{"status":"available","doknr":"OLD306398","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1129.25K5127.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-29","aktenzeichen":"25 K 5127/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxxxxx 1972 in Kukes geborene Kläger ist \nalbanischer Staatsangehöriger und albanischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste am 10. Januar 1996 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 19. Januar 1996 die \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Januar 1996 gab \ner im wesentlichen an: Sein Großvater habe 1940 anläßlich \neines Streites um ein Stück Land jemanden umgebracht. Nach dem \ndemokratischen Umbruch seien viele alte Blutrachen wieder \naufgenommen worden. Seine Familie habe die Familie des \nGetöteten um Versöhnung gebeten und Geld angeboten. Der Sohn \ndes Getöteten habe das aber abgelehnt und Blutrache \nangekündigt. Er als junger Mann sei besonders gefährdet. \nDeshalb sei er nach Tirana gegangen. Dort habe er von Januar \n1995 bis August 1995 bei einem Onkel gelebt. Er sei dann aber \nweiter zu einem Schwager des Onkel nach Durres gegangen, weil \ner sich in Tirana nur habe nachts bewegen können. In Durres \nhabe er dann bis zu seiner Ausreise gelebt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. April 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich \nnicht vorliegen, stellte ferner fest, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung zu \nverlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist \ndrohte es die Abschiebung nach Albanien an.\n\n6\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 26. April 1996 \nzugestellt.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 26. April 1996 Klage erhoben und zugleich \neinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt. Mit Beschluß vom 15. Mai 1996 (25 L 1590/96.A) hat \ndie erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage \nangeordnet. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger \nsein Anerkennungsbegehren weiter.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 16. April 1996 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1999 wurde \nder Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die albanische \nSprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussage wurde \nprotokolliert.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und er in \ndiesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten betreffend den Kläger und den Bruder des Klägers, \nder Ausländerakten der Landrätin des Kreises xxxxx, der \nebenfalls beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts \nWeimar und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter gegen die Beklagte bzw. \nauf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, bzw. auf Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und ist von der \nBeklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen \nder Bundesrepublik Deutschland Frist aufgefordert worden.\n\n17\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht \nnach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus \nTatsachen begründete Furcht hegen muß, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nverfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht \nin Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in \nAnspruch nehmen will.\n\n18\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder \nunmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher \nFreiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer \nRechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder \nder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und \nIntensität die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates \naufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen \nhat,\n\n19\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 2. Juli 1980, \nBVerfGE 54, S. 341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, \nS. 143, 157 f..\n\n20\n\nDie Verfolgung stellt sich als \"politisch\" dar, wenn sie \nauf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung \ndes Betroffenen zielt,\n\n21\n\nständige Rechtsprechung, siehe nur \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1983, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner \nBVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 \n-, Bl. 24 des Abdrucks.\n\n22\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn \ndem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten \ngerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen \nabsehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß. Hat der Flüchtling \nbereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn \nim Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist,\n\n23\n\nBVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, \nBVerwG, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, S. 250.\n\n24\n\nDas Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der \nAsylbewerber politische Verfolgung begründet befürchten muß, \nd.h. wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung \nder gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm eine \nRückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine \nderartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch \neine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und \nihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht \ndieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung \nhervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete \nFurcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, \nwenn aufgrund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für \ndessen Eintritt besteht,\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, S. 143.