{"status":"available","doknr":"OLD306854","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0928.13K1136.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-09-28","aktenzeichen":"13 K 1136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der \nSchülerfahrkosten ihres am 13. September 1985 geborenen Sohnes \nU, der im Schuljahr 1998/99 die 6. Klasse der Städtischen \nGemeinschaftshauptschule an der Lstraße in N besuchte.\n\n3\n\nDen Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. November 1998 ab, weil \nder kürzeste zumutbare Schulweg die festgesetzte Richtgrenze \nvon 3,5 km nicht überschreite und auch nicht besonders \ngefährlich sei.\n\n4\n\nDie Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte \ngeltend: Der Schulweg sei länger als 3,5 km. Auch sei er \nbesonders gefährlich. Er führe teilweise an einer stark \nbefahrenen Landstraße ohne Fußweg entlang. Um den Schulweg zu \nFuß zu bewältigen, müsse ihr Sohn am Morgen bereits um 6.30 \nUhr losgehen. Auch leide er seit Geburt an einem Herzfehler, \nso daß ihm ein derart langer Weg nicht zuzumuten sei. Ein in \nder Nachbarschaft wohnendes Kind erhalte \nSchülerfahrkostenerstattung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. \nJanuar 1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet \nzurück. Er führte aus: Der Schulweg sei nur 2,8 km lang. Er \nverfüge in seiner gesamten Länge über befestigte Gehwege, sei \nausreichend beleuchtet und könne an verkehrsreichen Straße \nmittels Ampeln überquert werden. Nach einem amtsärztlichen \nGutachten vom 13. Januar 1999 seien die gesundheitlichen \nGründe nicht so schwerwiegend, daß sie die Benutzung eines \nöffentlichen Verkehrsmittels zwingend erforderlich \nmachten.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 17. Februar 1999 Klage erhoben. Sie \nführt aus: Der Schulweg stelle für ihren Sohn insbesondere bei \nDunkelheit eine große Gefahr dar. Er grenze zum Teil an Wald \nund sei teilweise kaum beleuchtet. Ihr Sohn müsse den Weg \nalleine zurücklegen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 4. November 1998 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 zu \nverpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste \nBeförderung ihres Sohnes U zur Städtischen \nGemeinschaftshauptschule an der Lstraße in N im \nSchuljahr 1998/99 zu übernehmen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n11\n\nAufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. Juli 1999 hat der \nEinzelrichter die Örtlichkeit des Schulweges in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \nden Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift vom \n21. September 1999 und wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, \nweil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gegeben haben \n(§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDie ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte \nErstattung von Schülerfahrkosten.\n\n17\n\nNach §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 Schulfinanzgesetz (SchFG) in \nVerbindung mit §§ 1 und 4 Schülerfahrkostenverordnung \n(SchfkVO)gehören zu den vom Schulträger zu tragenden \nSachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten, die für \ndie wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der \nBeförderung zu den Schulen im Sinne des § 7 SchFG notwendig \nentstehen (Schülerfahrkosten). Aus dieser Bestimmung kann nach \nständiger Rechtsprechung ein auf Kostenerstattung gerichteter \nAnspruch zugunsten desjenigen erwachsen, der mit seinen \nMitteln die Kosten für die Schülerbeförderung trägt oder \ntragen würde. \n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf \nSchülerfahrkostenerstattung, weil die in der \nSchülerfahrkostenverordnung festgelegten Voraussetzungen nicht \nvorliegen.\n\n19\n\nSchülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die \nBeförderung von Schülern (§ 5 Abs. 1 SchfkVO). Sie entstehen \nnotwendig, wenn die Länge des Schulweges in der einfachen \nEntfernung für Schüler der Sekundarstufe I - wie hier den Sohn \nder Klägerin - mehr als 3,5 km beträgt. Diese \nEntfernungsgrenze wird hier nicht überschritten. Eine vom \nBeklagten durchgeführte Messung hat 2,8 km ergeben. Wie die \nKlägerin mitgeteilt hat, hat eine von ihr selbst mittels eines \nKraftfahrzeugtachometers durchgeführte Messung auch nur 3,2 km \nergeben. Nach den Vorschriften der SchfkVO ist die Bewältigung \neines bis zu 3,5 km langen Schulweges mit dem damit \nverbundenen Zeitaufwand ohne weiteres zumutbar. Für den Sohn \nder Klägerin dürfte der Zeitaufwand angesichts der Länge des \nWeges im übrigen kaum mehr als eine Stunde betragen, auch wenn \nman berücksichtigt, daß er wegen eines von der Klägerin \nangegebenen Herzfehlers zu große Anstrengungen, d. h. zu \nrasches Gehen, vermeiden muß.\n\n20\n\nUnabhängig von der Länge des Schulweges entstehen \nFahrkosten zum einen dann notwendig, wenn der Schüler nicht \nnur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen \neiner geistigen oder körperlichen Behinderung ein \nVerkehrsmittel benutzen muß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). So \nist das hier jedoch nicht. Wie die Klägerin angegeben hat, \nleidet ihr Sohn zwar seit der Geburt an einem Herzfehler. \nWegen dieses Herzfehlers ist er jedoch schon mehrere Jahre \nnicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Auch ist er \ndeswegen nicht vom Schulsport befreit. Wohl muß er nach \nBeobachtungen der Klägerin übermäßiges Sporttreiben, etwa beim \nSchwimmen oder beim Fußballspielen, vermeiden. Damit in \nÜbereinstimmung hat, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten ergibt, Frau Stadtärztin I vom Gesundheitsamt des \nBeklagten unter dem 13. Januar 1999 die Voraussetzungen von \n§ 6 Abs. 1 SchfkVO verneint. Allerdings kann der Sohn der \nKlägerin, um schädliche Überanstrengungen zu vermeiden, \nmöglicherweise nicht ganz so schnell gehen, wie ein völlig \ngesunder Mitschüler.