{"status":"available","doknr":"OLD306601","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1104.4K8693.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-04","aktenzeichen":"4 K 8693/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n800,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheitsleistung in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur \nund erstellte einen amtlichen Lageplan zur Bebauung \nverschiedener Baugrundstücke an der xxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxx, den er dem Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx am 15. \nAugust 1996 zur Verfügung stellte.\n\n3\n\nDer Beklagte trägt vor, er habe über das Architekturbüro \nxxxxxxxxxxxxx den Auftrag zu dem Lageplan erhalten. Das \nArchitekturbüro xxxxxxxx wiederum sei aufgrund eines Auftrages \nder Klägerin, erteilt durch Frau xxx, tätig geworden. Dazu \nberuft er sich auf eine Durchschrift eines Schreibens des \nArchitekturbüros xxxxxxxx an die Klägerin vom 11. Juni 1996, \nnach dessen Inhalt das Büro sich für die Beauftragung zur \nKlärung der Bebauung des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxx bedankt und mitteilt, die Bauvoranfrage könne erst \nnach Eingang der amtl. Lagepläne erfolgen, mit deren \nErstellung der Beklagte beauftragt sei.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid Nr. 4008 vom 2. Januar 1997 machte der \nBeklagte gegenüber der Klägerin Vermessungsgebühren für die \nErstellung des Lageplanes unter Abrechnung nach Zeitaufwand in \nHöhe von 2.182,70 DM geltend. Der Beklagte trägt vor, den \nGebührenbescheid an die Klägerin gerichtet und zur Post \ngegeben zu haben. Der Gebührenbescheid sei nicht \nzurückgekommen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 1997 mahnte der Beklagte die \nForderung bei der Klägerin an, woraufhin diese mit Schreiben \nvom 26. Februar 1997 mitteilte, die Erinnerung vom \n24. Februar 1997 an eine Rechnung vom 2. Januar 1997 erhalten \nzu haben. Der Beklagte sei ihr jedoch unbekannt, sie wisse \nnicht, wer Auftraggeber sei und bitte um Stornierung. Mit \nSchreiben vom 11. März 1997 mahnte der Beklagte die Klägerin \nerneut. Der Beklagte beauftragte im Juni 1997 den \nOberstadtdirektor der Stadt xxxxxxx - Stadtkasse - als \nVollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung seines Bescheides \nvom 2. Januar 1997 gegen die Klägerin.\n\n6\n\nAm 11. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage bei dem \nAmtsgericht xxxxxxx erhoben, mit der sie festzustellen \nbeantragte, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem \nBeklagten aus dessen Rechnung vom 2. Januar 1997 etwas zu \nzahlen. Nach Verweisung an das Amtsgericht xxxxxx mit Beschluß \nvom 12. März 1998 verwies dieses den Rechtsstreit mit Beschluß \nvom 6. Juli 1998 an das erkennende Gericht. \n\n7\n\nDie Klägerin bestreitet, dem Planungsbüro xxxxxxxxxxxxx \neinen Auftrag erteilt zu haben. Ein Gebührenbescheid vom \n2. Januar 1997 sei ihr nie zugegangen, ebensowenig wie eine \nAuftragsbestätigung des Architekturbüros xxxxxxxx, mit dem sie \nim übrigen auch nichts zu tun habe.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten Nr. xxxx vom \n2. Januar 1997 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Ansicht, sein Bescheid sei bestandskräftig. Er \nhabe im Auftrag des Planungsbüros xxxxxxxx gehandelt, das \nseinerseits von der Klägerin einen Auftrag erhalten habe.\n\n13\n\nIn einem Zivilrechtsstreit des Planungsbüro xxxxxxxxxxxxx \ngegen die Klägerin wegen Architektenhonorar wies das \nAmtsgericht xxxxxxx (xxxxxxxxxx) mit Urteil vom 12. November \n1998 die Klage ab, da dieses nicht bewiesen hätte, dass für \ndie allenfalls erstellten Vorarbeiten eine Honorarvereinbarung \ngetroffen worden sei. Die Frage, ob der Herr xxxxxxxxxxxxxxx \nfür das Architekturbüro xxxxxxxx gehandelt hatte, ließ das \nAmtsgericht offen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte \ndes Verfahrens Amtsgericht xxxxxxx, xxxxxxxxxx, sowie auf den \nVerwaltungsvorgang des Bürgermeisters der Stadt xxxxxxx mit \ndem Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxxx verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst \nzulässig.