{"status":"available","doknr":"OLD306771","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1013.16K1652.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"16 K 1652/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 23. Februar 1999 wird hinsichtlich seiner Ziffer 2. insoweit \naufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Marokko angedroht wird.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß hinsichtlich Marokko \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste \neigenen Angaben zufolge am 19. November 1993 mit dem Flugzeug \nvon Casablanca aus Marokko aus. Am 1. Februar 1994 beantragte \nder Kläger erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter, im \nwesentlichen mit der Begründung, er sei homosexuell und werde \ndeshalb in Marokko verfolgt; er sei insgesamt sechsmal für \neinige Tage festgehalten, dabei auch mißhandelt und gefoltert \nworden; gegen Geld sei er jeweils freigekommen.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Februar \n1994 ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n4\n\nAm 2. Mai 1995 stellte der Kläger einen ersten Folgeantrag, \nverwies auf sein früheres Vorbringen und trug zusätzlich vor, \neine alte Frau habe ihm aus Marokko geschrieben, die Polizei \nhabe mehrmals nach ihm gefragt; er habe auch eine Vorladung \nbekommen, in der der Grund dafür nicht genannt werde.\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens durch Bescheid vom 15. Mai 1995 ab. Die \ndaraufhin beim erkennenden Gericht erhobene Klage - 16 K \n5157/95.A - nahm der Kläger am 18. Juli 1995 zurück.\n\n6\n\nUnter dem Datum des 18. Juli 1996 stellte der Kläger einen \nweiteren Asylfolgeantrag, jetzt mit der Begründung, er sei \ntranssexuell und werde im Falle seiner Rückkehr nach Marokko \nnach islamischem Recht getötet werden; es gebe dort kein \nGesetz, das die gleichgeschlechtliche Liebe schütze.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 26. Juli 1996 lehnte das Bundesamt erneut \ndie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.\n\n8\n\nIn dem sich anschließenden Klageverfahren - 16 K 9025/96.A \n- trug der Kläger vor, er weise durch die Einnahme weiblicher \nHormone jetzt äußerlich weibliche Geschlechtsmerkmale auf; \ndadurch könne er seine Homosexualität bei einer Rückkehr nach \nMarokko nicht mehr verbergen; schon früher habe man ihm, als \ner in Marokko Frauenkleider getragen habe, bei der Polizei die \nZähne ausgeschlagen und ihn an den Haaren gezogen. Das \nerkennende Gericht wies die auf das Asylbegehren und die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG \nbeschränkte Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 11. \nDezember 1996 ab.\n\n9\n\nLaut Operationsbericht des Prof. Dr. F am E2krankenhaus N \nwurde beim Kläger am 13. Oktober 1998 eine \nGenitaltransformation M-F erfolgreich durchgeführt. Unter \nBerufung hierauf stellte der Kläger unter dem Datum des 9. \nFebruar 1999 einen dritten Asylfolgeantrag und trug vor, einem \nTranssexuellen, der sich zu einer Frau habe umoperieren \nlassen, drohten in Marokko schlimmste Repressalien bis hin zu \nBedrohungen für Leib und Leben; mit seinem auf einen \nMännernamen ausgestellten Paß müsse er auch mit größten \nSchwierigkeiten bei der Einreise rechnen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 1999, als Einschreiben \nabgesandt am 1. März 1999, lehnte das Bundesamt erneut die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich wurde \nder Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Bestandskraft der \nEntscheidung zu verlassen, anderenfalls ihm die Abschiebung \nnach Marokko oder in einen anderen Staat, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, \nangedroht wurde.\n\n11\n\nMit der am 6. März 1999 erhobenen Klage vertieft der Kläger \nsein Folgeantragsvorbringen. Die Klinik in Mannheim habe er \nspätestens am 27. Oktober 1998 verlassen. Danach habe er noch \ndrei Monate zu Hause liegen müssen. In dieser Zeit habe sein \nFreund ihn versorgt. Das Haus habe er nur für Arztbesuche und \närztlicherseits empfohlene kurze Spaziergänge verlassen. Vor \nder Stellung des letzten Asylfolgeantrags habe sein Freund ihn \nzur Anwaltskanzlei gefahren. Der Kläger bietet dafür, daß der \nTranssexualismus durch die überwiegend muslimische Bevölkerung \nMarokkos auf das Schärfste verfolgt werde und er mit \nDiskriminierungen bis hin zur Tötung rechnen müsse, \nandererseits keinen Schutz durch die Behörden erwarten könne, \ndie in Deutschland lebende Zeugin O an; diese kenne ihn seit \n20 Jahren und stamme wie er aus einem Dorf in der Nähe von \nMarrakesch.