{"status":"available","doknr":"OLD306393","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1130.26K6048.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-30","aktenzeichen":"26 K 6048/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten.\n\n3\n\nDer am xxxxxxxxx 1994 geborene Sohn des Klägers leidet an \ncerebralen Bewegungsstörungen und Wahrnehmungsstörungen. Dies \nführt dazu, daß seine Feinmotorik und seine Sprache nicht \naltersentsprechend ausgebildet sind.\n\n4\n\nUnter dem 2. Februar 1998 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten Beihilfe zu Aufwendungen gemäß zwei Rechnungen des \nxxxxxxxxxxx xxxxxx in xxxx xxxxxxx, Belgien vom 3. Februar \n1997 über 28.800 Bfrs., umgerechnet 1.440,00 DM, und vom 14. \nFebruar 1997 über 27.160,00 Bfrs., umgerechnet 1.358,00 DM. \nDiese Rechnungen betrafen die Behandlung des Sohnes des \nKlägers im Rahmen der sog. Tomatis-Therapie.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 1998 lehnte der Beklagte die \nGewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Zur \nBegründung verwies er darauf, daß es sich bei der Tomatis-\nTherapie nicht um eine allgemein wissenschaftlich anerkannte \nBehandlungsmethode handele.\n\n6\n\nAm 9. März 1998 legte der Kläger gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs verwies er \ndarauf, daß die Tomatis-Therapie in den fünfziger Jahren von \ndem französischen Arzt Prof. Dr. Tomatis entwickelt und bei \nzehntausenden Patienten erfolgreich angewendet worden sei. Die \nTherapie sei auch im Laufe der Zeit allgemein als \nwissenschaftlich zutreffend befunden worden. Im konkreten Fall \nseines Sohnes habe die Tomatis-Therapie zu deutlichen \nVerbesserungen geführt.\n\n7\n\nUnter dem 17. März 1998 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt \n2.633,14 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von umgerechnet \n935,00 DM für zwei weitere Rechnungen des xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 19. und 21. März 1997 wiederum für die Behandlung des \nSohnes des Klägers im Rahmen der sog. Tomatis-Therapie.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 18. März 1998 gewährte der Beklagte dem \nKläger auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von 336,23 \nDM. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden u.a. wiederum die \nAufwendungen des Klägers für die Behandlung seines Sohnes im \nRahmen der Tomatis-Therapie. Hiergegen legte der Kläger unter \nHinweis auf den vorangegangenen Widerspruch am 27. April 1998 \nebenfalls Widerspruch ein.\n\n9\n\nUnter dem 30. April 1998 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt \n1.038,98 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von umgerechnet \n836,00 DM für zwei weitere Rechnungen des xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 2. und 5. Mai 1997 wiederum für die Behandlung des Sohnes \ndes Klägers im Rahmen der sog. Tomatis-Therapie.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 1998 gewährte der Beklagte dem \nKläger auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von 161,98 \nDM. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden u.a. wiederum die \nAufwendungen des Klägers für die Behandlung seines Sohnes im \nRahmen der Tomatis-Therapie. Hiergegen legte der Kläger unter \nHinweis auf die vorangegangenen Widersprüche am 22. Mai 1998 \nebenfalls Widerspruch ein.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 1998 teilte das Gesundheitsamt \ndes Beklagten auf entsprechende Anfrage hin mit, daß die \nTomatis-Therapie, die auch Audio-Psycho-Phonologie genannt \nwerde, zu den wissenschaftlich nicht anerkannten \nBehandlungsmethoden gehöre. Klinische Studien, die Hinweise \nauf eine mögliche Wirksamkeit der Tomatis-Therapie ergeben \nkönnten, lägen nicht vor. Daraufhin wies der Beklagte die \nWidersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni \n1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß \ndie Tomatis-Therapie nicht allgemein wissenschaftlich \nanerkannt sei.\n\n12\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 3. Juli 1998 \nzugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 15. Juli 1998 Klage \nerhoben.