{"status":"available","doknr":"OLD306467","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1119.15K6705.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"15 K 6705/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 25. August 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 wird insoweit aufgehoben, als der Widerruf sowie \ndie Rückforderung eines Förderungsteilbetrages in Höhe von 38.129,70 DM angeordnet \nworden sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1993 von \nder Beklagten mit Bescheid vom 14. März 1994 für die Zeit vom \n1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 eine Zuwendung in \nHöhe von 632.745,00 DM für die Durchführung von \nErholungsmaßnahmen für bedürftige ältere Menschen gewährt. \n30 % dieser Summe wurden sofort, 50 % zum 1. Juni 1994 und die \nletzten 20 % zum 1. November 1994 ausgezahlt. Mit \nErgänzungsbescheiden vom 8. Juni 1994 und 11. August 1994 \nwurden für denselben Zweck weitere Zuwendungen in Höhe von \n63.855,00 DM, ausgezahlt am 25. Oktober 1994, und in Höhe von \n77.400,00 DM, ausgezahlt am 1. November 1994, bewilligt. Der \nKläger gab die Fördergelder entsprechend Ziff. 3. des \nBewilligungsbescheides an seine Untergliederungen und an \nKirchengemeinden/Kirchenkreise als Veranstalter der \nErholungsmaßnahmen weiter. In einigen Fällen, in denen die \nFördergelder die Veranstalter noch nicht erreicht hatten, \nstreckten dabei die Teilnehmer die erwarteten Förderbeträge \nzur Finanzierung der Erholungsmaßnahme vor; die Beträge wurden \nihnen nach Eingang der Fördergelder erstattet. Da der Kläger \ndie Gesamtsumme von 774.000,00 DM nicht vollständig \nverbrauchen konnte, zahlte er am 24. April 1995 4.055,00 DM \nund am 19. September 1995 13.080,00 DM zurück. Am 31. August \n1995 reichte er den Verwendungsnachweis ein. Mit Schreiben vom \n24. April 1996 gab die Beklagte dem Kläger mehrere \nBeanstandungen des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E, das \nden Verwendungsnachweis geprüft hatte, zur Kenntnis. Unter \nanderem war unter Ziff. 2.2 des Berichts beanstandet worden, \ndaß die Untergliederungen des Klägers sowie \nKirchengemeinden/Kirchenkreise die Landesmittel zum großen \nTeil verspätet, das heißt erst nach Durchführung der \nMaßnahmen, an die bedürftigen Teilnehmer ausgezahlt hätten. \nDer Kläger nahm zu diesem Vorwurf nicht selbst Stellung, \nsondern überreichte unter dem 13. August 1996 und dem 12. \nFebruar 1997 Stellungnahmen seiner Untergliederungen zu den \nVorwürfen des Rechnungsprüfungsamtes.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 25. August 1997 widerrief die Beklagte \nihre Zuwendungsbescheide vom 14. März, 8. Juni und 11. August \n1994 rückwirkend auf den dritten Tag nach Auszahlung der \nletzten Rate der Zuwendung insoweit, als dem Kläger eine \nZuwendung über den Betrag von 686.600,89 DM hinaus bewilligt \nworden war und machte einen Rückforderungsanspruch in Höhe von \n87.399,11 DM abzüglich bereits gezahlter 17.135,00 DM, also \n70.264,11 DM geltend. Auf Ziff. 2.2 der Beanstandungen des \nRechnungsprüfungsamtes entfiel dabei eine Summe von \n38.129,70 DM. Die Beklagte führte zur Begründung insoweit aus, \neine Vorfinanzierung der Erholungsmaßnahmen durch bzw. \nNachzahlungen an die Teilnehmer seien grundsätzlich nicht \nzulässig. Eine nachträgliche Bezuschussung stelle keine \nzweckentsprechende Verwendung der Mittel dar, aufgrund der \nvorgetragenen Einwendungen würden allerdings nur diejenigen \nZahlungen nicht mehr anerkannt, die nach Ablauf des \nBewilligungszeitraumes an die Teilnehmer erfolgt seien. Der \nKläger erhob am 3. September 1997 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er am 6. April 1998 hinsichtlich