{"status":"available","doknr":"OLD306468","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1119.24L3441.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"24 L 3441/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n \nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eheleute und stellten nach ihrer \nEinreise einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, den \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nmit Bescheid (2164717-998) vom 18. Februar 1997 als \noffensichtlich unbegründet ablehnte; gleichzeitig forderte es \ndie Antragsteller zur Ausreise binnen 1 Woche ab Bekanntgabe \nauf, anderenfalls ihnen die zwangsweise Abschiebung in ihren \nHerkunftsstaat angedroht wurde. \nDie dagegen angestrengte Klage ist unter dem Aktenzeichen \n16 K 1882/97.A anhängig; ein Antrag, die sofortige \nVollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung auszusetzen, wurde \nnicht gestellt.\n\n4\n\nNach vorherige Aufforderung zur freiwilligen Mitwirkung \nerließ der Antragsgegner im Oktober 1998 jeweils eine \nOrdnungsverfügung, in der er die Antragsteller unter Berufung \nauf § 15 AsylVfG aufforderte, innerhalb von 10 Tagen den zur \nBeschaffung eines Identitätspapieres erforderlichen Antrag auf \nder Ausländerbehörde auszufüllen oder einen gültigen \nNationalpaß vorzulegen.\n\n5\n\nIn den Verfahren 16 L 5309/98.A und 5310/98.A stellte die \n16. Kammer des Hauses mit Beschluß vom 28. Dezember 1998 fest, \nder fristgerecht erhoben Widerspruch habe aufschiebende \nWirkung; dabei wurde zudem der Standpunkt eingenommen, die als \nRechtsgrundlage bemühte Bestimmung des § 15 AsylVfG sehe \nausweislich des Fehlens einer Strafbewehrung keine Möglichkeit \nzur selbständigen Durchsetzung der dort normierten Pflichten \nvor. \nDer Antragsgegner hob seine Ordnungsverfügungen vom Oktober \n1998 im Sommer 1999 auf.\n\n6\n\nMit den nun angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 5. \nOktober 1999 forderte der Antragsgegner die Antragsteller \njeweils auf, innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt den für den \nAufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpaß \nvorzulegen. Diese Verpflichtung hat der Antragsgegner für \nsofort vollziehbar erklärt. Ferner drohte er den \nAntragstellern für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger \nBefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- DM an und stellte \nklar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn die \nAntragsteller nachweisen, die gewünschten Anträge gestellt \noder aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der \nStellung gehindert gewesen zu sein oder falls sie bei dem \nAntragsgegner einen Paßersatzpapierantrag ordnungsgemäß \nausfüllen und unterschreiben.\n\n7\n\nÜber den dagegen unter dem 26. Oktober 1999 eingelegten \nWiderspruch ist noch nicht entschieden.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben am gleichen Tage um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht und machen geltend, eine Befolgung \ndes Ansinnens des Antragsgegners sei ihnen nicht zumutbar: sie \ngefährdeten damit zum einen ihre asylverfahrensrechtliche \nStellung in dem hier noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren \nund setzen zum anderen sich der Gefahr der Strafverfolgung im \nIrak sowie ihre bei der Antragstellung anzugebenden, im Irak \nlebenden Verwandten der dort üblichen Sippenhaft aus. \n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres unter dem \n\n11\n\n26. Oktober 1999 erhobenen Widerspruchs \ngegen\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügungen des Antragsgegners \nvom\n\n13\n\n5. Oktober 1999 hinsichtlich der für sofort \n\n14\n\nvollziehbar erklärten Paßvorlageverpflichtung \n\n15\n\nwiederherzustellen und hinsichtlich der \n\n16\n\nZwangsgeldandrohung anzuordnen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nEr verweist darauf, in Anbetracht der sofortigen \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller verfange \nder Hinweis auf eine Gefährdung der asylverfahrensrechtlichen \nPositionen nicht.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 16 K \n1822/97.A sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n23\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nVerpflichtung zur Vorlage gültiger Nationalpässe ist der \nAntrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die \nfragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche \nHandlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist \nund damit ein Verwaltungsakt ist. Der Antrag hat gleichwohl \nkeinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden ist, die Paßvorlageverpflichtung als solche im \nErgebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen dürfte und die \nAntragsteller kein Überwiegen ihres Interesses dargetan haben, \nvor abschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im \nHauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes \nfreigestellt zu werden.\n\n24\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nPaßvorlageverpflichtung durch den Antragsgegner gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. \nDer Antragsgegner hat darin nämlich neben den für den Erlaß \nder Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, \ndaß im Falle der Antragsteller die Gefahr bestehe, sie könnten \nweiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n25\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nverwirklicht.\n\n26\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - \nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlaß der \nOrdnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n27\n\nvgl. zu diesen Erfordernissen im Falle der Ausweisung \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluß vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, \nInfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N. \nAn diesen Anforderungen hält das Gericht trotz des Hinweises \ndes 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen in dessen Beschluß vom 19. Oktober 1993 \n(18 B 1102/93), der Senat verlange derartige Anforderungen in \nFällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, \nfest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht \nsieht. \nAuch das Bundesverfassungsgericht betont, daß das \nerforderliche besondere öffentliche Interesse über das \nhinausgehen muß, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; \nBeschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; \nInfAuslR 1995, S. 397, 401.