{"status":"available","doknr":"OLD306299","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1210.5K4720.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"5 K 4720/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx. Durch \nJahresverbrauchsabrechnung vom 27. Oktober 1995 zogen die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Kläger für das vorgenannte Grundstück u.a. zu \nAbwasserbeseitigungsgebühren für den Zeitraum 20. Oktober 1994 bis 18. Oktober \n1995 in Höhe von insgesamt 1.974,45 DM heran. Der Festsetzung lagen für den \nZeitraum 20. Oktober bis 31. Dezember 1994 ein Verbrauch von 104 m³ und ein \nGebührensatz von 3,48 DM/m³, für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1995 ein \nVerbrauch von 270 m³ und ein Gebührensatz von 3,69 DM/m³ sowie für den \nZeitraum 1. Juli 1995 bis 18. Oktober 1995 ein Verbrauch von 167 m³ und ebenfalls \nein Gebührensatz von 3,69 DM/m³ zugrunde. Auf der Rückseite der Rechnung \nbefand sich unter der Überschrift „Besondere Hinweise für Abwassergebühren\" die \nBemerkung, daß die Abwassergebühren auf Grund der Ortssatzung im Auftrag der \nStadt xxxxxxxx eingezogen würden. Die Gebührensätze unter „Arbeitspreis\" in Spalte \n8 der Vorderseite seien in der Abwassergebührensatzung der Stadt xxxxxxxx \nfestgesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht. Ferner befand sich dort eine \nRechtsbehelfsbelehrung.\n\n3\n\n„Gegen die Gebührenfestsetzung\" legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar \n1996, adressiert an die „Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" und mit \neiner Durchschrift hiervon, adressiert an die \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" Widerspruch ein, in dem er darauf \nhinwies, daß die Gebührenfestsetzung ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. Zur \nBegründung machte er geltend, Grundlage der Gebührenerhebung sei ausschließlich \nder „Wassereinsatz\", nicht dagegen die versiegelten Flächen des Stadtgebiets. Nach \nder bekannten Verwaltungsrechtsprechung sei dieser Maßstab rechtswidrig. Er \nbeantrage daher die Erstattung der Gebühr 1995 in Höhe von 1974,- DM. Das \nWiderspruchsschreiben ging am 5. Februar 1996 bei den xxxxxxxxxxx, am 8. \nFebruar 1996 beim Kassen- und Steueramt und am 9. Februar 1996 bei den \nEntsorgungsbetrieben der Stadt xxxxxxxx ein. Nach zweimaligem schriftlichen \nHinweis des Rechtsvorgängers der Beklagten auf die auf der Rückseite abgedruckte \nRechtsbehelfsbelehrung hielt der Kläger seinen Widerspruch und Erstattungsantrag \naufrecht. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 1996 wies der \nRechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die Versäumung \nder Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 18. April 1996 Klage erhoben, mit der er die Feststellung, daß \ndie Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 keinen \nVerwaltungsakt darstellt und hilfsweise die Aufhebung der Rechnung vom 27. \nOktober 1995 hinsichtlich der darin festgesetzten Abwassergebühren begehrt. Zur \nBegründung trägt er vor, die Jahresrechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die nur als \nRechnung betitelt sei, stelle keinen wirksamen Verwaltungsakt im Sinne des § 119 \nAbs. 3 AO dar, da die Rechnung weder die erlassende Behörde noch die Zeichnung \ndurch einen zuständigen städtischen Bediensteten enthalte. Einer dieser Rechnung \ngegebenenfalls beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung fehle daher die Grundlage. Aus \ndenselben Gründen sei auch für die Widerspruchsentscheidung keine Grundlage \nersichtlich. Nach dem Text auf der Rückseite der Rechnung enthalte diese keine \nFestsetzung.\n\n5\n\nDie Abwassersatzung der Stadt xxxxxxxx, die nur auf den Wasserverbrauch, \nnicht jedoch auf die versiegelten Flächen abstelle, widerspreche der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Erhebung der \nGebühr durch die Stadtwerke zulasse, halte einer höchstrichterlichen Überprüfung \nnicht stand. Die Erläuterungen auf der Rückseite mit nur kleingedruckter Belehrung \nstellten keine rechtlich einwandfreie Rechtsbehelfsbelehrung dar.