{"status":"available","doknr":"OLD306290","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1213.12K2055.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-13","aktenzeichen":"12 K 2055/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. März 1996 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Iweg Nr. 12a \nin E. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Mit der \nPlattierung des Gehweges vor dem Grundstück Iweg Nr. 4 im \nJahre 1972 ließ die Stadt F die letzten technischen \nAusbauarbeiten an der Straße ausführen. Die letzte \nUnternehmerrechung ging am 10. März 1972 ein. Zum \n1. Januar 1975 wurde der Stadtteil V nach E eingemeindet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. März 1996 zog der Beklagte die \nKlägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige \nHerstellung des Iweges heran. Auf den hiergegen eingelegten \nWiderspruch minderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n6. Februar 1998 den festgesetzten Beitrag und wies den \nWiderspruch im übrigen als unbegründet zurück.\n\n4\n\nZur Begründung der am 9. März 1998 erhobenen Klage ist im \nwesentlichen vorgetragen worden, die Beitragsforderung sei \nnicht mehr gerechtfertigt, da die Straße seit 1972 technisch \nhergestellt und die Beitragspflicht bei Erlaß des \nHeranziehungsbescheides in bereits verjährter Zeit entstanden \ngewesen sei. Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, \nwegen eines - im übrigen zweifelhaften - Mehrausbaues der \nStraße über die planungsrechtlich vorgesehene Ausbaubreite \nhinaus um insgesamt ca. 17 qm sei die Beitragspflicht erst mit \ndem Mehrkostenverzicht vom 30. April/2. Mai 1996 \nentstanden.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. März \n1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Februar \n1998 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seinen \nWiderspruchsbescheid entgegen.\n\n10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und insbesondere der beigezogenen, die \nabgerechnete Straße betreffenden Abrechnungsvorgänge und \nStraßenakten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, \nweil sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hiermit \neinverstanden erklärt haben.\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist dem Grunde \nnach ausgeschlossen, weil Beitragsansprüche des Beklagten \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 47 AO durch \nVerjährung erloschen sind. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW \ni.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO beträgt die zur \n(Festsetzungs-)Verjährung führende Festsetzungsfrist vier \nJahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die \nsachlichen Beitragspflichten entstanden sind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 68.85 -, in \nBuchholz 406.11, § 133 BBauG Nr. 98, S. 66 f.; OVG NW, Urteil \nvom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - S. 21 des \nUrteilsabdruckes.\n\n17\n\nHier ist die Beitragspflicht spätestens mit Inkrafttreten \ndes § 125 Abs. 1a in Verbindung mit § 183e BBauG am 1. August \n1979 (BGBl. I 1979, S. 949 (954, 956)) entstanden, da von \ndiesem Zeitpunkt an weder der gegenüber der Bebauungsplanung \nfestzustellende Minder- noch ein etwaiger Mehrausbau die \nRechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage länger \nberührten und damit die Entstehung der Beitragspflicht hindern \nkonnten.\n\n18\n\nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB entsteht die \nsachliche (Voll-) Beitragspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die \nErschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist \n(1.) und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das \nEntstehen der Beitragspflicht erfüllt sind (2.).