{"status":"available","doknr":"OLD306767","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1014.18K2402.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-10-14","aktenzeichen":"18 K 2402/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beteiligten wird gestattet, die jeweilige \nSicherheit auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer \ndeutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger besitzt seit Oktober 1996 eine Waffenbesitzkarte \nfür das Sammelgebiet „Offiziell eingeführte deutsche \nMilitärwaffen (Kurz- und Langwaffen) bis Konstruktionsjahr \n1945\". Unter dem 9. September ließ er zwölf Faustfeuerwaffen \nin seine Waffenbesitzkarte eintragen. Zeitgleich erließ der \nBeklagte einen Bescheid über insgesamt 300,00 DM, wobei er pro \neingetragener Waffe einen Betrag von 25,00 DM zugrunde \nlegte.\n\n3\n\nMit dem nachfolgend erhobenen Widerspruch wurde im \nwesentlichen eine Ungleichbehandlung zu Jägern geltend \ngemacht. Des weiteren sei vor Änderung der Kostenverordnung \nzum Waffengesetz nur eine einmalige Gebühr von 15,00 DM pro \nAnmeldevorgang entstanden.\n\n4\n\nDer Widerspruch wurde mit am 21. Februar 1998 zugestellten \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 3. Februar \n1998 zurückgewiesen.\n\n5\n\nAm 19. März 1998 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nEr macht unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages \ngeltend, die konkret erhobene Gebühr sei auch deshalb zu hoch, \nweil der sich in Schreibarbeit erschöpfende \nBearbeitungsaufwand gering und ein Prüfvorgang nicht \nerforderlich sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. September 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 3. Februar 1998 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n15\n\nDie streitige Gebührenforderung hat ihre rechtliche \nGrundlage in § 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der \nKostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostVÄndV4). Diese auf \nder Grundlage von § 49 Abs. 2 und 3 Waffengesetz (WaffG) und \ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) \nergangene Bestimmung weist für Gebühren, die - wie hier - \nnicht nach dem Verwaltungsaufwand berechnet werden, auf das \nGebührenverzeichnis der Anlage. In Abschnitt II Ziffer 11 lit. \na) ist ab dem 1. April 1997 für die Eintragung „einer\" Waffe \nin die Waffenbesitzkarte, abgesehen von den dort geregelten \nAusnahmen, eine feste Gebühr von 25,00 DM zu erheben.\n\n16\n\nDer Wortlaut läßt eindeutig nur die Auslegung zu, daß die \nEintragung jeder Waffe in dieser Höhe kostenpflichtig ist. \nDenn vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung sah die \nentsprechende Regelung im Gebührenverzeichnis eine feste \nGebühr für die Eintragung „einer oder mehrerer Waffen\" \nvor.\n\n17\n\nDer geänderte Gebührentatbestand ist mit höherrangigem \nRecht vereinbar.\n\n18\n\nZunächst läßt sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 \nGrundgesetz (GG) abzuleitende „Äquivalenzprinzip\" nicht \nfeststellen. Weder die Höhe der einzelnen Gebühr in Höhe von \n25,00 DM noch die Tatsache, daß im Falle der Eintragung \nmehrerer Waffen diese Gebühr jeweils in dieser Höhe anfällt, \nist in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. \nBei der Erhebung von Verwaltungsgebühren ist - wie im \nAbgabenrecht insgesamt - dem allgemeinen Äquivalenzprinzip \nRechnung zu tragen,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. \nMärz 1961 - VII C 109.60 - , Entscheidungssammlung des BVerwG \n(BVerwGE), Band (Bd.) 12, S. 162, 165 = NJW 1961, S. 2128, \n2129.\n\n20\n\nDa es sich bei den Verwaltungsgebühren um Abgaben mit \nEntgeltcharakter handelt, sind die Gebühren nach dem gesamten \nWert der behördlichen Leistung, nicht nur nach deren Aufwand \nzu bemessen; es soll sonach zwar der Aufwand eines gesamten \nVerwaltungszweiges gedeckt werden, es darf hierbei aber \nausdrücklich auch die Bedeutung der Angelegenheit für den \nSchuldner berücksichtigt werden,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 167.\n\n22\n\nOb das Äquivalenzprinzip beachtet worden ist, läßt sich \nnaturgemäß besonders schwer feststellen in den Fällen, in \ndenen nicht übersehen werden kann, welchen Wert eine \nAmtshandlung für den Begünstigten hat; hier bleibt nicht \nanderes übrig, als für die Amtshandlung ohne Rücksicht auf die \nVerhältnisse des einzelnen eine feste Gebühr zu erheben,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 169.