{"status":"available","doknr":"OLD306510","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1116.3K1888.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-16","aktenzeichen":"3 K 1888/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beitragsbescheide vom 24. November 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n24. Februar 1999 gegen die Kläger zu 1., 5., 7. und 9. werden aufgehoben.\n\nDer Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen \ndie Kläger zu 2. und 3. werden insoweit aufgehoben, als Beiträge für 1997 in einer 1.117,72 DM übersteigenden \nHöhe und für 1998 in einer 1.054,64 DM übersteigenden Höhe festgesetzt werden.\n\nDer Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen \nden Kläger zu 4. wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Jahre 1996, 1997 und 1998 festgesetzt \nwerden.\n\nDer Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen \nden Kläger zu 6. wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für das Jahre 1998 festgesetzt wird.\n\nDer Beitragsbescheid vom 24. November 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 gegen \nden Kläger zu 10. wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag für das Jahre 1998 festgesetzt wird.\n\nIm übrigen werden die Klagen abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 2. und 3. tragen 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner 2/5 der \nGerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.\n\nDer Kläger zu 4. trägt 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten.\n\nDer Kläger zu 6. trägt 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten und 1/8 der Gerichtskosten sowie der \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten.\n\nDie Klägerin zu 8. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Kläger zu 10. trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten.\n\nDie übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Hausbandweber. Die Kläger zu 2. und 3. \nwerden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig. Die Kläger \nzu 2. und 8. beschäftigen gelegentlich eine Aushilfe, die \nKläger zu 2. und 3. zudem ihre Ehefrauen. Darüber hinaus \nbeschäftigen die Kläger keine Hilfskräfte. Für die Jahre 1995, \n1996 und 1997 sind gegenüber den Klägern zu 2., 3., 6. und 10. \nGewerbesteuermeßbescheide ergangen, für das Jahr 1995 auch \ngegenüber dem Kläger zu 4.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 24. November 1998 zog die Beklagte die \nKläger zu Beiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 in folgender \nHöhe heran:\nKlägerin zu 1.: 1995 100,00 DM\n 1996 100,00 DM\n 1997 100,00 DM\n 1998 100,00 DM\nKläger zu 2. und 3.: 1995 100,00 DM\n 1996 1.936,62 DM\n 1997 1.863,64 DM\n 1998 1.717,68 DM\nKläger zu 4.: 1995 181,32 DM\n 1996 182,11 DM\n 1997 177,79 DM\n 1998 169,15 DM\nKlägerin zu 5.: 1995 100,00 DM\n 1996 100,00 DM\n 1997 100,00 DM\n 1998 100,00 DM\nKläger zu 6.: 1995 466,82 DM\n 1996 439,46 DM\n 1997 432,12 DM\n 1998 417,44 DM\nKlägerin zu 7.: 1995 100,00 DM\n 1996 100,00 DM\n 1997 100,00 DM\n 1998 100,00 DM\nKlägerin zu 8.: 1997 100,00 DM\n 1998 100,00 DM\nKlägerin zu 9.: 1995 100,00 DM\n 1996 100,00 DM\n 1997 100,00 DM\n 1998 100,00 DM\nKläger zu 10.: 1995 446,30 DM\n 1998 423,20 DM\nMit ihren hiergegen gerichteten Widersprüchen machten die \nKläger geltend, sie seien Heimarbeiter und damit \nsozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie verwiesen auf \nden Rahmen-Tarif-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten \nin der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-\nWestfalen, abgeschlossen zwischen dem „J\" und dem „Verband C\". \nDieser sei vom Bundesarbeitsministerium für \nallgemeinverbindlich erklärt worden.\n\n4\n\nDie Beklagte hob mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Februar 1999 den gegen die Klägerin zu 1. ergangenen \nBescheid insoweit auf, als für die Jahre 1997 und 1998 \nBeiträge erhoben wurden. Im übrigen wies sie den Widerspruch \nder Klägerin zu 1. zurück. Mit weiteren Widerspruchsbescheiden \nvom 24. Februar 1999 wies sie die Widersprüche der übrigen \nKläger zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, die Kläger \nübten das Gewerbe der Bandweberei aus und würden aufgrund \ndieser Tätigkeit auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Damit \ngehörten sie der Beklagten an. Auf die \nSozialversicherungspflicht und die Entlohnung aufgrund eines \nTarifvertrages komme es dagegen nicht entscheidend an. \nWeiterhin komme es nicht darauf an, ob tatsächlich \nGewerbesteuer zu zahlen sei. Maßgeblich sei vielmehr die \nobjektive Gewerbesteuerpflicht.