{"status":"available","doknr":"OLD306553","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1110.16L685.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"16 L 685/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 79,25 DM festgesetzt. \n\n1\n\n Das Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n10. Februar 1999 gegen den Heranziehungsbescheid \nvom 20. Januar 1999 anzuordnen,\nist zulässig, aber nicht begründet.\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht \nbei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf \nAntrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage \nanordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die \nVollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind \nnach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) anzunehmen, wenn der \nErfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher \nist als der Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose \nüber die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens \ngetroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu \nberücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, \nwenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich \naufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert, \nnoch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden,\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - und \n10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 - m. w. N..\nGemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von \nAbfallbeseitigungsgebühren im Heranziehungsbescheid vom 20. \nJanuar 1999. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache sind vielmehr offen.\nRechtsgrundlage für die streitgegenständliche \nGebührenfestsetzung sind § 4 Absätze 2 und 3 der Vierten \nSatzung vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Gebührensatzung \nfür die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt L1 vom \n22. Dezember 1994 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Mit der \nvom Antragsteller als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen \nVorschrift des § 22 dürfte eine Vorschrift der Abfallsatzung \ngemeint sein; diese enthält allerdings keine Regelung zur Höhe \nder Abfallentsorgungsgebühr, sondern verweist insoweit auf die \nGebührensatzung.\nZunächst kann nicht festgestellt werden, dass die \nAbfallgebührensatzung gegen höherrangiges Recht, hier \ninsbesondere die Richtlinie des Rates der Europäischen \nGemeinschaften 91/156/EWG vom 18. März 1991 verstößt. In \nArt. 15 der genannten Richtlinie ist bestimmt, dass gemäß dem \nVerursacherprinzip die Kosten für die Beseitigung der Abfälle \nvon dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem \nSammelunternehmen ... übergibt, und/oder den früheren \nBesitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem \nAbfälle herrühren, zu tragen sind.\nEs ist bereits nicht erkennbar, inwieweit § 2 Abs. 1 AbfGebS, \nwonach gebührenpflichtig die Eigentümer bzw. andere näher \nbezeichnete dinglich Berechtigte der an die Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstücke sind, mit der obengenannten \nRegelung in Widerspruch stehen sollte. Denn bei den \nGrundstückseigentümern bzw. den dinglich Berechtigten handelt \nes sich nach dem speziellen abfallrechtlichen Besitzbegriff, \nwelcher keinen Besitzbegründungswillen, sondern nur ein \nMindestmaß an Sachherrschaft des Eigentümers über das \nGrundstück voraussetzt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 7 C 45.80, BVerwGE \n67, 8 (zu dem Begriff Abfallbesitz nach dem \nAbfallbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Januar 1977) \nund OVG NW Urteil vom 29. Januar 1991 - 9 A 765/88.\num die Besitzer der Abfälle. Dass daneben zwingend frühere \nBesitzer oder Hersteller der Abfälle heranzuziehen wären, wie \nder Antragsteller offenbar meint, lässt sich der „und/oder\" \nFormulierung in der Richtlinie gerade nicht entnehmen.