\n\n28\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen \nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n29\n\naa) Der Antragsgegner war in seiner Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme schon jetzt zuständig, \nobwohl das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig \nabgeschlossen ist. \nDenn die die Zuständigkeit der allgemeinen Ausländerbehörde \nverdrängende vorrangige Zuständigkeit des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge besteht nur hinsichtlich \nder seitens des Bundesamtes zu prüfenden Fragen wie der \nAsylberechtigung und/oder des Abschiebungsschutzes. \nWas die hier anstehende (Vorbereitung der) Beendigung des \nAufenthaltes nach erfolglosem Asylverfahren anbelangt, so \nbeschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes - von \nSonderfällen abgesehen - auf den Erlaß der \nAbschiebungsandrohung (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 34 AsylVfG); im \nübrigen sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig \n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September \n1997 - 1 C 6/98 -, NVwZ 1998, 299; \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluß vom 14. August 1998 - 9 S 1552/98 -; \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -.\n\n31\n\nbb) In materiell Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPaßvorlageverpflichtung zum einen, daß es für die \nVerpflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu \n(1)), zum anderen, daß die Ausländerbehörde befugt ist, diese \nVerpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren \nund dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des \nVerwaltungszwanges zuzuführen (VA-Befugnis; dazu (2)).\n\n32\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpaß innezuhalten \nund auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen, ergibt \nsich\n\n33\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger \nAufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und \ndie sich nicht im Status des asylverfahrensunabhängigen \nAnschlußaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15 Abs. 2 \nNr. 4 des Asylverfahrensgesetzes (im folgenden AsylVfG)\n\n34\n\nin der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des \nAsylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) und des \nGesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und \nstaatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften 30. Juni 1993 \n(BGBl I S. 1062); \nneu bekanntgemacht am 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361); \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. \n2584),\n\n35\n\nauf den der Antragsgegner seine erste Ordnungsverfügung \nauch gestützt hatte. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des \nAsylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des \nvormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen \nasylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n36\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -.\n\n37\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich \nfür den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG \nunterfält, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 \nund 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes (im folgenden AuslG)\n\n38\n\nvom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) \nin der Fassung des Art 14 I.SGBIII-Änderungsgesetzes \nvom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970),\n\n39\n\nauf die der Antragsgegner seine hier angegriffenen \nOrdnungsverfügungen gestützt hat.\n\n40\n\n(c) Diese Pflicht trifft die Antragsteller auch.\n\n41\n\nIhr Einwand, sie setzten sich oder ihre Verwandten bei der \nBefolgung den beschriebenen Gefahren im Irak aus, verfängt \nschon aus systematischen Gründen nicht (mehr). Denn wenn das \nAsylverfahrensrecht in verfassungskonformer Weise einen \nabgelehnten Asylbewerber der vollziehbaren Ausreisepflicht \nunterstellt, geht es davon aus, dessen Aufenthalt könne auch \nvor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens \ntatsächlich beendet werden. Dies bringt das \nAsylverfahrensgesetz damit zum Ausdruck, daß die den \nbisherigen Aufenthalt legitimierende Aufenthaltsgestattung \nerlischt. Wenn dies der Fall ist, steht auch Art 16a GG einer \nAktualisierung der Paßpflicht nicht (mehr) entgegen.\n\n42\n\nDer Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat dazu \nin seinem Urteil vom 6. Oktober 1998 - a 9 S 856/98 \nausgeführt:\n\n43\n\n„Aus diesem Grunde gebietet Art. 16a Abs. 1 GG nach der \nAusgestaltung, welche das Asylverfahrensrecht im \nAsylverfahrensgesetz gefunden hat, eine einschränkende \nAuslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, soweit eine Maßnahme \nder allgemeinen Ausländerbehörde in Rede steht. Hiernach darf \ndie allgemeine Ausländerbehörde den Ausländer erst dann \nverpflichten, sich an eine Auslandsvertretung seines \nHeimatstaates um die Erneuerung oder Verlängerung von \nIdentitätspapieren zu wenden, wenn das eigentliche \nAsylverfahren ein Stadium erreicht hat, welches auch die \nAufenthaltsbeendigung selbst erlaubt. Wie lange dem \nAusländer, der einen Asylantrag gestellt hat, der (sichere) \nAufenthalt in Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens \nzu gestatten sei, hat der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 1, \n§ 67 AsylVfG im einzelnen bestimmt. Damit hat er zugleich \nentschieden, daß jenseits der in § 67 AsylVfG bestimmten \nZeitpunkte kein Anlaß für weitere Schutzgewährung mehr \nbesteht, auch wenn über den Asylantrag noch nicht \nunanfechtbar entschieden sein sollte. § 15 Abs. 1 Nr. 6 \nAsylVfG ist damit, soweit Maßnahmen der allgemeinen \nAusländerbehörde in Rede stehen, dahin einschränkend \nauszulegen, daß von dem Ausländer, der einen Asylantrag \ngestellt hat, so lange nicht verlangt werden kann, sich um \nein Identitätspapier an eine Auslandsvertretung seines \nHeimatstaates in Deutschland zu wenden, als seine \nAufenthaltsgestattung nicht erloschen ist.