\n\n24\n\nAndererseits darf eine Gebühr nicht in erkennbarem \nMißverhältnis zur Leistung stehen, darf nicht als Abschreckung \noder als Strafe bzw. Beugemittel dienen oder sonstige \nunangemessene Nebenwirkungen (z.B. Abdrosselung eines \nWirtschaftszweiges) bezwecken. Es gehört weiterhin zu den \nallgemein anerkannten Grundsätzen des Kostenrechts, daß die \nmit einem Kostenverzeichnis notwendigerweise verbundene \nSchematisierung nach festen Tatbeständen und Sätzen \ngrundsätzlich rechtsstaatlichen Anforderungen genügt; hier \nkann der Grundsatz der „individuellen Gleichmäßigkeit\" hinter \ndem einer „generellen Gleichmäßigkeit\" zurückstehen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1957, S. 577, 579.\n\n26\n\nDie Geltung dieser Grundsätze hat in dem einschlägigen \nbundesrechtlichen Kostengesetz auch eigens Niederschlag \ngefunden (vgl. § 3 VwKostG).\n\n27\n\nGemessen hieran ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, \ndie Eintragung einer jeden Waffe in eine Waffenbesitzkarte mit \n25,00 DM zu belegen, nicht zu beanstanden. Denn es kommt nach \nden dargelegten Grundsätzen nicht nur auf den vom Kläger in \nden Vordergrund seiner Argumentation gerückten \nVerwaltungsaufwand für eine Eintragung an; dessen ungeachtet \nhat jeder Eintragung eine spezielle Überprüfung voranzugehen, \nderen Umfang und Schwierigkeit nicht von vornherein absehbar \nist, weshalb insofern Raum für die vom Verordnungsgeber \nvorgenommen Pauschalierung gegeben ist. Die Behauptung des \nKlägers, ein Prüfungsvorgang finde nicht statt, entbehrt \ndeshalb jeder Grundlage. Des weiteren indiziert die \nUnbestimmbarkeit der mit der Amtshandlung verbundenen \nWertschöpfung für den einzelnen Waffenbesitzer die \nNotwendigkeit, eine feste Gebühr zu verlangen.\n\n28\n\nDie sonstigen Rechtsargumente, mit denen ein Verstoß gegen \ndas Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG belegt werden soll, \nsind ohne entscheidungserhebliche Bedeutung für den \nvorliegenden Fall. Im Verhältnis zu Jägern muß eine \nDifferenzierung vorgenommen werden. Soweit Jagdlangwaffen \nbetroffen sind, liegt schon teilweise kein vergleichbarer \nSachverhalt vor, der am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu \nmessen wäre. Der aus Abschnitt II Ziffer 10 lit. b) zu \nentnehmende Gebührentatbestand von einmalig 35,00 DM für die \nEintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen \nGewalt über „eine oder mehrere Waffen\" in eine bereits \nausgestellte Waffenbesitzkarte bezieht sich - abweichend vom \nhier einschlägigen Gebührentatbestand - auf § 28 Abs. 5 Satz 1 \nWaffG. Diese Norm indiziert jedoch schon deshalb einen \ngeringeren Prüfungsaufwand, weil sie auf Fallgruppen Bezug \nnimmt, bei denen es einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 WaffG \nnicht bedarf. Für Jäger gilt diese Befreiung gemäß § 28 Abs. 4 \nNr. 7 WaffG allerdings nur, sofern es sich um eine Schußwaffe \nmit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen \nSelbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen \naufnehmen kann. Im übrigen - insbesondere im Hinblick auf die \nEintragung von Kurzwaffen - gilt auch für Jäger § 28 Abs. 7 \nWaffG, an den der hier interessierende Gebührentatbestand des \nAbschnitts II Ziffer 11 lit. a) - abgesehen von hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen - pro einzutragender Waffe eine Gebühr \nin Höhe von 25,00 DM knüpft.\n\n29\n\nSoweit Abschnitt II Ziffer 11 lit. a) von der Erhebung der \nGebühr ausnahmsweise absieht - und zwar für die \n(gleichzeitige) Eintragung des Erwerbs bei der Ausstellung der \nWaffenbesitzkarte oder der Eintragung einer weiteren \nErwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte - ist unter \nBerücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Grundsätze ein \nzureichender Grund für die Abweichung darin zu sehen, daß in \nden Fällen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. \nErwerbsberechtigung bereits eine Gebühr anfällt, die den \nFestbetrag von 25,00 DM deutlich übersteigt (vgl. Abschnitt II \nZiffern 1 und 10 lit. a) des Gebührenverzeichnisses).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-14/18-k-2402-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-14/18-k-2402-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306767","retrieved":"2026-07-09 03:34:56.815751+00:00"}}