\nEbensowenig kommt Art. 15 der Rahmenrichtlinie der vom \nAntragsteller beigemessene weitere Regelungsgehalt zu. Weder \nlässt sich aus der Norm ableiten, dass für Abfälle zur \nBeseitigung und solche zur Verwertung jeweils eine eigene \nKalkulation angefertigt werden müsste, noch dass eine \ngesonderte Zuordnung der Kosten der Müll- und \nKlärschlammverbrennungsanlage (MKVA) nach Benutzergruppen \n(private Haushaltungen, gewerbliche Anlieferer, Stadt L1 \nbezogen auf eigene Abfälle und Klärschlamm, Anlieferung aus \nanderen Gebietskörperschaften und sonstige Anlieferer) \nvorgenommen werden müsste.\nDarüber hinaus kann sich der Antragsteller ohnehin nicht \nunmittelbar auf die Richtlinie 91/156/EWG berufen; diese \nrichtet sich als Rahmenrichtlinie nur an die Mitgliedstaaten. \nEine unmittelbare Geltung einer Rahmenrichtlinie kommt nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur \ndann in Betracht, wenn die Richtlinie zum einen inhaltlich \nbestimmt und genau ist und zum anderen der Mitgliedsstaat die \nRichtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht \numgesetzt hat.\nEuGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - RS C - 236/92 -, NVwZ \n1994, 885 zu Art. 4 der Vorgängerrichtlinie 75/442/EWG, der \nnach Auffassung des EuGH kein unmittelbar geltendes Recht \nenthält. \nHier hat die Bundesrepublik Deutschland die Rahmenrichtlinie \n91/156/EWG mit Erlass des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes vom 27. September 1994, im Wesentlichen in \nKraft getreten am 6. Oktober 1996, in nationales Recht \numgesetzt, so dass hinsichtlich der Überprüfung der dem \nHeranziehungsjahr 1999 zugrundeliegenden Satzung eine \nunmittelbare Berufung auf die Richtlinie ausscheidet.\nAuch kann nicht festgestellt werden, dass die \nAbfallgebührensatzung gegen das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz verstößt. Der Antragsteller, der unter anderem \ndas Vorbringen im Verfahren 16 L 645/99 zum Gegenstand dieses \nVerfahrens gemacht hat, hält die Abfallgebührensatzung für \nrechtswidrig, weil die Abfallsatzung der Stadt L1 in § 3 \n(tatsächlich gemeint sein dürfte § 5 Abs. 3 der für das \nHeranziehungsjahr maßgeblichen Abfallsatzung der Stadt L1 vom \n18. Dezember 1997) eine Überlassungspflicht an einen \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowohl für Abfälle \nzur Beseitigung als auch für solche zur Verwertung (mit \nAusnahme derjenigen Abfälle, die auf dem eigenen Grundstück \nbeseitigt werden können) vorsehe, ohne zu berücksichtigen, \ndass nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 -3 KrW-/AbfG bestimmte Abfälle zur \nVerwertung von der Überlassungspflicht ausgenommen seien. \nInsoweit kann der Abfallsatzung jedoch nicht der vom \nAntragsteller behauptete Regelungsgehalt entnommen werden. \nDenn § 6 der Abfallsatzung statuiert Ausnahmen vom \nBenutzungszwang, die mit den Regelungen des § 13 Abs. 3 \nNr. 1 - 3 KrW-/AbfG korrespondieren. Im Übrigen berührt die \nvom Antragsteller angesprochene Frage der Überlassungspflicht \nnicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen \nGebührenerhebung, sondern betrifft das Anschluss- und \nBenutzungsverhältnis.\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht \nfestgestellt werden, dass die Festsetzung der Jahresgebühren \nin § 4 Abs. 2 und 3 AbfGebS gegen § 4 a LAbfG verstößt. Nach \nAbs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind zur Erfüllung der \nAnforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und \ndes Landesabfallgesetzes Abfälle zur Verwertung bereits an der \nAnfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von Abfällen \nzur Beseitigung getrennt zu halten. Abgesehen davon, dass der \nAntragsgegner die Regelung des § 4 a Abs. 1 Satz 1 LAbfG in § \n4 der Abfallsatzung - wenn auch nur als Sollvorschrift - \naufgegriffen hat, ist im übrigen auch kein Zusammenhang \nzwischen der Gebührenerhebung einerseits und der Regelung des \n§ 4 a LAbfG andererseits ersichtlich.