\n\n18\n\nBei dem Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 1997 handelt \nes sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NW) in Form eines \nGebührenbescheides, gegen den der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet und als Klageart die Anfechtungsklage gegeben ist. \nDas Schreiben trägt auf Seite 1 ausdrücklich die Bezeichnung \n„Gebührenbescheid\" und unten einen Hinweis \n„Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite\". \n\n19\n\nDas nicht durchgeführte Vorverfahren (§ 68 ff VwGO) steht \nder Zulässigkeit der Klage ebensowenig entgegen wie eine nicht \neingetretene Bestandskraft des Bescheides. \n\n20\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1997 ist \nnicht bestandskräftig. Denn der Beklagte kann den zeitnahen \nZugang des Gebührenbescheides vom 2. Januar 1997 nicht \nbeweisen. Gem. § 41 Abs. 2, 1. Halbsatz VwVfG NW gilt zwar ein \nschriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt \nwird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als \nbekanntgegeben, wenn nicht ein anderer Zugangszeitpunkt (vgl. \n§ 41 Abs. 2, 2. Halbsatz VwVfG NW) feststeht, woran es hier \nfehlt. Denn nachdem die Klägerin in zulässiger Weise \nvorgetragen hat, den Gebührenbescheid nicht erhalten zu haben, \nist der Beklagte nach § 41 Abs. 2, 3. Halbsatz VwVfG NW \nbeweispflichtig für den Zugang. Diesen Beweis kann der \nBeklagte mangels Zustellungsnachweis nicht führen. Mithin ist \nder Gebührenbescheid nicht bestandskräftig. Eine zeitlich \nspätere förmliche Zustellung, die eine Frist für die Klägerin \nin Gang gesetzt haben könnte, hat nicht stattgefunden.\n\n21\n\nEin Vorverfahren ist nach § 75 VwGO entbehrlich. Die \nvorprozessualen Einwendungen der Klägerin gegen den \nGebührenbescheid sowohl wegen des Nichtzugangs als auch wegen \nder Nicht-Beauftragung stellen in der Sache einen Widerspruch \ni.S.d. § 69 VwGO dar, den der Beklagte der Widerspruchsbehörde \nhätte vorlegen müssen. Dies hat der Beklagte nicht erkannt. In \ndiesem Verhalten des Beklagten ist kein sachlicher Grund dafür \nzu erkennen, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden \nist, weshalb die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO auch ohne \nVorverfahren zulässig ist.\n\n22\n\nInwieweit der Gebührenbescheid des Beklagten gegenüber der \nKlägerin wirksam geworden ist, ist keine Frage der \nZulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.\n\n23\n\nDie Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid \ndes Beklagten vom 2. Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDer Gebührenbescheid ist gegenüber der Klägerin als \nVerwaltungsakt wirksam geworden. Ein Verwaltungsakt wird mit \nZugang wirksam. Wie die Klägerin mit Schreiben vom 21. \nDezember 1998 einräumt, ist ihr der Gebührenbescheid im \nweiteren Verlauf des Verfahrens, und sei es auch nur in Kopie \nder Seite 1, zugegangen. Da der Beklagte den Gebührenbescheid \nmit Wissen und Wollen in den Geschäftsgang gebracht und die \nKlägerin ihn irgendwann erhalten hat, ist der Gebührenbescheid \ndes Beklagten der Klägerin gegenüber als Verwaltungsakt \nwirksam geworden, §§ 41 und 43 VwVfG NW, auch wenn die \nKlägerin die Rückseite nie erhalten hätte. Denn zum \nnotwendigen Inhalt eines Verwaltungsaktes gehört die \nRechtsbehelfsbelehrung nicht. Ein Verwaltungsakt wird auch \nohne Rechtsbehelfsbelehrung wirksam.\n\n25\n\nDer Beklagte hat gegen die Klägerin einen fälligen \nöffentlichen-rechtlichen Gebührenanspruch, den er durch \nGebührenbescheid geltend machen kann.