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1999 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen, ferner \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis darüber erhoben, welche Gefahren \nbzw. Nachteile dem Kläger aufgrund der Geschlechtsumwandlung \nin Marokko seitens Bevölkerung und Behörden drohen und ob ihm \ngegebenenfalls Schutz durch Behörden gewährt würde, durch \nEinholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und des \nDeutschen Orient-Institutes. Wegen der Einzelheiten der \nBeweisfragen und des Inhalts der Auskünfte wird auf Bl. 25 und \n28 bis 32 der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nSie ist unbegründet, soweit sie sich auf die Anerkennung \ndes Klägers als Asylberechtigten und auf die Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG richtet. Der Kläger ist nämlich in \nMarokko weder politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch \ndroht ihm eine solche, wenn er nach Marokko zurückkehrt. Nach \nder insoweit überzeugenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an \ndas erkennende Gericht vom 15. Juni 1999 ist bei der dem \nKläger in Marokko wegen seiner Transsexualität bzw. \nGeschlechtsumwandlung drohenden Bestrafung (maximal drei Jahre \nHaft nach Art. 489 Code Pénal bzw. maximal zwei Jahre \nFreiheitsstrafe nach Art. 483 Code Pénal) nicht davon \nauszugehen, daß die Bestrafung, falls sie überhaupt in diesem \nUmfang erfolgen sollte, politisch motiviert wäre. Auch sonst \nist nach dem Gutachten des Auswärtigen Amtes politische \nVerfolgung durch marokkanische Behörden gegenüber dem Kläger \naufgrund seiner Veranlagung und der Geschlechtsumwandlung \nnicht zu erwarten. Das Deutsche Orient-Institut hat sich \ndieser Einschätzung in seinem im Auftrag des Gerichts \nerstellten Gutachten vom 2. Juli 1999 kurz, aber \nvollinhaltlich angeschlossen. Auch der dem Gutachten des \nAuswärtigen Amtes zu entnehmende Umstand, daß bei Übergriffen \nauf den Kläger seitens der marokkanischen Bevölkerung \nbehördlicher Schutz nur begrenzt vorstellbar ist, läßt keinen \nSchluß auf politische Verfolgung zu; denn der Auskunft ist \ninsgesamt zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein etwaiges \nUnterbleiben behördlichen Schutzes keiner politischen \nMotivation sondern lediglich den Umständen zugeordnet werden \nkönnte. Selbst aus dem Gesichtspunkt, daß (in Marokko) die \nBereitschaft der Behördenbediensteten, dem Kläger in durch \nseine Erscheinung oder sein Verhalten verursachten Notlagen zu \nhelfen, in einigen Fällen gering sein dürfte, kommt ein \npolitisch motiviertes, dem marokkanischen Staat zuzurechnendes \nVerhalten der Behörden nicht in Betracht.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Klage ist aber begründet, soweit sie sich auf die \nVerpflichtung der Beklagten richtet festzustellen, daß \nhinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Marokko \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, und \nsoweit dem Kläger in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides \ndie Abschiebung nach Marokko angedroht wird.\n\n24\n\nAuch bei Asylfolgeanträgen, die nach der Entscheidung des \nBundesamtes nicht zur Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens geführt haben, ist das Verwaltungsgericht \nbefugt, in Bezug auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nin der Sache durchzuentscheiden,\n\n25\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A \n3389/95 -.\n\n26\n\nDer Abschiebung des Klägers nach Marokko stehen \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen. \nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Dem Kläger droht im Falle der Abschiebung \nnach Marokko die erhebliche konkrete Gefahr, von der dortigen \nBevölkerung schwer mißhandelt oder getötet zu werden.\n\n27\n\nNach den eingeholten Auskünften (die Auskunft des Deutschen \nOrient-Institutes bekräftigt lediglich den Inhalt derjenigen \ndes Auswärtigen Amtes) stehen sowohl die Transsexualität des \nKlägers als auch dessen Geschlechtsumwandlung in erheblichem \nKonflikt mit islamischen Wertvorstellungen und müssen gerade \nim Bereich der Sexualität Minderheiten mit Diskriminierungen \ndurch die weitgehend islamische Bevölkerung, ja mit \nAnfeindungen rechnen. Daß es dabei zu Ausschreitungen kommen \nkann, ergibt sich mittelbar aus der Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes, „bei ernsthafteren Ausschreiungen\" würden \ndie Behörden eingreifen (hierzu weiter unten). Das Gericht \nkann ohne weiteres einschätzen, in welchem lebensbedrohlichen \nMaße derartige Ausschreitungen in islamisch dominierten \nLändern eskalieren können. Ein weiteres Gutachten, etwa von \namnesty inernational, zu dieser Frage einzuholen, erscheint \ndem Gericht überflüssig, weil es aus eigener Erfahrung weiß, \nwelche Emotionen in arabischen Ländern teilweise aus \nunbedeutenden Anlässen möglich und keineswegs selten sind. So \nhat der erkennende Richter selbst im Jahre 1970 erlebt, wie \ndie Teilnehmer an einer Hochzeit in Tunesien lediglich beim \nTanzen und ohne Mitwirkung von Rauschmitteln in äußerste \nErregung geraten sind. Es drängt sich dem Gericht ohne \nweiteres auf, in welch gefährlicherem Maße im arabischen Raum \nöffentliche Erregung über (nach dortigen Wertvorstellungen) \nabartige und widerliche Verhaltens- und Erscheinensweisen, die \nnoch dazu eklatant und in höchstem Maße provozierend gegen \nislamische Wertvorstellungen verstoßen, eskalieren wird, \nsobald die Situation des Klägers, die ihm von der dortigen \nBevölkerung mit an Sicherheit grenzender Wahrcheinlichkeit als \npersönliches Fehlverhalten angelastet werden wird, in Marokko \nbekannt wird. Daß es dabei zu schweren Mißhandlungen kommen \nwird, ist so sehr wahrscheinlich, daß eine Gefahr für Leib und \nLeben des Klägers als erheblich und konkret bezeichnet werden \nmuß. Die insoweit eher zurückhaltenden Auskünfte stehen dieser \nEinschätzung nicht im Wege.\n\n28\n\nDer Kläger kann dieser Gefahr auch nicht durch angepaßtes \nVerhalten entgehen. Denn zumindest seine Geschlechtsumwandlung \nist irreversibel und offensichtlich. Aber selbst wenn der \nKläger durch das Tragen von Männerkleidung und durch eine \nentsprechende Frisur zunächst unauffällig nach Marokko \neinreisen könnte (ihm wird nur ein auf seinen männlichen \nVornamen ausgestelltes Einreisepapier zur Verfügung gestellt), \nwäre seine „Enttarnung\" selbst in einer Großstadt nur eine \nFrage der Zeit. Dem Kläger ist im übrigen auch nicht \nzuzumuten, seine Geschlechtsumwandlung äußerlich so zu \nverschleiern, daß diese nicht sogleich bemerkt wird. Denn die \nGeschlechtsumwandlung wäre überhaupt gar nicht erst \ndurchgeführt worden, wenn sie nicht durch die Veranlagung des \nKlägers medizinisch zwingend gewesen wäre. Auf die \nentsprechenden ärztlichen Gutachten in den Verwaltungsakten \nwird insoweit verwiesen.\n\n29\n\nDem Kläger steht auch nicht die Möglichkeit offen, seine \nVerfolgung durch die islamische Bevölkerung durch \nWohnsitznahme in einer marokkanischen Großstadt zu verhindern. \nDenn zum einen ist auch in den marokkanischen Großstädten der \nIslam allgegenwärtig, zum anderen ist nicht zu vermeiden, daß \nder Kläger gelegentlich die Großstadt verläßt und eine \nKleinstadt oder ein Dorf aufsucht, wo ihm in besonderem Maße \n„Enttarnung\" und Verfolgung droht. Auch dies widerspricht \nnicht der Einschätzung in den Auskünften.\n\n30\n\nDer Schutz durch die marokkanische Polizei ist im Falle des \nKlägers nicht ansatzweise gesichert. Unabhängig von der \nBereitschaft der Polizei, dem Kläger überhaupt Schutz zu \ngewähren, wäre dieser Schutz im Hinblick auf die ständig \ndrohende Gefahr von Angriffen aus der überall gegenwärtigen \nislamischen Bevölkerung nur dann hinreichend, wenn er nahezu \nlückenlos wäre. Dies ist im Falle des Klägers, der keine \nbedeutende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in Marokko \nist, vielmehr aufgrund seiner Eigenart eher der Verachtung \nseiner Landsleute ausgesetzt sein wird, auszuschließen. Dies \nwird im übrigen vom Auswärtigen Amt bestätigt, wenn es in \ndessen Auskunft heißt, ein Schutz im Sinne eines behördlichen \nSchutzauftrages sei allerdings nur begrenzt vorstellbar, da \nder Transsexualismus offiziell nicht anerkannt werde.\n\n31\n\nDer Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugin bedurfte \nes bei dieser Gesamteinschätzung des Gerichts nicht.\n\n32\n\nDa somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG im Falle des Klägers erfüllt sind, bedarf es noch \neiner Ermessensentscheidung über das Absehen von der \nAbschiebung des Klägers nach Marokko. Diese kann im \nvorliegenden Fall nur zugunsten des Klägers ausfallen, weil \ndie ihm drohende Gefahr auf der Hand liegt,\n\n33\n\nvgl. OVG Bremen, Beschluß vom 21. August 1997 - 1 B 68/97 \n-; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1998 - 6 A 4610/96 -.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-13/16-k-1652-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-13/16-k-1652-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306771","retrieved":"2026-07-09 03:34:57.200833+00:00"}}