\nDes weiteren kann nach dem im Eilverfahren geltenden \nGrundsätzen nicht mit der erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die \nAbfallgebührensatzung gegen die Vorgaben des \nKommunalabgabengesetzes (KAG) verstößt.\nDabei wird zur Klarstellung zunächst darauf hingewiesen, dass \ndie Gebührenerhebung sich nach § 6 Abs. 3 KAG an der \ntatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \n„Abfallentsorgung\" zu orientieren hat. Auf die Organisation \nder Abfallentsorgung in einer vom Antragsteller für optimal \ngehaltenen Weise hat dieser wegen des weiten \nOrganisationsermessens des Antragsgegners von vornherein \nkeinen Anspruch. Ebensowenig sind im Rahmen der tatsächlichen \nInanspruchnahme die vom Antragsteller angestellten \nhypothetischen Erwägungen - etwa zu der Papiermenge, die pro \nKopf in L1 theoretisch anfallen müsste - von Belang. \nEntscheidend ist allein, dass eine Abfallentsorgungsleistung \nden Bürgern in L1 tatsächlich zur Verfügung steht und von \ndiesen auch in Anspruch genommen wird.\nIn diesem Zusammenhang ist der in der Planungsrechnung der \nGesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft mbH \n(GSAK) ausgewiesene Betrag von rund 2.345.000 DM für die \nEinsammlung, Sortierung und Entsorgung von Papier nach dem im \nEilverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ansatzfähig, wobei \neine abschließende Prüfung allerdings dem Hauptverfahren \nvorbehalten bleiben muss. Der Antragsteller rügt insoweit, der \nBetrag von ca. 3 Mio DM für Altpapier sei auf eine nicht \nordnungsgemäße Abwicklung dieser Abfälle zur Verwertung und \nein nicht ordnungsgemäß ermitteltes Preisniveau \nzurückzuführen. Er meint, weil Verpackungsmaterialien am Ort \nder Erzeugung, beim Besitzer, abzuholen seien, sei vom Dualen \nSystem Deutschland (DSD) ein Behälter bei jedem Haushalt \nvorzuhalten, der zweckmäßigerweise auch für Papier außerhalb \nder Verpackungsverordnung genutzt werden solle. Diese \nArgumentation stellt den Ansatz der Kosten für die Entsorgung \nvon Altpapier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in \nFrage. Denn wie bereits dargelegt, besteht kein Anspruch auf \neine nach Auffassung des jeweiligen Benutzers optimale \nEntsorgung; mangels Anspruchs auf eine getrennte Sammlung \nverschiedener Papierfraktionen ist auch nicht zu beanstanden, \ndass für die vom Antragsteller als „de-inking\"-Papiere \nbezeichneten Papiere keine gesonderten Erlöse ausgewiesen und \nvon den Kosten in Abzug gebracht wurden, wobei es ggf. der \nnäheren Aufklärung bedürfte, ob nicht bei der Entsorgung des \nsortierten Altpapiers Erlöse anfallen.\nEiner näheren Überprüfung im Hauptverfahren bedarf der an die \nGSAK entrichtete Preis, welcher an den vom Dualen System für \ndie Entsorgung von Verpackungspapieren entrichteten Preis \nangelehnt ist, auch im Hinblick auf die Regelungen der \nVerpackungsverordnung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 4 \nVerpackungsverordnung vom 21. August 1998 (VerpackVO) sieht \nvor, dass ein Abholsystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen \nauf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist. Ferner kann \ngemäß Satz 8 der Regelung der öffentliche Entsorgungsträger \ndie Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die \nSammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zur \nVerordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein \nangemessenes Entgelt verlangen. Bei der Prüfung der \nAngemessenheit des Entgeltes für die Mitbenutzung der \nPapiertonne darf nach Auffassung des Gerichtes der Umstand \nnicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Bürger ein \neinheitlicher (Papier)entsorger gegenübertritt und er selbst \nnicht zwischen Papieren, welche der Verpackungsverordnung \nunterfallen, und solchen, welche durch den öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, differenzieren \nund zu deren Entsorgung verschiedene Behälter vorhalten muss.