{"status":"available","doknr":"OLD306278","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1214.17K10509.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"17 K 10509/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 1998 und der \nhierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1998 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur xx, Flurstück xx \n(postalisch: xxxxxx xxxxxxxxx).\n\n3\n\nDas Grundstück grenzt unmittelbar an die xxxxxxxxxxxx, die \nin zentraler Innenstadtlage liegt. Unter dem abgerechneten \nAbschnitt zwischen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dem Platzbereich \nbei den Hausnummern xxxxx und xx (Bauabschnitt 7) befindet \nsich unter der Straße über die gesamte Länge des abgerechneten \nAbschnitts in einer Breite von 15,50 m eine Tiefgarage. \n\n4\n\nDie xxxxxxxxxxxx wurde zwischen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und \nxxxxxx xxxxxxxxxxxx im Jahre 1954 erstmalig hergestellt. In \nden Jahren 1973/1974 wurde die xxxxxxxxxxxx in ihrer Breite \nvon 21 m entsprechend dem damaligen Bauprogramm in eine \nFußgängergeschäftsstraße umgebaut. Die Arbeiten wurden am \n16. Mai 1974 (Los I) und 26. Juli 1976 (Los II) abgenommen. \nDie Teileinziehung der Straße wurde im Amtsblatt der Stadt \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx am 15. Mai 1978 ortsüblich bekanntgemacht. \nBeiträge nach § 8 KAG NW wurden für den Ausbau wegen einer \nfehlenden Satzungsregelung nicht erhoben.\n\n5\n\nDer vertikale Aufbau der Straße oberhalb der Tiefgarage \nbestand nach dem Abrechnungslageplan des Beklagten vom \n11. Mai 1973 aus 8 cm Bitu.-Kies, der auf ein Sandbett \naufgebracht worden war, 4 cm Mörtelbett (Mörtelgruppe III nach \nDIN 1053) und einem Plattenbelag (Granilith-Hartsteinplatten, \n6 cm stark).\n\n6\n\nNach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung sei bei dem damaligen Ausbau auf die \nIsoliertragschicht der Tiefgarage eine Zwischenschicht aus \nSchotter (6 cm stark) und eine Asphalttragschicht (8 cm stark) \naufgebracht worden. Die Oberfläche habe aus 6 cm starken \nPlatten bestanden, die 40 cm im Quadrat gemessen haben. Die \nPlatten seien in einem 4 cm starken Bett aus Mörtel verlegt \ngewesen. Die Gesamtaufbaustärke habe 24 cm betragen. In den \nseitlichen Bereichen der Tiefgarage habe sich unterhalb der \nAsphalttragschicht ein 82 cm mächtiger Unterbau aus \nFrostschutzmaterial befunden.\n\n7\n\nDie Beleuchtung der Straße wurde aus Marolon-\nKlarglasleuchten mit 117 Brennstellen an 40 Masten mit je \n5.700 Lumen hergestellt.\n\n8\n\nDer Beklagte begann mit dem „Bausteinprogramm zur \nNeugestaltung der Innenstadt\" vom 11. Dezember 1995 unter \nanderem mit den Planungen für den Umbau der xxxxxxxxxxxx. \nAufgrund des Beschlusses des Planungsausschusses vom 23. April \n1996 schrieb der Beklagte den „Gestaltungswettbewerb \nxxxxxxxxxx\" aus.\n\n9\n\nDie Bezirksvertretung 1 und der Planungsausschuß \nbeschlossen in ihren Sitzungen vom 3. Februar 1998 das \nBauprogramm zur „Umgestaltung der xxxxxxxxxxxx und der \nhistorischen Achsen\" entsprechend dem Entwurf der \nWettbewerbssieger. Danach soll die xxxxxxxxxxxx in \nunterschiedlich große Pflasterfelder mit unterschiedlichen \nMaterialfarben gegliedert werden, die durch Granitplatten \n(Größe 60 x 60) zu begrenzen sind. Darin soll \nBetonwerksteinpflaster der Größe 20 x 40 gelegt werden. Der \nsog. „Strichcode\" soll aus Betonwerksteinpflaster \n(Größe 40 x 40) und weißen Naturstein (Größe 10 x 20) \nhergestellt werden; die seitlichen Hausanschlußzonen sind mit \nmittelformatigem Natursteinpflaster zu pflastern.\n\n10\n\nDer Ausbau soll nach den vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen im Bereich der Tiefgarage in folgender \nAufbaustärke erfolgen: 12 cm Betonplatten oder Naturstein, \n4 cm Sandbettung. Der darunterliegende Schotter soll in der \nAnlage verbleiben. Beim Neuausbau sollen in dieser Schicht \nlediglich die erforderlichen Regulierungsarbeiten durchgeführt \nwerden.\n\n11\n\nIm gerichtlichen Verfahren trug der Beklagte weiter vor, \nder Aufbau bestehe oberhalb der Isolierschicht der Tiefgarage \nnunmehr aus 10 cm Schotter, einer 5 cm mächtigen Sandbettung \nund 12 cm starkem Steinpflaster. Der vertikale Aufbau betrage \nnunmehr insgesamt 27 cm.