{"status":"available","doknr":"OLD306800","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:1005.17K3806.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-10-05","aktenzeichen":"17 K 3806/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n8. Februar 1999 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. April \n1999 verpflichtet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und \nder Beigeladenen für zulässig zu erklären.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Beigeladene \nträgt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung des jeweils beizutreibenden Betrages durch \nSicherheitsleistung abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. Februar 0000 geborene, verheiratete, Beigeladene \nist seit dem 1. April 1992 bei der Klägerin als kaufmännische \nAngestellte tätig, und zwar mit einer Teilzeit von 25 Stunden \nje Woche. Das Arbeitsentgeld betrug zuletzt DM 2.727,00 je \nMonat (brutto). Gegenstand des Betriebs der Klägerin war der \nHandel mit Kraftfahrzeugen aufgrund eines Händerlervertrages \nmit dem Volkswagen-Audi-Konzern sowie der Betrieb einer \nReparaturwerkstatt und einer Tankstelle.\n\n3\n\nDie Beigeladene kam am 9. Mai 1997 nieder. Sie befindet \nsich bis zum 8. Mai 2000 im Erziehungsurlaub.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22. Oktober 1998, \ndie Kündigung der Beigeladenen für zulässig zu erklären. Zur \nBegründung führte sie aus, daß der Volkswagen-Audi-Konzern den \nHändlervertrag gekündigt habe und deshalb die Firma zum \n31. Dezember 1998 aufgelöst werde. Hierzu führte die \nBeigeladene im Rahmen ihrer Anhörung aus, daß der Betrieb von \nder Firma U GmbH & Co KG in L2 übernommen worden sei. Einige \nMitarbeiter der Klägerin seien bei dieser Firma bereits tätig. \nDaß der Betrieb der Klägerin durch die Firma U GmbH & Co KG \nfortgeführt werde, ergebe sich auch aus einem \nKundenanschreiben an die Klägerin vom 5. Januar 1998. Hiermit \nseien die Kunden darüber informiert worden, daß das „Team\" der \nKlägerin ein Angebot des VW-Audi-Vertragspartners U, in deren \nL2 Betrieb überzuwechseln, angenommen habe, und daß die Kunden \ndort den gleichen guten Service wie bisher erwarten könnten \n(BA Heft 1, Bl. 11).\n\n5\n\nDie Beklagte erklärte mit Bescheid vom 8. Februar 1999 \nunter Hinweis auf § 18 Abs. 1 BErzGG eine noch auszusprechende \nKündigung gegenüber der Beigeladenen für nicht zulässig. Zur \nBegründung führte sie im wesentlichen aus, daß ein \nBetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliege. Dies \nergebe sich aus der Übernahme des Kundenstamms sowie der \nÜbernahme von 7 Mitarbeitern/innen durch die Firma U GmbH & Co \nKG. Der hiergegen am 5. März 1999 eingeleitet Widerspruch \nwurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 (zugestellt \nam 6. Mai 1999) zurückgewiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 4. Juni 1999 Klage erhoben. Zur \nBegründung führt sie im wesentlichen folgendes aus: Die Firma \nU GmbH & Co KG sei schon vor der Betriebsschließung der \nKlägerin auf den Auto-Markt als VAG-Händlerin tätig gewesen. \nEin Betriebsübergang scheitere aus Rechtsgründen daran, daß \nkein Rechtsgeschäft über den Betriebsübergang geschlossen \nworden sei. Die Firma U GmbH & Co KG habe lediglich wegen \ndringenden Personalbedarfs einige Mitarbeiter der Klägerin \nübernommen. Ein Betriebsübergang können auch nicht aus der \nVeräußerung von Betriebsmitteln im Werte von DM 19.720,00 \ngefolgert werden, da es sich hierbei um weniger als 10 % der \nvorhandenen Betriebsmittel gehandelt habe.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n8. Februar 1999 und des hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 29. April 1999 zu \nverpflichten, die Kündigung der Beigeladenen für \nzulässig zu erklären.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht entgegen.