\n\n26\n\nDer Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden \nprozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in \nseine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die \nseiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu \ntragen und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der \nsachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im \nVerfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel sowie bei der \nWürdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu \nberücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich \nasylbegründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine \nunumstößliche Gewißheit verlangen, sondern muß sich in \ntatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische \nLeben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge \nim Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für \ndie Überzeugungsbildung des Gerichts, daß die Asylgründe \nglaubhaft gemacht sind, wobei die Glaubhaftmachung eine \nschlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten \nvoraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich \nsteigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des \nAsylsuchenden in Frage stellen, falls die Unstimmigkeit nicht \nüberzeugend aufgelöst wurde;\n\n27\n\nzum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, \nBVerwGE 55, S. 82; Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, \nS. 180, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR \n1982, S. 43.\n\n28\n\nDie Verfolgungsprognose ist im übrigen landesweit, d.h. für \nden gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa \nbegrenzt auf dessen ursprüngliche Heimatregion zu treffen, \ndenn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf \nnicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische \nVerfolgung erlitten hat, bzw. von entsprechenden \nVerfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen Teilen des \neigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben \nkann, sofern der Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist \n(sogenannten inländische Fluchtalternative),\n\n29\n\nständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober \n1987, Buchholz, a.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluß \nvom 20. Dezember 1988, NVwZ 1989, S. 746 f..\n\n30\n\nEine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht \ndes Asylbewerbers aus seinem Heimatland entstandenen \nTatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur insoweit in Betracht, \nals sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie \ndem Norminierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, \ngefordert ist. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich für \nsogenannte objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge \noder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \nAsylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht \nziehen. Subjektive Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber \nnach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß \ngeschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine \nAnerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck \nund Fortführung einer schon während des Aufenthalts im \nHeimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer \ndauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen \nkundgegebenen Lebenshaltung erscheinen,\n\n31\n\nBVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, BVerfGE 74, \nS. 51.\n\n32\n\nDarüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund \ngrundsätzlich nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn eine \nKontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat erkennbar \ngewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben \nist,\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, S. 171.\n\n34\n\nFür Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei \nVorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den \nAsylbewerber zu fordern,\n\n35\n\nBVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, \nUrteil vom 29. November 1979, BVerfGE 55, S. 82.\n\n36\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und aufgrund der eigenen \nAngaben des Klägers, der beigezogenen Akten sowie der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse über die politische \nSituation im Heimatland des Klägers hat der Kläger keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n37\n\nDies hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid im \neinzelnen zutreffend dargelegt; das Gericht folgt im \nwesentlichen dieser Entscheidung, welcher der Kläger nicht mit \nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist, und \nverweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 \nAsylVfG).\n\n38\n\nDie geltend gemachte Verfolgung durch die Mitglieder der \nverfeindeten Familie xxxx ist nicht asylrelevant. In diesem \nZusammenhang kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers \nzur befürchteten Blutrache glaubhaft ist, denn diese \nVerfolgung durch \"Dritte\" ist privater, strafrechtlich zu \nahndender Natur und beinhaltet keine staatliche Verfolgung, \nweil dem Staat Schutzfähigkeit, Schutzwilligkeit und \nSchutzbereitschaft nicht gänzlich abgesprochen werden können. \nAbsoluter Schutz vor derartigen Übergriffen ist auch in den \nwesteuropäischen Staaten nicht zu erlangen.