\n\n12\n\nDie Beleuchtung soll mittels des speziell für xxxxxxx \nentwickelten Leuchtentyps „xxxxxxx\" in einer Lichtpunkthöhe \nzwischen 4,50 und 7,60 m erfolgen; die Strahler werden an den \nMasten in Dreier-Gruppen angeordnet und sind frei beweglich. \nZudem sollen die Möblierung erneuert und fünf Spielstandorte \nfür Kinder und Jugendliche angelegt werden. Mit den \nBauarbeiten wurde am 15. Mai 1998 begonnen. Sie sind noch \nnicht abgenommen.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 2. Juli 1998 zog der Beklagte den Kläger \nzu einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag in \nHöhe von DM 27.040,00 heran. Der Beklagte legte dabei \nentsprechend der Satzung „Fußgängergeschäftsstraße \nxxxxxxxxxxxx von xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx bis Platzbereich xxxxx \n- xx\" vom 22. Mai 1998, die rückwirkend zum 3. Februar 1998 in \nKraft getreten ist, 55 % des geschätzten beitragsfähigen \nAufwandes auf die Beitragspflichtigen um. Von diesem Aufwand \nmachte der Beklagte 80 % als Vorausleistung geltend.\n\n14\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Dezember 1998 zurück. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus, die Plattierung sei \nan zahlreichen Stellen schadhaft gewesen. Durch unebene \nOberfläche sei die Oberflächenentwässerung nicht mehr in \nvollem Umfang gewährleistet gewesen. Die Masten der \nStraßenbeleuchtung seien nach jahrzehntelanger Verwendung \nverrostet gewesen; die Standsicherheit sei nicht mehr \ngewährleistet gewesen.\n\n15\n\nDagegen richtet sich die erhobene Klage. Der Kläger trägt \nim wesentlichen vor, Grund des Ausbaus sei allein die \nAnpassung der xxxxxxxxxxxx an die Anforderungen einer \nattraktiven Innenstadt gewesen. Das stelle keine \nbeitragsfähige Maßnahme dar.\n\n16\n\nAnlaß sei zudem die Sanierungsbedürftigkeit der undichten \nTiefgarage unterhalb der xxxxxxxxxxxx gewesen. Das könne nicht \nzum Anlaß genommen werden, Straßen auszubauen, um dann \nBeiträge erheben zu können. Die Sanierung habe nämlich nur \nerfolgen können, wenn die Pflasterung zuvor aufgenommen werde. \nDie Beleuchtung und die Pflasterung seien nicht verbessert \nworden.\n\n17\n\nAuch sei der Zustand der xxxxxxxxxxxx vor dem Ausbau \neinwandfrei gewesen; solche Straßen seien abweichend von der \nRegel nicht nach 25 Jahren verbraucht.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n2. Juli 1998 und der hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 1. Dezember 1998 \naufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt ergänzend vor, die Pflasterung sei verbraucht, die \nPlattierung an zahlreichen Stellen schadhaft gewesen. Durch \nSetzungen sei die Oberfläche uneben geworden, was zur \nPfützenbildung bei Niederschlägen geführt habe. Insgesamt \nseien rund 15 % der Fläche mit Reparaturmaßnahmen belegt \ngewesen. Der Umbau sei ausweislich der Begründung zum \nBaubeschluß wegen des verbrauchten Straßenbelages dringend \nerforderlich gewesen.\n\n23\n\nDurch den Umbau sei die Straße auch ebener geworden. Sie \nsei durch den neuen, verstärkten Aufbau und die 12 cm starke \nPflasterung weniger reparaturanfällig. Die erstmalige Bettung \nder Pflastersteine in Sand entspreche dem Stand der Technik. \nDie Beseitigung einer Treppe im Bereich „xxxxxxx\" erhöhe den \nVerkehrsfluß der Straße. Insgesamt werde so die \nVerkehrstauglichkeit der Anlage verbessert.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (20 Bände) und der vom \nKläger überlassenen Unterlagen (ein Gutachten) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, entsprechend § 8 Abs. 8 \nKAG NW eine Vorausleistung auf die künftige Beitragsschuld zu \nerheben, da der abgerechnete Umbau der xxxxxxxxxxxx keine \nbeitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW \ndarstellt.\n\n28\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 KAG NW können Beiträge nur \nfür die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher \nEinrichtungen und Anlagen sowie für die Verbesserung von \nStraßen, Wegen und Plätzen erhoben werden, nicht jedoch für \ndie laufende Unterhaltung und Instandsetzung derselben. Diesen \nAnforderungen genügt die Maßnahme „Umbau der xxxxxxxxxxxx\" \nnicht.\n\n29\n\nDer Umbau stellt keine Anschaffung dar, da eine \n(bestehende) Anlage nicht übernommen wurde; die xxxxxxxxxxxx \nist auch nicht erweitert worden, da die räumliche Ausdehnung \nder Straße nicht verändert wurde.