\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung \nvon Kosten für die Papiersammlung und -entsorgung gegen § 6 \nAbs. 3 Satz 9 VerpackVO verstößt. Danach darf die Abstimmung \n(zwischen dem Betreiber eines Rücknahmesystems und dem \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) der Vergabe von \nEntsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht \nentgegenstehen. Erläuternd zu dieser Regelung ist im Anhang I \nzu § 6 unter Ziffer 3 Abs. 2 ausgeführt, dass der \nAntragsteller (gemeint ist der Betreiber eines Systems zur \nRücknahme und Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen) \nsicherstellen muss, dass Entsorgungsleistungen in einem \nVerfahren, welches eine Vergabe im Wettbewerb sichert, \nausgeschrieben werden. Diese Ausschreibungspflicht richtet \nsich unmittelbar an den Betreiber eines Rücknahme- und \nAbholsystems und nicht an den Antragsgegner. Auch in \nzeitlicher Hinsicht kann die am 21. August 1998 erlassende \nVerpackungsverordnung keine Regelungswirkung im Hinblick auf \ndie hier 1992 zwischen dem Antragsgegner und der Firma \nTrienekens getroffenen Abstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 3 \nder VerpackVO vom 12. Juni 1991 bzw. die am 1. Mai 1994 auf \ndie GSAK übergegangenen vertraglichen Beziehungen entfalten. \nEine zeitliche Befristung von Altverträgen, verbunden mit der \nVerpflichtung der Neuvergabe nach Ausschreibung sieht die \nVerpackungsverordnung vom 27. August 1998 nicht vor.\nDass der Übertragung der Papierentsorgung auf die GSAK im Jahr \n1994 keine Ausschreibung vorangegangen ist, steht einer \nBerücksichtigung der in Ansatz gebrachten Kosten für die \nPapierentsorgung auch aus weiteren Gründen nicht entgegen: Zum \neinen führt eine fehlende Ausschreibung nicht zur Nichtigkeit \nder abgeschlossenen Verträge und zum anderen bedarf es bei der \nWahrnehmung einer Entsorgungsleistung durch eine eigens zu \ndiesem Zwecke gegründete Gesellschaft nach der Rechtsprechung \ndes OVG NW einer Ausschreibung nicht, da der \nGesellschaftszweck bei einer Vergabe an einen Dritten verfehlt \nwäre,\nvgl. OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93-, \nOVGE 44, 211, 217 f.\nFerner ist auch nicht ersichtlich, dass infolge der \nBeteiligung des Dualen Systems an der Abfallberatung eine \nEinnahme auf seiten des Antragsgegners hätte entstehen müssen, \nwelche von den entstehenden Kosten in Abzug zu bringen wäre, \ndenn in die Gebührenkalkulation sind von vornherein nur \nanteilige Kosten der Verbraucherberatungsstelle eingestellt \nworden.\nDarüber hinaus kann die vom Antragsteller nicht näher \nbegründete Behauptung, der Straßenkehrricht werde nur zu 55 % \nmit den Gebühren für die Straßenreinigung verrechnet und \ntrotzdem in voller Höhe bei den Abfallgebühren beibehalten, \nnicht anhand der vorliegenden Planungsunterlagen verifiziert \nwerden. Nach der Betriebsabrechnung der GSAK für das Jahr \n1998, sind - wie bereits in den Vorjahren - die Kosten für die \nBeseitigung von Straßenkehrricht (1998 in Höhe von 398.951 DM) \nim Wege der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung dem \nStraßenreinigungshaushalt belastet worden.\nAnders als in den Vorjahren ist im maßgeblichen Jahr der \nHeranziehung 1999 auch keine unzulässige Einheitsgebühr \nerhoben worden, welche neben den allgemeinen \nAbfallentsorgungskosten auch die Kosten der nicht allen \nBürgern zur Verfügung stehenden Biomüllabfuhr erfasst,\nvgl. zur Unzulässigkeit der Einheitsgebühr Urteil der Kammer \nvom 8. September 1999, 16 K 9442/95.