{"status":"available","doknr":"OLD306484","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1118.2L3082.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-18","aktenzeichen":"2 L 3082/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22.09.1999 gestellte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die im Dezember 1998 \nausgeschriebene Beförderungsstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 Sek I an der \nGemeinschaftshauptschule B1 - in X bis zum \nrechtskräftigen Abschluß des gegen die \nAuswahlentscheidung gerichteten Klageverfahrens \n- 2 K 6082/99 - nicht mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners \nallerdings zulässig, da die Antragstellerin gegen die negative \nBescheidung ihrer Bewerbung mit Bescheid vom 03.08.1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1999 rechtzeitig \nKlage erhoben hat und ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht \nfristgebunden ist.\n\n6\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. \n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur \ngetroffen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses \nRechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nHierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) \nund die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft \nzu machen.\n\n8\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht \nzwar im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner die Absicht \nbekundet hat, die in Streit stehende Beförderungsstelle \nalsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, \nda dessen Beförderung und Einweisung in die freie Planstelle \nder Besoldungsgruppe A 13 Sek I das von der Antragstellerin \ngeltend gemachte Recht auf Beförderung auf diese Stelle \nendgültig vereiteln würden. Die Antragstellerin hat aber einen \nihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft machen können.\n\n9\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, daß der \nDienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte \neine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-\nrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, \nwem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das \nPrinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu \nvergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 LBG). \nIst ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. \nIm übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen \ndes Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser \nGrundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \nSoll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer \nBeförderungsstelle erreicht werden, so muß glaubhaft gemacht \nwerden, daß deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft erweist und daß im Falle der \nfehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen \nerscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung vorliegend aber nicht als \nerfüllt anzusehen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat die Antragstellerin und den \nBeigeladenen, die bislang (nur) über das Lehramt für Grund- \nund Hauptschulen verfügten, in das weitere Auswahlverfahren \neinbezogen, nachdem er aufgrund der vom Schulleiter jeweils im \n„Begleitbericht zum Leistungsbericht\" vom 13.04.1999 \nabgegebenen Einschätzung, daß die bisherigen Leistungen den \nAnforderungen in besonderem Maße entsprechen, und aufgrund \neines vom zuständigen Schulamtsdirektor durchgeführten \nförmlichen stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens nach § 29 \nAbs. 6 Buchst. c) LABG festgestellt hatte, daß beide Bewerber \nüber die fachlichen Qualifikationen verfügen, in allen \nSchulformen der Sekundarstufe I zu unterrichten, und ihnen \nsomit die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nzuerkannt hatte.\n\n11\n\nDie unter Einbeziehung der beiden (einzigen) Bewerber \nsodann getroffene Auswahlentscheidung ist von Gerichts wegen \nnicht zu beanstanden. \n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verläßlich \nAuskunft zu geben, ist grundsätzlich Sache einer aktuellen \ndienstlichen Beurteilung. Nach dem Gesamturteil der hier \nherangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin \nund des Beigeladenen vom 03.05.1999 sind diese im wesentlichen \ngleich qualifiziert, da beiden gleichermaßen das Gesamturteil \n„Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)\" \nzuerkannt worden ist. Diese Beurteilungen dürften ausreichende \nEntscheidungsgrundlagen bilden. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin meint, ihre zahlreichen \nFortbildungsmaßnahmen, insbesondere der Erwerb des Montessori-\nDiploms im Jahre 1994, hätten ihr einen Befähigungs- oder \nEignungsvorsprung verschaffen müssen, setzt sie ihre - \ninsoweit unmaßgebliche - Einschätzung an die Stelle der \nBewertung ihres hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten. Dieser \nhat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß \nderartige Fortbildungsmaßnahmen zwar positiven Einfluß haben \nkönnten auf Eignung, Befähigung und Leistung des Lehrers, die \nkonkreten Auswirkungen aber bereits in der dienstlichen \nBeurteilung berücksichtigt würden und daß etwa das Montessori-\nDiplom im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil der zu \nbesetzenden Beförderungsstelle, das u.a. durch die Übernahme \nvon Koordinierungsmaßnahmen geprägt sei, keinen \nEignungsvorsprung ergebe. \n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin die Qualifikation des \nBeigeladenen in Zweifel zu ziehen versucht, bewegt sie sich \ngleichfalls in dem grundsätzlich dem Antragsgegner \nvorbehaltenen Bereich wertender Erkenntnis. Ihr Vorbringen \nhinsichtlich der angeblichen Fehleinschätzung des Beigeladenen \nbei der Heraufsetzung eines Schülers ist jedenfalls nicht \ngeeignet, die Schlüssigkeit des von dem Beurteilungsverfasser \nüberzeugend begründeten und auch mit der vorangegangenen \nBeurteilung vom 29.11.1996 in Einklang stehenden Gesamturteils \nder Beurteilung des Beigeladenen in Frage zu stellen.