\n\n21\n\nDes weiteren besteht unabhängig von der Länge des \nSchulweges ein Anspruch auf Kostenerstattung dann, wenn der \nSchulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders \ngefährlich ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Ein Schulweg ist \ninsbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend \nentlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder ohne \nbegehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche \nStraße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden \nmuß (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO). \n\n22\n\nDie Voraussetzungen des zuletzt genannten § 6 Abs. 2 Satz 2 \nSchfkVO liegen hier nicht vor. Auf dem gesamten Schulweg sind \nGehwege oder begehbare Randstreifen vorhanden. Eine Ausnahme \nbildet nur ein Teilstück der L1straße. Bei ihr handelt es sich \njedoch um eine ruhige Anliegerstraße mit Einbahnregelung. \nBelebtere Straßen können ausnahmslos an Fußgängerampeln \nüberquert werden. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO liegen \nebenfalls nicht vor. Der Schulweg ist nicht besonders \ngefährlich. Dieses Tatbestandsmerkmal beschreibt - wie eine \nAuslegung ergibt - eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der \nSchädigung von Rechtsgütern. Demnach sind die üblichen \nRisiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, insbesondere im \nStraßenverkehr, häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich \nunbeachtlich. Bei der erforderlichen Einschätzung der \nGefährdung ist demnach ein Fehlverhalten des Schülers oder ein \nrücksichtsloses, grob verkehrswidriges Verhalten anderer \nVerkehrsteilnehmer nicht zu berücksichtigen. Denn es handelt \nsich um Vorgänge, die sich zu jeder Zeit an beliebiger Stelle \nereignen können, die aber nicht gerade in der Eigenheit des zu \nbetrachtenden Schulweges begründet sind. Ebensowenig ist die \nentferntere Wahrscheinlich in Betracht zu ziehen, daß \nAmpelanlagen ausfallen oder Teile von Gehwegen wegen \nReparaturarbeiten längere Zeit nicht benutzt werden können. \nBei der Einschätzung der Gefährdung ist auf die Situation \neiner Schülerin oder eines Schülers in dem Alter, das zu \nBeginn des streitigen Bewilligungszeitraumes erreicht war, \nabzustellen, hier also auf ein Alter von 12 Jahren.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 15. Dezember 1990 - 16 A \n2578/89 -.\n\n25\n\nEine besondere Gefährlichkeit des Schulweges kann sich auch \naus einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit krimineller \nÜbergriffe von Sexualstraftätern oder sonstigen Gewalttätern \nauf dem Schulweg ergeben. Sie ist dann zu bejahen, wenn der \nbetreffende Schüler (z. B. aufgrund des Alters oder des \nGeschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört \noder wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen \nSituation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen \nVerhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte \nnicht gewährleistet ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -\n.\n\n27\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien ist hier der \nSchulweg nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Der \nSchulweg ist nicht geeignet, Kinder unbeobachtet anzugreifen. \nZwar gibt es in der Nähe eines erheblichen Teils des \nSchulweges keine Wohnbebauung, so daß von da bei einem \neventuellen Angriff eines Straftäters keine Hilfe erwartet \nwerden kann. In diesen Bereichen verläuft der Schulweg jedoch \nstets neben Straße, die nicht unerheblich von Kraftfahrzeugen \nbefahren werden. Auch haben die Verkehrsteilnehmer einen \nweitgehend ungehinderten Blick auf den als Gehweg \nausgestatteten Schulweg neben der Straße. Zwar verläuft der \nGehweg an der N1-Straße auf einem Teilstück in einem Abstand \nvon etwa 10 m von der Fahrbahn. Es ist hier aber ohne weiteres \nmöglich, in der Nähe der Fahrbahn über den dort befindlichen \nRasenstreifen zu gehen. Auch in den Monaten November bis \nFebruar, wenn es während des morgendlichen Schulweges noch \ndunkel ist, gewährleisten die vorhandene Straßenbeleuchtung \nund in gewissem Umfang auch die Scheinwerfer der \nvorbeifahrenden Kraftfahrzeuge eine ausreichende Erkennbarkeit \nder Schüler für Passanten. Diese kann in zumutbarer Weise \ndurch Ausstattung etwa reflektierender Kleidung noch erhöht \nwerden. Schüler können daher gegebenenfalls mit Hilfe von \nKraftfahrern, die die neben dem Schulweg liegende Straße \nbenutzen, rechnen. Bei der Bewertung der Gefährlichkeit ist \nnach ständiger Rechtsprechung des Gerichts davon auszugehen, \ndaß sich Passanten rechtmäßig verhalten und erforderliche \nHilfe leisten werden. Zumindest wird ein potentieller Täter \ndie für ihn damit verbundene Gefahr bei der Auswahl des \nTatortes berücksichtigen.\n\n28\n\nSchließlich verweist die Klägerin noch auf ein Kind in der \nNachbarschaft, dem - wie sie sagt - \nSchülerfahrkostenerstattung gewährt worden ist. Dem Gericht \nist dieser Fall nicht bekannt. Möglicherweise liegen besondere \nUmstände vor, die einen Anspruch auf Schülerfahrkosten \nrechtfertigen. Aber selbst wenn der Beklagte in diesem Fall \nSchülerfahrkosten zu Unrecht gewährt hätte, hätte die Klägerin \nkeinen Anspruch, ebenso behandelt zu werden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-09-28/13-k-1136-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-09-28/13-k-1136-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306854","retrieved":"2026-07-09 03:35:06.095536+00:00"}}