\nVielmehr ist in § 4 Abs. 4 eine gesonderte Jahresgebühr für \ndie Biomüllentsorgung festgesetzt worden. Der \nGebührenkalkulation lässt sich ferner entnehmen, dass die \nGebühr kostendeckend ist und keine Quersubventionierung aus \ndem Abfallentsorgungshaushalt stattfindet.\nSchließlich hat der Antrag auch hinsichtlich der Frage, ob die \nin der Satzung festgesetzte Jahresgebühr wegen eines Verstoßes \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig ist, keinen \nErfolg, da ein Verstoß nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit festgestellt werden kann und eine \nabschließende Klärung dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben \nmuss.\nDies gilt namentlich für die Frage, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang das in die Gebührenbedarfsberechnung \neingestellte, der Entsorgungsgesellschaft L1 GmbH & Co. KG \n(EGK) über die GSAK zukommende Entgelt in Höhe von 32.427.000 \nDM im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. \nAn Dritte geleistete Entgelte sind im Grundsatz dann \nansatzfähig, wenn es sich um betriebsnotwendige Kosten \nhandelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht; dabei muss der von dem Fremdleister geforderte \nPreis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach \netwa zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts \ngerechtfertigt sein,\nvgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, StuG \n1997, 356; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93-; \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, OVGE 44, \n211, 217 f..\nHinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kosten der \nRauchgasreinigungsanlage im Hinblick auf die vom Antragsteller \nin Frage gestellte werkvertragliche Abnahme zu den \nbetriebsnotwendigen Kosten gehören, dürfte es im Ergebnis \nallein darauf ankommen, dass mit der Verbrennung des Mülls der \nStadt Krefeld in der MKVA die EGK als Fremdleister eine \nLeistung gegenüber dem Antragsgegner erbracht hat,\nso auch OVG NW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 zum \nProbebetrieb einer Anlage.\nBezüglich der weiteren Frage, ob und in welcher Weise es sich \nauf die Abschreibungen und die Ermittlung der Zinsbasis für \ndie kalkulatorische Verzinsung auswirkt, dass die EGK aufgrund \neiner zivilrechtlichen Streitigkeit mit der Fa. Babcock AG \neinen Teil des Entgeltes zurückbehalten hat (nach Darlegung \ndes Antragstellers handelt es sich um einen Betrag in Höhe von \n32 Millionen DM), bedarf es einer weitergehenden Prüfung, in \nwelcher Weise die Kosten für die Rauchgasreinigungsanlage \nabgeschrieben und in die Ermittlung der Basis für die \nkalkulatorische Verzinsung eingestellt worden sind, ob \nRücklagen hinsichtlich des zurückbehaltenen Teiles gebildet \nworden sind und wie sich die zivilrechtlichen \nRechtsbeziehungen zwischen der EGK und der Fa. C AG in Bezug \nauf die Rauchgasreinigungsanlage gestalten. Diese Prüfung kann \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geleistet werden \nund muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\nDes weiteren lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend \nklären, ob die MKVA überdimensioniert ist und ob \nbejahendenfalls infolgedessen nur ein einer geringeren \nKapazität entsprechendes Entgelt in die Kalkulation \neingestellt werden durfte.