\n\n19\n\n1. Die endgültige Herstellung im Rechtssinne setzt voraus, \ndaß die Erschließungsanlage einen (Ausbau-)Zustand erreicht \nhat, der den nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB durch Satzung \nfestzulegenden Merkmalen der endgültigen Herstellung \n(Teileinrichtungs- und Ausbauprogramm) sowie bei Anbaustraßen \ndem - mit Blick auf die flächenmäßigen Teileinrichtungen \naufgestellten - (formlosen) Bauprogramm entspricht.\n\n20\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Auflage, 1999, NJW-Schriftenreihe Band 42, § 19, \nRdnr. 2 f..\n\n21\n\nMit der Plattierung des Gehweges vor dem Grundstück Iweg \nNr. 4 im Jahre 1972 (vgl. Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 365, \n461) war der auch in den übrigen - wirksam - vorgesehenen \nTeileinrichtungen fertige Iweg entsprechend § 10 Abs. 1 und 2 \nder für die Beurteilung der Erfüllung der Merkmale der \nendgültigen Herstellung hier einschlägigen Satzung über die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen in Stadt F vom \n28. August 1972 (EBS 1972), rückwirkend zum 1. Januar 1965 \ninkraftgetreten, endgültig hergestellt worden. Dem stand nicht \nentgegen, daß damals nicht alle Straßenflächen im Eigentum der \nStadt standen, weil der Grunderwerb an Straßenflächen in der \nSatzung nicht zum Herstellungsmerkmal erhoben worden war (vgl. \nAbrechnungsvorgang Band 3 Bl. 396 ff., 534).\n\n22\n\nVgl. zu der Frage der endgültigen Herstellung des Iweges \nim Rechtssinne im Jahre 1972 im einzelnen die Beschlüsse der \nKammer vom 4. Dezember 1996 in den von verschiedenen \nAnliegern der Straße betriebenen Eilverfahren 12 L 1841, \n1951, 2223, 2224, 2231, 2232/96 und die zugehörigen \nBeschlüsse des OVG NW vom 26. August 1997 Aktenzeichen 3 B \n67, 69, 70, 71, 72, 75/97, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird.\n\n23\n\nDie Tatsache, daß nach der Plattierung des Gehweges vor dem \nGrundstück Iweg Nr. 4 bestimmte Flächen endgültig nicht \nfreigelegt und nicht als Gehweg angelegt und infolgedessen \nnicht mit einer den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen \nentsprechenden Gehwegdecke versehen worden sind, stand der \nEntstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht entgegen. \nBei diesen Flächen handelt es sich um zwei Flächen von \ninsgesamt ca. 83 qm Ausdehnung vor den Grundstücken Iweg \nNrn. 17 bis 21, die von den anliegenden Grundstücken aus für \neine Stützmauer bzw. für eine Einfriedungshecke sowie als Teil \ndes Vorgartens genutzt werden; optisch sind die Flächen mithin \nvon der Straße abgegrenzt (vgl. den Minderausbauplan \nAbrechnungsvorgang Band 3 Bl. 487 und zugehörige Fotos Bl. 439 \nsowie die Abweichungssatzung vom 3. Juni 1992 Bl. 441).\n\n24\n\nFür die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage \nbedurfte es trotz dieses Minderausbaues der Abweichungssatzung \ndes Rates der Stadt E vom 3. Juni 1992 nicht. Auch ohne diese \nSatzung war der Iweg im abgerechneten Bereich spätestens nach \nder Plattierung des - zuletzt allenfalls allein noch \nunfertigen - Gehweges vor dem Grundstück Iweg Nr. 4 im \nJahre 1972 trotz dem oben beschriebenen Minderausbau \nmerkmalsgerecht endgültig hergestellt.\n\n25\n\nDie Beurteilung der Frage, welche Flächen zu einer \nbeitragsfähigen Erschließungsanlage, insbesondere zu einer \nbestimmten Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBBauG/BauGB mit der Folge gehören, daß sich (nur) auf sie als \nBezugspunkt die Anforderungen der satzungsmäßigen \nMerkmalsregelung beziehen, richtet sich nach der natürlichen \nBetrachtungsweise eines unbefangenen Beobachters. Maßgebend \nist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte \nErscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur „auf dem Papier \nstehende\" planerische Festsetzung.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - 8 C 56.89 -, \nBVerwGE 88, 53 = NVwZ 1991, 1094 und vom 29. Oktober 1993 \n- 8 C 53.91 -, KStZ 1994, 76; OVG NW, Urteil vom 29. \nFebruar 1996 - 3 A 743/92 -.