\n\n13\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger \nzunächst auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. \nErgänzend trägt er vor, daß es sich bei der Tomatis-Therapie \njedenfalls um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nBehandlungsmethode handele, so daß die diesbezüglichen \nAufwendungen im Einzelfall beihilfefähig sein könnten. Im \nübrigen käme es auf die Frage der wissenschaftlichen \nAnerkennung einer Behandlungsmethode nicht an, wenn diese \n- wie hier - erfolgreich gewesen sei. Zum Nachweis des \nBehandlungserfolges hat der Kläger Stellungnahmen der \nKinderärztin xxxxxxxx vom 27. Oktober 1998 und der \nbehandelnden Physiotherapeutin xxx vom 17. November 1998 \nvorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen \nwird.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung der \nBescheide vom 9. Februar 1998, 26. März 1998 und \n7. Mai 1998 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 zu \nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. Februar \n1998 Beihilfe in Höhe von 2.238,40 DM zu gewähren, \nauf seinen Antrag vom 17. März 1998 hin weitere \nBeihilfe in Höhe von 748,00 DM und auf seinen \nAntrag vom 30. April 1998 hin weitere Beihilfe in \nHöhe von 669,20 DM.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n19\n\nDas Gericht hat zu der Frage der wissenschaftlichen \nAnerkennung der Tomatis-Therapie Auskünfte des \nBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 31. Mai 1999 \nund des Arztes xxxxxxxxxxxxxxxxxx von der Universität xxxx vom \n1. Juli 1999 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf das jeweilige Schreiben verwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom \n6. Juli 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n24\n\nDie angefochtenen Beihilfebescheide des Beklagten vom \n9. Februar 1998, 26. März 1998 und 7. Mai 1998 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juni 1998 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nund 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu \nseinen mit den Anträgen vom 2. Februar 1998, 17. März 1998 und \n30. April 1998 geltend gemachten Aufwendungen für die \nBehandlung seines Sohnes im Rahmen der sog. Tomatis-\nTherapie.\n\n25\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) \nin der insoweit maßgeblichen Fassung der 14. Verordnung zur \nÄnderung der Beihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GV. NW S. \n192) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur \nWiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange. Nach § 4 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die \nbeihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Untersuchung, \nBeratung und Verrichtung sowie Begutachtung durch einen Arzt. \nNach § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO sind allerdings Aufwendungen für \neine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für \nwissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können \ngemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO aufgrund des Gutachtens eines Amts- \noder Vertrauensarztes von der obersten Dienstbehörde für \nbeihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. \n\n26\n\nWissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, \nwenn sie von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu \nbehandelnde Krankheit und die Art der Behandlung \ngekennzeichneten Fachbereich tätig sind, aufgrund \nwissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der \nKrankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der \nWirksamkeit muß allerdings nicht in jedem Falle in der \nFachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das \nwürde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte \nund Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden \nnicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen \nAnerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im \nFachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist \ninsbesondere dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl \nnamhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche Gremien die \nBehandlungsmethode aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse \nals nicht wirksam ansehen. Wissenschaftlich anerkannt in \ndiesem Sinne können durchaus verschiedene Methoden und Mittel \nsein; dies gilt auch dann, wenn eine Methode oder ein Mittel \nbevorzugt angewandt