{"status":"available","doknr":"OLD306613","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1103.7K1413.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"7 K 1413/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist albanische Volkszugehörige und \nStaatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien aus der \nserbischen Provinz Kosovo. Sie reiste im Oktober 1996 in das \nBundesgebiet ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. \nNach Stellung eines ebenfalls erfolglos gebliebenen \nAsylfolgeantrags wurde sie vom Regierungspräsidium L - \nLandesaufnahmestelle für Flüchtlinge - mit Bescheid vom 12. \nAugust 1997 der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft für \nAsylbewerber in S/X zugewiesen. Von der dortigen \nAusländerbehörde erhielt sie erstmals am 22. August 1997 eine \nDuldung, weil sie mangels Vorliegens eines Passes oder \nPaßersatzpapieres nicht abgeschoben werden konnte. Die Duldung \nwar zunächst mit der räumlichen Beschränkung „Wohnsitznahme \nStaatliche Sammelunterkunft S\", später mit einer \nWohnsitzbeschränkung auf das Gebiet der Stadt S versehen. \nIhren Lebensunterhalt bestreitet die Klägerin aus Mitteln der \nSozialhilfe.\n\n3\n\nIm November 1997 heiratete die Klägerin in E den ebenfalls \naus dem Kosovo stammenden albanischen Volkszugehörigen und \njugoslawischen Staatsangehörigen W1, der gleichfalls erfolglos \nAsylverfahren betrieben hatte und seit dem 7. Juli 1994 von \nder Beklagten wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der \nAbschiebung geduldet wird. Auch er lebt von Mitteln der \nSozialhilfe. Seine zuletzt am 27. September 1999 verlängerte \nDuldung ist mit einer Wohnsitzbeschränkung auf die Stadt E \nversehen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. November 1997 beantragte die Klägerin \nbei der Bezirksregierung B - Außenstelle V - ihre Umverteilung \nnach E zu ihrem Ehemann. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom \n12. Dezember 1997 mit der Begründung abgelehnt, die \nBezirksregierung B sei für eine Neubestimmung des Aufenthalts \nder Klägerin nicht mehr zuständig, da deren Asylverfahren \nrechtskräftig abgeschlossen sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 1997 beantragte die Klägerin \nbei der Beklagten, ihrem Zuzug nach E zuzustimmen. Die \nBeklagte leitete diesen Antrag „zuständigkeitshalber\" an die \nAusländerbehörde S weiter und teilte dieser hierzu mit \nSchreiben vom 20. Februar 1998 mit, sie lehne den Zuzug ab, da \nder Ehemann vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Eheleute \nweiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein würden. Ein \nPaßersatzpapier für den Ehemann liege noch nicht vor.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 1998 beantragte die Klägerin \nerneut bei der Beklagten, ihr das Zusammenleben mit ihrem \nEhemann in E zu ermöglichen. Die Beklagte leitete den Antrag \nwiederum an die Ausländerbehörde S weiter mit dem Bemerken, \ndem Zuzug der Klägerin nach E werde nicht zugestimmt, und \nteilte der Klägerin mit, für Anträge von Ausländern im \nBundesgebiet sei jeweils die Ausländerbehörde des \ntatsächlichen Wohnortes zuständig.\n\n7\n\nDie Ausländerbehörde S teilte daraufhin der Klägerin mit \nSchreiben vom 6. Oktober 1998 mit, sie sehe sich an einer \nÄnderung der Wohnsitzauflage mangels Zustimmung der Beklagten \ngehindert, und empfahl der Klägerin weiter, die Beklagte über \neine Verpflichtungsklage „zu zwingen\", einem Zuzug \nzuzustimmen.\n\n8\n\nIm Februar 1999 wurde die Klägerin im Rahmen der \nAnschlußunterbringung ehemaliger Asylbewerber in X nach C1 im \nC-Kreis umverteilt. Die Wohnsitznahme ist in der ihr vom \nLandratsamt des Beigeladenen erteilten und zuletzt bis zum 30. \nNovember 1999 verlängerten Duldung nunmehr auf diese Stadt \nbeschränkt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 27. Februar 1999 die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt, ihr \nmüsse, da sie nicht abgeschoben werden könne, das \nZusammenleben mit ihrem Ehemann ermöglicht werden.