Ziff. 2.2 der \nBeanstandungen vortrug, der Bewilligungszeitraum umfasse die \nZeitspanne, innerhalb derer für ein gefördertes Projekt \nAusgaben geleistet werden dürften. Die Ausgaben für die \nErholungsmaßnahmen älterer Menschen seien aber ausnahmslos in \n1994 und damit während des Bewilligungszeitraumes entstanden. \nEs liege damit weder eine Zweckverfehlung noch ein Verstoß \ngegen eine Auflage vor. Im übrigen wurde der Widerspruch in \nHöhe von 27.674,41 DM zurückgenommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1998 gab die Beklagte dem \nWiderspruch in Höhe von 3.340,00 DM statt, erhöhte den \nverbleibenden Rückforderungsbetrag aber wegen einer zuvor \nfehlerhaften Berechnung um 20,00 DM auf 66.944,11 DM. Zu \nZiff. 2.2 der Beanstandung führte sie aus, die Ausgaben seien \nzwar während des Bewilligungszeitraumes entstanden, nicht aber \ndem Kläger als Zuwendungsempfänger, sondern den Teilnehmern, \ndie die Maßnahme vorfinanziert hatten. Dies sei zwar keine \nzweckwidrige Verwendung der Zuwendung, die Nichteinhaltung des \nBewilligungszeitraumes stelle sich aber als Verstoß gegen eine \nAuflage dar, so daß Grundlage des Widerrufs die Vorschrift des \n§ 49 Abs. 3 Ziff. 2 VwVfG sei. Zwar sei im Rahmen des \nErmessens zu berücksichtigen, daß die Geförderten die \nZuwendung tatsächlich erhalten hätten, doch stünden die \nnachträglichen Zahlungen nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang \nmit den durchgeführten Maßnahmen. Auch sei es im Sinne einer \nwirtschaftlichen Haushaltsführung selbstverständlich, daß \nLandesmittel nicht aufbewahrt und später erst verteilt würden. \n\n5\n\nDer Kläger hat gegen den am 10. Juli 1998 zugestellten \nWiderspruchsbescheid am 7. August 1998 Klage erhoben. \nErgänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt er an, ohne \nVorfinanzierung durch die Teilnehmer hätten einige der \nMaßnahmen nicht durchgeführt werden können. Zudem fänden \nmehrere Maßnahmen regelmäßig schon dann statt, bevor genügend \nMittel zu deren Deckung überwiesen worden seien. Es könne \nkeinen Unterschied machen, ob die veranstaltenden \nUntergliederungen die Rechnungen bei Verkehrsunternehmen und \nUnterkünften offen gelassen hätten oder wie hier durch \nDarlehen der Teilnehmer gedeckt hätten. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom \n25. August 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 insoweit \naufzuheben, als hierin ein Betrag von 38.129,70 DM \nzurückgefordert worden ist. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie vertritt - unter Bezugnahme auf ihr bisheriges \nVorbringen - die Auffassung, der Kläger habe eine \nFristverlängerung zur Durchführung der Maßnahmen beantragen \nmüssen; so sei der Bewilligungszeitraum nicht eingehalten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDie Bescheide der Beklagten sind, soweit sie einen \nTeilbetrag von 38.129,70 DM betreffen, rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n15\n\nWiderruf und Rückforderung der genannten Summe lassen sich \nweder auf § 49 Abs. 3 Ziff. 2 VwVfG noch auf § 49 Abs. 3 \nZiff. 1 VwVfG stützen. In der Auszahlung der Summe von \n38.129,70 DM nach Ablauf des Bewilligungszeitraums liegt kein \nVerstoß gegen eine Auflage; die Summe ist auch nicht \nzweckwidrig verwendet worden.\n\n16\n\nEntgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid und \nin der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung hat der \nKläger nicht dadurch gegen eine Auflage i.S.v. § 49 Abs. 3 \nZiff. 2 VwVfG verstoßen, daß einzelne Untergliederungen sowie \ndie Kirchengemeinden/Kirchenkreise Teile der Fördersumme erst \nnach Ablauf des Bewilligungszeitraumes (1. Januar 1994 bis 31. \nDezember 1994) an die Teilnehmer der Erholungsmaßnahmen, für \ndie die Zuwendung gewährt worden ist, ausgezahlt haben. Denn \nder Bewilligungszeitraum ist nicht als Auflage zu \nqualifizieren.