\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nDie Maßnahme erfüllt auch nicht den Begriff der \n(nachmaligen) Herstellung (= Erneuerung). Erneuerung ist die \nErsetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam „neue\" \nAnlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher \nfunktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger \nBefestigungsart. Sie stellt also eine Maßnahme dar, durch die \neine nicht mehr funktionsfähige und deshalb \nerneuerungsbedürftige Anlage in einen im wesentlich der \nursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird, \nden die Anlage unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen \nweiteren Herstellung hatte,\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, in: \nZKF 1987, 39; Beschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -\n; Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, Bd. 2, 21. \nErg.-Lfg., Stand: Juli 1999 , § 8 Rn. 292; \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach \n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, Rn. 39.\n\n33\n\nFür die Beitragserhebung ist insoweit Voraussetzung, daß \ndie Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, \ndie bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer \nUnterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten \nist. Die Nutzungszeit, die unter den genannten Voraussetzungen \nerfahrungsgemäß zu erwarten ist, wird unter Berücksichtigung \nder Qualität des früheren Ausbaus ermittelt (übliche \nNutzungszeit),\n\n34\n\nOVG NRW, Beschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -; \nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 292 a.\n\n35\n\nZu dem Begriff der Erneuerung von gepflasterten \nFußgängergeschäftsstraßen führt das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein - Westfalen in seinem\n\n36\n\nBeschluß vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -\n\n37\n\nwörtlich aus:\n\n38\n\n„Die Maßnahme stellt keine beitragsfähige nachmalige \nHerstellung (Erneuerung) dar. Diese liegt vor, wenn eine \nStraße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf \nder üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung \nund Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, \nZMR 1999, 515.\n\n40\n\nEine solche Erneuerung muß nicht die Straße in ihrem \ngesamten vertikalen Aufbau erfassen. Es reicht aus, wenn die \nMaßnahme sich auf Teile der Anlage erstreckt, denen nach \nherkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit \nzukommt.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. März 1990 - 2 A 723/87 -, \nNWVBl. 1991, 19.\n\n42\n\nDie hier erfolgte Verlegung neuer Platten in einer neuen \nBettung auf dem ansonsten unveränderten Straßenoberbau ist \neine Instandsetzung. Nach in der Straßenbautechnik \nverbreiteter Auffassung ist Instandsetzung ein \"Sammelbegriff \nfür Maßnahmen, die deutlich über das Ausmaß einer \nUnterhaltungsmaßnahme hinausgehen und keine Erneuerung von \nStraßenbefestigungen darstellen (z.B. Oberflächenbehandlung, \nErneuerung lediglich von Deckschichten in voller \nFahrstreifenbreite mit und ohne Fräsen und ggf. einer \nAusgleichsschicht, Spurrinnenbeseitigung in größeren \nzusammenhängenden Längen)\", während Unterhaltung ein \n\"Sammelbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche \nSofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von \nStraßenbefestigungen (nicht über die volle \nFahrstreifenbreite)\" ist.\n\n43\n\nVgl. Forschungsstelle für Straßen- und Verkehrswesen, \nArbeitsausschuß \"Wirtschaftlichkeitsberechnung\", \nBegriffsbestimmungen Straßenbautechnik, Teil: \nWirtschaftlichkeitsrechnung in der Straßenbautechnik (Stand: \nApril 1982).