{"status":"available","doknr":"OLD306629","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1102.17K2705.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-02","aktenzeichen":"17 K 2705/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. März 1999 verpflichtet, den mit \nNacherhebungsbescheid vom 3. Februar 1999 und Widerspruchsbescheid vom \n12. März 1999 festgesetzten weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von \nDM 5.460,92 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. Februar 1999 zinslos \nzu stunden, solange das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zur \nErhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich \ngenutzt werden muß.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war bis zum 9. Februar 1999 Eigentümerin des \nGrundstücks in G 1 (postalisch: B 10) mit einer Größe von \n3.191 m2. Das Grundstück steht jetzt im Eigentum des Sohnes der \nKlägerin.\n\n3\n\nDas Flurstück wird - neben anderen - für einen \ngartenbaulichen Produktionsbetrieb genutzt, den der Sohn der \nKlägerin bewirtschaftet. Auf dem Flurstück 000 befinden sich \nGewächshäuser, ein Wohnhaus (Altenteil), ein zweigeschossiges \nGebäude mit Sozialanlagen für die Arbeiter und Schlafräumen \nfür die Saisonarbeiter, die einzige Betriebszufahrt, die \nGasversorgungsstation mit Heizanlage und diverse \nBetriebsmittellager.\n\n4\n\nDer Beklagte hatte die Klägerin mit \nErschließungsbeitragsbescheid vom 28. Februar 1994 und \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 1994 für die innerhalb des \nBebauungsplanes der Stadt O Nr. 000 (Blatt 1, in Kraft \ngetreten am 8. April 1972) gelegene Teilfläche des Flurstücks \nvon 1.308 m2 zu einem Erschließungsbeitrag für die \nErschließungsanlage „B\" in Höhe von DM 38.016,43 herangezogen, \nan die das Flurstück unmittelbar angrenzt.\n\n5\n\nDie dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 25. November 1997 - 17 K \n9516/94 - mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Beitrag erst am \n16. Oktober 1997 fällig geworden ist. Die \nFälligkeitsbestimmung war in den Tenor aufgenommen worden, da \nder Erschließungsbeitrag erst mit der nachträglichen Widmung \nim gerichtlichen Verfahren zur Entstehung gelangt war und das \nGericht in entsprechender Anwendung des § 135 Abs. 1 BauGB der \nAuffassung ist, der Beitrag sei erst einen Monat nach \nBekanntgabe der (nunmehr ordnungsgemäßen) Widmung fällig \ngeworden.\n\n6\n\nMit Nacherhebungsbescheid vom 3. Februar 1999 veranlagte \nder Beklagte eine identische Teilfläche des Flurstücks 000 zu \neinem weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von DM 5.460,92. \nDabei ging der Beklagte - entsprechend den Ausführungen in der \nUrteilsbegründung - nunmehr von einem erhöhten beitragsfähigen \nErschließungsaufwand DM 483.498,96 aus, der auf 1.963.695 \nVerteileinheiten (VE) zu verteilen ist.\n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin unter dem 26. Februar 1999 \nWiderspruch und beantragte gleichzeitig die Stundung des \nErschließungsbeitrages gemäß § 135 Abs. 4 BauGB wegen der \ngartenbaulichen Nutzung.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 12. März 1999 zurück und lehnte gleichzeitig die \nbeantragte Stundung ab. Zur Begründung führte er aus, eine \nStundung komme nicht in Betracht, da die Klägerin das \nGrundstück zwischenzeitlich veräußert habe; zudem betreibe sie \nden Gartenbau nicht mehr selbst und habe das Grundstück auch \nnicht an einen Familienangehörigen verpachtet.\n\n9\n\nMit der erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren \nStundungsantrag weiter. Sie trägt vor, das Eigentum an dem \nveranlagten Flurstück sei an ihren Sohn, einem \nFamilienangehörigen im Sinne des § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB \nübergegangen. Dieser führe den Gartenbaubetrieb weiter. Der \nBetrieb arbeite ausweislich den im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer S und des \nLandesverbandes Gartenbau auch rentabel.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n11\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. März 1999 zu \nverpflichten, den mit Nacherhebungsbescheid vom \n3. Februar 1999 und Widerspruchsbescheid vom \n12. März 1999 festgesetzten weiteren \nErschließungsbeitrag in Höhe von DM 5.460,92 \nentsprechend dem Antrag der Klägerin vom \n23. Februar 1999 zinslos zu stunden, solange das \nGrundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zur \nErhaltung der Wirtschaftlichkeit des \nlandwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich \ngenutzt werden muß.