\nZunächst ist bereits klärungsbedürftig, auf welche Kapazität \nüberhaupt abzustellen ist. In Betracht kommen die durch die \nGenehmigung festgelegte Verbrennungsleistung von 340.000 \nJahrestonnen (vgl. Ziffer 12 der Genehmigung vom 31. März 1994 \nzur Errichtung einer Feuerungs- und Dampfkesselanlage Kessel \nK1 neu für Müll und getrockneten Klärschlamm, sowie die \nErrichtung von 3 Rauchgasreinigungslinien) oder aber eine im \nHinblick auf übliche Störungen, Ausfälle und Unterbrechungen \nwegen notwendiger Wartungsarbeiten geringere und in der Praxis \ndurchgängig zu erreichende Verbrennungsleistung. \nDer genehmigten bzw. der - geringeren - durchgängig \nerreichbaren Verbrennungsleistung steht im \nVeranlagungszeitraum eine erwartete Müllmenge von 88.000 \nTonnen aus der Stadt L1/GSAK, von 22.000 und 25.000 Tonnen aus \nden Kreisen N und W, von 98.000 Tonnen aus sonstigen Kommunen, \nvon 15.000 Tonnen von Drittanlieferern/Gewerbemüll sowie einer \nAusgleichsmenge von 62.000 Tonnen, d.h. von insgesamt 310.000 \nTonnen gegenüber.\nAngesichts dieser Zahlen ist bereits fraglich, ob im Hinblick \nauf die Notwendigkeit, auch Mengenspitzen bedienen zu können, \nüberhaupt von einer Überkapazität ausgegangen werden kann. \nHinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage im \nJahr 1994 sowie in der vorangegangenen Planungsphase die \nVerminderung der Restmüllmengen nach Auffassung der Kammer \nnicht vorhergesehen werden musste. Noch im Jahre 1993, also \nzwei Jahre nach Erlass der Verpackungsverordnung ging man in \nNordrhein-Westfalen von einer jährlichen linearen Steigerung \nder Abfallmengen von 1,5 % aus. Die Bundesregierung legte noch \nMitte 1994 in einer Antwort auf eine Große Anfrage dar, dass \ninfolge des Inkrafttretens der TA-Siedlungsabfall ein \nzusätzlicher Bedarf von 30 bis 60 Müllverbrennungsanlagen mit \neinem Durchsatz von 200.000 bis 500.000 Jahrestonnen bestehe,\nvgl. zu vorstehenden Angaben, Dittmann, Die Ansatzfähigkeit \nvon sog. Leerkosten, in NWVBl. 1997, S. 413 f, und BT-\nDrucksache 12/8409.\nVor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der Überlegung, \ndass die (in der Regel kostengünstigere) Deponierung von \nAbfällen nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom \n14. Mai 1993 zeitlich nur noch bis zum Ablauf der \nÜbergangsfrist in Nr. 12.1 möglich sein wird, lässt die \nAuslegung der MKVA einen relevanten Planungsfehler jedenfalls \nnicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennen.\nBei dieser Würdigung ist auch zu berücksichtigen, dass auf die \nursprünglich vorgesehene Erneuerung sämtlicher drei Kessel \nverzichtet worden und insoweit den veränderten Abfallmengen \ndurch eine Umplanung Rechnung getragen worden ist.\nDer Antragsteller dringt ferner nicht mit seinem Einwand \ndurch, der Berechnung eines geringeren Verbrennungspreis für \ndie Anlieferer von gewerblichem Müll (Ausgleichsmüll) stehe \nder Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit entgegen. Nach \ndiesem Grundsatz muss der Satzungsgeber, wenn er bei der \nLeistungserbringung der öffentlichen Einrichtung nach \nLeistungsbereichen differenziert und hierfür unterschiedliche \nGebührensätze festsetzt, die Kosten die den einzelnen \nLeistungsbereichen unmittelbar zuzuordnen sind, allein zu \nLasten dieser Leistungsbereiche ansetzen,\nvgl. OVG NW Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -.\nHier kann nicht festgestellt werden, dass die Verbrennung von \nAusgleichsmüll einen eigenen Leistungsbereich darstellt, für \nden eine gesonderte Kostenzuordnung vorzunehmen wäre. Es ist \nvielmehr nicht erkennbar, inwieweit die tatsächlich \nanfallenden Kosten der Anlage ohne die Annahme von \nAusgleichsmüll geringer wären. Soweit die Verbrennung von \nAusgleichsmüll zur Erzielung von Einnahmen der EGK führt, \nwerden diese von den Kosten abgesetzt und entlasten den \nGebührenhaushalt. Inwieweit der Antragsteller hierdurch in \nseinen Rechten verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich. \nDies gilt unabhängig von der vom Antragsgegner vorgebrachten - \nangesichts der Menge des Ausgleichsmülls von der Kammer \nallerdings nicht nachvollzogenen Erwägung, dass der \nAusgleichsmüll (allein) der Sicherstellung einer durchgängigen \nVerbrennungsleistung, etwa nach Wochenenden oder Feiertagen \ndienen soll.