\n\n44\n\nUnterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stehen daher \nin einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der \nIntensität der Baumaßnahme, wobei nur die letzte \nbeitragsfähig ist. Die Besonderheit einer Pflaster- oder \nPlattendecke besteht darin, daß sie als solche in ihrer \nGesamtheit bei ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht \nverschleißt. Denn im Gegensatz zu einer bituminösen Decke, \ndie sich verformt und nur durch Eingriff in ihre Substanz \nunterhalten und instandgesetzt werden kann, ist eine \nPflaster- oder Plattendecke darauf angelegt, daß das einzelne \nbeschädigte oder sonstwie abgenutzte Pflaster- oder \nPlattenstück im Wege der Unterhaltung ausgetauscht wird. Es \nfindet also insoweit, wie der Beklagte richtig ausführt, im \nLaufe der Zeit eine \"schleichende Erneuerung\" statt, die - \nweil ein abgenutzter Gesamtzustand nicht entsteht - als Kette \nvon Unterhaltungsmaßnahmen insgesamt nicht beitragsfähig ist. \nAuch hier waren die im Rahmen der hier abgerechneten Maßnahme \nausgetauschten Pflastersteine und Platten selbst nicht \nabgenutzt. Der Austausch erfolgte vielmehr aus ästhetisch-\nstädtebaulichen Gründen. Eine beitragsfähige Erneuerung kommt \ndeshalb bei einer Straße mit Pflaster- oder Plattendecke nur \nin Betracht, wenn auch darunter liegende Schichten, etwa die \nTrag- oder Frostschutzschicht, von der Ausbaumaßnahme \nbetroffen sind.\n\n45\n\nDie Neuerstellung der Pflasterbettung führt ebenfalls \nnicht dazu, daß die Maßnahme schon als Erneuerung anzusehen \nwäre. Allerdings ist hier im Gegensatz zur Pflaster- oder \nPlattendecke ein Verschleiß in ihrer Gesamtheit möglich. \nJedoch stellt deren Neuerstellung nur eine Maßnahme der \nInstandsetzung dar und ist somit nicht beitragsfähig. Die \nBettung ist die \"auf der Tragschichtoberfläche hergestellte \nSchicht aus Sand, Splitt oder einem Brechsand-Splitt-Gemisch, \nggf. unter Einschlämmen von Mörtel\" und stellt \"die untere \nSchicht einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelags\" \ndar.\n\n46\n\nVgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und \nVerkehrswesen, Arbeitsausschuß \"Begriffsbestimmungen - \nStraßenbautechnik\", Begriffsbestimmungen, Teil: \nStraßenbautechnik (Ausgabe 1990).\n\n47\n\nSie dient allein der Fixierung der verlegten \nPflastersteine oder Platten. Damit weist sie nicht die nötige \nSelbständigkeit auf, um eine Neuerstellung dieser Schicht \nschon als Erneuerung einstufen zu können. Es widerspräche dem \nallgemeinen Sprachgebrauch, die bloße Neuverlegung eines \n(ansonsten unveränderten) Pflaster- oder Plattenbelages in \neiner neuen Bettung als (nachmalige) Herstellung einer Straße \nstatt als deren Instandsetzung anzusehen.\"\n\n48\n\nDiesen Grundsätzen, denen sich das erkennende Gericht voll \numfänglich anschließt, ist zu entnehmen, daß die Verlegung \neiner neuen Pflasterung auch in einer neuen Bettung keine \n(nachmalige) Herstellung im Sinne des § 8 KAG NW darstellt. \nDenn eine Pflasterung verschleißt nicht mit der Folge, daß \neine völlige Abnutzung der Anlage eintreten kann. Das wäre \naber Voraussetzung für eine beitragsfähige Erneuerung.\n\n49\n\nDabei ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, \ndaß für die xxxxxxxxxxxx etwas anderes gelten kann. Auch ihre \nPflasterung war nicht verschlissen. Aus den von den Parteien \nvorgelegten Lichtbildern, die einen guten Überblick über die \ngesamte Ausdehnung der Schloßstraße ermöglichen, ergibt sich \nvielmehr, daß durch den Austausch der gebrochenen Platten eine \nebene und verkehrstaugliche Oberfläche der xxxxxxxxxxxx \nwiederherstellbar gewesen wäre. Eine Erneuerungsbedürftigkeit \nder gesamten Anlage kann den Lichtbildern nicht entnommen \nwerden.\n\n50\n\nAber nur der durch die Erneuerung einer abgenutzten Anlage \nentstehende Aufwand ist in der Regel Investitionsaufwand, also \nAufwand, der der nachmaligen Herstellung dient und nicht der \nErhaltung der Anlage. Die Kosten hierfür, also der Aufwand für \ndie laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Ortsstraßen, \nist aber von den Gemeinden selbst zu tragen. Verschleißt eine \nAnlage - wie eine gepflasterte Fußgängergeschäftsstraße in \nihrer Oberfläche - nicht, sondern kann nach den derzeit \ntechnischen Möglichkeiten laufend unterhalten und instand \ngesetzt werden, dann behält die Anlage ihre \nFunktionstauglichkeit mit der Folge, daß insoweit eine \nbeitragsfähige Erneuerung ausscheidet,\n\n51\n\nDriehaus, a.a.O. § 8 Rn. 292 a.\n\n52\n\nDabei spielt es keine Rolle, ob die Grundstückseigentümer \nin der Vergangenheit zu den Kosten der Straße beigetragen \nhaben,\n\n53\n\nOVG NRW, Beschluß vom 31. August 1983 - 2 A 1373/82 -.