nKAG NW zu erheben.\n\n163\n\n1.\n\n164\n\nWenn eine Beitragsforderung allein auf\nerschließungsbeitragsrechtliche Vorschriften gestützt wird,\neine rechtliche Bewertung jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß\nder Aufwand für die Ausbaumaßnahme ganz oder teilweise allein\nauf straßenbaurechtliche Vorschriften gestützt werden kann\n(hier: § 8 Abs. 2 KAG NW in Verbindung mit der Satzung der\nStadt O über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für\nstraßenbauliche Maßnahmen vom 4. Dezember 1991 - SBS 1991),\ndann ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß alle\nrechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen\nsind, die die angefochtene Festsetzung ganz oder teilweise zu\nrechtfertigen vermögen, solange deren Berücksichtigung nicht\nzu einer Wesensänderung führt,\n\n165\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 -, in:\nDVBl. 1989, 420 (420); VGH Kassel, Urteil vom 25. März 1993 -\n5 UE 544/89 -, in: NVwZ-RR 1994, 231 (231); Driehaus, a.a.O.,\n§ 2 Rn. 57, 59 f..\n\n166\n\nDiese Grundsätze sind auch auf die Erhebung einer\nVorausleistung anzuwenden.\n\n167\n\n2.\n\n168\n\nInsoweit ist der Beklagte verpflichtet und berechtigt,\ngestützt auf § 8 KAG NW und § 2 Abs. 1 SBS 1991 einen\nStraßenbaubeitrag für die nachmalige Herstellung der Fahrbahn\nund der Beleuchtungsanlage zu erheben. Denn die Fahrbahn\nerhielt eine Verbesserung schon alleine durch die Tatsache,\ndaß diese nun erstmalig über einen tragfähigen Unterbau mit\neiner Frostschutzschicht verfügt,\n\n169\n\nOVG NRW, Beschluß vom 26. September 1997 - 15 A 5484/94 -\nund Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -.\n\n170\n\nBei der Beleuchtungsanlage liegt eine Verbesserung vor\ndurch die bessere und gleichmäßigere Ausleuchtung, die durch\ndie Erhöhung der Anzahl der Leuchten erreicht wird; zudem war\ndie Nutzungsdauer der Anlage nach über 30 Jahren abgelaufen,\nso daß auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung (nachmalige\nHerstellung) eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt.\n\n171\n\nDieser Ausbau stellt auch keinen \"Luxusausbau\" dar. Die\ngewählte Ausbauart spiegelt vielmehr den gegenwärtigen\nStandard für die Anlegung von Erschließungsanlagen wieder, wie\ner in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus\nvon Verkehrsflächen - RStO 1986/89 - für die Anlegung von\nErschließungsanlagen empfohlen wird.\n\n172\n\nMit der Abnahme der Arbeiten am 14. Januar 1998,\n\n173\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -,\nin: OVGE 38, 117 (117 f.) und vom 22. August 1995 - 15 A\n3907/92 -, in: NVwZ-RR 1996, 469 (469),\n\n174\n\nist die Straße auch endgültig im Sinne von § 8 Abs. 7\nSatz 1 KAG NW endgültig hergestellt und die sachliche\nBeitragspflicht mit Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zur\nEntstehung gelangt.\n\n175\n\n3.\n\n176\n\nDabei verwendet die Beitragssatzung des Beklagten den\nsogenannten weiten Anlagenbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 1\nKAG NW, der nicht mit dem Begriff der Erschließungsanlage\nübereinstimmt. Danach ist Anlage das, was im Bereich\nöffentlicher Straßen, Wege und Plätze Gegenstand einer\nMaßnahme sein und nach Maßgabe des konkreten Bauprogramms im\nEinzelfall hergestellt oder verbessert werden kann,\n\n177\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. November 1976 - II A 1766/74 -,\nin: OVGE 32, 162 (167).\n\n178\n\nDeshalb wird der Umfang der straßenbaulichen Maßnahme durch\ndas neu aufgestellte Bauprogramm begrenzt. Das vom Bau-,\nGrünflächen- und Umweltausschuß der Stadt O am 21. Juni 1993\nbeschlossene und durch Beschluß des Hauptausschusses vom\n5. Februar 1997 ergänzte Bauprogramm legt daher den Ausbau\nfest von der Istraße bis zur O1 Straße.\n\n179\n\nGegenstand der Maßnahme ist aber auch die E-Straße, auch\nwenn diese vom Bauprogramm selbst nicht erfaßt ist. Diese\nunverzweigte Sackgasse mit Wendehammer weist nämlich eine\nLänge von weniger als 50 m auf. Sie stellt aufgrund ihrer\nStraßenführung und -ausstattung, der Straßenlänge und -breite\nein Anhängsel des Hauptzuges W dar. Sie ist aufgrund ihrer\nfunktionellen Abhängigkeit als Hauptzug zugehörig einzuordnen\nund der straßenbaulichen Maßnahme \"W\" zugehörig. Denn aus dem\nBauprogramm ergibt sich die räumliche Ausdehnung einer\nkonkreten Anlage nur insoweit, als dem Straßenteil erkennbar\neine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von\nGrundstücken zukommt, was eine Abgrenzung nach örtlich\nerkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten\nvoraussetzt,\n\n180\n\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht\nnach § 8 KAG NW, 4. Auflage, Rn. 35.