\nDer Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand \ndurchdringen, das an die EGK gezahlte Entgelt entspreche nicht \nden Vorgaben des öffentlichen Preisrechts, da ein \nSelbstkostenpreis statt eines - geringeren - Marktpreises \nvereinbart worden sei.\nNach § 5 Abs. 1 VO PR 30/53 dürfen Selbstkostenpreise, welche \ndie angemessenen Kosten des Auftragnehmers vergüten, nur \nausnahmsweise vereinbart werden, unter anderem wenn Preise \nnach §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können. Gemäß § 4 \nAbs. 1 VO PR Nr. 30/53 dürfen für marktgängige Leistungen die \nim Verkehr üblichen preisrechlich zulässigen Preise nicht \nüberschritten werden. Was eine marktgängige Leistung ist, ist \nin § 4 Abs. 1 VO PR 30/53 nicht geregelt. Maßgeblich ist, dass \neine Leistung Gegenstand eines allgemeinen oder besonderen \nMarktes ist,\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. \nAuflage, § 4 VO PR Nr. 30/53, Rn 35.\nDabei bedarf es einer genauen Ermittlung, ob ein Markt gerade \nfür den in Auftrag gegebenen Gegenstand besteht,\nvgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O. § 4 VO PR Ne. 30/53 Rn 9.\nSchließlich ist das Verhältnis zwischen Leistung und \nGegenleistung in die Würdigung einzubeziehen. Die Leistung, \nderen Marktgängigkeit geprüft werden soll, umfasst die Summe \naller Verpflichtungen, die das Gegenstück zum Preis bilden,\nvgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O. § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn 36.\nDanach spricht viel dafür, dass es einen einheitlichen Markt \nfür Verbrennungsleistungen zur Zeit nicht gibt.\nNach Auffassung der Kammer mag für die Verbrennung von \ngewerblichem Müll, welcher nicht von den öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgern entsorgt wird, ein Markt \nbestehen. Dies wird unter Umständen auch für die Verbrennung \nvon Abfällen solcher öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, \nwelche keine eigene Verbrennungsanlage betreiben oder welche \nkeine längerfristige vertragliche Verpflichtung mit dem \nBetreiber einer Verbrennungsanlage eingegangen sind, in Frage \nkommen. In Fällen jedoch, in denen Kommunen eine eigene \nVerbrennungsanlage betreiben, bzw. zum Zwecke der Verbrennung \nihrer Abfälle eigens eine privatwirtschaftliche Gesellschaft \ngegründet haben, stellt die Verbrennung von Abfällen nach \nAnsicht der Kammer keine marktgängige Leistung dar.\nAufgrund der vertraglichen Beziehungen des Antragsgegners zur \nEGK hat der Antragsgegner bereits keinen freien Zugang zu \neinem wie auch immer gearteten Verbrennungsmarkt. Andererseits \nist die Verbrennung der Abfälle, die im Stadtbezirk des \nAntragsgegners anfallen, garantiert, so dass der Antragsgegner \nmit der vertraglichen Verpflichtung seiner Entsorgungspflicht \naus § 5 LAbfG nachkommt und eine Entsorgungssicherheit \ngewährleisten kann. \nDiese im Gegensatz zu privaten Anlieferern gewerblicher \nAbfälle die öffentlich-rechtlichen Entsorger treffende \nEntsorgungspflicht und der Auftrag zur Gewährleistung von \nEntsorgungssicherheit, lässt die Ausgangssituation als so \nunterschiedlich erscheinen, dass die Annahme einer \neinheitlichen Verbrennungsleistung und eines (einheitlichen) \nMarktes hierfür nicht gerechtfertigt erscheint.