\n\n39\n\nZu Recht hat das Bundesamt des weiteren festgestellt, daß \ndie Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, denn es \nist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür \nersichtlich, daß das Leben oder die Freiheit des Klägers in \nAlbanien aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen \nbedroht ist.\n\n40\n\nEbenfalls zu Recht hat das Bundesamt den nach § 42 Abs. 1 \nAuslG ausreisepflichtigen Kläger, der nicht im Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung ist, zur Ausreise aufgefordert und ihm \nnach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG \ndie Abschiebung nach Albanien angedroht. Die Ausreisefrist von \neinem Monat ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AsylVfG.\n\n41\n\nIst danach der Hauptantrag nicht begründet, bleibt auch der \nhilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ohne Erfolg.\n\n42\n\nDas insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt hat zu Recht festgestellt, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die \nAbschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete \nTatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch \nsonst nicht ersichtlich. \n\n43\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG \nliegen im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Gefahr der \nBlutrache schon deshalb nicht vor, weil die genannten \nVorschriften auf nichtstaatliche Gefährdungen keine Anwendung \nfinden,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1997, Inf AuslR 1997, 341 \n(343); Urteile vom 17. Oktober 1995, InfAuslR 1996, 254 und \nDVBl. 1996, 612 (614) sowie Urteil vom 19. November 1996-\n NVwZ 1997, 685.\n\n45\n\nDaß der albanische Staat Blutrachetaten veranlaßt, bewußt \nduldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er \ndazu in der Lage wäre, läßt sich nicht feststellen. Zum einen \nist die vorsätzliche Tötung eines Menschen nach dem am 1. Juni \n1995 in Kraft getretenen albanischen Strafgesetzbuch - nach \nwie vor - strafbar, ohne daß Blutracheakte einen \nRechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen,\n\n46\n\nvgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das erkennende \nGericht vom 1. Oktober 1996 und an das VG Augsburg vom \n7. Januar 1998, Lageberichte vom 17. Februar 1998 und vom \n19. Februar 1999.\n\n47\n\nZum anderen unterstützt der albanische Staat in Albanien \ntätige Versöhnungsgruppen bei ihrer Arbeit und hat über Medien \nversucht, die Bevölkerung zu sensibilisieren in der Hoffnung, \ndie aufgeflammten Blutfehden eindämmen zu können,\n\n48\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende \nGericht vom 1. Oktober 1996.\n\n49\n\nAbsoluter Schutz vor solchen Übergriffen ist schließlich \nauch in westeuropäischen Staaten nicht zu erreichen.\n\n50\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, das unabhängig von der Abschiebungsandrohung gemäß § 41 \nAbs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes zur Aussetzung der Abschiebung \nfür die Dauer von drei Monaten führt, liegt im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht vor. \nNach dieser Vorschrift ist ein Abschiebungshindernis nur bei \nBestehen einer konkreten, d.h. individuell bestimmten, \nbeachtlich wahrscheinlichen, erheblichen und landesweit \ndrohenden Gefahr für Leib, Leben oder die Freiheit \ngegeben,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995, DVBl. 1996, 203 \nff. (205); und 612 ff sowie Urteil vom 4. Juni 1996, InfAuslR \n1996, 289.\n\n52\n\nDem Kläger drohen auch im Hinblick auf die von ihm \nbehauptete Blutrache der Familie xxxx nicht landesweit und \nkonkret erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder seine \nFreiheit.\n\n53\n\nSein Vorbringen zur Blutrache ist nach dem persönlichen \nEindruck, den die Einzelrichterin im Termin zur mündlichen \nVerhandlung von dem Kläger gewonnen hat, schon nicht \nglaubhaft. Die Schilderungen des Klägers waren durchweg vage, \nzudem hat der Kläger stets ausweichende Antworten gegeben und \ndie ihm gestellten Fragen oftmals erst auf mehrfache Nachfrage \nhin beantwortet. Außerdem widerspricht sein Vortrag in \nzahlreichen Punkten den Schilderungen seines Bruders in dessen \nAsylverfahren. Insoweit sei beispielhaft nur darauf verwiesen, \ndaß der Kläger im Gegensatz zu den Angaben des Bruders \nbehauptet hat, keiner seiner Brüder habe eine Ausbildung, \nwährend sein Bruder Kfz-Mechaniker und Techniker sein will. \nNach den Schilderungen des Klägers hat die Familie von den \nEinnahmen aus der Spielothek des Vaters gelebt, in der alle \nBrüder gearbeitet haben. Demgegenüber will der Bruder des \nKlägers in einer ihm und seinem Bruder gehörenden Kfz-\nWerkstatt gearbeitet haben, von einer Spielhölle seines Vaters \nwar dagegen keine Rede. Schließlich hat der Bruder des Klägers \nangegeben, auf den Kläger, sei vor seiner Flucht nach \nDeutschland bereits von seiten der Familie xxxx ein \nTötungsversuch unternommen worden. Davon hat der Kläger weder \nbei seiner Anhörung durch das Bundesamt, noch im Termin zur \nmündlichen Verhandlung berichtet. Auf konkrete Nachfrage hat \ner dies abgestritten und demgegenüber behauptet, dieser \nVorfall habe sich bei seinem Onkel ereignet, es sei eine reine \nProvokation gewesen, er wisse auch nicht, wer geschossen habe. \nAuch das eigene Vorbringen des Klägers ist von Widersprüchen \nund Ungereimtheiten gekennzeichnet. So hat der Kläger bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt auf Befragen angegeben, er \nhabe sich nicht um Schutz bei der Polizei bemüht, weil