\n\n26\n\nDer Gebührenanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 1 \nAbs. 1 und 2 Gesetzes über die Landesvermessung und das \nLiegenschaftskataster (im Folgenden VermKatG NW) in Verbindung \nmit § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der Berufsordnung für die \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen \n(vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden \nÖbVermIng BO NW) und den Bestimmungen der Kostenordnung für \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-\nWestfalen (vom 26. Mai 1993, GVBl. NW. 1993, 289, in der \njeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVermIng KO NW)\n\n27\n\nGem. § 1 Abs. 2 VermKatG NW sind die öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure befugt, Aufgaben der Landesvermessung \nnach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen. Zu diesen \nAufgaben zählt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ÖbVermIngBO NW, \nTatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am \nGrund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben \nzu beurkunden.\n\n28\n\nDer von dem Beklagten erstellte Lageplan verhält sich über \nTatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am \nGrund und Boden festgestellt worden sind. Er ist von dem \nBeklagten unterschrieben. Die von dem Beklagten vorgelegte \nAusfertigung des Lageplans ist auch gesiegelt. Mit der \nErstellung eines amtlichen Lageplans wird der öffentlich \nbestellte Vermessungsingenieur hoheitlich tätig. Durch sein \nDienstsiegel auf dem Lageplan bekundet er mit öffentlichem \nGlauben den vermessungstechnisch festzustellenden Tatbestand, \ndass die aus dem Liegenschaftskataster in den Lageplan \nübernommenen und - falls erforderlich - in der Örtlichkeit \nüberprüften Flurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen zutreffen.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 21. Dezember 1990, - 9 A 1884/88 -.\n\n30\n\nDie Erstellung eines amtlichen Lageplanes ist damit eine \ngebührenpflichtige Amtshandlung, die der Beklagte erbracht \nhat.\n\n31\n\nDie Klägerin ist Gebührenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 \nGebG NW, ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf das nicht \ndurchgeführte Vorverfahren die Gesetzesfassung im Zeitpunkt \ndes Wirksamwerdens des Gebührenbescheides oder die Fassung im \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist. \nGebührenschuldner ist danach, wer eine Amtshandlung \n„zurechenbar verursacht\" (neue Fassung) bzw. „veranlaßt\" hat \n(alte Fassung) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird \n(die 2. Alternative ist unverändert).\n\n32\n\nZweifelhaft erscheint allerdings, ob die Klägerin die \ngebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar verursacht oder \nveranlaßt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das \nAmtsgericht xxxxxxx steht zur Überzeugung des Gerichts zwar \nfest, dass die Klägerin, handelnd durch Frau xxx, dem \nArchitekten xxxxxxxxxxxxxxx einen Auftrag zur Herbeiführung \nder Baureife derjenigen Grundstücke erteilt hat, über die der \nBeklagte den amtlichen Lageplan angefertigt hat. Der Architekt \nxxxxxxxxxxxxxxx hat jedoch nach eigener Bekundung nicht \noffengelegt, für das von seinem Sohn betriebene Planungsbüro \nxxxxxxxxxxx gehandelt zu haben, vgl. § 164 Abs. 2, Absatz 1 \nBGB. Da xxxxxxxxxxxxxxx selbst Architekt ist (bzw. seinerzeit \nwar), wäre zunächst allein ihm der Auftrag erteilt. Nur \nxxxxxxxxxxxxxxx hätte daher für im Rahmen seines Auftrages \nerforderliche Fremdleistungen Unterbeauftragte wie den \nBeklagten einschalten dürfen. Der Beklagte leitet seinen \nAuftrag jedoch von dem Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx her. Eine \nBeauftragung des Planungsbüros xxxxxxxxxxx, von dem der \nBeklagte wiederum seinen Auftrag erhalten haben will, durch \ndie Klägerin, ist demgegenüber nicht bewiesen. Eine \nBeauftragung des Architekturbüros xxxxxxxxxxxxx ergibt sich \nwahrscheinlich auch nicht aus dem Schreiben des \nArchitekturbüros xxxxxxxxxxx an die Klägerin vom 11. Juni \n1996, mit der das Büro den Auftrag bestätigt, weil die \nKlägerin den Zugang dieses Schreibens bestreitet.