\n\n5\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger \ngeltend, es sei Aufgabe der Beklagten, die gewerbliche \nWirtschaft zu fördern. Es gehe darum, die Berufsausübung \nselbständiger Gewerbetreibender zu unterstützten. Dieser \nGruppe ließen sie sich aber gerade nicht zuordnen. Sie seien \nzwar gewerbesteuerpflichtig, jedoch kraft Gesetzes \nHeimarbeiter und damit sozialversicherungspflichtige \nArbeitnehmer. Ihre Tätigkeit sei dem allgemeinverbindlichen \nRahmen-Tarif-Vertrag unterworfen. Sie enthielten also ein \nArbeitsentgelt, über dessen Höhe sie im Hinblick auf die \ntrarifvertragliche Bindung nicht verfügen könnten. Sie würden \nzwar zur Gewerbesteuer herangezogen. Insoweit würde ihnen aber \ngemäß § 11 Abs. 3 GewStG lediglich der halbe Steuersatz \nberechnet. Daraus ergebe sich, daß die Hausbandweber eben \nnicht als „normale\" Gewerbetreibende, sondern eher als \nArbeitnehmer einzustufen seien.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beitragsbescheide der Beklagten vom \n24. November 1998 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 24. Februar 1999 vom \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie macht geltend, die Kläger stellten zu Unrecht auf \nsozial- und arbeitsrechtliche Gesichtspunkte ab. Diese könnten \nnichts daran ändern, daß die gesetzlichen \nMitgliedschaftsvoraussetzungen mit der Heranziehung zur \nGewerbesteuer vorlägen. Gerade die Ermäßigung der \nSteuermeßzahlen nach § 11 Abs. 3 GewStG spreche für ihre \nBehandlung als selbständige Unternehmer.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n13\n\nDie Beitragspflicht der Kläger zu 2., 3. und 8., sowie die \ndes Klägers zu 4. für das Jahr 1995 und der Kläger zu 6. und \n10. für die Jahre 1995, 1996 und 1997 beruht auf § 3 Abs. 2, 3 \nIHKG i.V.m. der Beitragsordnung und den Haushaltssatzungen der \nBeklagten. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und \nHandelskammer unter anderem natürliche Personen, sofern sie \nzur Gewerbesteuer veranlagt sind und eine Betriebsstätte im \nKammerbezirks unterhalten.\n\n14\n\nDie Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer ergibt \nsich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne daß Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit dieser Zwangsmitgliedschaft bestünden \n(vgl. BVerfGE 15, 235 (239 ff). An die diesbezügliche \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Gericht \ngemäß § 31 Abs. 1, 2 BVerfGG gebunden. Die Rechtskraft des \nBeschlusses könnte zwar einer erneuten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts und damit einer Vorlage durch das \nVerwaltungsgericht nicht entgegengehalten werden, wenn sich \nder entscheidungserhebliche Sachverhalt geändert hatte, etwa \nwenn ein grundlegender Wandel in den maßgeblichen \nLebensverhältnissen eingetreten wäre (vgl. BVerfGE 87, 341; \nMaunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, \nBundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, § 31 Rdnr. 10 \nm.w.N.; BVerwG GewArch 1998, 410). Solche Umstände sind hier \nindessen nicht ersichtlich. \n\n15\n\nDie von § 2 IHKG geforderte Veranlagung zur Gewerbesteuer \nsetzt nicht voraus, daß eine entsprechende Zahlungspflicht \nbesteht oder daß auch nur ein Gewerbesteuermeßbescheid \nerlassen wurde. § 2 Abs. 1 IHKG ist in der Weise zu verstehen, \ndaß die Tätigkeit dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sein \nmuß. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG in der \nFassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2133, \nnunmehr § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG. Danach wird bei fehlendem \nGewerbesteuermeßbetrag als Bemessungsgrundlage für die Umlage \nstatt des Gewerbeertrags der nach dem Einkommensteuer- oder \nKörperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb \nherangezogen (vgl. BVerwG, GewArch 1999, 36).