\n\n10\n\nIm April 1999 hat die Klägerin das Kind L1 geboren, das bei \nihr lebt.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die \nWohnsitzbeschränkung in der ihr von dem \nBeigeladenen erteilten und zuletzt bis zum 30. \nNovember 1999 verlängerten Duldung von „C1\" in „E\" \nzu ändern bzw. ihr eine Duldung mit einer \nWohnsitzbeschränkung auf „E\" zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt im wesentlichen vor, nicht sie, sondern der \nBeigeladene sei für die Entscheidung über das Umzugsbegehren \nzuständig. Eine für die Klägerin positive Entscheidung dürfe \nallerdings nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden. Sie \nstimme einem Umzug der Klägerin nach E aus den im \nVerwaltungsverfahren dargelegten Gründen nicht zu.\n\n16\n\nDer Beigeladene ist mit der von der Klägerin begehrten \nÄnderung der Wohnsitzbeschränkung einverstanden, sieht sich an \neiner solchen Entscheidung aber durch die fehlende Zustimmung \nder Beklagten gehindert.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens \n2 K 7936/94.A (Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin) sowie \nden der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nBeigeladenen Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin \nnicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch \ndie in ihrem Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung \ndes Regierungspräsidiums L - Landesaufnahmestelle für \nFlüchtlinge - ohnehin rechtlich gehindert wäre, nach E \numzuziehen, so daß eine stattgebende Entscheidung für sie \nnicht von Nutzen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die \nZuweisungsentscheidung steht einem Umzug der Klägerin nach E \nnicht entgegen. Von dieser Maßnahme gehen keine \nRechtswirkungen mehr aus. Eine Zuweisungsentscheidung bleibt \nzwar grundsätzlich bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung \nbestehen\n\n21\n\n- vgl. zu § 22 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 25. \nOktober 1989 - 9 C 2.89 -, DVBl. 1989, 262; Urteil vom 31. \nMärz 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 f.; OVG NW, Beschluß \nvom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl. 1989, 446; zu § 50 \nAsylVfG n.F.: OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 18 B \n2001/94 -.\n\n22\n\nInsofern dürfte die von der Bezirksregierung B - \nAußenstelle V - in dem die Umverteilung der Klägerin nach E \nablehnenden Bescheid offenbar vertretene Auffassung, sie sei \nab dem rechtskräftigen Abschluß eines Asylverfahrens für eine \nUmverteilung (stets) nicht mehr zuständig, unzutreffend sein. \nSolange eine Zuweisungsentscheidung fortbesteht, muß sie von \nder für derartige Entscheidungen zuständigen Behörde im \nEinzelfall auch geändert werden können.\n\n23\n\nEine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine \nZuweisungsentscheidung bis zur aufenthaltsrechtlichen \nAbwicklung bestehen bleibt, wird von der Rechtsprechung\n\n24\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, \nDVBl. 1990, 490; Urteil vom 31. März 1992, aaO; OVG NW, \nBeschluß vom 18. April 1989, aaO, 447; Beschluß vom 2. Juni \n1995 - 18 B 2001/94 -; Beschluß vom 30. Januar 1997 - 25 B \n2973/96 -\n\n25\n\naber angenommen, wenn dem Ausländer - auch durch eine \nDuldung - ein asylunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird. In \ndiesem Fall wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos. So \nliegt der Fall hier. Die der Klägerin nach dem Abschluß ihres \nAsylerstverfahrens am 22. August 1997 erteilte Duldung trug \ndem Umstand Rechnung, daß die Klägerin mangels Vorliegens \neines Passes oder Paßersatzpapieres nicht abgeschoben werden \nkonnte. Es war (und ist bis heute) nicht abzusehen, wann das \nAbschiebungshindernis entfallen würde. Ist die \nZuweisungsentscheidung vom 12. August 1997 daher mit der \nErteilung der Duldung am 22. August 1997 erloschen, steht sie \neinem Umzug der Klägerin nach Duisburg auch nicht \nentgegen.