wird. Entscheidend kann in diesem \nZusammenhang nur sein, ob auch die Außenseitermethode von der \nherrschenden wissenschaftlichen Meinung als wirksam und \ngeeignet angesehen wird,\n\n27\n\nso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 - und vom \n23. März 1995 - 6 A 3871/93 - sowie Beschluß vom 17. Juli \n1997 - 6 A 2796/97 -,\n\n28\n\noder wenn die Behandlungsmethode in Kreisen der \nWissenschaftler zumindest von einer gewichtigen Minderheit als \ntherapiewirksam angesehen wird,\n\n29\n\nso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. Juni 1994 - 12 A 1449/91 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - \n10 K 13113/94 -.\n\n30\n\nDer Begriff der \"wissenschaftlich nicht anerkannten \nHeilbehandlung\" im Sinne des § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO erfaßt \ndanach nicht nur Verfahren, deren Unwissenschaftlichkeit \ngewissermaßen auf der Hand liegt, weil sie auf Aberglauben \noder anderen neben der Sache liegenden Überzeugungen beruhen, \noder deren Unwirksamkeit nachgewiesen ist; erfaßt werden auch \nMethoden, deren Geeignetheit lediglich von der unter \nWissenschaftlern herrschenden Auffassung mit der Folge in \nZweifel gezogen wird, daß sich die Befürworter dieser Methode \nin einer wissenschaftlichen Außenseiterposition befinden und \nnicht einmal als gewichtige Mindermeinung angesehen werden \nkönnen.\n\n31\n\nSo auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -, Urteil vom 30. Juni 1998 \n- 26 K 4828/96 -.\n\n32\n\nDiese Auslegung von § 4 Nr. 1 S. 2 BVO ergibt sich aus \nfolgenden Erwägungen: Nach dem Wortlaut der Vorschrift hängt \ndie Beihilfefähigkeit einer bestimmte Behandlungsmethode davon \nab, ob diese die (positive) Voraussetzung erfüllt, \nwissenschaftlich anerkannt zu sein. Liegt diese Voraussetzung \nnicht vor, ist die Behandlungsmethode also nicht \nwissenschaftlich anerkannt, sind die entsprechenden \nAufwendungen nicht beihilfefähig. Damit hat der \nVerordnungsgeber die Beihilfefähigkeit nicht erst dann \nausgeschlossen, wenn die Unwissenschaftlichkeit oder \nUnwirksamkeit der Methode feststeht oder ihre (allgemeine) \nAblehnung festgestellt ist, sondern bereits dann, wenn ihre \nAnerkennung nicht festgestellt werden kann. Insoweit normiert \ndie Vorschrift kein Tatbestandsmerkmal für einen Ausschluß der \nBeihilfefähigkeit, sondern ein Tatbestandsmerkmal für die \nBeihilfefähigkeit. Dementsprechend ist die Beihilfefähigkeit \nschon dann nicht gegeben, wenn dieses Tatbestandsmerkmal nicht \nerfüllt ist.\n\n33\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß der unbestimmte \nRechtsbegriff, den der Verordnungsgeber in § 4 Nr. 1 Satz \n2 BVO zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit verwendet hat, auf \neinen außerrechtlichen Maßstab, nämlich das, was von \"der \nWissenschaft\" anerkannt worden ist, verweist. Das bedeutet \nnichts anderes, als daß auf die unter den Wissenschaftlern \nherrschende Auffassung abzustellen ist, wobei hier dahinstehen \nkann, in welchem Umfang diese herrschende Auffassung bestehen \nmuß. Für diese Auslegung spricht schließlich auch die Regelung \nüber die Beihilfefähigkeit der \"noch nicht wissenschaftlich \nanerkannten\" Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 1 Satz 3 BVO), deren \nBeihilfefähigkeit ausnahmsweise - und unter bestimmten \nweiteren Voraussetzungen - erklärt werden kann, wenn \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg \nangewendet worden sind. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn \njedes Verfahren, welches überhaupt aus wissenschaftlichen \nErwägungen heraus als wirksam angesehen wird, bereits als \n\"wissenschaftlich anerkannt\" zu gelten hätte.