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß die Rechnung der xxxxxxxxxxxxx vom 27. \nOktober 1995 keinen Verwaltungsakt darstellt\n\n8\n\nhilfsweise\n\n9\n\ndie vorgenannte Rechnung hinsichtlich der darin \nfestgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt hilfsweise \nvor, daß die als Gebührenbescheid zu verstehende Rechnung der xxxxxxxxxx \nsowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, auch der der Verfahrens 5 K 6872/96, 5 K 3064/97, 5 K 6316/97, 5 L \n2413/96, 5 L 2323/97 und 5 L 4086/97 sowie der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berichterstatterin ist befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden, da die \nKammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluß vom 26. November 1999 nach \nAnhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat und die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 1 VwGO vorliegen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob und unter \nwelchen Voraussetzungen die Heranziehung des Klägers durch eine Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als ein dem Oberstadtdirektor bzw. der \nOberbürgermeisterin der Stadt xxxxxxxx zuzurechnender Bescheid anzusehen ist, \nhat keine grundsätzliche Bedeutung, da die abstrakte Rechtsfrage durch die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \ngeklärt ist; die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher \noder rechtlicher Art auf.\n\n16\n\nDie Klage mit dem ausdrücklich so gestellten Hauptantrag festzustellen, daß die \nRechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 - gemeint ist wohl \nhinsichtlich der darin festgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren - keinen \nVerwaltungsakt darstellt, ist unzulässig.\n\n17\n\nIhrer Zulässigkeit steht die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. \nDanach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \nLetzteres ist der Fall. Der Kläger hätte gegen die Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995, die in Bezug auf die darin \ngenannten Abwasserbeseitigungsgebühren einen dem Rechtsvorgänger der \nBeklagten zurechenbaren, wirksamen und vor Einlegung des Widerspruchs mit \nSchreiben vom 28. Januar 1996 bestandskräftig gewordenen Abgabenbescheid im \nSinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 157 Abs. 1 AO darstellt, \ninsoweit eine Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 \nVwGO erheben können, was er nunmehr mit seinem Hilfsantrag auch getan hat.\n\n18\n\nBei der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 handelt es \nsich hinsichtlich der darin angegebenen Abwasserbeseitigungsgebühr in Höhe von \n1.974,45 DM um einen dem Rechtsvorgänger der Beklagten zuzurechnenden \nGebührenbescheid. \n\n19\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu einer \nvergleichbaren Fallgestaltung in seinem Urteil vom 26. Februar 1982 \n\n20\n\n- 2 A 1667/79 - GemHH 1983 S. 113 = StGR 1982 S. 240 = HSGZ 1982 S. \n267\n\n21\n\nfolgendes ausgeführt:\n\n22\n\n„Die Erhebung der Entwässerungsgebühren durch das für die \nWasserversorgung zuständige privatrechtlich organisierte Unternehmen entspricht \n§ 12 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung zur \nSatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \nöffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 18. Dezember \n1975......Danach ist die Stadt berechtigt, die Benutzungsgebühren, die nach der \nWassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgung berechnet werden, durch \ndie zuständigen Versorgungsunternehmen erheben zu lassen. Diese Regelung ist \nmit höherrangigem Recht vereinbar. \n\n23\n\nDie Bestimmung wäre allerdings ungültig, wenn sie eine Ermächtigung zur \nÜbertragung der sich aus der Gemeindeordnung (GO) ergebenden Befugnisse des \nStadtdirektors auf rechtlich selbständige Wasserversorgungsunternehmen \nenthielte, so daß diese als „Beliehene Unternehmer\" im eigenen Namen \nGebührenbescheide erlassen könnten. Eine solche Beleihung steht nämlich unter \nGesetzesvorbehalt.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1969 - VII C 37.67 - \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1970, 735 (736); ferner \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27. September \n1979 - XVI A 2693/78 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, 1406 f \n= Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1980, 528 und vom 30. Juli 1980 - 2 A \n1824/79 - (n.v.); ferner Ossenbühl, Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben \ndurch Private, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen \nStaatsrechtslehrer, Band 29, S. 137 (168 - 174); Wolff-Bachof, \nVerwaltungsrecht II, 4. Aufl. § 104, II a, sowie Schmidt, Dürfen Kommunale \nUnternehmen Gebührenbescheide erlassen?, Zeitschrift für \nKommunalfinanzen (ZKF) 1980 178 ff.