\n\n26\n\nDie Zulässigkeit der Klage begegnet auch nicht unter dem \nAspekt Bedenken, daß die Beklagte über das Umzugsbegehren der \nKlägerin bisher nicht entschieden hat. Denn über den Antrag \nder Klägerin wurde ohne zureichenden Grund bisher keine \nEntscheidung getroffen (§ 75 VwGO).\n\n27\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n28\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf \nÄnderung der Wohnsitzauflage in ihrer Duldung von „C1\" in „E\" \noder auf Neuerteilung einer Duldung mit der Wohnsitzauflage \n„E\" nicht zu.\n\n29\n\nDie Beklagte ist für die begehrte Entscheidung entgegen \nihrer Auffassung allerdings zuständig. Wie sich aus § 64 Abs. \n2 Satz 1 AuslG ergibt, dürfen räumliche Beschränkungen auch \nvon einer anderen Ausländerbehörde als derjenigen, die die \nMaßnahme angeordnet hat, geändert werden. Dem Beigeladenen, \nden die Beklagte für zuständig hält, ist es rechtlich \nverwehrt, die Wohnsitzbeschränkung in der Duldung der Klägerin \nvon „C1\" in „E\" zu ändern. Denn die Duldung ist kraft Gesetzes \n(§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG) auf das Gebiet des Landes, hier \nalso auf X, beschränkt. Der Beigeladene darf daher die \nWohnsitznahme in E weder gestatten noch anordnen. Die von der \nBeklagten und dem Beigeladenen verwaltungstechnisch wohl für \nmöglich gehaltene „Zustimmung\" zu einer solchen Änderung der \nWohnsitzauflage würde dieses Hindernis nicht beseitigen. \nAbgesehen davon, daß eine „Zustimmung\" der Ausländerbehörde, \nin deren Bezirk der Zuzug erfolgen soll, zu Maßnahmen der \nbisher zuständigen Behörde gesetzlich nicht vorgesehen ist, \nkönnte die „Zustimmung\" das Verbot des § 56 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG, die Duldung über den Bereich des Landes hinaus \n(dauerhaft) zu erweitern oder auf ein anderes Land zu \nerstrecken, auch nicht außer Kraft setzen. Die hiervon \nabweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen,\n\n30\n\nBeschluß vom 30. Juli 1997 - 5 G 31196/97.A (1) -, AuAS \n1998, 8 ff.,\n\n31\n\nnur die abgebende Behörde könne den Wohnsitzwechsel (im \nEinvernehmen mit der aufnehmenden Behörde) gestatten bzw. \nanordnen, vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen.\n\n32\n\nDie Änderung der Wohnsitzbeschränkung kann, wie von der \nKlägerin beantragt, entweder in der Weise erfolgen, daß in der \nvorhandenen Duldung die Wohnsitzauflage geändert wird, oder \ndadurch, daß eine neue Duldung mit neuer Wohnsitzbeschränkung \nerteilt wird. In der Neuerteilung liegt der Sache nach \nebenfalls eine Änderung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG. \nDenn die von der bisher zuständigen Behörde verfügte \nBeschränkung bleibt gemäß § 44 Abs. 6 AuslG auch nach Wegfall \nder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben wird.\n\n33\n\nDie Änderung der Wohnsitzbeschränkung durch eine andere \nAusländerbehörde als diejenige, die die Maßnahme angeordnet \nhat, ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG allerdings nur im \nEinvernehmen mit der bisher zuständigen Ausländerbehörde \nzulässig. Das Einvernehmen ist aber nur ein \nVerwaltungsinternum, das keine Außenwirkung gegenüber dem \nAusländer entfaltet und deshalb nicht selbständig einklagbar \nist. Die bisher zuständige Behörde soll ersichtlich die \nMöglichkeit haben, die von ihr vertretenen örtlichen \nInteressen in die Prüfung des Umzugsbegehrens einzubringen, \ndies allerdings (im Interesse auch des betroffenen Ausländers) \nin einem einzigen Verfahren. Der Ausländer soll nicht ein und \ndasselbe Begehren, die Einräumung des Rechts zum Umzug, in \nselbständigen Verfahren gegenüber unterschiedlichen Behörden \nmit, wie auch der vorliegende Fall zeigt, häufig \nkonkurrierenden Auffassungen geltend machen müssen.\n\n34\n\nVgl. zur Zustimmung der Ausländerbehörde im \nVisumsverfahren, die ebenfalls als Verwaltungsinternum \nangesehen wird: OVG NW, Urteil vom 30. September 1997 - 18 A \n7549/95 -, mwN.