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Ansicht, eine Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB \nkönne nur dem Beitragsschuldner gewährt werden, der selbst \nLandwirtschaft betreibt oder das betreffende Grundstück zur \nlandwirtschaftlichen Nutzung an einen Familienangehörigen \nverpachtet (überlassen) hat. Da die Klägerin das Grundstück \naber veräußert habe, scheide eine zinslose Stundung aus.\n\n15\n\nUnter dem 2. Juni 1999 hatte die Klägerin auch um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (17 L 1836/99). Mit \nVerfügung des Gerichts vom selben Tage ist der Beklagte \ngebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den \nAntrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das \nGericht zu benachrichtigen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 \n- eingegangen bei Gericht am 16. Juni 1999 - hat dieser \nmitgeteilt, von Vollstreckungsmaßnahmen nicht absehen zu \nwollen. Vollziehungsbeamte des Beklagten haben dann am \n16. Juni 1999 von der Klägerin einen Scheck über den \ngeforderten Nacherhebungsbetrag erhalten, nach dem sie diese \nbereits tags zuvor aufgesucht hatten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren \n17 K 9516/94 und 17 L 1836/99) sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte nach Anhörung der Parteien durch \nGerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da \ndie Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\n\n19\n\n1.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n21\n\nDer Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage steht \nnicht entgegen, daß das notwendige Vorverfahren nach § 68 \nAbs. 2 VwGO nicht durchgeführt worden ist.\n\n22\n\nDie Durchführung eines Vorverfahrens war notwendig, da das \ndurch den Antrag auf Stundung eingeleitete \nVerwaltungsverfahren ein selbständiges Verwaltungsverfahren \nneben dem Verfahren über die Erhebung und Festsetzung des \nErschließungsbeitrages darstellt,\n\n23\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, \n§ 26 Rn. 39 f..\n\n24\n\nDiese sind unabhängig voneinander auch wenn die \nEntscheidung über die Zurückweisung des Widerspruchs und die \nAblehnung der Stundung - wie hier - (äußerlich) verbunden \nwerden und beide Regelungen in einem „Bescheid\", also in einer \nUrkunde zusammengefaßt werden,\n\n25\n\nDriehaus, a.a.O., § 26 Rn. 41.\n\n26\n\nNach (erstmaliger) Ablehnung des Stundungsantrages im \nWiderspruchsbescheid vom 12. März 1999 über die Nacherhebung \neines Erschließungsbeitrages wäre richtiger Rechtsbehelf gegen \ndie Ablehnung der Stundung die Erhebung eines Widerspruchs \ngewesen.\n\n27\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht, der sich das erkennende Gericht \nanschließt, bedarf es aber aus Gründen der Prozeßökonomie der \nDurchführung eines Vorverfahrens nicht mehr, wenn sich der \nBeklagte auf die Klage inhaltlich eingelassen und deren \nAbweisung beantragt hat,\n\n28\n\nBVerwG (st. Rspr.), Urteile 6. März 1959 - VII C 71.57 -, \nin: DVBl. 1959, 777 (777), vom 18. Dezember 1959 - VII C \n95.57 -, in: NJW 1960, 883 (883), vom 23. Oktober 1980 - 2 A \n4.78 -, in: DVBl. 1981, 502 (503), vom 2. September 1983 - 7 \nC 97.81 -, in: DVBl. 1984, 91 (91 f.) und zuletzt vom 20. \nApril 1994 - 11 C 2.93 -, in: NVwZ-RR 1995, 90 (90) sowie VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1998 - 8 S 3189/96 -, \nin: UPR 1999, 159 (160),\n\n29\n\noder wenn der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht \nwerden kann,\n\n30\n\nBVerwG, Urteile vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, in: \nBVerwGE 27, 181 (185) und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, \nin: DVBl. 1981, 502 (503).\n\n31\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn der Beklagte selbst \nWiderspruchsbehörde ist,\n\n32\n\nOVG des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 57/94 -, \nin: JURIS.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Mit Schriftsatz vom \n10. Mai 1999 hat der Beklagte, der auch Widerspruchsbehörde \nist, inhaltlich zum Klageziel der Klägerin Stellung genommen \nund die Abweisung der Klage beantragt.