\n\n25\n\nEine gesetzliche Ermächtigung hierzu besteht jedoch nicht. Soweit die \nGemeinden nach \n\n26\n\nOssenbühl, aaO, S. 174 f,\n\n27\n\nim sogenannten eigenen Wirkungskreis auch ohne ausdrückliche gesetzliche \nErmächtigung „bis zu einer gewissen Grenze\" Verwaltungsaufgaben auf Private \nübertragen können, wäre diese Grenze jedenfalls überschritten, wenn Private \nlediglich auf ortsrechtlicher Grundlage mit der Abgabenerhebung „beliehen\" würden, \nso daß sie im eigenen Namen Verwaltungsakte erlassen könnten.\n\n28\n\nVgl. das angeführte Urteil des Senats vom 30. Juli 1980 - 2 A 1824/79 -\n.\n\n29\n\nDas Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, \nsoweit Gesetze nichts anderes bestimmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GO), schließt nicht die \nBefugnis ein, ohne Beachtung des geltenden Kommunalverfassungsrechts \ngemeindliche Aufgaben eigenverantwortlich durch Private erfüllen zu lassen. Eine \n„Beleihung im dargelegten Sinne ist jedoch hier nicht gemeint. § 12 Abs. 2 Satz 1 \nBGS 1976 ermächtigt die Stadt nicht, die Erhebung von Entwässerungsgebühren \nvom Stadtdirektor auf ein Wasserversorgungsunternehmen zu übertragen (so daß \nnicht mehr der Stadtdirektor, sondern nur noch das Unternehmen diese \ngemeindliche Aufgabe wahrnehmen könnte). Das Wasserversorgungsunternehmen \nleistet der Stadt lediglich unselbständige Verwaltungshilfe.\n\n30\n\nVgl. Ossenbühl, aaO. S. 174.\n\n31\n\nEs ist in einem weiteren Sinne außerordentlicher Organwalter der \nStadtverwaltung.\n\n32\n\nWolff-Bachof, aaO. § 104, I, a) Nr. 8 (S. 454).\n\n33\n\nDie Beauftragung des Versorgungsunternehmens ist der Anstellung eines \nBediensteten vergleichbar, der unter der Verantwortung des Stadtdirektors (und \nnicht eigenverantwortlich) tätig wird.\n\n34\n\nVgl. das angeführte Urteil des Senats vom 30. Juli 1980 - 2 A 1874/79 -\n.\n\n35\n\nDaß die Verwaltungstätigkeit des Versorgungsunternehmens dem Stadtdirektor \nzugerechnet wird, muß allerdings nach außen hin erkennbar sein.\n\n36\n\nSo Schmidt, aaO.\"\n\n37\n\nEbenso das Urteil des OVG NRW vom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -, in dem \nauf das vorzitierte Urteil Bezug genommen wird.\n\n38\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Die vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den genannten \nEntscheidungen aufgestellten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. \nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt xxxxxxxx über die Erhebung von \nAbwasserbeseitigungsgebühren, Abwasserabgabengebühren, Entgelten für die \nSchlammabfuhr aus Grundstückskläranlagen und die Leerung von wasserdichten \nGruben sowie über den Kostenersatz für die Herstellung von \nGrundstücksanschlüssen vom 18. Dezember 1981 mit späteren Änderungen - AGS - \nwird, soweit durch die xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx Wasser bezogen wird, für die \nEinleitung von Schmutzwasser (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1) sowie für die Einleitung von \nSchmutz- und Niederschlagswasser (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3) die Benutzungsgebühr mit \nbesonderem Gebührenbescheid durch die xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx erhoben. Aus der \nGegenüberstellung dieser Norm mit § 5 Abs. 3 AGS, wonach in den übrigen Fällen \ndie Benutzungsgebühren durch die Stadt festgesetzt werden, wird deutlich, daß die \nFestsetzung und Erhebung der Gebühren nicht etwa auf die xxxxxxxxxx als deren \neigene Aufgabe übertragen werden, sondern diese lediglich als „verlängerter Arm\" \ndes Hoheitsträgers Stadt aus Praktikabilitätsgründen tätig werden, weil ihnen die \nWasserverbrauchsdaten für den nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AGS maßgeblichen \nAblesezeitraum, die auch für die Erhebung des Wassergeldes maßgebend sind, \nunmittelbar zur Verfügung stehen. Gegen eine „Beleihung\" der xxxxxxxxxx spricht \nauch, daß Korrekturen der Rechnung der xxxxxxxxxx in Bezug auf die \nAbwassergebühren nicht durch die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, sondern durch den \nOberstadtdirektor/die Oberbürgermeisterin vorgenommen werden, wie dem Gericht \naus den Verfahren 5 L 2413/96 und 5 L 2323/97 bekannt ist. Wenn es sich bei der \nRegelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AGS um eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben zur \nselbständigen Wahrnehmung auf ein Unternehmen des Privatrechts durch Satzung \nhandeln würde, wäre es im übrigen nicht möglich, diese Aufgabe durch schlichtes \nVerwaltungshandeln - ohne satzungsrechtliche Grundlage - wieder in die \nBearbeitung durch den Oberstadtdirektor zurückzunehmen, wie der Rechtsvorgänger \nder Beklagten durch Schriftsatz vom 19. Juli 1996 im Verfahren 5 L 2413/96 \nangekündigt hat und offenbar auch praktiziert.