\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht kann dann im Streitfall nach, wie \nhier, Beiladung der Körperschaft, der die abgebende \nAusländerbehörde angehört (§ 65 Abs. 2 VwGO), \nerforderlichenfalls darüber mitentscheiden, ob das lediglich \nverwaltungsintern zu erklärende, im Verwaltungsrechtsweg nicht \nselbständig erzwingbare Einvernehmen zu Recht versagt worden \nist oder nicht.\n\n36\n\nVgl. für den Fall, daß die Ausländerbehörde im \nVisumsverfahren ihre Zustimmung versagt: BVerwG, Urteil vom \n18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 (129).\n\n37\n\nDie Klägerin kann von der danach zuständigen Beklagten \nindessen die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage in ihrer \nDuldung nicht verlangen. Die Beklagte darf das ihr durch § 64 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG eingeräumte Ermessen dahin ausüben, daß \nsie die Änderung der Wohnsitzbeschränkung von „C1\" in „E\" \nablehnt. Die Beschränkung der Wohnsitznahme geduldeter \nehemaliger Asylbewerber dient ersichtlich dem Zweck, eine \nVerlagerung von mit deren Unterbringung verbundenen \nBelastungen in andere Gemeinden durch Binnenwanderungen dieser \nAusländer zu vermeiden (vgl. auch Runderlaß des Ministeriums \nfür Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n3. November 1998 - I B 4 -). Die Verfolgung dieses auf eine \nangemessene Lastenverteilung zielenden Zweckes liegt im \nöffentlichen Interesse. Bei der Abwägung dieses öffentlichen \nInteresses mit dem privaten Interesse der Klägerin an einer \nFamilienzusammenführung mit ihrem Ehemann kann die Beklagte \nsich fehlerfrei an dem Entwurf der zu § 56 AuslG ergangenen \nVerwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern \n(AuslGVV-Entwurf) orientieren, der sachliche Kriterien für die \nInteressenabwägung vorgibt. Nach Ziffer 56.7.3.2 AuslGVV-\nEntwurf ist die Familienzusammenführung zu ermöglichen, wenn \nbei dem Familienangehörigen, zu dem zugezogen werden soll, \nausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und dort der \nLebensunterhalt des Zuziehenden ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind \nim Falle der Klägerin nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Härten \nkann von diesen Voraussetzungen zwar abgesehen werden. Für \neine Härte ist hier aber nichts ersichtlich. Sind die \nVoraussetzungen der Ziffer 56.7.3.2 AuslGVV-Entwurf nämlich \nnicht erfüllt, ist bei Entscheidungen über einen \nWohnsitzwechsel zur Familienzusammenführung nach \nZiffer 56.7.3.3 weiter zu beachten, daß Nichterwerbstätige zu \nErwerbstätigen, Betreuungsbedürftige zu Betreuern und die \ngeringere Anzahl zur größeren zieht. Nach dem zuletzt \ngenannten Kriterium kann die Beklagte die Klägerin sachgerecht \ndarauf verweisen, ihr Ehemann, der ebenfalls aus \nasylunabhängigen Gründen geduldet wird, möge sich um einen \nZuzug nach C1 zu ihr und dem Kind bemühen. Sollte der nach den \nvorstehenden Ausführungen für diese Entscheidung zuständige \nBeigeladene die Änderung der Wohnsitzbeschränkung des \nEhemannes ablehnen (die Beklagte wird ihre Zustimmung hierzu \nwohl nicht verweigern), mag der Ehemann die Frage einer \nFamilienzusammenführung in C1 in einem Verwaltungsrechtsstreit \ngegen den Beigeladenen klären lassen. In jenem Verfahren mag \ndann auch die in diesem Prozeß nicht entscheidungserhebliche \nFrage geprüft werden, ob die Familie der Klägerin auf die \nMöglichkeit einer gemeinsamen freiwilligen Ausreise zur \nFamilienzusammenführung in Jugoslawien verwiesen werden kann, \nwenn eine Abschiebung weiterhin auf absehbare Zeit nicht \nmöglich sein sollte.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da \ndieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-03/7-k-1413-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-03/7-k-1413-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306613","retrieved":"2026-07-09 03:34:41.949836+00:00"}}