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben ist die sog. Tomatis-Therapie als \nwissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung zu \nqualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Therapie \nvon der herrschenden wissenschaftlichen Meinung oder auch nur \neiner gewichtigen Minderheit als wirksam und geeignet \nangesehen würde. Die von dem Beklagten eingeschaltete \nAmtsärztin hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 1998 \nausgeführt, daß die Tomatis-Therapie auf den Hypothesen von \nProf. Tomatis basiere, die bis heute wissenschaftlich nicht \nbelegt seien; klinische Studien, die Hinweise auf eine \nmögliche Wirksamkeit der Tomatis-Therapie geben könnten, lägen \nnicht vor. In Übereinstimmung hiermit heißt es in dem \nSchreiben des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen \nvom 31. Mai 1999 an das Gericht, eine Medline-Recherche in der \nmedizinisch-wissenschaftlichen Literatur zur Tomatis-Therapie, \nd.h. eine computergestützte Recherche in der entsprechenden \nelektronischen Datenbank für medizinisch-wissenschaftliche \nVeröffentlichungen, sei ergebnislos verlaufen. Ebenso führt \nder Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Universität zu \nxxxxx Prof. Dr. xxxxxxxxx in seinem Schreiben vom 1. Juli 1999 \nan das Gericht aus, daß ihm zur Zeit keine empirische \nUntersuchung bzw. Evaluation der Tomatis-Therapie bekannt sei. \nSoweit der Arzt Dr. xxxxxxx unter dem 5. März 1996 von einer \nVerlaufs-Untersuchung des italienischen Psychiaters \nDr. xxxxxxxxx im Jahre 1995 berichtet hat, handelt es sich \nhierbei offenkundig um eine vereinzelt gebliebene \nUntersuchung, deren Einzelheiten zudem nicht bekannt sind und \nbei der vor allem die sog. Tomatis-Therapie nur ein Element \nneben anderen im Rahmen einer integrativen audio-vocalen \nTherapie bildete.\n\n35\n\nAuch dem Vorbringen des Klägers sind keine substantiierten \nHinweise auf klinische Untersuchungen der Tomatis-Therapie \noder gar auf Befürworter dieser Therapie in der Wissenschaft \nzu entnehmen. Die von ihm im Widerspruchsverfahren \naufgestellte Behauptung, die Tomatis-Therapie sei im Laufe der \nZeit in allen Auffassungen als allgemein wissenschaftlich \nzutreffend befunden worden, ist nicht weiter belegt. Der im \nKlageverfahren vorgelegte Bericht zur Sitzung der Académie \nnationale de médecine vom 4. Juni 1957 ist insoweit ebenfalls \nohne Aussagekraft; zum einen behandelt er lediglich die \nmedizinisch-physikalischen Ansatzpunkte und nicht etwa die \nEignung der Tomatis-Therapie als Behandlungsmethode. Zum \nzweiten ergeben sich hieraus keinerlei Hinweise auf die \nRezeption der Erkenntnisse oder Hypothesen des Professors \nTomatis in der Wissenschaft. Insbesondere läßt sich aus diesem \nBericht schon im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erstellung \nnicht entnehmen, daß die Tomatis-Therapie heute von der \nMehrheit der Wissenschaftler oder auch nur von einer \ngewichtigen Minderheit anerkannt wäre.\n\n36\n\nOhne Aussagekraft ist weiter die Behauptung des Klägers, \ndie Wirksamkeit der Tomatis-Therapie sei durch eine \ndreijährige Versuchsreihe in Belgien belegt. Es ist nicht \nersichtlich, daß diese Versuchsreihe irgendwelche Auswirkungen \nauf die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung dieser \nTherapie gehabt hätte.\n\n37\n\nDie weiteren von dem Kläger vorgelegten Unterlagen belegen \nebenfalls nicht, daß die Tomatis-Therapie wissenschaftlich \nanerkannt ist. Aus ihnen ergibt sich vielmehr, daß eine solche \nAnerkennung nicht vorliegt. So heißt es in der Stellungnahme \ndes Arztes Dr. xxxxxxxxxxxxxxx vom 1. April 1998, daß sich die \nSchulmedizin erst bemühe, die Klangtherapien wissenschaftlich \nzu erforschen; aufgrund der reproduzierbaren und auch \nobjektivierten Erfolge sei die Therapie der Wissenschaft \nvoraus. In dem undatierten Gutachten der Ärztin Dr. xxxxxxx \nheißt es, daß die therapeutische Effektivität der Tomatis-\nTherapie angezweifelt werde, weil umfassendere und statistisch \ngesicherte wissenschaftlich-medizinische Arbeiten hierzu nicht \nvorlägen. Die meisten HNO-Ärzte in Frankreich und Deutschland \nseien von der Effektivität der Tomatis-Therapie nicht \nüberzeugt und lehnten sie deshalb ab.\n\n38\n\nLiegen nach alledem noch nicht einmal wissenschaftliche \nStudien zu der Tomatis-Therapie vor, geschweige denn, daß sich \nBefürworter dieser Therapie in der Wissenschaft ermitteln \nließen, kann von einer wissenschaftlichen Anerkennung dieser \nTherapie nicht die Rede sein. Auch Prof. Dr. xxxxxxxx führt \ndementsprechend in seinem Schreiben vom 1. Juli 1999 aus, daß \nweder bei der Behandlung von autistischen Kindern noch bei \nanderen Teilleistungsstörungen derzeit von einer \nwissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode \nauszugehen sei.