\n\n17\n\nNach § 49 Abs. 3 Ziff. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung \neines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt \neine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht \nerfüllt hat. § 36 VwVfG, der die Zulässigkeit von \nNebenbestimmungen zu Verwaltungsakten regelt, definiert in \nAbs. 2 Ziff. 4 die Auflage als eine Bestimmung, durch die dem \nBegünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben \nwird. Schon durch den Oberbegriff der Nebenbestimmung ist \ndabei klargestellt, daß die Auflage eine zu dem eigentlichen \nVerwaltungsakt hinzutretende zusätzliche Regelung, nämlich die \nVerpflichtung zu einem weiteren Tun, Dulden oder Unterlassen \nbeinhaltet. \n\n18\n\nDurch den Bewilligungszeitraum wird dem Kläger kein solches \neigenständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. \nVielmehr handelt es sich beim Bewilligungszeitraum um einen \nBestandteil der Regelung der Subventionsgewährung. Durch den \nBewilligungszeitraum wird der Zeitraum bestimmt, für den die \nFördermittel zur Verfügung stehen und in dem das geförderte \nVorhaben durchgeführt werden muß,\n\n19\n\nKrämer/Schmidt, Zuwendungsrecht - Zuwendungspraxis, Stand \nOktober 1999, Teil D, X 5.1.\n\n20\n\nEr ist lediglich unselbständiger Teil der \nBewilligungsentscheidung, weil er bei isolierter Betrachtung \nkeinerlei Handlungsgebot beinhaltet, sondern erst gemeinsam \nmit der Zweckbestimmung zu dem einheitlichen Gebot avanciert, \ndie geförderte Maßnahme in einem bestimmten Zeitraum \ndurchzuführen. Mit der Bestimmung in den drei \nZuwendungsbescheiden vom 14. März, 8. Juni und 11. August \n1994, daß die Zuwendung „für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis \n31. Dezember 1994\" bewilligt werde, hat die Beklagte \ndementsprechend festgelegt, daß die Zuwendung für \nErholungsmaßnahmen für ältere Menschen im Jahr 1994 gewährt \nwerde, und damit den Zuwendungszweck näher bestimmt. Eine \neigenständige, durch die Beklagte mit den Mitteln des \nVerwaltungszwangs durchsetzbare Anordnung,\n\n21\n\nvgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 1998, \n§ 36 Rdnr. 5.3,\n\n22\n\nliegt darin nicht. \n\n23\n\nSind damit die Voraussetzungen der von der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid für den Widerruf des streitigen \nTeilbetrages herangezogenen Rechtsgrundlage nicht erfüllt, \nläßt sich der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auch nicht \nauf die im Ausgangsbescheid und von der Beklagten später \nausdrücklich nicht mehr herangezogene Rechtsgrundlage des § 49 \nAbs. 3 Ziff. 1 VwVfG stützen. \n\n24\n\nZur Prüfung dieser Rechtsgrundlage ist das Gericht befugt, \nda gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nur solche angefochtenen \nRegelungen aufzuheben sind, die in der Rechtsordnung keine \nEntsprechung finden. Damit schließt die Rechtmäßigkeitsprüfung \ndurch das Gericht auch andere als die von Behörde benannten \nRechtsgrundlagen ein, wenn und soweit aus Sicht dieser anderen \nRechtsgründe an dem angegriffenen Verwaltungsakt nichts \nWesentliches geändert werden muß,\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, \nBVerwGE 95 S. 176 ff. (183 f.), Urteil vom 30. Juni 1989 \n- 4 C 40.88 -, BVerwGE 82 S. 185 ff. (188 f.), Urteil vom \n19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80 S. 96 ff. (98) und \nUrteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81 -, BVerwGE 64, \nS. 356 ff. (357 f.).