\n\n34\n\nDie gegen die genannte Rechtsprechung geäußerte Bedenken, \nsie laufe auf einen unstatthaften Verzicht einer \nProzeßvoraussetzung hinaus,\n\n35\n\nRennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung - \nKommentar, 10. Auflage 1998, § 68 Rn. 28, 31; Kopp/Schenke, \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, \nRn. 10 f. vor § 68 m.w.N.,\n\n36\n\nteilt das Gericht nicht. Der Sinn des \nWiderspruchsverfahrens besteht nämlich darin, der Behörde \nGelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst \nzu überprüfen und, falls sie die Einwendungen für berechtigt \nansieht, dem Widerspruch abzuhelfen. Dem ist Genüge getan, \nwenn die Behörde anstelle eines förmlichen \nWiderspruchsbescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nunmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß sie den \nEinwendungen nicht abhelfen will,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 9.65 - in \nNJW 1965, 1731 (1731). \n\n38\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - bei der \ngebundenen Entscheidung über die zinslose Stundung nach § 135 \nAbs. 4 BauGB für die sachliche Klageerwiderung irgendwelche \nErmessens- oder Zweckmäßigkeitserwägungen unerheblich \nwaren.\n\n39\n\nAuch nach Zahlung des Nacherhebungsbetrages trat keine \nErledigung der Hauptsache ein, da unter anderem die Frage nach \nbereits verwirkten Säumniszuschlägen von der nachträglichen \nBewilligung der Stundung abhängt,\n\n40\n\nvgl. nur Rozek, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar \nzur Abgabenordnung, 160. Erg.Lfg, Stand: Mai 1999, § 222 \nRn. 33; Krabbe, in: Koch/Scholtz, Abgabenordnung, § 222 \nRn. 13; Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 86. Erg.Lfg, \nStand: November 1998, § 222 Tz. 21 unter Bezugnahme auf die \nEntscheidung des BFH, Urteil vom 22. März 1963 - III 306/61 -\n.\n\n41\n\n2.\n\n42\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf zinslose Stundung des Erschließungsbeitrag nach \n§ 135 Abs. 4 BauGB. Die Ablehnung der Stundung ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n43\n\na.\n\n44\n\nDie Voraussetzung einer Stundung nach § 135 Abs. 4 Satz 1 \nBauGB liegen vor, da der Betrieb wirtschaftlich arbeitet und \ndas Grundstück für den Betrieb notwendig ist.\n\n45\n\nDas veranlagte Grundstück wird für einen gartenbaulichen \nProduktionsbetrieb genutzt. Die gartenbauliche Erzeugung \nstellt nach § 203 BauGB eine landwirtschaftliche Nutzung im \nSinne des § 135 Abs. 4 BauGB dar.\n\n46\n\nDie Wirtschaftlichkeit des Betriebes ist ausweislich den \nFeststellungen der Landwirtschaftskammer S, Kreisstelle O vom \n26. Februar 1998 und des Landesverbandes Gartenbau S. vom \n30. März 1998, die von der Beklagten nicht bestritten werden \nund von denen abzuweichen das Gericht keinen Anlaß sieht, \ngegeben. Der Betrieb ist aufgrund seiner Struktur und den im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen \nUnterlagen als langfristig existenzfähig und rentabel \neinzustufen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nGewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1995 bis 1997 \nweisen einen ausreichenden Gewinn für den Betrieb aus.\n\n47\n\nDie auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, \nGewächshäuser, ein Wohnhaus (Altenteil), ein zweigeschossiges \nGebäude mit Sozialanlagen für die Arbeiter und Schlafräumen \nfür die Saisonarbeiter, die einzige Betriebszufahrt, die \nGasversorgungsstation mit Heizanlage und diverse \nBetriebsmittellager, dienen dem Betrieb. Sie sind mit dem \nGrundstück, auf dem sie errichtet sind, für den Gesamtbetrieb \nnotwendig. Das Ausscheiden des Grundstücks mit den \nBaulichkeiten stellt die Wirtschaftlichkeit des \nGesamtbetriebes in Frage, da dann wesentliche Betriebsmittel \n(wie die einzige Hofzufahrt oder die Sozialeinrichtungen), die \nauf diesem Grundstück untergebracht sind, aus dem Betrieb \nausscheiden würden. Das stellt auch der Beklagte nicht in \nAbrede.\n\n48\n\nDabei ist die Frage, ob die Zahlung des Beitrages etwa \ndurch den Verkauf anderer Parzellen aus dem Betrieb beschafft \nwerden kann, für die Frage, ob die veranlagte Fläche für die \nWirtschaftlichkeit des Betriebes erforderlich ist, ohne \nBedeutung,\n\n49\n\nErnst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. 3, \n60. Erg.Lfg., Stand: Februar 1999, § 135 Rn. 15 a.