\n\n54\n\nDem Vortrag des Beklagten kann auch nicht entnommen werden, \ndaß die unter der Bettung gelegenen Schichten verschlissen und \ndeshalb erneuerungsbedürftig waren, bzw. tatsächlich erneuert \nworden sind. Den Verwaltungsvorgängen läßt sich nur entnehmen, \ndaß die darunterliegende Asphalttragschicht entfallen ist und \ndie vorhandene Schotterschicht von 6 cm auf 10 cm verstärkt \nworden ist. Dies ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, \ndaß die um 6 cm stärkere Pflasterung tiefer in den Unterbau \neingelassen werden mußte, damit das bestehende Höhenniveau der \nStraße nicht weiter als 3 cm angehoben wird. Dadurch entfiel \ndie Asphalttragschicht; die bestehende Schotterschicht mußte \ndeshalb um die fehlende Differenz im Aufbau ausgeglichen \nwerden.\n\n55\n\nDas ergibt sich auch aus zwei Vermerken des Beklagten und \nden vorgelegten Ausschreibungsunterlagen. Nach einem \n(undatierten) Vermerk des Stadtamtes 66-3 soll nach Aufnahme \nder alten Befestigung der Neuausbau (nur) in einer Sandbettung \n(4 cm) und mit Pflastersteinen (12 cm) ausgeführt werden. Nach \neinem weiteren Vermerk vom 17. März 1998 sollen die unter der \nBettung liegenden Schichten in der Anlage verbleiben und es \nsoll in diesen beim Neuausbau lediglich die erforderlichen \nRegulierungsarbeiten durchgeführt werden.\n\n56\n\nAuch die Ausschreibungsunterlagen geben keinen Hinweis \ndarauf, daß die tiefer liegenden Schichten verschlissen waren \nund deshalb erneuerungsbedürftig waren. Insoweit ist \nPosition 2.5 (Titel 2, Straßenbauarbeiten) der \nAusschreibungsunterlagen nur zu entnehmen, daß über die \ngesamte Fläche von 9.750 m2 bituminöse Straßenbaustoffe bis zu \neiner Dicke von 10 cm aufzunehmen sind. Eine Position für die \nAufnahme der darunterliegenden Schotterschicht fehlt. \nEntsprechend ist neuer Schotter über die Fläche von 9.750 m2 \nnur gemäß der Position 2.10 einzubringen. Als Leistung ist \ndanach zu erbringen: „Schotterplanum herstellen. Auf- und \nAbtrag +/- 5 cm\". Die Herstellung eines Planum, also einer \nebenen Oberfläche, mit der Angabe des Auf- und Abtrages von \n+/- 5 cm deckt sich dabei mit dem Vermerk des Beklagten vom \n17. März 1998. Es sollte nach dem Abtrag der bituminösen \nTragschicht nur ein ausgeglichener Untergrund erstellt werden, \nder für die Aufbringung der Sandbettung geeignet war.\n\n57\n\nDaraus läßt sich weder entnehmen, daß die unter der \nSandbettung liegenden Schichten erneuerungsbedürftig, also \nverbraucht waren, noch, daß diese tatsächlich erneuert \nwurden.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nDer Umbau der xxxxxxxxxxxx stellt auch keine beitragsfähige \nVerbesserung der Anlage vor.\n\n60\n\nEine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme \ndie Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen \nAusdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionellen \nAufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der \nBefestigung vorteilhaft verändert wird. Dabei kann sich die \nMaßnahme auf die ganze Anlage, einzelne Teilanlagen oder \nselbständige Teile einer Teilanlage beziehen.\n\n61\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -; \nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. ; ders., Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Auflage, § 32 Rn. 25.\n\n62\n\nInsofern muß sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau \nvon dem ursprünglichen Zustand der Anlage unterscheiden. \nDieser Unterschied muß zudem einen positiven Einfluß auf die \nBenutzbarkeit der Anlage haben,\n\n63\n\nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 301.\n\n64\n\n1.\n\n65\n\nBei dem somit notwendigerweise anzustellenden Vergleich \nzwischen dem alten und dem neuen Zustand der Anlage ist von \ndem ursprünglichen Zustand der Anlage auszugehen, also nicht \nvon dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme bestehenden \nZustand,\n\n66\n\nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 301.\n\n67\n\nDenn sonst wäre jede Unterhaltungsmaßnahme eine \nbeitragsfähige Verbesserung, da der unmittelbare Zustand der \nAnlage vor der Maßnahme auch durch Unterhaltungs- oder \nInstandsetzungsarbeiten verbessert wird. Das schließt aber § 8 \nAbs. 1 Satz 1 KAG NW aus.\n\n68\n\nDer Zustand der xxxxxxxxxxxx hat sich dadurch geändert, daß \nbei Halbierung der Plattengröße ihre Dicke von 6 auf 12 cm \nverdoppelt hat. Die Pflasterung ist in Sand (5 cm) und nicht \nmehr in Mörtel (4 cm) gebettet. Der Unterbau ist um insgesamt \n4 cm geringer geworden: Die 8 cm starke Asphalttragschicht \nwurde aufgenommen, es wurden 4 cm Schotter angefüllt. \nInsgesamt verstärkte sich der vertikale Aufbau um insgesamt \n3 cm. Im Bereich des „xxxxxxx\" wurde eine Treppe \neingeebnet.