\n\n26\n\nDies ist in bezug auf § 49 Abs. 3 Ziff. 1 VwVfG der Fall, \nweil es sich hierbei zwar um eine Ermessensentscheidung \nhandelt, aber derselbe tatsächliche Vorwurf nur unter einem \nanderen rechtlichen Gesichtspunkt subventionsrechtlich zu \nwürdigen ist.\n\n27\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf \nnach § 49 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG sind jedoch nicht erfüllt. Die \nAuszahlung der streitigen Summe erst Anfang des Jahres 1995 \ndurch den Kläger bzw. die Veranstalter der Erholungsmaßnahmen \nan die Teilnehmer dieser Maßnahmen stellt keine \nZweckverfehlung dar. \n\n28\n\nNach § 49 Abs. 3 Ziff. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung \neines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für \nden in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Als \nZweck, für den die Gesamtzuwendung bewilligt wurde, bestimmen \ndie Zuwendungsbescheide die Durchführung von \nErholungsmaßnahmen für bedürftige ältere Menschen im Jahr \n1994. Zu diesem Zweck wurde die dem Kläger bewilligte und \nausgezahlte Zuwendung auch hinsichtlich der Summe von \n38.129,70 DM verwendet. Denn dieser Betrag wurde zur Deckung \nder durch die Erholungsmaßnahmen in 1994 entstandenen Kosten \ntatsächlich eingesetzt. Daß dieser Mittelfluß vom Kläger an \ndie Teilnehmer erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes \nerfolgt ist, begründet keine Zweckverfehlung. Der \nBewilligungszeitraum gibt dem Zuwendungsempfänger zwar vor, in \nwelchem Zeitraum er den geförderten Zweck, hier die \nDurchführung von Erholungsmaßnahmen, zu erfüllen hat; er \ntrifft jedoch keine Regelung darüber, wie lange ein \nZuwendungsempfänger nach Durchführung der geförderten Maßnahme \nin dem angegebenen Zeitraum die von der Bewilligungsbehörde \nerhaltenen Gelder in der eigenen Verfügungsgewalt halten darf, \nsei es, weil er erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes \ndie bei Durchführung der Maßnahme angefallenen \nRechnungsbeträge begleicht oder - wie hier - die von Dritten \nzinslos gewährten Darlehen zurückgewährt. \n\n29\n\nDie angefochtenen Bescheide erweisen sich auch nicht \ndeshalb als rechtmäßig, weil der Widerruf eines \nZuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Ziff. 1 VwVfG auch \ndarauf gestützt werden kann, daß die Leistung nicht alsbald \nnach der Erbringung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck \nverwendet wird. Ungeachtet dessen, daß das für die Annahme, \nder Kläger habe die Zuwendung nicht alsbald nach der \nErbringung für den bestimmten Zweck verwendet, erforderliche \nTatsachenmaterial dem Gericht nicht vorliegt, könnte selbst \nbei Vorliegen entsprechender Tatsachen ein klageabweisendes \nUrteil nicht ergehen, weil durch den Austausch des \nzugrundeliegenden Sachverhalts und damit des \nsubventionsrechtlichen Vorwurfs der angefochtene \nVerwaltungsakt in seinem Wesen geändert würde und auch die von \nder Beklagten insoweit völlig neu anzustellenden \nErmessenerwägungen den Rahmen der nach § 114 Satz 2 VwGO \nzulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen überschritten, \n\n30\n\nvgl. zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen \nBVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28/89 -, juris-\nDokumentation; zum Austausch von Ermessenserwägungen vgl. OVG \nNRW Urteil vom 3. Februar 1994 - 10 A 1149/91 -, NVwZ-RR \n1995, 247, 248.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 \nAbs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, \n711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-19/15-k-6705-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-19/15-k-6705-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306467","retrieved":"2026-07-09 03:34:28.928279+00:00"}}