\n\n50\n\nDenn der Erschließungsbeitrag soll in wirtschaftlicher \nHinsicht den Vorteil des erschlossenen Grundstücks \nausgleichen, den dieses durch die bauliche oder \nwirtschaftliche Ausnutzbarkeit erlangt. Gerade diese \nWidmungsänderung soll aber nach dem Gesetz bei den für den \nBetrieb notwendigen Flächen nicht erfolgen.\n\n51\n\nEinzig die fremdvermietete Wohnung im ersten Obergeschoß \ndes zweigeschossigen Gebäudes ist für den gartenbaulichen \nBetrieb nicht existentiell erforderlich. Jedoch unterliegt das \ngesamte Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, \nauf das ein Erschließungsbeitrag entfällt, der \nStundungspflicht. Entsprechend führte das \nBundesverwaltungsgericht aus: \n\n52\n\n„[...] die durch § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete \n(zinslose) Stundungspflicht erfasse nicht nur unbebaute, \nsondern - wie hier - auch bebaute landwirtschaftlich genutzte \nGrundstücke. Dagegen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Dieses \nvom Wortlaut des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der keine \nEinschränkungen bezüglich bebauter landwirtschaftlich \ngenutzter Grundstücke vornimmt, nahegelegte Ergebnis wird \nbestätigt durch die Entstehungsgeschichte der \"Vorgängerin\" \ndieser Vorschrift, nämlich des § 135 Abs. 4 BBauG. \n\n53\n\nDanach sollte die durch diese Bestimmung bewirkte Regelung \nzunächst auf erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke \nbeschränkt werden und erfolgte eine Erweiterung auf \nlandwirtschaftlich genutzte Grundstücke erst im Laufe der \nparlamentarischen Beratungen (vgl. Verhandlungen des \nDeutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, 116. Sitzung, S. 6646 \nf.).\n\n54\n\nErwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke im unbeplanten \nInnenbereich aber sind typischerweise zumindest teilweise \nz.B. mit Treibhäusern überbaut [vgl. etwa Ernst in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 135 Rn. 16 und Rudisile in \nBaurecht 1986, 497 (498)].\n\n55\n\nIm übrigen hat der Gesetzgeber § 135 Abs. 4 BauGB durch \nArt. 2 des Gesetzes zur Änderung des \nBundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) \neinen neuen Satz 3 angefügt, wonach der Erschließungsbeitrag \nauch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als \nKleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt \nwerden. Da derartige Grundstücke nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 \nBKleingG bebaut werden dürfen, erlaubt diese Regelung \nebenfalls den Schluß, daß die tatsächliche Bebauung eines \nGrundstücks eine Stundung des auf dieses Grundstück \nentfallenden Erschließungsbeitrags nicht ausschließen \nsoll.\n\n56\n\n[...]\n\n57\n\n§ 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB stellt nach seinem Wortlaut für \ndie Pflicht zur zinslosen Stundung einer \nErschließungsbeitragsforderung darauf ab, daß das \nentsprechende Grundstück (tatsächlich) landwirtschaftlich \ngenutzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang \ndies geschieht. Sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt \nsind, also das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück \n- wie nach den tatsächlichen Feststellungen des \nBerufungsgerichts hier - zu einem rentablen \nlandwirtschaftlichen Betrieb gehört und es zur Erhaltung der \nWirtschaftlichkeit dieses Betriebs weiterhin wie bisher \ngenutzt werden muß, verzichtet § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB \ndarauf, die Stundungspflicht auf Fälle zu beschränken, in \ndenen ein Grundstück ganz oder jedenfalls überwiegend \nlandwirtschaftlich genutzt wird, und er verzichtet \nfolgerichtig ferner darauf, die Stundungspflicht auf den Teil \neiner entstandenen Erschließungsbeitragsforderung zu \nbeschränken, der auf eine tatsächlich ausschließlich \nlandwirtschaftlich genutzte Teilfläche entfällt.\"\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 34/94 -, in: \nBVerwGE 101, 382 (384 ff.)\n\n59\n\nDer Erschließungsbeitrag ist deshalb gemäß § 135 Abs. 4 \nSatz 1 BauGB so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück \nlandwirtschaftlich genutzt wird und zur Erhaltung der \nWirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes \nlandwirtschaftlich genutzt werden muß.\n\n60\n\nb.