\n\n69\n\n2.\n\n70\n\nDiese ausbaubedingte Zustandsänderung hat aber keinen \npositiven Einfluß auf die Benutzbarkeit der Anlage. Insoweit \nhat sich die bestimmungsgemäße Funktion der Verkehrsanlage \nxxxxxxxxxxxx nicht verbessert.\n\n71\n\nHierauf muß sich aber die Verbesserung der Verkehrsanlage \nbeziehen. Abzustellen ist auf ihre im Zeitpunkt vor der \nDurchführung der Maßnahme gerade von der Gemeinde zugewiesene \nFunktion,\n\n72\n\nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 302.\n\n73\n\na.\n\n74\n\nSoweit es bei der bestimmungsgemäßen Funktion der \nxxxxxxxxxxxx um die Bewältigung des Fußgängerverkehrs geht, \nliegt eine Verbesserung nicht vor, da der neue Zustand nicht \ngeeignet ist, diesen Verkehr leichter, flüssiger, gefahrloser \noder geräuschloser zu machen. In diesem Sinne ist eine \nVerbesserung verkehrstechnisch zu verstehen,\n\n75\n\nOVG NRW, Urteile vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 - und vom \n8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -; Driehaus, a.a.O., § 8 \nRn. 302.\n\n76\n\nAbzustellen ist dabei allein darauf, ob durch die Maßnahme \ndie Straße als „Anlage\" verbessert wird, ob also diese \nMaßnahme bewirkt, daß die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen \nFunktion besser zu dienen geeignet ist als zuvor. Auf die \nVerkehrsbedeutung bezogen heißt dies, daß eine Verbesserung \nanzunehmen ist, wenn die Anlage nach der Ausbaumaßnahme \nbessere verkehrstechnische Möglichkeiten eröffnet, sei es \ndurch eine größere räumliche Ausdehnung, eine stärker \ndifferenzierte Aufteilung der Gesamtfläche oder eine dem \nVerkehrsbedürfnis besser entsprechende und in diesem Sinne \nhöherwertige Art der Befestigung,\n\n77\n\nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 302.\n\n78\n\nFür den Bereich der Fußgängergeschäftsstraßen hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \nhierzu ausgeführt:\n\n79\n\n„[...] Demnach wird eine Fußgängerzone verbessert, wenn an \nihr bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die die \nAbwicklung des Fußgängerverkehrs erleichtern. Eine \nVerbesserung liegt somit vor, wenn der ursprüngliche \nAusbauzustand der Straße durch eine bessere Art der \nBefestigung oder durch eine größere räumliche Ausdehnung \nverändert wird.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 698/79 -, \nKStZ 1981, 72 (74 f.).\n\n81\n\nEine solche Verbesserung liegt hier nicht vor, weil die \nStraße nicht nach verkehrstechnischen, sondern \nstädtebaulichen Gesichtspunkten umgestaltet worden ist und \ndie neue Befestigung gegenüber der alten zu keiner \nverkehrlichen Verbesserung führte.\"\n\n82\n\nOVG NRW, Beschluß vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -\n.\n\n83\n\nEine solche Verbesserung liegt zur Überzeugung des Gerichts \nfür die xxxxxxxxxxxx nicht vor, da eine bessere Art der \nBefestigung nicht gewählt worden ist. Die neue Befestigung mit \n12 cm starken Pflastersteinen in einer Sandbettung ist nicht \ngeeignet, die Abwicklung des Fußgängerverkehrs zu \nerleichtern.\n\n84\n\nDabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß durch den \nEinbau einer Frostschutzschicht bzw. eines verstärkten, \nfrostsicheren Unterbaus Straßen, bzw. Gehwegflächen verbessert \nwerden. Denn der Einbau eines ausreichenden Unterbaus bewirkt \neine bessere Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche \nvermieden werden und der Fußgänger nicht mehr durch mögliche \nAufwölbungen der Decke und notwendige Instandsetzungsarbeiten \nbehindert oder gefährdet wird,\n\n85\n\nOVG NRW, Urteile vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, in: \nGemHH 1992, 108 (110); vom 22. April 1985 - 2 A 2954/83 - und \nvom 31. Januar 1984 - 2 A 795/82 -; Beschluß vom \n26. August 1991 - 2 A 869/80 -.\n\n86\n\nUnter Berücksichtigung der jeweiligen verkehrstechnischen \nVor- und Nachteile sind in Bezug auf die Frostaufbrüche aber \nbeide Arten der Oberflächenbefestigung gleichwertig. \n\n87\n\nDas gilt uneingeschränkt für die vom Beklagten behauptete \nfrostsichere Herstellung des Unterbaus. Der Unterbau ist schon \nnicht entsprechend den Richtlinien für die Standardisierung \ndes Oberbaus von Verkehrsflächen - RStO 1986/89 - (hier: \nTafel 3, Bauklasse 5) frostsicher hergestellt worden. Das \nGericht vermag zudem nicht zu erkennen, wie ein um 4 cm \nverringerter Unterbau bei einer Gesamtdicke von 10 cm \nfrostsicherer sein kann.