diese \nohnehin nicht helfen könne. Demgegenüber hat er im \nKlageverfahren behauptet, sein Vater sei mehrfach wegen der \ndrohenden Blutrache bei der Polizei gewesen. Die Erklärung des \nKlägers, sein Vater habe dies vor der Familie geheimgehalten, \nweil es in Albanien nicht üblich sei, Hilfe von seiten des \nStaates in Anspruch zu nehmen, ist überhaupt nicht \nnachvollziehbar. Auch die Angaben zum Grad seiner eigenen \nGefährdung sind widersprüchlich. So hat der Kläger im \nKlageverfahren behauptet, der Sohn des Getöteten habe ihm in \nTirana nachgespürt. Davon war aber weder bei der Anhörung \ndurch das Bundesamt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung \ndie Rede. So hat er bei dem Bundesamt auf die Frage, warum er \nnicht in Tirana geblieben sei, angegeben, es sei schwierig für \nihn gewesen, sich dort zu verstecken, er habe sich dort nur \nnachts bewegen können. Nichts hätte näher gelegen als bei \ndieser Gelegenheit auch anzugeben, daß ihm dort schon \nnachgespürt worden war. Auch im Termin zur mündlichen \nVerhandlung hat er davon auf Nachfrage nichts berichtet, \nsondern angegeben, nach Durres gegangen zu sein, um noch \nsicherer zu sein. Außerdem hat der Kläger sein Vorbringen im \nTermin zur mündlichen Verhandlung auch noch gesteigert und \nbehauptet, auf sein Auto sei ein Sprengstoffanschlag verübt \nworden, er vermute, daß dieser von der Familie xxxx erfolgt \nsei. Von diesem Anschlag haben er und sein Bruder weder bei \nihrer Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, noch hat der \nKläger dies in seiner schriftlichen Klagebegründung erwähnt. \nDaß der Kläger dies nicht erzählt hat, weil er nicht gewußt \nhabe, ob dies wichtig sei, ist angesichts des Umstandes, daß \ner sein gesamtes Asylbegehren ausschließlich auf die \nbefürchtete Blutrache gestützt hat, ebenfalls absolut nicht \nnachvollziehbar.\n\n54\n\nSchließlich widersprechen die Angaben in der von dem Kläger \nvorgelegten Bescheinigung des Polizeikommissariats von Kukes \nvom 12. Februar 1996 auch den Behauptungen des Klägers. Nach \ndem Inhalt der Bescheinigung ist Grund für die von seiten der \nFamilie xxxx angekündigten Blutrache ein nicht eingehaltenes \nVersprechen der Familie des Klägers. Demgegenüber hat der \nKläger behauptet, die Blutrache gehe auf eine Mord zurück, den \nsein Großvater im Jahr 1940 begangen habe. Davon abgesehen \nkommt der Bescheinigung aber ohnehin kein besonderer \nBeweiswert zu, weil sie nach ihrem Inhalt auf Bestellung und \nden Angaben der Familie des Klägers beruht und nicht aufgrund \neigener Kenntnis der Polizei ausgestellt worden ist.\n\n55\n\nAber selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers läßt \nsich nicht feststellen, daß diesem konkret und landesweit mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Blutrache \ndroht. So hat der Kläger schon keine konkreten Anhaltspunkte \nnennen können, aus denen er entnimmt, daß gerade er Opfer der \nBlutrache werden könnte. Vielmehr ist er nach seinen Angaben \nim Termin zur mündlichen Verhandlung nur aus einer \nallgemeinen, vom Vater für erforderlich gehaltenen Vorsicht \nnach Tirana gegangen. Es leben nach seinen Angaben aber auch \nnoch andere männliche Verwandte in Albanien bei ihren \nFamilien, die Blutrache zu befürchten hätten. Insoweit hat der \nKläger erst auf gezielte Nachfrage seines \nProzeßbevollmächtigten behauptet, daß diese sich in Albanien \nversteckt halten.\n\n56\n\nEntscheidend ist aber, daß dem Kläger nach seinen eigenen \nSchilderungen im Termin zur mündlichen Verhandlung weder in \nTirana noch später in Durres mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Tötung aufgrund der \nangekündigten Blutrache drohte. Dort hat er sich insgesamt ein \nJahr unbehelligt aufgehalten. In Tirana war er nach seinem \nVorbringen nicht mehr konkret bedroht; er ist von dort \nlediglich deshalb weggegangen um noch sicherer zu sein. Ebenso \nhat er nach seiner Einlassung auch in Durres Sicherheit finden \nkönnen. Auch von dort ist er nach seinen Angaben im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht etwa deshalb weggegangen, weil er \nvon der Familie xxxx aufgespürt worden war, oder dies \nbefürchtet hatte, sondern weil er in dem fremden Haus nicht \nmehr hatte wohnen wollen und ohnehin beabsichtigte, nach \nEuropa zu gehen. Daß die Gefahr durch Blutrache getötet zu \nwerde, durch einen Ortwechsel innerhalb Albaniens erheblich \nreduziert werden kann, wird schließlich auch von dem \nAuswärtigen Amt bestätigt,\n\n57\n\nAuskunft an das erkennende Gericht vom 1. Oktober 1996, an \ndas VG Augsburg vom 7. Januar 1998 und an das VG Leipzig vom \n19. Februar 1999.\n\n58\n\nOb dies generell in jedem Fall bei drohender Blutrache \nmöglich ist, kann im Hinblick auf die besonderen Umstände des \nvorliegenden Falls offen bleiben.\n\n59\n\nSchließlich steht der Annahme einer konkreten, beachtlich \nwahrscheinlichen Gefahr für den Kläger auch entgegen, daß nach \nseinen Angaben im August 2000 noch ein weiterer Termin unter \nMitwirkung von Angehörigen einer Versöhnungsgruppe mit der \nFamilie xxxx ansteht, der zu einer Versöhnung der verfeindeten \nFamilien und einer endgültigen Beseitigung der Gefahr der \nBlutrache führen kann.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n61\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird \nauf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-29/25-k-5127-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-29/25-k-5127-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306398","retrieved":"2026-07-09 03:34:22.754895+00:00"}}