\n\n33\n\nDie Beauftragung kann jedoch letztlich offenbleiben, weil \ndie Amtshandlung zu Gunsten der Klägerin erfolgt ist.\n\n34\n\nAus den von Amts wegen beigezogenen Unterlagen des \nBauvorbescheidverfahrens der Stadt xxxxxxx mit dem \nAktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxxx ergibt sich, dass die Stadt \nxxxxxxx der Klägerin am 15. November 1996 einen positiven \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheid erteilt hat. Zu diesem \nVorbescheid gehört der amtliche Lageplan, den der Beklagte \nerstellt hat. Dieser Vorbescheid ist nicht auf Antrag des \nArchitekturbüros xxxxxxxx ergangen, sondern auf schriftlichen, \nper Telefax übermittelten Antrag der Klägerin vom 11. November \n1996. Die Klägerin hat damit von dem amtlichen Lageplan des \nBeklagten Gebrauch gemacht. \n\n35\n\nDie Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei eine \nBereicherung aufgedrängt worden. Insoweit kann dahinstehen, ob \ndie Klägerin die zuvor durch den Architekten eingereichte, \nzunächst unter dem 16. Oktober 1996 gegenüber dem Architekten \nabschlägig beschiedene erste Bauvoranfrage, bei der der \nLageplan des Beklagten bereits verwendet worden war, veranlaßt \nhat bzw. sie hieraus Nutzen gezogen hat. Denn die Klägerin hat \nvon dieser Ablehnung mit Schreiben der Stadt xxxxxxx vom \n21. Oktober 1996 Kenntnis erhalten. Die Stadt xxxxxxx hatte \nder Klägerin die Ablehnung erneut bekanntgegeben, nachdem \nZweifel an der Vertretungsbefugnis des Architekten \nbekanntgeworden waren. \nDaraufhin hatte die Klägerin den Architekten xxxxxxxxxxx mit \nder Betreuung des Vorhabens beauftragt, der am \n13. November 1996 Einsicht in die bisherigen Akten der Stadt \nxxxxxxx genommen hatte, und selbst mit Schreiben vom \n11. November 1996 auf der Grundlage der Unterlagen des vormals \nabschlägig beschiedenen Bauvorbescheides einen erneuten \nBauvorbescheid beantragt und erhalten. Der Klägerin bzw. den \nfür sie handelnden natürlichen Personen ist aufgrund ihrer \nberuflichen Tätigkeit ohne weiteres bekannt, dass zu einem \nBauvorbescheid in der Regel ein Lageplan miteingereicht wird. \nDurch den Architekten xxxxxxxxxxx hatte sie auch im konkreten \nFall positive Kenntnis davon erlangt, dass der Lageplan des \nBeklagten zu der ersten Bauvoranfrage verwendet worden war. \nBeantragt die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände einen \nerneuten Bauvorbescheid unter Verwendung des nur hinsichtlich \nder Lage der Baukörper veränderten Lageplanes, so kann von \neiner aufgedrängten Bereicherung nicht die Rede sein.\n\n36\n\nDer Gebührenansatz nach Zeitstunden ist sachlich und \nrechnerisch richtig. Die sachliche Richtigkeit ergibt sich aus \nden §§ 1, 3 Abs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom \n26. Mai 1993 in der Fassung vom 7. September 1996 (im \nFolgenden ÖbVermIngKO NW). Danach darf der öffentlich \nbestellte Vermessungsingenieur Leistungen, die nicht nach § 2 \noder 4 der ÖbVermIngKO NW abzurechnen sind, nach Zeitstunden \nabrechnen. Die Erstellung eines amtlichen Lageplanes fällt \nnicht unter diese Vorschriften. Die Berechtigung zur \nGeltendmachung der Fahrtkosten ergibt sich aus § 10 Abs. 5 der \nÖbVermIngKO NW.\n\n37\n\nDer Gebührenbescheid ist zuletzt auch rechnerisch \nrichtig.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 \nAbs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 17b Abs. 2 Satz 2 \nGVG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-04/4-k-8693-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-04/4-k-8693-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306601","retrieved":"2026-07-09 03:34:40.775358+00:00"}}