{"status":"available","doknr":"OLD306537","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1111.4L3295.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"4 L 3295/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n11.10.1999 wird angeordnet, soweit in der angefochtenen Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 23.09.1999 ein Zwangsgeld angedroht worden ist.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 11.10.1999 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.09.1999 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. \n\n5\n\n1. Der Antrag ist unbegründet, soweit die Antragstellerin \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen das in der angefochtenen Verfügung \nausgesprochene Nutzungsverbot begehrt. Die insoweit im Rahmen \nder Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nder privaten Interessen der Antragstellerin an der \nBeibehaltung des gegenwärtigen Zustandes gegen das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes \nmuß zu Lasten der Antragstellerin ausfallen. Nach \ngegenwärtigem Erkenntnisstand spricht überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit des Gebots, die genehmigungsbedürftige, aber \nnicht genehmigte und mithin formell illegale Wohn- und \nLagernutzung in dem eingeschossigen Hofgebäude auf dem \nGrundstück Fstraße 00 in E sowie in der zum Gebäude gehörenden \nGarage, einzustellen. Das Gebot findet in § 61 Abs. 1 BauO NRW \nseine Ermächtigungsgrundlage und ist nach ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wegen der \nOrdnungsfunktion des formellen Baurechts gerechtfertigt. Dass \nder Antragsgegner von dem ihm zustehenden pflichtgemäßem \nErmessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, ist nach \nsummarischer Überprüfung nicht erkennbar. Insbesondere \nerscheint das Nutzungsverbot trotz der mit seiner Befolgung \nfür die Antragstellerin und ihrer Familie verbundenen \nBelastungen verhältnismäßig. Das könnte anders zu beurteilen \nsein, wenn jedenfalls die Wohnnutzung offensichtlich \ngenehmigungsfähig wäre und der Antragsgegner dem Mißstand der \nformellen Baurechtswidrigkeit, um dessen Beseitigung es hier \ngeht, ohne weiteres auch durch die Legalisierung der Nutzung \nbegegnen könnte. Davon kann hier aber - soweit ersichtlich - \nnicht die Rede sein. Hierbei dürfte bereits entscheidend der \nUmstand sein, dass der Antragsgegner die Wohnnutzung in den \nvorbeschriebenen Räumlichkeiten schon mangels Bauantrag des \nEigentümers nicht ohne weiteres legalisieren kann. Im übrigen \nsteht einer Genehmigung zu Wohnzwecken auch der bislang \nfehlende zweite Rettungsweg entgegen. \n\n6\n\nErscheint mithin der Erlaß des Nutzungsverbotes \ngerechtfertigt, so folgt das für die Anordnung seiner \nsofortigen Vollziehung darüber hinaus erforderliche besondere \nVollzugsinteresse aus dem Erfordernis, die Effektivität des \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens und die Autorität der \nBauaufsichtsbehörde zu wahren. Würden die Vorteile, die aus \neiner ungenehmigten Nutzung einer baulichen Anlage gewonnen \nwerden, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Widerspruchs- \nbzw. des evtl. nachfolgenden Klageverfahrens belassen, würden \nNachahmungseffekte hervorgerufen und Sinn und Zweck des \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens unterlaufen. Dem gilt \nes entgegenzuwirken. Diesem öffentlichen Interesse muß sich \ndas - verständliche - Interesse der Antragstellerin, die Räume \nals Wohnung zunächst weiter zu nutzen, unterordnen. Ihr \nHinweis, sie hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass eine zur \nWohnnutzung (und zur Lagernutzung) erforderliche Genehmigung \nnicht vorliegt, kann ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. \nOb der Antragstellerin der Rechtsverstoß beim Einzug bekannt \nwar, ist unerheblich, weil ihre Rechsposition vom Eigentümer \ndes Gebäudes abgeleitet ist und die Ordnungsfunktion des \nformellen Baurechts nicht dadurch unterlaufen werden darf, \ndass die formell illegale Anlage gutgläubigen Nutzungsinhabern \nüberlassen wird. Der Ersatz der mit einer Räumung für den \nMieter verbundenen etwaigen Kosten muß der zivilrechtlichen \nSchadensregulierung zwischen Mieter und Vermieter überlassen \nbleiben.\n\n7\n\n2. Hingegen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanzuordnen, soweit sich der Rechtsbehelf gegen die in der \nOrdnungsverfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung richtet. \nDiese ist offensichtlich rechtswidrig. Ein öffentliches \nInteresse am Sofortvollzug von offensichtlich rechtswidrigen \nMaßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung besteht nicht. \n\n8\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist rechtswidrig, weil sie \ngegen § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW verstößt. Nach dieser \nVorschrift ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung \nder Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Daran \nfehlt es hier. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin \nzur Befolgung der Nutzungsuntersagung eine Frist von zwei \nMonaten nach Zustellung des Bescheides (d.h. hier bis zum \n27.11.1999) gesetzt. Die Frist erscheint jedoch nach Lage der \nDinge vorliegend zu knapp bemessen. Der Antragsgegner hat \ninsoweit verkannt, dass auch die Entscheidung über Maßnahmen \nder Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich des „Ob\" und des \n„Wie\" im Ermessen der Behörde steht. Die Folgen der \nVollstreckung, die nach den herrschenden Verhältnissen \nunterschiedlich sein können, sind daher in die \nErmessenserwägungen einzustellen. Das kann unter Umständen \nbedeuten, dass trotz der grundsätzlichen Durchsetzbarkeit des \nNutzungsverbotes (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) von Zwangsmaßnahmen \neinstweilen abgesehen werden muß, wenn und solange sie mit \nHärten für den Betroffenen verbunden sind, die unter Würdigung \ndes mit dem Nutzungsverbot verfolgten Zweckes als unbillig zu \nbezeichnen sind. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin \nlebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten und drei \nminderjährigen Kindern in den von der Nutzungsuntersagung \nerfaßten Räumen. Es ist allgemein bekannt, dass eine \nfünfköpfige Familie nicht ohne weiteres anderweitig Unterkunft \nfindet. Nach Angaben der Antragstellerin ist eine Wohnung für \ndie Familie noch nicht einmal in Aussicht. Vor diesem \nHintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin das \nNutzungsverbot auch nach Ablauf der ihr zur Räumung \naufgegebenen Frist nicht wird befolgen können bzw. die Räumung \nfür die Antragstellerin und ihre Familie mit für diese \nerheblichen Härten verbunden sein wird. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 Satz 1 GKG (Halbjahresnutzwert einer geschätzen Kaltmiete \nvon 10,00 DM/m² für eine Fläche von ca. 100 m²). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-11/4-l-3295-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-11/4-l-3295-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306537","retrieved":"2026-07-09 03:34:34.930575+00:00"}}