\"\n\n44\n\nDie Antragsteller sind in Anbetracht der Ablehnung ihrer \nAsylanträge als offensichtlich unbegründet und in Ermangelung \neiner gerichtlichen Aussetzung der Vollziehbarkeit vollziehbar \nausreisepflichtig (§§ 34, 36, 75 AsylVfG); ihre \nAufenthaltsgestattungen sind erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 \nAsylVfG).\n\n45\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtlichen Pflichten \nim Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des \nVerwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich \n\n46\n\n(a) nach Auffassung der Kammer nicht aus § 15 Abs. 2 \nAsylVfG selbst, wie es der Baden-Württembergische \nVerwaltungsgerichtshof \n\n47\n\nin seinem Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 - \n(unter Bezugnahme auf den Beschluß des 13. Senates vom 2. \nNovember 1995 - A 13 S 3017/95 -) annimmt mit der Begründung, \ndas Verhältnis zwischen Ausländerbehörde und Asylbewerber sei \nvom Subordinationscharakter geprägt.\n\n48\n\n(b) Auch teilt die Kammer nicht die Ansicht der 16. Kammer \ndes Hauses,\n\n49\n\ndie diese in den Beschlüssen vom 28. Dezember 1998 zu den \nAktenzeichen 16 A 5309 und 5310/98.A eingenommen hat,\n\n50\n\nwonach aus dem Umstand, daß dem Asylbewerber bei \nNichtbeachtung des § 15 Abs. 2 AsylVfG weder ein Bußgeld wegen \neiner Ordnungswidrigkeit noch gar eine Strafe droht, \ngeschlossen wird, der Gesetzgeber habe eine selbständige \nDurchsetzbarkeit dieser Pflichten bewußt nicht gewollt.\n\n51\n\n(c) Vielmehr leitet die Kammer die VA-Befugnis aus der \nGeneralermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG her.\n\n52\n\nDiese Vorschrift steht dem Antragsgegner zu Gebote. Die \nAufgabe der Ausländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den \nkommunalen Verwaltungsträgern in ihrer Eigenschaft als \nOrdnungsbehörde zugewiesen;\n\n53\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen \nvom 6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n54\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG nach den hierfür erlassenen \nbesonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG \neinschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen \noder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 \nAbs. 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der \nWahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Rückgriff auf \ndas Instrumentarium des OBG. \n\n55\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle \ndie Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall \ndurch eine auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG \ngestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, \nkonnte sich der Antragsgegner auch in seiner Eigenschaft als \nAusländerbehörde des § 14 OBG bedienen.\n\n56\n\nTatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als \ndie Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder \nVerbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, \nwenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder \nbußgeldbewehrt ist.\n\n57\n\nDer des weiteren zu verlangende sachliche Grund dafür, eine \nsich schon aus dem Gesetze ergebende Pflicht durch \nVerwaltungsamt zu akatualisieren, ergibt sich hier aus der \nausdrücklichen Weigerung der Antragsteller, ihrer gesetzlichen \nVerpflichtung nachzukommen.\n\n58\n\n(d) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die \njeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Asb. 2 Nr. 4 AsylVfG \nund den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht und deren \nAktualisierung jeweils über den § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muß, \nist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle \nRechtmäßigkeit der Paßvorlageverpflichtung, daß der \nAntragsgegner die Pflicht bei der hier angegriffenen \nOrdnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der \nspezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n59\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war die \naufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht \ndessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, \n8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses anzunehmen.\n\n60\n\nDie durchzusetzende Paßvorlagepflicht ist ihrerseits sofort \nvollziehbar, so daß die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW \ngewahrt ist.\n\n61\n\nDaß das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen \nZwangsmittel das falsche sei, ist weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n62\n\nDer Antragsgegner hat beachtet, daß er gehalten ist, das \nZwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. \nDaß diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum \nnicht auszumachen. \n\n63\n\nOb es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil \nder Ordnungsverfügungen angefügte Hinweis des Antragsgegners \nden dort genannten Austauschmitteln Wirkungen erst auf der \nEbene der Vollstreckung beimessen will, statt sie als \nErfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf \nsich beruhen, weil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht \nentfaltet.\n\n64\n\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat die Kammer jeweils der mit der \nPaßvorlagverpflichtung ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung als \neinem Annex zu jener keine eigene Relevanz im Hinblick auf den \nStreitwert beigemessen und für jeden der beiden Antragsteller \neinen halben Regelwert angestezt.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-19/24-l-3441-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-19/24-l-3441-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306468","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.017248+00:00"}}