\n\n88\n\nDas Gericht vermag dem Beklagten auch nicht darin zu \nfolgen, daß der Oberbau durch die jetzige Sandbettung mit der \ndickeren Pflasterung Frostaufbrüche im Gegensatz zur früheren \nMörtelbettung vermeidet. Denn die Mörtelbettung entspricht \nauch heute noch dem Stand der Technik. Ausweislich Ziffer 2.9 \nder DIN 18318 - Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, \nPlattenbeläge , Einfassungen - kann das Bettungsmaterial auch \naus Zementmörtel der Mörtelklasse III nach DIN 1053-1 \nbestehen. Genau aus diesem Mörtel bestand die alte \nPflasterbettung und entsprach damit nach wie vor dem Stand der \nTechnik. Denn DIN-Vorschriften sind generell geeignet als \nRegeln der Technik anerkannt zu werden,\n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, in: \nBVerwGE 104, 162.\n\n90\n\nDas Gericht hält deshalb den Einwand des Beklagten, die \nxxxxxx xxxxxx sei wegen des geringeren laufenden \nReparaturaufwandes für Fußgänger hindernisfreier und deshalb \nleichter zu passieren, für nicht zutreffend.\n\n91\n\nEs kann nämlich bei dem insgesamt nicht frostsicheren \nAufbau der xxxxxxxxxxxx nicht ausgeschlossen werden, daß auch \ndas neue Pflaster durch Frost aufbricht. Eine insoweit \n„geringere\" Frostanfälligkeit ist nicht nachweisbar und \nentspricht keinen Erfahrungswerten. Entsprechend verzichtet \nauch die RStO 1986/89 nicht auf einen weit mächtigeren \nUnterbau, selbst wenn die Pflasterung in Sandbettung bei einer \nPflasterdicke von 12 cm ausgeführt wird.\n\n92\n\nBei dem Begriff der Verbesserung muß weiter außer Betracht \nbleiben, daß die xxxxxxxxxxxx möglicherweise in der einen oder \nanderen Befestigungsart leichter zu reinigen, billiger und \neinfacher zu unterhalten ist oder ästhetische Vorzüge \naufweist. Denn diese Gesichtspunkte berühren nicht ihre \nbestimmungsgemäße Funktion als Fußgängergeschäftsstraße,\n\n93\n\nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 306.\n\n94\n\nAuch in der Beseitigung einzelner Stufen im Bereich des \n„xxxxxxx\" kann keine Verbesserung der Verkehrstauglichkeit der \ngesamten Anlage gesehen werden. Zwar sind begrenzte \nEinzelmaßnahmen geeignet, eine Verbesserung der gesamten \nAnlage herbeizuführen,\n\n95\n\nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 302.\n\n96\n\nErforderlich ist aber, daß sie sich auf die gesamte Anlage \npositiv auswirkt. Das kann das erkennende Gericht für die \nbeseitigten Stufen an einer punktuellen Stelle im Bereich der \nZugänge zum „xxxxxxx\" nicht feststellen. Dadurch wird die \ngesamte Anlage weder ebener noch insgesamt besser erreichbar \noder für verkehrliche Zwecke nutzbarer. \n\n97\n\nb.\n\n98\n\nDer xxxxxxxxxxxx kommt als Fußgängergeschäftsstraße über \nihre reine Verkehrsfunktion auch eine Aufenthalts- und \nKommunikationsfunktion zu. Jedoch hat sich diese durch den \nabgerechneten Ausbau nicht in vorteilsrelevanter Weise \nverbessert.\n\n99\n\nHierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, auf dessen Ausführungen das erkennende \nGericht Bezug nimmt, wörtlich ausgeführt:\n\n100\n\n„Die im Straßenrecht insbesondere für Fußgängerzonen \nfestzustellende Erweiterung des Verkehrsbegriffs von einem \nauf Bewegungsvorgänge zwischen zwei Orten beschränkten zu \neinem auch den Aufenthalt und die Kommunikation umfassenden \nBegriff,\n\n101\n\nvgl. dazu Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, \n3. Aufl., § 14 Rdnr. 1, 31, 32; Walprecht/Neutzer/Wichary, \nStraßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl., § 14 Rdnr. 126, 127; Kodal/Krämer, Straßenrecht, \n5. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 65,\n\n102\n\nändert nichts an der fehlenden Beitragsfähigkeit der \nMaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung, selbst \nwenn die Verhältnisse für diese erweiterte Verkehrsfunktion \nverbessert worden sind.\n\n103\n\nDie Verbesserung löst nämlich eine Beitragspflicht aus, \nweil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Straße \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NW). Daher kommt es beitragsrechtlich darauf an, ob die \nverkehrliche Erschließung der Anliegergrundstücke vorteilhaft \nverändert wird. Das ist bei einer Verbesserung der \nAufenthalts- und Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone \nnicht der Fall.