\n\n39\n\nAus denselben Gründen handelt es sich bei der Tomatis-\nTherapie auch nicht um eine \"wissenschaftlich noch nicht \nanerkannte\" Behandlungsmethode im Sinne des § 4 Nr. 1 S. 3 \nBVO. \n\n40\n\nIm Hinblick auf die Frage, ob eine Behandlungsmethode als \n\"wissenschaftlich noch nicht anerkannt\" in diesem Sinne zu \nqualifizieren ist, kommt es darauf an, ob nach dem \ngegenwärtigen Stand der Wissenschaft und unter Abschätzung \nanhand praktischer Vernunft (noch) Aussicht darauf besteht, \ndaß die fragliche Behandlungsmethode in Zukunft \nwissenschaftliche Anerkennung erwerben wird.\n\n41\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 -; ebenso zur \nQualifizierung eines \"wissenschaftlich noch nicht \nanerkannten\" Mittels im Sinne des § 4 Nr. 7 S. 3 BVO auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 6. Juli 1982 - 12 (6) A 1734/80 -; ebenso zur \nRechtslage nach den Beihilfevorschriften des Bundes \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C \n24/97 -, NJW 1998, 3436.\n\n42\n\nInsofern genügt es nicht, daß die Methode wissenschaftlich \nbislang nicht endgültig verworfen worden ist und eine \nAnerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte. \nErforderlich ist vielmehr die begründete Erwartung der \nwissenschaftlichen Anerkennung. Diese begründete Erwartung \nsetzt ihrerseits voraus, daß bereits wissenschaftliche, nicht \nauf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die \nattestieren, daß die Behandlungsmethode zur Heilung der \nKrankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist \nund wirksam eingesetzt werden kann.\n\n43\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C \n24/97 -, NJW 1998, 3436; im Ergebnis auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 6. Juli 1982 - 12 (6) A 1734/80 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 25. Mai 1993 - 2 K \n277/90 - und vom 21. September 1994 - 10 K 944/93 -.\n\n44\n\nDerartige wissenschaftliche Erkenntnisse liegen \nhinsichtlich der immerhin seit etwa Ende der fünfziger Jahre \nin den Grundzügen bekannten Tomatis-Therapie, wie oben \nausgeführt, nicht vor und sind auch vom Kläger nicht \nsubstantiiert geltend gemacht worden, so daß das Gericht eine \nbegründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der \nTomatis-Therapie nicht festzustellen vermag.\n\n45\n\nAuch die Tatsache, daß im Falle des Sohnes des Klägers eine \nBesserung seiner Erkrankung eingetreten und möglicherweise \nauch in anderen Fällen nach der Tomatis-Therapie eine \nGesundheitsverbesserung zu verzeichnen gewesen ist, vermag \neinen Beihilfeanspruch des Klägers nicht zu begründen. Der \nNormgeber der Beihilfenverordnung hat sich entschieden, für \nBehandlungsmethoden, die wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannt sind, die Beihilfefähigkeit auszuschließen, ohne \neine Ausnahme etwa der Art zu normieren, daß Aufwendungen \nhierfür gleichwohl beihilfefähig sind, wenn sie nachweislich \neinen Heilungserfolg herbeigeführt haben. Dies ist rechtlich \nnicht bedenklich, sondern entspricht der Systematik des \nBeihilferechts. Die Beihilfevorschriften legen generalisierend \nund pauschalierend die Beihilfefähigkeit für bestimmte \nAufwendungen fest, ohne die Beihilfe im Einzelfall daran zu \nknüpfen, ob eine beihilfefähige Methode tatsächlich zu einem \nHeilungserfolg geführt hat. Dies ist auch sachgerecht, denn ob \nein Heilungserfolg eingetreten ist, läßt sich häufig erst \neinige Zeit nach der Behandlung und oft nur mit \nunverhältnismäßig hohem Aufwand und ggf. nur nach \nmedizinischer Beratung feststellen. Daß ein solches Verfahren \nnicht nur in der Praxis der Beihilfegewährung unpraktikabel \nist und erhebliche Erschwernisse für längerfristige, \ninsbesondere unheilbar Erkrankte mit sich bringt, liegt auf \nder Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Aus dem \ngleichen Grund ist es daher sach- und systemgerecht, bei \nBehandlungsmethoden, die als wissenschaftlich nicht allgemein \nanerkannt eingestuft sind, nicht auf den (gleichwohl) \nbehaupteten Heilungserfolg abzustellen. Dies gilt schließlich \nauch im Hinblick darauf, daß es im Einzelfall äußerst \nschwierig sein dürfte, zu differenzieren, ob der \nHeilungserfolg tatsächlich auf die Behandlungsmethode, einen \nPlaceboeffekt dieser Methode oder auf sonstige günstige \nEinflüsse zurückzuführen sind. Aufgrund dessen ist daher auch \nin diesen Fällen ein Abstellen auf den Heilungserfolg nicht \nmöglich.