{"status":"available","doknr":"OLD306368","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1202.19L3532.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"19 L 3532/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 \nVwGO, § 114 ZPO.\n\n3\n\nDas am 4. November 1999 bei Gericht eingegangene Begehren \nmit dem Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die \ndurch ihre Betreuung in der Einrichtung „T-Haus\" in \nX entstehenden Kosten für die Zeit vom 12. Februar \n1999 bis zum 30. Juni 1999 zu übernehmen\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies \nzur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt \ngemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO \nvoraus, daß das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der \nFrage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die \nbegehrte Sozialhilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine \neinstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO nur dann \nergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer \nFolgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, daß \nseinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere \nRegelung des Prozeßrechts soll verhindert werden, daß das für \ndie Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden \nvorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend \nund ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen \nZweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der \ngesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche \nEntscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) \nsoll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig \nnur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes \nerfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die \nVermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den \nbetreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - \netwa durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n(OVG NW), Beschluß vom 29. Januar 1985 - 8 B 2685/84 -, stdg. \nRspr.\n\n8\n\nNach diesen strengen Grundsätzen hat die Antragstellerin \ndie besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nEs ist nicht hinreichend dargetan, welche schlechthin \nunzumutbaren Folgen es haben soll, wenn die umstrittene Frage \n- sollen die Heimkosten als Sozialhilfe in Form der \nEingliederungshilfe vom Antragsgegner übernommen werden oder \nmuß sie der Bürgermeister der Stadt E im Rahmen des § 19 SGB \nVIII tragen - erst im Hauptsacheverfahren 19 K 7075/99 \nentschieden wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der \nAntragstellerin der Heimplatz aufgekündigt wird, wenn die \nPflegesätze für den Zeitraum 12. Februar 1999 bis 30. Juni \n1999 nicht entrichtet werden. Seit dem 1. Juli 1999 übernimmt \nnämlich das Jugendamt der Stadt E gemäß § 19 SGB VIII die \nUnterbringungs- und Betreuungskosten für die Antragstellerin \nwie auch für ihre Kinder (vgl. etwa Widerspruchsbescheid des \nBürgermeisters der Stadt E vom 5. Oktober 1999), so daß die \nFinanzierung derzeit gesichert ist. Das T-Heim X hätte durch \neine Beendigung der Unterbringung keinerlei wirtschaftliche \nVorteile. Die aktuelle Finanzierung des Heimplatzes ist nach \ndem Vorstehenden nicht gefährdet. Eine Begleichung der \nAltschulden würde durch die Entlassung der Antragstellerin bei \ngleichzeitiger Belegung der freiwerdenden Platzes durch eine \ndritte Person ebenfalls nicht gefördert. \n\n10\n\nDemgemäß hat die Einrichtung - nach Aktenlage - das \nMahnschreiben vom 9. Juni 1999, das vor der Kostenübernahme \ndurch das Jugendamt E für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 verfaßt \nwurde, nicht aktualisiert. \n\n11\n\nDem steht die Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten der \nAntragstellerin im Schriftsatz vom 29. November 1999 nicht \nentgegen. Dort heißt es auf die Aufforderung durch das \nGericht, zur Eilbedürftigkeit Stellung zu nehmen, lediglich, \ndie Antragstellerin müsse damit rechnen, daß die Einrichtung \nauf Zahlung der Altschulden beharrt. Dies ist \nselbstverständlich und wirkt sich zudem nicht auf die aktuelle \nUnterbringung aus. Weiter heißt es, es sei „mögliche \nKonsequenz\", daß die Antragstellerin der Einrichtung verwiesen \nwerde. Von einer Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ist \neine solche Formulierung indes weit entfernt; weder gibt es \neine entsprechende Einlassung des Einrichtungsträgers, die das \nEintreten dieser Konsequenz auch nur wahrscheinlich macht, \nnoch liegt Derartiges infolge der wirtschaftlichen \nInteressenlage auf der Hand. \nDie dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung \ndes Betreuers T1 ändert hieran nichts, weil sie inhaltlich \nlediglich Bezug nimmt auf die Formulierung des anwaltlichen \nSchriftsatzes. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-02/19-l-3532-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-12-02/19-l-3532-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306368","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.187833+00:00"}}