\n\n16\n\nDie Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach bedarf darüber \nhinaus dann keiner eigenständigen Prüfung, wenn entsprechende \nBescheide durch das Finanzamt ergangen sind. \nGewerbesteuermeßbescheide entfalten insoweit \nTatbestandswirkung und sind sowohl für die Kammer als auch für \ndas Verwaltungsgericht bindend (vgl. BVerwG GewArch 1999, 73 \nf.). Im übrigen bedarf bei solchen Bescheiden gegenüber \nnatürlichen Personen auch das Vorliegen eines Gewerbebetriebs \nregelmäßig keiner besonderen Nachprüfung (BVerwG GewArch 1984, \n350 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Entscheidungen des \nFinanzamtes beschränkt sich allerdings auf solche, die im \nRahmen der Gewerbesteuerveranlagung ergehen. Dagegen macht die \nFeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach dem \nEinkommenssteuergesetz die Prüfung der Gewerbesteuerpflicht \ndem Grunde nach nicht entbehrlich, weil Einkünfte aus \nGewerbebetrieb nicht notwendigerweise gewerbesteuerpflichtige \nEinkünfte sind (vgl. etwa zu den Einnahmen aus einem \nverpachteten Betrieb Lenski/Steinberg, GewStG, Kommentar, § 2 \nAnm. 1060).\n\n17\n\nSoweit keine Gewerbesteuermeßbescheide ergangen sind, \nbedarf es der Feststellung der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde \nnach. Hierbei ist für den einzelnen Kläger jeweils von \nentscheidender Bedeutung, ob er Heimarbeiter im Sinne des § 2 \nAbs. 1 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) ist oder \nHausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 2 HAG. \nHeimarbeiter ist danach, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte \nallein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von \nGewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, \njedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar \noder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. \nHausgewerbetreibender ist demgegenüber, wer in eigener \nArbeitsstätte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften \noder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder \nZwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, \nwobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die \nVerwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder \nmittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Während \nHeimarbeiter unselbständig tätig sind und somit nicht der \nGewerbesteuer unterliegen können, sind Hausgewerbetreibende \nnach § 2 Abs. 2 HAG selbständige Gewerbetreibende im Sinne des \nGewerbesteuerrechts (vgl. R 134 EStR, vgl. auch \nLenski/Steinberg a.a.O., § 11 Anm. 10 und § 2 Anm. 195). Auch \n§ 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG bedient sich bei der Regelung der \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung einer \nVerweisung auf den arbeitsrechtlichen Begriff des \nHausgewerbetreibenden (vgl. BFH, Entscheidung vom \n26. Juni 1987, III R 223/86, abgedr. bei Lenski/Steinberg \na.a.O., § 11 Anm. 10). Es bedarf keiner Entscheidung, ob \ngleichwohl die Möglichkeit besteht, daß jemand ausnahmsweise \nnach dem Heimarbeitsgesetz als Heimarbeiter, im Steuerrecht \naber nicht als Heimarbeiter, sondern als Hausgewerbetreibender \nzu behandeln ist (vgl. Lenski/Steinberg a.a.O, § 2 Anm. 195). \nBesondere Umstände, wie wertvolle Betriebsmittel oder eine \ngroße Anzahl von Auftraggebern, die trotz der Merkmale des § 2 \nAbs. 1 HAG bei den Klägern zu 1., 4. bis 7., 9. und 10. für \neine selbständige Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts \nangeführt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Diese Kläger \nerfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 \nHAG, da sie allein erwerbsmäßig arbeiten. Dagegen beschäftigen \ndie Kläger zu 2., 3. und 8. gelegentlich eine Aushilfskraft. \nDabei muß sich der Kläger zu 3. die Beschäftigung einer \nAushilfskraft durch den Kläger zu 2. zurechnen lassen, weil \nbeide als Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig werden. Damit \nsind die Kläger zu 2., 3. und 8. Hausgewerbetreibende im Sinne \ndes § 2 Abs. 2 HAG. Die Kläger zu 4., 6. und 10. erfüllen zwar \nsachlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HAG, sind also im \nSinne des Gewerbesteuerrechts nicht als selbständige \nGewerbebetreibende anzusehen. Auch sie unterliegen jedoch der \nGewerbesteuerpflicht in den Jahren, für die \nGewerbesteuermeßbescheide gegen sie ergangen sind. Dies ist \nfür den Kläger zu 4. ausweislich der nicht substantiiert \nbestrittenen Angaben der Beklagten durch Entscheidung vom \n17. Juli 1996 für das Jahr 1995 der Fall. Die Kläger zu 6. und \n10. haben die für 1995, 1996 und 1997 ergangenen Meßbescheide \nmit Schriftsatz vom 1. September 1999 vorgelegt.