\n\n12\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie \nist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG darf der Arbeitgeber das \nArbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt, \nvon dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens \njedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs und \nwährend des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den \nArbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von \nihr bestimmte Stelle - vorliegend die Beklagte (vgl. § 2 der \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem \nBundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 - GV NW S. 2 -) \n- kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für \nzulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG). Ob ein \n„besonderer Fall\" und zusätzlich ein „Ausnahmefall\" vorliegt, \nunterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff im vollem Umfang der \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom \n18. August 1977 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 = Buchholz 436.4 \n§ 9 MuSchG Nr. 5).\n\n17\n\nDie Annahme eines besonderen Falles im Sinne des § 18 \nAbs. 1 Satz 2 BErzGG setzt voraus, daß zu dem \narbeitsrechtlichen Kündigungsgrund weitere außergewöhnliche \nUmstände hinzutreten müssen, die ein Zurückdrängen der vom \nGesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen des \nErziehenden hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Sonst \nbesteht die Gefahr, daß die Kündigungsschutzbestimmungen leer \nlaufen. Ziel des Gesetzes und damit auch Maßstab für die \nEntscheidung, ob ein besonderer Fall vorliegt, der \nausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung zuläßt, ist, die \nständige Betreuung eines Kindes in der ersten Lebensphase \ndurch einen Elternteil zu fördern und mehr Wahlfreiheit für \ndie Entscheidung zwischen Tätigkeit in der Familie und \naußerhäuslicher Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dieses Ziel soll \ndadurch erreicht werden, daß der den Erziehungsurlaub in \nAnspruch nehmende Elternteil während der Zeit des \nErziehungsurlaubs keine Kündigung zu befürchten braucht (vgl. \nBT.-Drucks. 10/3792 S. 20). Trotz des übereinstimmenden \nWortlauts unterscheidet sich damit die hier anzuwendende \nVorschrift des § 18 Abs. 2 BErzGG von der des § 9 Abs. 3 \nMuSchG. Ziel des § 9 Abs. 3 MuSchG ist es, die werdende Mutter \nauch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, daß sie \nein gesundes Kind zur Welt bringen kann. Von der werdenden \nMutter sollen nicht nur wirtschaftliche Sorgen durch Erhaltung \ndes Arbeitsplatzes ferngehalten werden, sondern nach \nMöglichkeit auch alle psychischen Belastungen, die mit der \nKündigung eines Arbeitsplatzes, insbesondere in dem seelisch-\nlabilen Zustande einer Frau während der Schwangerschaft, \nverbunden sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 \n- V C 34.69 -, BVerwGE 36, 160).\n\n18\n\nHiervon ausgehend, liegt hier ein Fall vor, der die \nMerkmale des besonderen Falles und des Ausnahmefalles zugleich \nträgt und der die Beklagte verpflichtet, das ihr zustehende \nErmessen dahin auszuüben, daß sie die begehrte Zustimmung \nerteilt.\n\n19\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG \nvom 2. Januar 1986 (Bundesanzeiger 1986 Nr. 1 S. 4) liegt ein \nbesonderer Fall insbesondere dann vor, wenn die \nBetriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, \nstillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einer anderen \nBetriebsabteilung des Betriebs oder in einem anderen Betrieb \ndes Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Diese \nAllgemeine Verwaltungsvorschrift entspricht der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat das \nBundesverwaltungsgericht im Bereich des Mutterschutzrechts \n(§ 9 MuSchG) im Urteil vom 18. August 1977, a.a.O., \nausgeführt, die Stillegung eines Betriebes kennzeichne in \naller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers \nan der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der in § 9 \nAbs. 1 Satz 1 MuSchG bestimmten Schutzfrist Vorrang vor dem \nInteresse der Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres \nArbeitsplatzes gebühre. Die Schließung eines Betriebes \nbewirke, daß für die Zukunft eine Beschäftigungsmöglichkeit \nnicht mehr bestehe; der Arbeitnehmer könne seiner \nVerpflichtung, Arbeit zu leisten, nicht mehr nachkommen. Da \naber die wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem \nArbeitsverhältnis die Zahlung von Lohn als Gegenleistung für \nvom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit sei, bewirke eine \nBetriebsstillegung, daß eine wesensgerechte und sinngerechte \nFortsetzung der Rechtsbeziehungen aus tatsächlichen Gründen \nunmöglich werde. Rechtlich werde dem dadurch Rechnung \ngetragen, daß das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst \nwerde. Der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz diene nicht \nder Versorgung der Arbeitnehmer. Auf eine solche Versorgung \nliefe es aber faktisch hinaus, wenn der Arbeitgeber \ngrundsätzlich verpflichtet bliebe, trotz Stillegung des \nBetriebes während der Schutzfrist unter wirtschaftlich \nsinnwidriger Aufrechterhaltung eines seines Wesens endgültig \nentkleideten Arbeitsverhältnisses weiter Lohn zu zahlen. \nHandele es sich nur um eine Teilstillegung oder sei der völlig \nstillzulegende Betrieb Teil eines im übrigen fortbestehenden \nUnternehmens, werde zu prüfen sein, ob die Arbeitnehmerin in \ndem Unternehmen anderweitig beschäftigt werden könne. Das \nVorliegen „eines besonderen Falles\" im Sinne des § 9 Abs. 3 \nSatz 1 MuSchG setze also voraus, daß diese Möglichkeit nicht \nbestehe oder daß die Arbeitnehmerin eine angebotene zumutbare \nBeschäftigung ablehne.\n\n20\n\nDiese Überlegungen, die sich nahtlos auf den \nInteressenkonflikt des § 18 Abs. 1 BErzGG übertragen lassen, \nrechtfertigen den Schluß, daß der Klägerin ein Anspruch auf \nZulässigerklärung der Kündigung zusteht.\n\n21\n\nDie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg vortragen, die \nFirma „U GmbH & Co KG\" habe den Betrieb im Sinne von § 613 a \nBGB übernommen. Es entspricht nämlich der ständigen \nRechtsprechung der Kammer, daß bei Sachverhalten der \nvorliegenden Art, bei denen ein Betriebsübergang im Sinne von \n§ 613 a BGB streitig ist, dem Arbeitgeber, der keinen \nArbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen kann, jedenfalls \nvorsorglich die Zulässigerklärung einer Kündigung des \nArbeitsverhältnisses erteilt werden muß. Geht man nämlich mit \nder Klägerin davon aus, daß ein Betriebsübergang nicht \nvorliegt, ist dieses Ergebnis evident. Sollte die allein vom \nArbeitsgericht zu überprüfende Frage, ob ein Betriebsübergang \nvorliegt, im Sinne der Beklagten und der Beigeladenen zu \nentscheiden sein, wäre das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes \nauf die Firma „U GmbH & Co KG\" übergegangen, so daß die \nZulässigerklärung einer Kündigung gegenüber der Klägerin keine \nAuswirkung auf das neue Arbeitsrechtsverhältnis hätte. Dies \nwäre allenfalls dann denkbar, wenn die Zulässigerklärung der \nKündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in dem der \nBetriebsübergang noch nicht vollzogen wäre, was hier, folgt \nman im übrigen der Rechtsauffassung der Beklagten, \nausscheidet.\n\n22\n\nBei dieser Rechtskonstruktion ist allein auf die von der \nKlägerin vorgetragene Absicht der Kündigung der im \nErziehungsurlaub befindlichen Beigeladenen abzustellen, ohne \nzu prüfen, ob ein kündigungsfähiges Arbeitsverhältnis \nüberhaupt (noch) besteht. Einer solchen Sachentscheidung ist \ndann zwar der Vorbehalt immanent, daß ihm rechtliche Bedeutung \nnur zukommt, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis (noch) \nbesteht,\n\n23\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67/85 \n- in Buchholz 436.61 § 18 SchwebG Nr. 2 zum vorsorglichen \nAntrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers bei \nbeantragter aber noch nicht festgestellter \nSchwerbehinderteneigenschaft.\n\n24\n\nDie sich daraus ergebende Unsicherheit der Arbeitgeberin, \nob sie überhaupt noch Arbeitgeberin ist und damit berechtigt \nwäre, die Kündigung auszusprechen, ist hinzunehmen, weil es \nsich hierbei um eine Frage handelt, die allein in die \nPrüfungskompetenz der Arbeitsgerichte fällt und die weder \nVerwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte dieser abzunehmen \nin der Lage sind,\n\n25\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 1996 - 17 K \n6889/96 - und vom 9. März 1999 - 17 K 9291/98 -.\n\n26\n\nDer Klage ist daher stattzugeben.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, \nAbs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-05/17-k-3806-99","cited_norms":[{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-10-05/17-k-3806-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306800","retrieved":"2026-07-09 03:34:59.942269+00:00"}}