\n\n15\n\nSind somit Antragstellerin und Beigeladener zu recht als im \nwesentlichen gleich qualifiziert angesehen worden, war der \nAntragsgegner berechtigt, für die weitere Auswahlentscheidung \n„Hilfskriterien\" heranzuziehen. Dem Dienstherrn steht hierbei \nein weites Ermessen zu. Er kann - nach sachgerechten \nGesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das \nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG - frei darüber befinden, \nwelchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere Bedeutung bei \nder Beförderungsentscheidung beimißt.\n\n16\n\nVgl. Urteile des OVG NW vom 05.11.1985 - 6 A 468/84 - und \nvom 04.02.1986 - 6 A 1126/84 - sowie Beschlüsse vom \n04.08.1994 - 12 B 1559/94 - und vom 08.04.1997 - 6 B 353/97 -\n.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung auf die \n„längere Dienstzeit\" des Beigeladenen gestützt. Durchgreifende \nRechts-, insbesondere Ermessensfehler zu Lasten der \nAntragstellerin sind insoweit nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDer Antragsgegner hat hierbei zunächst nicht gegen den \nGesichtspunkt der sog. Frauenförderung verstoßen. Zwar sind \nnach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG Frauen bei gleicher Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich bevorzugt zu \nbefördern, soweit im Bereich der für die Beförderung \nzuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn \nweniger Frauen als Männer sind. Der Antragsgegner hat aber - \ninsoweit von der Antragstellerin unwidersprochen - aufgezeigt, \ndaß im Regierungsbezirk E 53,16 % und somit mehr als die \nHälfte der Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in \nder Lehrerlaufbahn für die Sekundarstufe I mit Frauen besetzt \nsind. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, der \nFrauenanteil in diesem Beförderungsamt betrage bei \nHauptschulen (mit 43,48 %) weniger als die Hälfte, verkennt \nsie, daß § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG nicht nach Funktionen - oder \nSchulformen - differenziert, sondern allein auf die \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn abstellt, hier \nsomit die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I \n(vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 5 LVO) insgesamt in den Blick zu nehmen \nist.\n\n19\n\nDer Antragsgegner war angesichts seines weiten \nErmessensspielraums auch nicht etwa gehalten, bei der Auswahl \nzwischen den beiden aktuell gleich beurteilten Bewerbern auf \ndie anläßlich des Erwerbs der Befähigung zum Lehrerberuf \nerzielten Examensnoten abzustellen. Eine Verpflichtung, die \nweitere Entscheidung danach zu treffen, welcher der beiden \nBewerber während seiner aktiven Dienstzeit ein umfangreicheres \nFortbildungsprogramm absolviert hat, bestand gleichfalls \nnicht, zumal er den Fortbildungsmaßnahmen im Hinblick auf das \nAnforderungsprofil der Stelle keine besondere Bedeutung \nbeimessen mußte.\n\n20\n\nDie vom Antragsgegner herangezogene „längere Dienstzeit\" \ndes Beigeladenen - mag sie nun, wie im Besetzungsvermerk vom \n14./15.06.1999, auf die gut drei Jahre frühere Einstellung des \nBeigeladenen in den Schuldienst oder auf die fast zwei Jahre \nfrüher erfolgte Anstellung (vgl. § 9 LVO) oder, wie im \nWiderspruchsbescheid vom 16.08.1999, auf die ein Jahr und zehn \nMonate frühere Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit \nbezogen sein - kann nicht als sachwidriges Auswahlkriterium \nangesehen werden. Zwar dürfte angesichts des Umstandes, daß \nbeide Konkurrenten bereits seit mehr als 20 Jahren im \nSchuldienst stehen, schwerlich damit argumentiert werden \nkönnen, der zwei oder drei Jahre länger im Dienst befindliche \nBeigeladene weise eine umfassendere praktische Berufserfahrung \nauf.\n\n21\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 \n-, BVerwGE 80, 123.\n\n22\n\nAndererseits ist der Dienstvorgesetzte nach ständiger \nRechtsprechung der beschließenden Kammer sowie des OVG NW \n\n23\n\n- vgl. Beschluß vom 28.05.2998 - 2 L 4902/97 - m.w.N. - \n\n24\n\nnicht verpflichtet, die Reihenfolge der Hilfskriterien nach \ndem Grad des Leistungsbezugs zu gestalten. Auch eher sozialen \nBelangen Rechnung tragende Umstände, wie höheres Dienst- oder \nLebensalter, können - zumal bei Beamten, die sich der \nAltersgrenze nähern - unter Bewerbern, die ausweislich der \nletzten Beurteilung gleich qualifiziert sind, als \nAuswahlkriterien herangezogen werden. Dies gilt vorliegend um \nso mehr, als sich sonstige zu Gunsten der Antragstellerin \nsprechende - leistungsnähere - Gesichtspunkte nicht \naufdrängen. So haben Antragstellerin und Beigeladener in ihren \nvorangegangenen dienstlichen Beurteilungen - vom 21.03.1990 \nbzw. 29.11.1996 - gleichermaßen das Gesamturteil „Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen voll\" erhalten. \n\n25\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, \n162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Mit Rücksicht darauf, daß der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), \nentspricht es der Billigkeit, daß er etwaige außergerichtliche \nKosten selbst trägt.\n\n26\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-18/2-l-3082-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-18/2-l-3082-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306484","retrieved":"2026-07-09 03:34:30.353407+00:00"}}