{"status":"available","doknr":"OLD306791","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1007.4K4585.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-10-07","aktenzeichen":"4 K 4585/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 26. Mai 1997 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, \nwenn nicht die Kläger vorher Sichereit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger waren vormalige Eigentümer des seinerzeit \nunbebauten, aber bebaubaren Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxxx, \nFlur xx, Flurstück xx. Dieses Grundstück verkauften sie mit \nnotariellem Kaufvertrag vom 16. Juli 1991 an Herrn xxxxxxxx \nund Frau xxxxxxx. Lt. Ziffer 8 (Sonstiges) des Vertrages \nbeabsichtigten die Käufer, das Grundstück in zwei \nBaugrundstücke vermessen zu lassen. \n\n3\n\nAm 15. Oktober 1991 wurden aus dem vormaligen Flurstück xx \ndurch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur xxxxxxxxx \ndie neuen Flurstücke xx und xx herausgemessen. In dem zugrunde \nliegenden Grenztermin vom 25. Oktober 1991 war die Klägerin \nanwesend, mit Vollmacht auch für den Kläger, ferner die \nKäufer. Lt. Grenzniederschrift sollte die Fa. xxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die \nVermessungskosten tragen. Unter den 29. Oktober 1991 \nbeantragte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \nxxxxxxxxx bei dem Beklagten die Übernahme des \nVermessungsergebnisses in das Kataster unter Hinweis darauf, \ndie Kosten der Übernahme trage die Firma xxxxxxxxxx.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Oktober 1994 teilte die Kreiskasse \ndes Beklagten intern dem Amt 62 mit, aus dem Gebührenbescheid \nNr. xxxxxx xxxxxx, Zahlungspflichtiger Firma xxxxxx \n(xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx) habe nicht vollstreckt werden \nkönnen. Da der Schuldner nicht zu ermitteln sei, bestehe keine \nMöglichkeit, den Betrag beizutreiben. Daraufhin nahm der \nBeklagte die Kläger unter Hinweis auf die erfolglose \nVollstreckung gegen die Fa. xxxxx mit Gebührenbescheid vom \n29. Mai 1996 in Anspruch. Der Gebührenbescheid über 482,- DM \nist begründet mit der Übernahme der durch den öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur ausgeführten \nTeilungsvermessung in das Liegenschaftskataster und der \nAnfertigung der 2 beantragten Auflassungsschriften. Die Kläger \nseien als Eigentümer der Grundstücke zum Zeitpunkt der \nAmtshandlung Begünstige.\n\n5\n\nGegen den Gebührenbescheid erhoben die Kläger Widerspruch \nund trugen vor, sie hätten das Grundstück nicht an die \nxxxxxxxxxx verkauft. Der Beklagte habe nicht dargetan, sich um \neine effektive Vollstreckung gegen die xxxxxxxxxx bemüht zu \nhaben.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1997 wies die \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Kläger gegen \nden Gebührenbescheid vom 29. Mai 1996 als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nAm 5. Juni 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen \nvor, das herausgemessene Flurstück an Frau xxxxxxx veräußert \nzu haben, nicht an die Firma xxxxxxxxxx. Nur dieser sei das \nRecht zur Vermessung eingeräumt worden; nur diese sei \nbegünstigt. Sie legen eine Kopie des Kaufvertrages vom \n16. Juli 1991 vor, wonach Erwerber Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx und \nHerr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, letzterer wohnhaft in den \nNiederlanden, sind. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe \ndie Vollstreckung gegenüber der Firma xxxxxxxxxx nicht \nernsthaft betrieben.\n\n8\n\nIm Termin haben die Kläger erklärt, im Dezember 1991 von \ndem Kaufvertrag vom 16. Juli 1991 zurückgetreten zu sein und \ndie beiden zwischenzeitlich geteilten Parzellen mit einem \nneuem Kaufvertrag zu dem ursprünglich vereinbarten Preis an \nFrau xxxxxxx und deren Lebensgefährten veräußert zu haben. Die \nzwischenzeitliche Absicht der Frau xxxxxxx, alleine in den \nVertrag einzusteigen, habe sich aus finanziellen Gründen nicht \nrealisieren lassen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n29. Mai 1996 und den Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 26. Mai 1997 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Ansicht, die Kläger zu Recht als Begünstige der \nAmtshandlung in Anspruch genommen zu haben, nachdem \nVollstreckungsversuche gegenüber der Firma xxxxx nicht zum \nErfolg geführt hätten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\n\n17\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Mai 1996 ist \nrechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Kläger sind nicht Gebührenschuldner i.S.d. § 13 Abs. 1 \nNr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GebG), weil sie die gebührenpflichtigen Amtshandlungen \n(Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster \nund Anfertigung von 2 Auflassungsschriften) weder veranlaßt \nhaben noch diese Amtshandlungen zu ihren Gunsten vorgenommen \nwurden.