\n\n104\n\nDerartige Maßnahmen verbessern nur die Attraktivität von \nStadtkernen in städtebaulicher Hinsicht. Der Umstand, daß \ndadurch die Chance für die Eigentümer der anliegenden \nGrundstücke erhöht wird, auf ein größeres Publikum (etwa \ndurch Schaufensterwerbung) dahin einzuwirken, daß es in \nGeschäftskontakte zu ihnen tritt, ist keine \n- beitragsrechtlich relevante - Folge verbesserter \nErschließung, sondern die Folge einer verbesserten Lage der \nGrundstücke, wie sie auch sonst durch als solche nicht \nbeitragsfähige Maßnahmen städtebaulicher Umfeldverbesserung \nbewirkt wird.\"\n\n105\n\nOVG NRW, Beschluß vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -\n.\n\n106\n\n3.\n\n107\n\nStellt hiernach der Umbau der Straßenoberfläche selbst \nkeine beitragsfähige Maßnahme dar, sind auch die \nBeleuchtungskosten nicht beitragsfähig, es sei denn die \nBeleuchtung hat selbst eine Erneuerung oder Verbesserung \nerfahren,\n\n108\n\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 160.\n\n109\n\nUnter diesem Gesichtspunkt stellt die Errichtung der \nBeleuchtung des Typs „xxxxxxx\" keine beitragsfähige Erneuerung \noder Verbesserung der Beleuchtung dar.\n\n110\n\nInsoweit ist weder ersichtlich noch vom Beklagten \nhinreichend dargelegt worden, daß die alte Beleuchtungsanlage \nnach ihrer Installation in den Jahren 1973/1974 verbraucht und \ndamit erneuerungsbedürftig gewesen war.\n\n111\n\nDie durchschnittliche Nutzungsdauer der Beleuchtungsanlage \nwar nach 25 Jahren noch nicht abgelaufen. Erforderlich ist \naußer dem Ablauf der normalen Nutzungsdauer zudem auch eine \ntatsächliche Abnutzung der Anlage,\n\n112\n\nOVG NRW, Beschluß vom 20. Juli 1989 - 2 B 430/89 .\n\n113\n\nEine solche tatsächliche Abnutzung der Beleuchtungsanlage \nder xxxxxxxxxxxx geht aus den vorgelegten Lichtbilder nicht \nhervor. An keinem einzigen Beleuchtungsmasten ist erkennbar, \ndaß diese verrostet waren und die Standsicherheit der \nBeleuchtung nicht mehr gewährleistet war. Eine \nErneuerungsbedürftigkeit der Beleuchtungsanlage in \nwesentlichen Teilbereichen kann dem nicht entnommen werden. \nInsoweit geht es zu Lasten des Beklagten, wenn die \nErneuerungsbedürftigkeit nicht nachgewiesen werden kann,\n\n114\n\nOVG NRW, Beschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -; \nDriehaus, a.a.O., § 8 Rn. 294.\n\n115\n\nIm übrigen hätte die Standsicherheit in Einzelfällen durch \nAustauschen einzelner Masten wiederhergestellt werden können, \nohne daß es einer kompletten Neuerrichtung der \nBeleuchtungsanlage bedurft hätte. Das stellt aber eine nicht \nbeitragsfähige Unterhaltungs- oder Instandsetzungmaßnahme \ndar.\n\n116\n\nDie Gesamtumstände des Umbaus der xxxxxxxxxxxx deuten zudem \ndarauf hin, daß - auch durch die Verwendung des speziell für \ndie Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxx entwickelten Leuchtentyps - \nästhetische Gründe im Vordergrund gestanden haben, um die \nBeleuchtung dem geänderten Erscheinungsbild der xxxxxxxxxxxx \nanzupassen.\n\n117\n\nFür eine Verbesserung der Beleuchtungssituation hat der \nBeklagte ebenfalls nichts vorgetragen. Aus den sich in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Ausbauplänen ist \ndemgegenüber sogar zu entnehmen, daß die Lichtpunkthöhe der \nBeleuchtungsanlage erhöht wurde und die einzelnen \nBeleuchtungskörper Strahlern gleichen, die frei beweglich \nsind. Daraus ergibt sich, daß die Gleichmäßigkeit der \nBeleuchtung und die Ausleuchtung der xxxxxxxxxxxx insgesamt \nsich nach dem Umbau eher verschlechtert haben dürfte, da nur \neine punktuelle Ausleuchtung der Straße erreicht wird.\n\n118\n\nIII.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nZuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war \nnotwendig, da eine angemessene Vertretung der klägerischen \nInteressen eine vertiefte Kenntnis des \nStraßenbaubeitragsrechts erforderte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf \n§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-14/17-k-10509-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-14/17-k-10509-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306278","retrieved":"2026-07-09 03:34:11.599275+00:00"}}