\n\n18\n\nSoweit die Kläger der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, \nkönnen sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, einer \nsozialversicherungspflichtigen, tarifgebundenen Tätigkeit \nnachzugehen. Insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, \ndaß es auf diese Merkmale nicht entscheidend ankommt. § 2 \nNr. 6 SGB VI und § 12 Abs. 1 SGB IV gehen im übrigen \nausdrücklich davon aus, daß die Tätigkeit der \nHausgewerbebetreibenden eine selbständige Tätigkeit darstellt. \nDiese, wie auch andere selbständige Tätigkeiten werden \ngleichwohl der Rentenversicherungspflicht unterworfen. Dagegen \nsind nach § 12 Abs. 2 SGB IV Heimarbeiter sonstige - also \nnicht selbständig tätige - Personen, die generell als \nBeschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten. \nDaß neben den Heimarbeitern auch die Hausgewerbetreibenden \nbestimmten arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, insbesondere \nim Hinblick auf die Entgelte und die Kündigungsfristen, \nunterworfen werden (§§ 17 ff. und 29 f. HAG) steht der Annahme \nihrer Selbständigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts \nebenfalls nicht entgegen.\n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht (GewArch 1984, 350) hat zwar \nden Schluß von der Gewerbesteuerpflicht auf das Vorliegen \neines Gewerbebetriebs von der Art, von der das Industrie- und \nHandelskammergesetz ausgeht, unter den Vorbehalt besonderer \nUmstände gestellt. Solche besonderen Umstände liegen aber hier \nnicht vor. Die Hausgewerbetreibenden sind auch \nGewerbetreibende im allgemeinen gewerberechtlichen Sinne (vgl. \nLandmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 14 Anm. 43). Soweit - bei \nden Heimarbeitern - die Heranziehung zur Gewerbesteuer zu \nUnrecht erfolgt ist, stellt dies ebenfalls keinen besonderen \nUmstand im Sinne der angeführten Entscheidung dar. Besondere \nUmstände können in diesem Zusammenhang nur solche sein, die \nbei der Gewerbesteuerpflicht nicht zu berücksichtigen sind. \nDie - fehlende - Selbständigkeit von Hausgewerbetreibenden ist \naber bereits bei der Heranziehung zur Gewerbesteuer zu \nbeachten. Es ist gerade Merkmal der die Kammer und das Gericht \nbindenden Tatbestandswirkung von Gewerbesteuermeßbescheiden, \ndaß diese auch dann eintritt, wenn die Heranziehung zu Unrecht \nerfolgte.\n\n20\n\nIm übrigen widerspricht die Mitgliedschaft der \nHausgewerbetreibenden nicht dem Sinn und Zweck der Tätigkeit \nder Beklagten. Die Beklagte ist zur Wahrnehmung des gesamten \nInteresses der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden berufen. \nHierzu zählen auch die selbständigen Gewerbetreibenden, deren \nTätigkeitsbild sich stark demjenigen unselbständig Tätiger \nangenähert hat.\n\n21\n\nIst mithin die Heranziehung der Kläger zu 2., 3. und 8. dem \nGrunde nach zu Recht erfolgt, diejenige der Kläger zu 4., 6. \nund 10. jedenfalls soweit Gewerbesteuermeßbescheide vorliegen, \nergeben sich im Hinblick auf die Höhe der Beitragsforderungen \ngegen die Kläger zu 2. und 3. für 1997 und 1998 Bedenken. \nInsoweit ist nach Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheides für das \nJahre 1997 für dieses und das Folgejahr 1998 gemäß §§ 7, 6 \nAbs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Dezember 1993 \nzu berücksichtigen, daß zwischenzeitlich der Ertrag für das \nJahr 1997 auf 172.700,00 DM festgesetzt wurde, so daß es der \nHeranziehung der Bemessungsgrundlage für das Jahre 1996 gemäß \n§ 6 Abs. 3 Beitragsordnung nicht - mehr - bedarf. Zu dem \njeweils zu erhebenden Grundbeitrag in Höhe von 550,00 DM \nergibt sich danach für das Jahr 1997 eine Umlage von \n1.117,72 DM (172.700,00 DM - 15.000,00 DM = 157.700,00 DM x \n0,36 %) und für das Jahr 1998 eine Umlage von 1.054,64 DM \n(157.700,00 DM x 0,32 %). Dies führt zu einer Gesamtforderung \nvon 4.208,98 DM für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber \n5.617,94 DM im angefochtenen Bescheid.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-16/3-k-1888-99","cited_norms":[{"jurabk":"HAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-16/3-k-1888-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306510","retrieved":"2026-07-09 03:34:32.697494+00:00"}}