\n\n181\n\nEntsprechend kann - wie hier - die räumliche Ausdehnung\neiner Anlage über das Bauprogramm hinausgehen,\n\n182\n\nOVG NRW, Beschluß vom 23. Dezember 1994 - 15 B 1196/94 -,\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O..\n\n183\n\n4.\n\n184\n\nDer umlagefähige Aufwand für den Straßenbaubeitrag beträgt\nnach dem bisherigen Vortrag der Parteien bei DM\n182.981,40.\n\n185\n\nDas Gericht hält - entgegen der Annahme des Beklagten, nach\nder es sich bei dem W um eine Hauptverkehrsstraße handele -\naufgrund der Ausbaubreite und der Verkehrsfunktion eine\nEinstufung der Anlage als Haupterschließungsstraße für\nzutreffend, die der Erschließung der Grundstücke und\ngleichzeitig dem Verkehr zwischen den Baugebieten dient. Der\nAnteil des Lastverkehrs als Durchgangsverkehr, der ca. 5 % am\nGesamtverkehrsaufkommen beträgt, kann dabei nicht eine\nEinstufung als Hauptverkehrsstraße rechtfertigen. Durch diese\nEinstufung beträgt der Stadtanteil am Aufwand für die Fahrbahn\nund die Beleuchtungsanlage 70 %.\n\n186\n\nAuf die Beitragspflichtigen ist daher nur ein Aufwand für\ndie Fahrbahn von DM 144.810,00 (30 % von DM 482.700,00) und\nfür die Beleuchtung von DM 17.190,00 (30 % von DM 57.300,00),\nmithin DM 162.000,00 umzulegen.\n\n187\n\nHinzu kommen Ingenieurleistungen für den im Jahre 1992\nerfolgten Ausbau. Diese betragen insgesamt DM 144.500,00 und\nsind - wie ausgeführt - anteilig in den Erschließungsaufwand\nund den Aufwand für den Straßenausbaubeitrag zu verteilen. Der\nAnteil an den Ingenieurleistungen für den Aufwand des\nStraßenbaubeitrages beträgt 48,4 %, also DM 69.938,00. Von\ndiesen Ingenieurleistungen sind wiederum nur 30 % umlagefähig,\nalso DM 20.981,40. Der umlagefähige Aufwand setzt sich daher\nwie folgt zusammen:\n\n188\n\nKosten für den Fahrbahnausbau\n(30 % von DM 482.700,00) DM 144.810,00\n\n189\n\nKosten für die Beleuchtungsanlage\n(50 % von DM 57.300,00) DM 17.190,00\n\n190\n\nIngenieurleistung Fahrbahn und Beleuchtung\n(30 % von 48,4 % von DM 144.500,00) DM 20.981,40\n\n191\n\nSumme DM 182.981,40\n\n192\n\n5.\n\n193\n\nDie Fläche, auf die der Aufwand zu verteilen ist, ändert\nsich dabei zugunsten der Kläger. Zwar enthält § 4 SBS 1991 für\ndie Grundstücke im Abrechnungsgebiet einen entsprechenden\nVerteilungsmaßstab wie ihn auch § 5 EBS 1993 vorsieht; jedoch\ngewährt § 4 lit. D) SBS 1991 anders als § 5a EBS 1993 eine\nMehrfacherschließungsvergünstigung nur, soweit die\nabzurechnende Anlage eine Ausstattung erreicht, die eine\nbestehende Anlage bereits erreicht hat. Dafür ist nichts\nersichtlich und vom Beklagten nichts vorgetragen.\n\n194\n\nEntsprechend erhöht sich die Verteilfläche für die\nGrundstücke, für die auch eine Vorausleistung auf den\nErschließungsbeitrag erhoben werden konnte, auf 44.331,63 VE.\nHierzu sind entsprechend der Aufstellung des Beklagten die\nerschlossenen Grundstücke der E-Straße zu addieren. Dabei sind\njedoch nur 4.630,50 VE zu berücksichtigen und nicht - wie der\nBeklagte vorträgt - 3.263,55 VE. Denn von dieser Summe sind\n485,25 VE für die Flurstücke 2914, 2916, 2942 und 2938\nabzuziehen, da diese bereits in der Berechnung der\nVerteilfläche für den Hauptzug des W enthalten sind. Für die\nverbleibenden 2.778,30 VE kann keine\nMehrfacherschließungsvergünstigung gewährt werden, da die\nGrundstücke an der E-Straße nur von dieser und dem\ndazugehörigen W erschlossen sind. Diese beiden Straßen bilden\naber - wie ausgeführt - eine Anlage und waren Gegenstand nur\neiner beitragsfähigen Maßnahme. Anzusetzen sind daher\n4.630,50 VE für die E-Straße, insgesamt bei der Verteilung des\nbeitragsfähigen Aufwandes für die straßenbauliche Maßnahme\nalso 48.962,13 VE.\n\n195\n\nDamit beträgt der Straßenbaubeitrag pro Quadratmeter\nmodifizierter Grundstücksfläche DM 3,737202609. Auf die Kläger\nentfällt daher ein Straßenbaubeitrag in Höhe von\nDM 1.721,92.\n\n196\n\nAus der Summe mit dem festgestellten Betrag der\nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ergibt sich dann\nein Betrag von DM 9.787,45, von dem die bereits erbrachte\nVorausleistung der Voreigentümerin abzuziehen ist. Das ergibt\nden im Tenor festgesetzten Betrag von DM 8.654,17.\n\n197\n\nIII.\n\n198\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1,\nAlt. 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis der Parteien am\ngegenseitigen Obsiegen. Die Entscheidung über die\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11,\n711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-14/17-k-4066-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-14/17-k-4066-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306279","retrieved":"2026-07-09 03:34:11.702235+00:00"}}