\n\n27\n\nBei natürlicher Betrachtungsweise gehört zu einer \nAnbaustraße das an Fläche, was tatsächlich durch den Ausbau \nunmittelbar für Straßenzwecke benutzt worden ist, d.i. die \nFläche, die für die Herstellung der sogenannten flächenmäßigen \nTeilanlagen optisch sichtbar in Anspruch genommen worden ist. \nAus der insoweit maßgebenden Sicht eines unbefangenen \nBeobachters gehören die hier in Rede stehenden, nicht \nausgebauten Flächen nicht zu der tatsächlich benutzten \nStraßenfläche (Gehweg). Für ihre Lage außerhalb der \nStraßenfläche spricht, daß sie ausweislich der in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Fotos zu dem \nBereich gehören, der von den Vorgärten und grundstückseigenen \nZufahrten der anliegenden Grundstücke in Anspruch genommen \nwird, und im wesentlichen durch Hecken oder eine Stützmauer zu \ndem tatsächlich von der Straße in Anspruch genommenen Raum hin \noptisch deutlich abgegrenzt sind. Bei natürlicher \nBetrachtungsweise markieren Hecke, Tor und Stützmauer die \nGrenze zwischen dem Straßenraum und der außerhalb der \nStraßenfläche liegenden Nutzung. Diese außerhalb des \ntatsächlich in Anspruch genommenen Straßenraums gelegenen \nFlächen sind nicht mehr Bezugsgegenstand einer \nmerkmalsgerechten endgültigen Herstellung, zumal die \nAusbauarbeiten am Gehweg programmgemäß beendet worden waren, \nwofür der Umstand spricht, daß sich der Gehweg seit 1972 bis \nzur Abrechnung der Straße im Jahre 1996 in dem jetzt \nvorzufindenden tatsächlichen Zustand befindet, ohne daß der \nBeklagte je einen weiteren Ausbau in Angriff genommen \nhätte.\n\n28\n\nFür einen unbefangenen Betrachter hatten die Arbeiten am \nGehweg mithin bereits im Jahre 1972 den in der Örtlichkeit \nauch heute noch wahrnehmbaren abgeschlossenen Bauzustand \nerreicht. Etwaige, intern gebliebene und nicht realisierte \nAusbauabsichten vermögen nicht zu hindern, daß sich hier der \nan der natürlichen Betrachtungsweise orientierende Eindruck \nder Abgeschlossenheit und Endgültigkeit der Herstellung der \nStraße bereits im Jahre 1972 einstellte. Deren Beachtung \nwiderspräche der Intention des § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB, dem \nBürger durch einen Vergleich der satzungsmäßig festgelegten \nHerstellungsmerkmale mit dem tatsächlich geschaffenen \nAusbauzustand vor Ort erkennbar zu machen, wann die sein \nGrundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge \nhergestellt ist, daß nach § 133 Abs. 2 BBauG/BauGB die \nsachlichen Beitragspflichten entstanden sind, sofern die \nsonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt \nsind.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 8. September 1998 -\n 3 B 2667/95 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n5. Auflage, 1999, NJW-Schriftenreihe Band 42, § 11, \nRdnr. 35.\n\n30\n\n2. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die \nEntstehung der sachlichen Beitragspflicht umfassen die \nErmittlungsfähigkeit des Aufwandes nach Eingang der letzten im \nAnschluß an die Bauarbeiten erteilten (sachlich richtigen) \nUnternehmerrechnung, die Öffentlichkeit der Anlage, das \nVorliegen einer formell und materiell gültigen \nErschließungsbeitragssatzung (2.1) und die Erfüllung der \nbeitragsrechtlich relevanten planungsrechtlichen Anforderungen \ndes § 125 BBauG/BauGB. Diese Voraussetzungen waren spätestens \nmit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a in Verbindung mit § 183e \nBBauG erfüllt (2.2).\n\n31\n\n2.1 Die letzte Unternehmerrechnung, betreffend den \nGehwegausbau vor dem Grundstück Holzkampsweg Nr. 4 ging bei \nder Stadt F am 16. März 1972 ein. Die Anbaustraße wurde \nspätestens mit ihrer förmlichen Widmung am 22. Mai 1976 zur \nöffentlichen Straße (vgl. Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 444). \nJedenfalls bei Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a BBauG im Jahre \n1979 lag mit der seit der Eingemeindung Vs anwendbaren Satzung \nüber die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der \nLandeshauptstadt E vom 13. Februar 1978 (EBS 1978) eine \nformell und materiell gültige Erschließungsbeitragssatzung \nvor.\n\n32\n\n2.2 Trotz dem Minder- und Mehrausbau ist seit dem \n1. August 1979 auch den planungsrechtlichen Anforderungen an \nden Ausbau der Straße genüge getan. Seither ist die zuvor nach \n§ 125 Abs. 1 BBauG allein geltende strenge Bindung der \nRechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage an \ndie Festsetzungen eines - wie hier vorhandenen - \nBebauungsplanes für bestimmte Fälle gelöst. Nach dem damals in \nKraft getretenen § 125 Abs. 1a BBauG, der im Kern dem heute \ngeltenden § 125 Abs. 3 BauGB entspricht und gemäß § 183e BBauG \nauch für die vor dem 1. August 1979 in Kraft getretenen \nBebauungspläne und hergestellte Erschließungsanlagen gilt, \nberührte eine von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nabweichende Herstellung der Anlage deren Rechtmäßigkeit nicht, \nwenn die Abweichung mit den Grundzügen der Planung - und auch \nunter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen - vereinbar war und die \nErschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückblieb \n(Minderausbaualternative) oder die \nErschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer \nplangemäßen Herstellung belastet wurden und die Abweichungen \ndie Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich \nbeeinträchtigten (Mehrausbaualternative).\n\n33\n\nVorliegend ist es zu dem bereits oben beschriebenen \nMinderausbau bei den Grundstücken Iweg Nrn. 17 - 21 gekommen. \nFerner macht der Beklagte einen streifenförmigen, insgesamt \nca. 17 qm umfassenden Mehrausbau geltend, der bei den \nGrundstücken Iweg Nrn. 7 - 15, 29 - 33, 2 - 8 und 14 - 22 \nliegen soll und im wesentlichen daraus resultiert, daß die \nRandsteine, die den Gehweg von den anliegenden Grundstücken \ntrennen, außerhalb der Straßenbegrenzungslinie liegen sollen \n(vgl. Abrechnungsvorgang Band 3 Mehrausbauplan Bl. 488, \nVermerke Bl. 491, 496 und Fotos Bl. 495). Die Länge dieses \nbeidseitigen Mehrausbaues beträgt nach den Feststellungen des \nBeklagten ausweislich des Mehrausbauplanes ca. 215 m, so daß \nbei einem Gesamtüberbau von ca. 17 qm die Mehrausbaufläche \ndurchschnittlich nur rund 12.5 cm breit ist.\n\n34\n\nDer Minder- und der Mehrausbau sind mit den Grundzügen der \nPlanung und - unter Würdigung auch der nachbarlichen \nInteressen - mit öffentlichen Belangen vereinbar. Denn die \nwegemäßige Erschließungsfunktion der Straße wird durch den \nplanabweichenden Ausbau, der allein die Teileinrichtung Gehweg \nbetrifft, in keiner Weise beeinträchtigt. Dies ergibt sich für \nden Bereich des Minderausbaues aus seiner aus dem \nMinderausbauplan erkennbaren zurückversetzten Lage im Bereich \neines hinreichend breit ausgestalteten Gehwegabschnittes und \nfür die Mehrausbauflächen aus ihrer geringfügigen \nBreitenausdehnung. Eine beachtliche Beeinträchtigung \nnachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar, zumal die \nStraßennachbarn den bestehenden Ausbauzustand seit Jahrzehnten \nklaglos hingenommen haben. Daher war der Minderausbau mit \nInkrafttreten des § 125 Abs. 1a Nr. 1 BBauG sanktioniert.\n\n35\n\nGleiches gilt für den Mehrausbau, da auch die für diese \nAlternative geltenden weitergehenden \nTatbestandsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1a Nr. 2 BBauG \nerfüllt waren. Die Nutzung der betroffenen Grundstücke wird \nund wurde nicht wesentlich beeinträchtigt, weil der Mehrausbau \nlediglich einen wenige Zentimeter breiten Streifen umfaßt, der \nim wesentlichen im Grenzbereich zwischen der \nStraßenbegrenzungslinie und den den Gebäuden vorgelagerten \nprivaten Grundstücksflächen mit ihren \nEinfriedungseinrichtungen liegt. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten sind die Beitragspflichtigen durch den Mehrausbau \nauch nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet \nworden, so daß es zur Entstehung der Beitragspflicht auch \nnicht des von ihm im Jahre 1996 ausgesprochenen \n\"Mehrkostenverzichtes\" (vgl. Abrechnungsvorgang Band 3 \nBl. 491) bedurfte.\n\n36\n\nAusweislich der bereits oben angesprochenen Vermerke und \nFotos besteht der Mehrausbau im wesentlichen darin, daß die \ndie Gehwegplattierung abschließenden Randsteine auf den \nbenachbarten Privatgrundstücken eingebaut worden sind. Da zu \neinem ordnungsgemäßen Abschluß eines Gehweges gegenüber den \nangrenzenden Grundstücksflächen der Abschluß mit einem \nRandstein gehört, so wie er hier auch verlegt worden ist, \nhätte der Beklagte auch bei einer plangemäßen Herstellung des \nGehweges entlang der Straßenbegrenzungslinien Randsteine \nverlegen lassen müssen. Durch deren Einbau sind daher keine \nauf den Mehrausbau zurückzuführenden zusätzlichen Kosten \nentstanden. Für einen Grunderwerb an Mehrausbauflächen sind \nauch keine Mittel verausgabt worden, da der Beklagte \n- dauerhaft - lediglich Flächen innerhalb der \nStraßenbegrenzungslinie erworben hatte (vgl. \nAbrechnungsvorgang Band 3 Bl. 396 ff., 534). Bei Einhaltung \nder Begrenzungslinie wären ferner keine geringeren Kosten für \ndie Verlegung der Gehwegplatten angefallen. Angesichts des nur \nca. 12.5 cm schmalen Überbaustreifens und wegen der normierten \nGröße von Gehwegplatten wäre ein plangerechter Ausbau bis an \ndie Straßenbegrenzungslinie nicht etwa zu bewerkstelligen \ngewesen, indem einfach einige Platten nicht verlegt worden \nwären (Wegfall etwa einer Plattenreihe); vielmehr hätten die \nfünfeckigen (Gehweg-)Randplatten vom Bauunternehmer passend \nzugeschnitten werden müssen. Dies ist bei der ausgeführten \nBefestigung des Gehweges im Bereich der Mehrausbauflächen \nüberwiegend nicht geschehen. Auf den vorliegenden Fotos ist \nerkennbar, daß an den abgebildeten Stellen die Randplatten \nunbearbeitet verlegt wurden und es daher zu dem Überbau kam; \ngleiches gilt nach eigener Ortskenntnis des Gerichtes für die \nübrigen vom Beklagten bezeichneten Mehrausbauflächen, soweit \nsie nicht in dem nach seiner Ausdehnung völlig untergeordneten \nEinmündungsbereich der Straße \"Q\" liegen. Ein Zuschnitt der \nPlatten, der zur Einhaltung der Begrenzungslinie bei gleichem \nMaterialaufwand unter vermehrtem Ausschuß erforderlich gewesen \nwäre, hätte daher seinerseits eine Verteuerung des \nplangerechten Ausbaues gegenüber dem tatsächlich erfolgten \nÜberbau mit sich gebracht (vgl. zu einer entsprechenden \nKostenlast für tatsächlich durchgeführten Plattenschnitt: \nUnternehmerrechnung vom 4. November 1971 Abrechnungsband 3 Bl. \n475 f.). Da demnach eine plangemäße Herstellung tatsächlich \nnicht zu niedrigeren Kosten geführt hätte, war mit dem \nabweichenden Ausbau keine höhere Belastung der \nBeitragspflichtigen verbunden und der Überbau schon durch \n§ 125 Abs. 1a BBauG gedeckt, ohne daß für eine Erklärung über \neinen Mehrkostenverzicht noch Raum gewesen wäre.\n\n37\n\nNach allem war die Beitragspflicht mit Inkrafttreten des \n§ 125 Abs. 1a BBauG bereits im Jahre 1979 entstanden, weil zu \ndiesem Zeitpunkt die letzte dazu noch fehlende Voraussetzung \neiner plangerechten Herstellung durch die gesetzliche \nSanktionierung des Mehr- bzw. Minderausbaues erfüllt wurde. \nBei Erlaß des Beitragsbescheides im Jahre 1996 war mithin die \nFestsetzungsfrist abgelaufen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-13/12-k-2055-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-13/12-k-2055-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306290","retrieved":"2026-07-09 03:34:13.056399+00:00"}}