\nAußerdem sieht des Landesabfallgesetz in §§ 16 ff die \nAufstellung von Abfallwirtschaftsplänen vor, wobei die \nVerbringung von Abfällen zur Beseitigung - diese sind den \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen und \nvon ihnen zu beseitigen - , die außerhalb des Plangebietes \nentstanden sind, in das Plangebiet einer Genehmigung bedarf. \nAuch dies steht mit der Bewertung der Verbrennung von \nAbfällen, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern \nangeliefert werden, als marktgängige Leistung nicht in \nEinklang. \nZuletzt kann der Antragsteller nicht mit seiner Rüge zu den \nvorgeschriebenen Tonnenvolumina durchdringen. Der \nAntragsteller hält zum einem das nach der Satzung \nvorzuhaltende Behältervolumen von 40 l je Person und Woche, \nwelches bei Ausschöpfung aller Verwertungsmöglichkeiten auf 20 \nl je Person und Woche reduziert werden kann, für zur hoch. Zum \nanderen beanstandet er, dass die Vorgabe weniger Tonnengrößen \nin einer Vielzahl von Fällen dazu verpflichte, ein \nTonnenvolumen vorzuhalten, welches größer sei, als der nach \nder Satzung vorgesehene Bedarf von 40 bzw. 20 l je Person und \nWoche.\nOb die Möglichkeit der Reduzierung des vorzuhaltenden Volumens \nvon 40 auf 20 l je Person und Woche eine hinreichende \nAnreizfunktion zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung \nvon Abfällen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG schafft, \nmuss einer abschließenden Bewertung im Hauptverfahren \nvorbehalten bleiben.\nEbenso kann erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt \nwerden, inwieweit die Tonnengröße auf den individuellen \n(satzungsgemäßen) Bedarf zugeschnitten sein muss. In der \nRechtsprechung ist den Kommunen stets ein weites \nOrganisationsermessen dergestalt, dass zur Sicherung einer \nordnungsgemäßen und kostengünstigen Abfallbeseitigung auf \nwenige genormte Behältergrößen zurückgegriffen werden darf, \neingeräumt worden, \nvgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 - S. \n7 des Urteilsabdrucks (UA) und Urteil vom 13. Dezember 1995 - \n22 A 5378/94 - S. 7 UA, Hess. VGH, Beschluss vom 19. März \n1987 - 5 N 2/83 - in KStZ 1987 S. 190 f..\n(Allerdings zeichnet sich inzwischen die immer größere \nVerbreitung von genormten Behältertypen ab, deren Volumen \ndurch das Einlegen von Böden modifiziert werden kann, so dass \nohne großen technischen Aufwand ein auf den individuellen \nBedarf besser zugeschnittenes Tonnenvolumen erreicht werden \nkann.)\nKann somit aufgrund der im summarischen Verfahren nicht zu \nklärenden rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten nicht \nmit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die \nUnwirksamkeit der Abfallgebührensatzung der Stadt Krefeld \nfestgestellt werden, ist für das Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes von deren Gültigkeit auszugehen; andere \nAnhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nFestsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren in dem \nAbgabenbescheid vom 20. Januar 1999 sind nicht gegeben. \nSchließlich sind auch keine Gründe erkennbar, aus denen die \nsofortige Zahlung der umstrittenen Gebühren in Höhe von \ninsgesamt 317,00 DM vor Entscheidung in der Hauptsache für den \nAntragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Sollte der \nWiderspruch bzw. eine eventuelle Klage des Antragstellers \nErfolg haben, hätte der Antragsgegner die gezahlten Gebühren \nzu erstatten.\nDas Interesse des Antragstellers, die \nAbfallbeseitigungsgebühren einstweilen nicht zahlen zu müssen, \ntritt gegenüber dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck \nkommenden Willen des Gesetzgebers, den regelmäßigen Eingang \nder Abgaben bei der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer \nAufgaben sicherzustellen, zurück.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG und entspricht einem Viertel des streitigen \nGebührenbetrages.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-10/16-l-685-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-10/16-l-685-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306553","retrieved":"2026-07-09 03:34:36.404599+00:00"}}