\n\n19\n\nDie Kläger sind nicht Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, \n1. Alt. GebG, weil sie keinen Auftrag erteilt haben, die \nTeilungsvermessung in das Liegenschaftskaster zu übernehmen. \nAuftraggeber insoweit war allein die Firma xxxxxxxxxx. Indem \ndie Kläger die Grenzverhandlung mitunterschrieben haben, sind \nsie nicht Mitauftraggeber geworden. Die Unterschrift der \nKläger bei dem Grenztermin bekundet insoweit lediglich die \nAnerkennung der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses der \nTeilungsvermessung vor Ort.\n\n20\n\nDie Kläger sind auch nicht Begünstigte i.S.d. § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 2. Alt GebG. Die Teilungsvermessung, ihre Übernahme in \ndas Liegenschaftskataster und die Anfertigung von 2 \nAuflassungsschriften war für die Kläger ohne jede \nwirtschaftliche Bedeutung; diese Maßnahmen haben ihnen keine \ngünstigere Rechtsposition im Sinne eine konkreten Vorteils \ngebracht.\n\n21\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 14. Juli 1994 - 4 K 4455/94 - \nund in derselben Sache Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom 2. Juni 1997 - 4 A 4178/94 \n-, beide nicht veröffentlicht.\n\n22\n\nIn dem vorzitierten Urteil vom 14. Juli 1994 hatte die \nKammer ausgeführt, eine Teilungsvermessung begünstige den \nEigentümer des Grundstückes dann nicht, wenn der \nGrundstückseigentümer das Grundstück nicht zum eigenen \nGebrauch vermessen haben möchte und die Vermessung für ihn \ndaher ohne Wert ist. Denn der bloße Teilungsvorgang ohne \nWertsteigerung für den Grundstückseigentümer könne nicht als \nBegünstigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG aufgefaßt \nwerden; in einem solchen Fall interessiere den Eigentümer die \nAufteilung des Grundstücks nicht. An dieser, vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nbestätigten Rechtsprechung (der 4. Senat verlangt einen \nkonkreten Vorteil) hält die Kammer fest. \n\n23\n\nFür die Kläger war die Übernahme der Teilungsvermessung in \ndas Liegenschaftskataster und die Fertigung der \nAuflassungsschriften ohne Wert. Die Vermessung und Teilung war \nnicht zum eigenen Gebrauch der Kläger, sondern ursprünglich \nzum Gebrauch der Erwerber aus dem Vertrag vom 16. Juli 1991 \nerfolgt. Dass dieser Vertrag nicht vollzogen wurde, ändert \ndaran nichts. Denn die Kläger haben auch nach dem neuen \nVertrag keinen konkreten Vorteil aus der Teilung gezogen.\n\n24\n\nDen abstrakten wirtschaftlichen Vorteil, anstelle eines \nbebaubaren Flurstücks nunmehr zwei kleinere, jeweils bebaubare \nFlurstücke möglicherweise zu einem höheren Preis veräußern zu \nkönnen, haben die Kläger nicht realisiert, wie der Kläger im \nTermin bekundet haben, weil sie die beiden Parzellen zum Preis \nder vormals ungeteilten Parzelle an die neuen Käufer veräußert \nhaben. Dieser Sachverhalt ist ohne weiteres glaubhaft, da der \nFrau xxxxxxx als neuer Erwerberin sowohl der alte Kaufpreis \nbekannt war wie der Umstand, dass die Kläger bislang sich an \nden Kosten der Teilung nicht beteiligt hatten. Frau xxxxxxx \nhätte daher einen höheren Gesamtpreis der beiden Flurstücke \nwahrscheinlich nicht hingenommen.\n\n25\n\nDemgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Kläger seien \nmit der Aufteilung ihrer Parzelle einverstanden gewesen. Da \ndie Kläger zum Zeitpunkt der Vermessung davon ausgingen, der \nVertrag vom 16. Juli 1991 werde vollzogen, hatten sie \nnatürlich keine Bedenken gegenüber einer Teilungsvermessung, \ndie von der Firma xxxxxxxxxx in Auftrag gegeben wurde. Ihr \nEinverständnis mit der Vermessung diente somit nicht der \nVerbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.\n\n26\n\nDie Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster \nund die Anfertigung von 2 Auflassungsschriften war mithin für \ndie Kläger hinsichtlich des Wertes des Grundstücks und dessen \ntatsächlicher Verwertung ohne jede Bedeutung.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 \nAbs. 2 und 1 VwO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-07/4-k-4585-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-07/4-k-4585-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306791","retrieved":"2026-07-09 03:34:59.064878+00:00"}}