\n\n46\n\nEbenso zu den Beihilfevorschriften des Bundes Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 B 94.3879 \n-.\n\n47\n\nIm übrigen steht einer Beihilfegewährung zu den \nAufwendungen des Klägers für die Behandlung seines Sohnes im \nRahmen der Tomatis-Therapie durch Herrn xxxxxxxx im \nxxxxxxxxxxxxxxxxx in Belgien entgegen, daß es sich hierbei \nnicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne des § 4 Nr. 1 BVO \nhandelte, da Herr xxxxxxxx ungeachtet seiner Qualifikation im \nübrigen jedenfalls kein Arzt ist. Ferner handelt es sich nicht \num eine beihilfefähige Heilbehandlung nach § 4 Nr. 9 BVO, da \neine vorherige schriftliche ärztliche Verordnung, wie sie § 4 \nNr. 9 S. 1 BVO für sonstige Heilbehandlungen fordert, \nebenfalls nicht vorliegt.\n\n48\n\nEine andere rechtliche Beurteilung des Begehrens des \nKlägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, da der Ausschluß der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht \nanerkannte Heilbehandlungsmethoden mit der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch \ndie Beihilfenverordnung konkretisiert wird, grundsätzlich \nvereinbar ist.\n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C \n15.94 -, NJW 1996, 801 (802) = ZBR 1996, 48; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 -.\n\n50\n\nSoweit in besonderen Fallgestaltungen bei einem \nNichteingreifen der einschlägigen Beihilfevorschriften der \nAnspruch des Beamten auf Hilfe ausnahmsweise auf die \nallgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht gestützt \nwerden kann, weil ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem \nWesenskern verletzt wäre,\n\n51\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988 \n- 2 C 58.85 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 270 § 7 BhV Nr. \n1 S. 1 (4) m.w.N.,\n\n52\n\nsind Anhaltspunkte für eine solche Verletzung der \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern im vorliegenden Fall auch \nin Ansehung der Höhe des streitigen Beihilfeanspruchs nicht \nersichtlich und auch von dem Kläger nicht vorgetragen \nworden.\n\n53\n\nSchließlich vermag auch der Verweis des Klägers auf die für \ndie Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen geltenden \nVorschriften, insbesondere § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, seinen \nBeihilfeanspruch nicht zu begründen. Angesichts der insoweit \neindeutigen Regelungen in § 4 Nr. 1 S. 2 und 3 BVO, die aus \nden genannten Gründen als solche rechtlich nicht zu \nbeanstanden sind, kommt ein Rückgriff auf die Regelungen im \nRecht der gesetzlichen Krankenkassen nicht in Betracht. Im \nübrigen werden die Kosten für eine Tomatis-Therapie \nausweislich der Stellungnahme des Bundesausschusses der Ärzte \nund Krankenkassen vom 31. Mai 1999 von den gesetzlichen \nKrankenkassen nicht übernommen und wäre selbst eine \nunterschiedliche Handhabung im Recht der gesetzlichen \nKrankenkassen und im Beihilfenrecht angesichts der \ngrundsätzlichen Unterschiede beider Sicherungssysteme keinen \nBedenken aus übergeordnetem Recht ausgesetzt.\n\n54\n\nEbenso zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. Mai 1996 - 2 C 5.95 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 271 LBeihilfeR Nr. 16 S. 10 (12) \nm.w.N.\n\n55\n\nAus den vorgenannten Ausführungen folgt schließlich, daß \ndem Kläger auch kein Anspruch auf Beihilfe zu den \nUnterkunftskosten zusteht, die im Zusammenhang mit der \nBehandlung seines Sohnes im xx xxxxxxxxxxxxxx in Belgien \nangefallen sind. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dieser \nBehandlung des Sohnes des Klägers überhaupt um eine stationäre \nBehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO handelte, steht einer \nBeihilfegewährung jedenfalls entgegen, daß schon die \nAufwendungen des Klägers für die Behandlung selbst nicht \nbeihilfefähig sind. Für die insoweit nachrangigen \nUnterkunftskosten gilt dann nichts anderes.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozeßordnung.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-30/26-k-6048-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-30/26-k-6048-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306393","retrieved":"2026-07-09 03:34:22.336642+00:00"}}