\n\n39\n\nAus den gesamten Umständen ergibt sich demnach mit hinreichender \nDeutlichkeit, daß die Stadt xxxxxxxx ihre hoheitlichen Befugnisse zur \nAbgabenerhebung nicht auf die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als eigene Aufgabe \nübertragen hat, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. \nJuni 1977\n\n40\n\n- V OE 42/74 - ESVGH 28 S. 70 ff, 73\n\n41\n\nfür den von ihm entschiedenen Fall angenommen hat. Im vorliegenden Fall sind \ndie xxxxxxxxxx vielmehr lediglich sozusagen als „verlängerter Arm\" des \nOberstadtdirektors tätig geworden.\n\n42\n\nSo auch bereits in Bezug auf die Stadt xxxxxxxx der Beschluß der Kammer \nvom 3. Juli 1995 - 5 L 5143/94 -.\n\n43\n\nAus der Rechnung vom 27. Oktober 1995 geht auch zweifelsfrei hervor, daß es \nsich um einen (hoheitlichen) Bescheid des Oberstadtdirektors handelt. Unter den \n„Besonderen Hinweisen für Abwassergebühren\" auf der Rückseite der Rechnung, \nauf die auf der Vorderseite neben der Überschrift „Abwasser\" ausdrücklich \nhingewiesen wird, heißt es unter Bezugnahme auf die Ortssatzung, daß die \nAbwassergebühren „im Auftrag der Stadt xxxxxxxx eingezogen\" werden. Ferner wird \nin der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, daß der Widerspruch „beim \nEntsorgungsbetrieb der Stadt xxxxxxxx\" einzulegen ist. Der erkennbar rechtskundige \nKläger hat die Rechnung in Bezug auf die Abwassergebühren auch offenbar als \nhoheitlichen Akt des Oberstadtdirektors verstanden, da er gegen ihn „Widerspruch\" \neingelegt hat, mit dem das Vorverfahren für die Erhebung einer Anfechtungsklage \ngegen einen Verwaltungsakt eingeleitet wird (vgl. §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 und \n42 Abs. 1 VwGO).\n\n44\n\nOb die Rechnung der xxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 in Bezug auf die \nAbwassergebühren eine Abgabenfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW \noder lediglich eine Zahlungsaufforderung, die Teil des Erhebungsverfahrens gemäß \n§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit §§ 218 ff AO enthält, wie der \nKläger nunmehr möglicherweise meint, ist für die Frage, ob es sich um einen dem \nOberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxx zuzurechnenden Verwaltungsakt handelt, \nunerheblich, da es sich bei beiden Rechtsinstituten um Verwaltungsakte, nämlich um \neine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf \ndem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung \nnach außen gerichtet ist (vgl. die Definition in § 118 Satz 1 AO in Verbindung mit § \n12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW) handelt. Daß die Rechnung (auch) die Festsetzung \nder Abwassergebühren enthält, ergibt sich im übrigen aus der \nRechtsbehelfsbelehrung („Gegen die Festsetzung der Abwassergebühren \nkann.......\"). Davon ist der Kläger offenbar zunächst auch selbst ausgegangen, da er \n„gegen die Gebührenfestsetzung\" mit Schreiben vom 28. Januar 1996 Widerspruch \nerhoben hat.\n\n45\n\nGegen diesen Bescheid in Form der Rechnung vom 27. Oktober 1995 hätte der \nKläger (rechtzeitig) mit der Anfechtungsklage vorgehen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO), was er - wenn auch verspätet - getan hat.\n\n46\n\nDer Hauptantrag kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil der Bescheid \nvom 27. Oktober 1995 nichtig wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da er im obigen \nSinne auslegungsfähig ist, leidet er nicht an einem besonders schwerwiegenden, \noffenkundigen Mangel (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. \n1 AO). Insbesondere ist bereits oben dargelegt worden, daß die Rechnung vom \n27. Oktober 1995 hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsgebühren die erlassende \nBehörde, den Oberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxx, ausreichend deutlich erkennen \nläßt (§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO). Er ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des \n§ 119 Abs. 1 AO, da aus ihm hervorgeht, wer was von wem fordert. Einer Unterschrift \noder der Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines \nBeauftragten bedarf es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § \n119 Abs. 4 AO nicht. Der Bescheid ist auch nicht wegen materieller Fehler nichtig. \nDenn die Frage, ob der einheitliche Frischwassermaßstab in der Stadt xxxxxxxx, der \nim übrigen nicht generell, sondern nur gilt, wenn bestimmte Grenzwerte für die \neingeleitete Schmutzwassermenge bzw. die angeschlossene Grundstücksfläche \nnicht überschritten werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AGS), zulässig ist, \nhängt von den Entwässerungsverhältnissen in der Stadt xxxxxxxx ab, die nicht \noffenkundig sind.\n\n47\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht ist zur Prüfung der \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. Oktober 1995 nicht \nmehr befugt, weil der Bescheid vom 27. Oktober 1995 bestandskräftig geworden \nist.\n\n48\n\nDer Bescheid ist entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers auf der \nRückseite mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wie das vom Kläger auf \nAnforderung des Gerichts zu den Gerichtsakten gereichte Exemplar ausweist. Die \nMöglichkeit der Kenntnisnahme der auf der Rückseite des Bescheides abgedruckten \nBelehrung ist auch nicht unzumutbar erschwert. Neben der Überschrift „Abwasser\" \nauf der Vorderseite des Bescheides findet sich der Hinweis „Siehe Rückseite - \nAllgemeine Hinweise zur Abwassergebühr -\", was einem interessierten Adressaten \nAnlaß geben muß, die Rückseite zur Kenntnis zu nehmen. Die Überschrift \n„Besondere Hinweise für Abwassergebühren\" auf der Rückseite ist in so großen \nSchriftzeichen und fett gedruckt, daß sie selbst einem flüchtigen Leser ins Auge \nspringt. Unmittelbar unter den allgemeinen Angaben zur Abwassergebühr ist die \n„Rechtsbehelfsbelehrung\", durch Fettdruck hervorgehoben, abgedruckt. Das \nSchriftbild ist auch nicht etwa so klein, daß es mit unzumutbaren Schwierigkeiten \nverbunden wäre, die Belehrung zu lesen. Die mit dem notwendigen Inhalt (vgl. § 58 \nAbs. 1 VwGO) versehene Rechtsbehelfsbelehrung hat die Widerspruchsfrist von \neinem Monat ab Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Lauf gesetzt. \nBekanntgegeben war der durch die Post übermittelte Bescheid mit dem dritten Tag \nnach Aufgabe zur Post (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 122 \nAbs. 2 Nr. 1 AO). Zwar ist der Tag der Aufgabe zur Post aus den Akten der \nBeklagten nicht ersichtlich. Nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts \nentspricht jedoch das Datum des Bescheides in aller Regel auch dem Zeitpunkt der \nAufgabe zur Post oder steht jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \nmit diesem Zeitpunkt. Daß hier etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Dies hat der \nKläger trotz Hinweises auf die Versäumung der Frist auch nicht geltend gemacht. \nInsbesondere hat er keine substantiierten Angaben dazu gemacht, daß er den \nBescheid nicht innerhalb der Dreitagesfrist erhalten habe, was jedoch zur \nBegründung von Zweifeln gegen die Dreitagevermutung erforderlich gewesen \nwäre.\n\n49\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand: Oktober \n1999, § 122 AO Rdnr. 61.\n\n50\n\nGegen einen späteren Zugang spricht auch, daß er sich in seinem \nWiderspruchsschreiben vom 28. Januar 1996 nicht etwa auf den erst kürzlich \nerfolgten Zugang, sondern auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berufen hat. \n\n51\n\nIst demnach davon auszugehen, daß der Bescheid vom 27. Oktober 1995 dem \nKläger Ende Oktober oder Anfang November 1995 zugegangen ist, war die \nMonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Eingang des Widerspruchs beim \nRechtsvorgänger des Beklagten überschritten, gleichgültig, ob auf den Eingang beim \nKassen- und Steueramt, bei den Entsorgungsbetrieben oder bei den \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abzustellen ist.\n\n52\n\nWiedereinsetzungsgründe gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 VwGO \nsind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.\n\n53\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-10/5-k-4720-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-10/5-k-4720-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306299","retrieved":"2026-07-09 03:34:13.924592+00:00"}}