\n\n61\n\nDer Stundung steht nach der Änderung des § 135 Abs. 4 \nSatz 2 BauGB nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, daß \nBewirtschafter und Grundstückseigentümer der Sohn der Klägerin \nist. Denn die Stundungspflicht gilt entsprechend § 135 Abs. 4 \nSatz 2 BauGB auch in den Fällen der Nutzungsüberlassung und \nBetriebsübergabe an Familienangehörige, zu denen nach § 15 \nAbs. 1 Nr. 3 AO auch der Sohn der Klägerin gehört, da er gemäß \n§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB Verwandter der Klägerin in gerader \nLinie ist. Dieser ist nunmehr Betriebsinhaber und Eigentümer \ndes Grundstücks.\n\n62\n\nAusweislich den Materialien zur Entstehung des § 135 Abs. 4 \nSatz 2 BauGB ist die zinslose Stundung unter den Bedingungen \ndes § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu gewähren, in Fällen der \nVerpachtung oder der Betriebsübergabe an bestimmte \nFamilienangehörige,\n\n63\n\nStellungnahme des Agrarausschusses zu § 135 BauGB, BT-\nDrucksache 10/6166, Seite 159.\n\n64\n\nEntsprechend unterscheidet § 135 Abs. 4 BauGB seinem \nausdrücklichen Wortlaut nach Fälle der Nutzungsüberlassung und \nFälle der Betriebsübergabe. Die Nutzungsüberlassung vollzieht \nsich dabei im allgemeinen nach den Vorschriften der Landpacht \nentsprechend §§ 585 ff. BGB, nach denen Pachtgegenstand der \nBetrieb ist, also das Grundstück mit den seiner \nBewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden \n(§ 585 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n65\n\nDemgegenüber geht bei der Betriebsübergabe regelmäßig das \nEigentum an den Grundstücksflächen mit auf den Übernehmer des \nBetriebes über. Diese ist notwendige Voraussetzung der im \nGesetz ausdrücklich erwähnten Betriebsübergabe,\n\n66\n\nErnst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. 3, \n60. Erg.Lfg., Stand: Februar 1999, § 135 Rn. 16.\n\n67\n\nEntsprechend unterscheidet auch die Höfeordnung (vom \n24. April 1941 in der Neufassung vom 26. Juli 1976, geändert \ndurch Gesetz vom 16. Dezember 1997 - HöfeO), die als \npartielles Bundesrecht in der ehemaligen britischen \nBesatzungszone gilt. § 7 Abs. 1 HöfeO definiert den \nÜbergabevertrag als eine Regelung im Rahmen der \nvorweggenommenen Erbfolge. Dieser wird von einer Übertragung \nder Bewirtschaftung unterschieden, bei der das Eigentum bei \ndem Erblasser verbleibt. Entsprechend ist nach §§ 7 Abs. 2 \nSatz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO nach der Übertragung zur \nBewirtschaftung die Bestimmung eines Hoferben durch den \nEigentümer (sic !) noch möglich.\n\n68\n\nAuch ist es dabei wegen fehlender Anhaltspunkte in § 135 \nAbs. 4 BauGB unerheblich, aufgrund welcher schuldrechtlichen \nGrundlage (entgeltlicher oder unentgeltlicher) der \nEigentumswechsel vollzogen wird.\n\n69\n\nEntsprechend hat auch bereits des Bundesverwaltungsgericht \nmit\n\n70\n\nUrteil vom 23. August 1996 - 8 C 34.94 -, in: BVerwGE 101, \n382 (382 f.),\n\n71\n\ndie Verpflichtung zur zinslosen Stundung für ein \nlandwirtschaftlich genutztes Grundstück ausgesprochen, bzw. \nauf die Revision des Antragstellers die Sache zurückverwiesen. \nAusweislich des Tatbestandes der Entscheidung war der Kläger \nin jenem Verfahren mit Beitragsbescheid vom 7. Juni 1985 zu \neinem Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Diesen Betrieb \nbewirtschaftete er bis Juni 1989 weiter und übergab diesen \ndann an seine Söhne. Aus den Urteilsgründen ergibt sich \nsodann, daß das Grundstück nicht mehr dem Kläger in jenem \nVerfahren gehörte („... für das seinerzeit ihm gehörende [...] \nGrundstück ...\"). \n\n72\n\nAufgrund dieses Sachverhaltes hätte das \nBundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurückweisen \nkönnen, wenn dieser Eigentumswechsel ausgereicht hätte, die \nbeantragte Stundung abzulehnen. Die Zurückverweisung weist \nhingegen - obiter dictum - darauf hin, daß auch das \nBundesverwaltungsgericht davon ausgeht, im Falle der \nBetriebsübergabe und des damit verbundenen Eigentumswechsel \nist eine Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB zu gewähren.\n\n73\n\nDer Betriebs- und Eigentumsübergang auf den Sohn der \nKlägerin stehen so der beantragten Stundung nicht entgegen. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 \nAbs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-02/17-k-2705-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":23},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-11-02/17-k-2705-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306629","retrieved":"2026-07-09 03:34:43.519537+00:00"}}