{"status":"available","doknr":"OLD306686","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1025.1K10413.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-10-25","aktenzeichen":"1 K 10413/97","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1988 geborene Sohn L der Kläger besuchte seit \ndem Schuljahr 1994/95 die städtische Gemeinschaftsgrundschule \nS-straße in E. Nach Wiederholung des 1. Schuljahres besuchte \ner im Schuljahr 1996/97 das 2. Schuljahr. \n\n3\n\nIm Mai 1997 leitete die Grundschule das \nSonderschulaufnahmeverfahren ein. Ausweislich des \nsonderpädagogischen Gutachtens vom 14. Mai 1997 zeigte L1 in \nallen Unterrichtsfächern deutliche Lernstörungen. Das \nKlassenziel werde er erneut nicht erreichen. Die Ergebnisse \nder durchgeführten Tests variierten von niedriger bis zu sehr \nniedriger Intelligenz. Der kognitive Entwicklungsstand \nentspreche dem eines 6,10 Jahre alten Kindes. Der \nIntelligenzquotient entspreche 77 Punkten und liege im Bereich \nder „sehr niedrigen Intelligenz\". Zusammenfassend kam das \nsonderpädagogische Gutachten zu dem Ergebnis, daß der Schüler \neinen deutlichen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der \nSchule für Lernbehinderte zeige. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 3.7.1997 stellte der Beklagte einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf beim Sohn der Kläger fest und \nbestimmte als Förderort die Schule für Lernbehinderte. \n\n5\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung E durch Widerspruchsbescheid vom 13.11.1997 - \nzugestellt am 20.11.1997 - zurück.\n\n6\n\nMit der am 19.12.1997 erhobenen Klage verweisen die Kläger \nauf die Untersuchungsergebnisse privatärztlicher Gutachten, \nausweislich derer bei ihrem Sohn eine \nSprachentwicklungsstörung in Betracht komme und eine \nUmschulung auf eine Sprachheilschule zu empfehlen sei. Eine \nLernbehinderung ihres Sohnes liege jedoch nicht vor. Überdies \nkönne davon ausgegangen werden, daß ihr Sohn einen \nEntwicklungssprung im Zeitraum von Mai bis November 1997 \nerfahren habe.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 1997 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n13. November 1997 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIn Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens \nverweist er unter Vorlage eines Leistungsberichtes vom \n15.6.1999 darauf, daß L auch die 2. Klasse der Grundschule \nwiederholt habe und im Schuljahr 1998/99 das Lernziel der 3. \nKlasse wiederum nicht erreicht habe. Zum Schuljahresbeginn des \nSchuljahres 1999/2000 besuche er im Einverständnis mit seiner \nMutter eine Schule für Sprachbehinderte. Da diese Schule \nallerdings keinerlei Sprachbehinderungen diagnostizieren \nkönne, sei ein Wechsel in die Schule für Lernbehinderte \nweiterhin beabsichtigt. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 \nVwGO). Die Voraussetzungen für die Einweisung des Sohnes der \nKläger in die Sonderschule für Lernbehinderte gemäß § 7 Abs. 1 \ndes Schulpflichtgesetzes (SchpflG) sind (weiterhin) gegeben. \nDer Sohn der Kläger ist entsprechend seinem individuellem \nFörderbedarf durch eine Schule für Lernbehinderte \nsonderpädagogisch zu fördern, weil er wegen erheblicher \nBeeinträchtigungen seines Lernvermögens im Unterricht an der \nGrundschule nicht hinreichend gefördert werden kann.\n\n16\n\nDer schulische Werdegang des Sohnes der Kläger zeigt, daß \ner auf einer Regelschule nicht hinreichend gefördert werden \nkann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß L alle \nSchuljahre der Grundschule wiederholen mußte und gleichwohl \ndie Lernziele nicht erreicht hat. Über den gesamten Zeitraum \ndes Besuchs der Grundschule waren erhebliche Lern- und \nLeistungsdefizite festzustellen und ein altersadäquater \nAusbildungsfortgang nicht zu verzeichnen. Die im \nsonderpädagogischen Gutachten aufgezeigten erheblichen \nLernschwierigkeiten sowie die deutlich unterdurchschnittliche \nIntelligenz des Sohnes der Kläger dokumentieren das Unvermögen \nder Regelschule, ihn angemessen zu fördern. \n\n17\n\nBei der Entscheidung, ob eine Sonderschulbedürftigkeit \nvorliegt, ist regelmäßig ausschlaggebend auf den schulischen \nWerdegang abzustellen. Die Ergebnisse sonderpädagogischer und \nanderer Gutachten werden nur unterstützend und ergänzend \nherangezogen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 \n-.\n\n19\n\nDenn die für eine Sonderschuleinweisung \nentscheidungserhebliche Frage, ob der Schüler durch den \nUnterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden \nkann, ist einer Beantwortung durch einen den Schüler isoliert \naußerhalb der schulischen Gemeinschaft überprüfenden Gutachter \nin der Regel nicht zugänglich. So verhält es sich auch hier. \nDie Kläger haben nämlich nicht substantiiert geltend gemacht, \ndaß die Bewertung der schulischen Leistungen ihres Sohnes oder \ndie in dem Sonderschulaufnahmeverfahren eingeholten Gutachten \nderart fehlerhaft seien, daß eine Neubeurteilung erforderlich \nwäre. \n\n20\n\nDa es sich bei der Einweisung in eine Sonderschule für \nLernbehinderte um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung \nhandelt, ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt \nder Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Bis zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt hat sich an der erheblichen \nBeeinträchtigung des Lernvermögens des Sohnes der Kläger keine \nwesentliche Änderung ergeben. Seine Leistungen belegen, daß er \nin der Schule für Lernbehinderte in höheren Maße als in der \nRegelschule gefördert werden kann, zumal es sich ausweislich \nder Feststellungen der Schule für Sprachbehinderte, die er \nderzeit besucht, nicht um eine Sprachbehinderung handelt. Den \nentsprechenden Ausführungen des Beklagten zum Fehlen einer \nSprachbehinderung und zum Fortbestand der Lernbehinderung sind \ndie Kläger nicht mehr entgegengetreten. \n\n21\n\nDie Einweisung in die Sonderschule für Lernbehinderte ist \nauch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere \nist die Entscheidung, die Sonderschule für Lernbehinderte als \nFörderort zu bestimmen, rechtmäßig. Das Gericht sieht insoweit \nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, \nweil es der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 13.11.1997 folgt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 \nVwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-25/1-k-10413-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-25/1-k-10413-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306686","retrieved":"2026-07-09 03:34:49.038666+00:00"}}